Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 TaBV 93/96
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.1996 - 8 BV 41/96 - abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Durch das Postumwandlungsgesetz wurden die Unternehmen der D. B. in die D. P. AG, die P. AG und die D. T. AG umgewandelt. Das als Art. 4 Postneuordnungsgesetz erlassene Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) sieht vor, daß die Aktiengesellschaften ermächtigt werden, die dem Dienstherren Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister sind die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt.
4Nach § 24 Abs. 1 PostPersRG findet in den Aktiengesellschaften nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
5Nach § 24 Abs. 2 PostPersRG gelten die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer.
6Nach § 28 PostPersRG ist der Betriebsrat in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 - 5 und § 79 Abs. 3 des BPersVG zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind entsprechend § 28 Satz 2 PostPersRG nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind.
7Das Verfahren regelt § 29 PostPersRG wie folgt:
8Verfahren
9(1) Der Betriebsrat hat in den in § 76 Abs. 1des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in
10§ 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 77 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
11(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
12(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
13Mit dem am 13.03.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag reklamiert der Betriebsrat gegenüber der T. AG (Arbeitgeber) ein Mitbestimmungsrecht.
14Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über seine Absicht informiert, Beamte aus dem Ressort Privatkundenservice (Instandsetzung von fernmeldetechnischen Geräten) in das Ressort Fernsprechauskunft zu versetzen, und zwar im Schichtdienst für maximal drei Monate. Ein Wechsel des Dienstortes ist hiermit nicht verbunden.
15Mit Schreiben vom 23.02.1996 hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach
16§ 99 BetrVG geltend gemacht und hat deshalb der beabsichtigten Maßnahme widersprochen.
17Dagegen hat der Arbeitgeber sich auf § 76 BPersVG berufen, wonach ein Mitbestimmungsrecht hier nicht gegeben ist und hat die Beamten ab 26.02.1996 entsprechend eingesetzt.
18Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten:
19Aufgrund der Tatsache, daß der Einsatz für länger als einen Monat vorgesehen, mit Schichtdienst verbunden und der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein ganz anderer geworden sei, handele es sich um eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG. Dem hieraus resultierenden Mitbestimmungsrecht stünden die Vorschriften der §§ 28, 29 PostPersRG nicht entgegen. Denn hierdurch werde die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG nicht ausgeschlossen. § 28 PostPersRG stelle keine abschließende Regelung im Hinblick auf alle Personalangelegenheiten dar. Eine Beschränkung auf die Regelung des § 28 PostPersRG stelle eine Einschränkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei Beamten dar. Eine solche Einschränkung stelle auch eine Ungleichbehandlung von Beamten dar. Schließlich versähen die Beamten hier keine hoheitlichen Aufgaben mehr. Eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte sei allenfalls noch bei Statusfragen der Beamten gerechtfertigt.
20Mit Beschluß vom 17.05.1996 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Arbeitgeber mit Rücksicht auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 - 1 AZP 2/96 - zurückgenommen.
21Der Betriebsrat hat beantragt,
22festzustellen, daß die Antragsgegnerin durch die Versetzung von Beamten aus dem Ressort Privatkundenservice in das Ressort Fernsprechauskunft innerhalb der Niederlassung 3 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 99 BetrVG verletzt hat.
23Der Arbeitgeber hat beantragt,
2425
den Antrag abzuweisen.
26Mit Beschluß vom 09.10.1996 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und hat dies unter anderem wie folgt begründet:
27Wortlaut und Systematik der Normen sprächen dagegen, daß personelle Angelegenheiten der Beamten jedweder Beschaffenheit der Mitbestimmung gemäß
28§ 99 BetrVG entzogen sein sollten. Die in § 28 PostPersRG statuierte Ausnahme erfasse schon vom Wortlaut her nicht alle personellen Angelegenheiten der Beamten. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates schütze eben nicht nur die Interessen der von der Maßnahme unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie sie durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet seien, erwiesen sich für den vorliegenden Normenkomplex als unergiebig. Ein anderes Ergebnis ließe sich nur dann begründen, wenn man die maßgebenden Normen losgelöst unter zwei gewissermaßen gleichberechtigten Blickwinkeln des Betriebsverfassungsrechts einerseits und des für Beamte geltende Personalvertretungsrechts andererseits betrachte. Dies sei aber nicht zulässig. Für den Arbeitgeber als eine Gesellschaft privaten Rechts gelte das Betriebsverfassungsgesetz. Wie andere Unternehmen müsse er sich unter dieser Bedingung auf dem Markt durchsetzen und bewähren. Unter diesem Aspekt erschienen die Dienstverhältnisse der Beamten als problematische Erbschaft, für die bis zu deren Beendigung besondere Regeln geschaffen worden seien.
29Gegen diesen dem Arbeitgeber am 05.11.1996 zugestellten Beschluß hat er am 05.12.1996 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 05.02.1997 am 04.02.1997 begründet.
30Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung:
31Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts spreche der Wortlaut der §§ 28, 29 PostPersRG gerade für einen Ausschluß des Mitbestimmungsrechts nach
32§ 99 BetrVG. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Wortlaut der genannten Paragraphen für eine Anwendbarkeit des § 99 BetrVG im übrigen spreche. Sowohl Wortlaut und Gesetzessystematik sprächen für eine abschließende Regelung. Dies werde durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Die Auffassung des Arbeitsgerichts führte zu einem merkwürdigen Ergebnis. Danach wäre in Fällen der Umsetzung, die von §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG, nicht aber von § 76 Abs. 1 BPersVG erfaßt würden, ein Mitbestimmungsrecht anzunehmen, das in Angelegenheiten der Beamten weiterreichen würde, als es für die von § 76 BPersVG erfaßten Maßnahme von größerem Gewicht in §§ 28, 29 PostPersRG vorgesehen sei. Schließlich gehöre es auch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, daß Beamte besondere Gruppenvertretungen zur Wahrnehmung ihrer Interessen hätten. Diesem Gesichtspunkt habe der Gesetzgeber gerade Rechnung getragen, so daß der Wille des Gesetzgebers nicht durch eine (ergänzende) Anwendung des § 99 BetrVG überspielt werden dürfe.
33Der Arbeitgeber beantragt,
341. den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.1996
35- 8 BV 41/96 - abzuändern.
362. den Antrag zurückzuweisen.
37Der Betriebsrat beantragt,
38die Beschwerde zurückzuweisen.
39Er wiederholt im wesentlichen seine erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung und macht sich im übrigen die nach seiner Meinung zutreffenden Entscheidungsgründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts zu eigen.
40Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42Die Beschwerde ist zulässig.
43Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i. v. m. §§ 66 Abs. 1 Satz 1,
44 45Die Beschwerde ist auch begründet.
46Mit der Versetzung von Beamten aus dem Ressort Privatkundenservice zur Fernsprechauskunft innerhalb der Niederlassung 3 ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht verletzt worden.
47Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, soweit es davon ausgegangen ist, daß es sich hier nach § 99 Abs. 1 i. v. m. § 95 Abs. 3 BetrVG um eine Versetzung handelt, während dieselbe Maßnahme, da sie nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, keine Versetzung im Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG darstellt.
48Da es sich hier um Beamte handelt und deshalb nach § 28 PostPersRG der Betriebsrat in Angelegenheiten der Beamten unter anderem nach § 76 Abs. 1 BPersVG zu beteiligen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob dann, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 BPersVG, wie hier, nicht vorliegen, eine Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG gegeben ist, das heißt ob es sich bei § 28 PostPersRG, um eine abschließende Regelung handelt.
49Hiervon geht die Kammer - im Gegensatz zum Arbeitsgericht - aus.
50Gemäß § 24 Abs. 1 PostPersRG findet bei dem Arbeitgeber das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
51Die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer.
52Die Beteiligung des Betriebsrates in Angelegenheiten der Beamten regelt § 28. Nach § 28 Satz 1 ist in Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG der Betriebsrat zu beteiligen. Nach § 28 Satz 2 sind in diesen Angelegenheiten nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind.
53Das Verfahren für die Mitbestimmung des Betriebsrates in den in § 76 Abs. 1 genannten Personalangelegenheiten der Beamten regelt § 29 PostPersRG. Hier ist ein wesentlicher Unterschied zur Regelung des § 99 BetrVG festzustellen. Während nach § 99 Abs. 4 BetrVG letztlich das Arbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit der Versetzung entscheidet, indem es die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung ersetzt oder nicht, hat nach § 29 Abs. 3 PostPersRG in Personalangelegenheiten der Beamten das Bundesministerium für P.- und T. die endgültige Entscheidung.
54Hiernach gilt für den vorliegenden Fall folgendes:
55Anders als bei der B. AG sind hier für die Beamten keine besonderen Personalvertretungen geschaffen worden. Würde es sich um die Zuständigkeit einer solchen besonderen Personalvertretung handeln, so wäre nicht ausgeschlossen, daß daneben noch eine Zuständigkeit des Betriebsrates gegeben ist, solange sich die Vorschrift zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht äußert (so BAG - Beschluß vom 12.12.1995 - 1 ABR 23/95 -). Insoweit handelt es sich um erhebliche konzeptionelle Unterschiede, die zwischen B. und P. hinsichtlich der Personalüberleitung auf die privaten Nachfolgeunternehmen bestehen (so BAG - a.a.O. -).
56Hier handelt es sich nur um ein Gremium, den Betriebsrat, dessen Beteiligungsrechte in Angelegenheiten der Beamten in § 28 Satz 1 PostPersRG geregelt sind, ohne daß in der Vorschrift geregelt wäre, daß darüber hinaus auch für Beamte die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz gelten.
57Auch die Gesetzessystematik sowie die amtliche Begründung sprechen für die Auslegung der Kammer.
58Zutreffend weist das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) darauf hin, daß das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG nicht nur die Interessen des betreffenden Arbeitnehmers, sondern auch diejenigen der übrigen Belegschaft schützen soll. Auch hier sind jedoch die konzeptionellen Unterschiede zur Rechtsgestaltung bei der Bahn AG zu beachten. Während das Bundesarbeitsgericht bei den besonderen Personalräten der B. AG insoweit ein Legitimationsdefizit sieht und meint, eine Konsultation des Betriebsrates sei bestenfalls freiwilliger Natur, werden nach dem Postpersonalrechtsgesetz auch Angelegenheiten der Beamten vom gesamten Betriebsrat gemeinsam beraten. In die Beratung können also auch die Interessen der übrigen Belegschaft eingebracht werden. Nur die Beschlußfassung ist den Vertretern der Beamten vorbehalten, und zwar auch nur dann, wenn die Beamten im Betriebsrat vertreten sind.
59Darüber hinaus hat auch das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) festgestellt, daß der Gesetzgeber nicht gehindert sei, insoweit von den sonst für privatrechtlich organisierte Unternehmen geltenden Grundsätzen hier eine Ausnahme zu machen und zu Lasten der Arbeitnehmer - nicht allein der Beamten - die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz einzuschränken. Dies ist nach Auffassung der Kammer im Gesetz auch hinreichend zum Ausdruck gekommen.
60Während eine Versetzung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erst dann mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, ist dies nach § 99 BetrVG auch unabhängig hiervon der Fall.
61Würde die Auffassung des Betriebsrates zutreffen, so wäre der den Beamten weniger belastende Fall einer Umsetzung ohne Wechsel des Dienstortes nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig mit der Konsequenz, daß hierüber der Betriebsrat insgesamt Beschluß zu fassen hat und letztlich das Arbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit entscheidet. Dagegen würde der den Beamten weit mehr belastende Fall einer Umsetzung, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, nach § 28 PostPersRG
62i. v. m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG mitbestimmungspflichtig mit der Konsequenz, daß hierüber nach einer gemeinsamen Beratung des Betriebsrates nur die Vertreter der Beamten, soweit vorhanden, Beschluß zu fassen haben und letztlich das Bundesministerium für P.- und T. über die Rechtmäßigkeit entscheidet.
63Dies erweist sich als Widerspruch, weswegen nach allem die Regelungen der
64§§ 28, 29 PostPersRG als abschließende Regelung zu verstehen sind (so ebenfalls: Richardi, Mitbestimmung beim Personaleinsatz von Beamten in den privatisierten Postunternehmen, NZA 2996, 953 ff.; Pielsticker, Betriebliche Interessenvertretung nach dem Postneuordnungsgesetz, ZTR 1996, 101 ff.; anderer Meinung: Wehner, Postpersonalrechtsgesetz: Eingeschränkte Mitbestimmungsrechte gefährden Gleichbehandlung in den Postaktiengesellschaften, ZTR 1995, 207 ff.).
65Hierfür spricht auch die amtliche Begründung des Postpersonalrechtsgesetzes. Dort heißt es zu § 27 PostPersRG (heute § 28):
66Diese Regelung soll klarstellen, daß der Betriebsrat auch in den beamtenspezifischen Beteiligungstatbeständen nach dem §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 3 - 5 und 79 Abs. 3 BPersVG die Interessenvertretung für die Beamten wahrnimmt.
67Zur Wahrung des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Prinzips, daß Beamte in beamtenspezifischen Angelegenheiten ausschließlich durch von ihnen gewählte Personen vertreten werden müssen, sind nach einer gemeinsamen Beratung im Betriebsrat allein die gewählten Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen.
68Die nach den §§ 27 und 28 gefaßten Beschlüsse sind Beschlüsse des Betriebsrates.
69Weiterhin heißt es in der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 1 PostPersRG (heute
70§ 29 Abs. 1):
71Mit dieser Regelung wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in den statusrechtlichen Angelegenheiten der Beamten gewährleistet.
72Der Umfang der gewährleisteten Mitbestimmung entspricht dem vom Bundespersonalvertretungsgesetz in den §§ 76 Abs. 1 und 77 vorgegebenen Rahmen.
73(vgl. Bundestagsdrucksache 12/6718 vom 01.02.1994, Seite 102).
74Hiernach hat der Gesetzgeber also auch in privatrechlich organisierten Unternehmen an dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Prinzip festgehalten, daß Beamte in beamtenspezifischen Angelegenheiten ausschließlich durch von ihnen gewählte Personen - soweit vorhanden - vertreten werden müssen. Darüber hinaus hat er klargestellt, daß der Umfang der in § 29 Abs. 1 PostPersRG gewährleisten Mitbestimmung dem vom BPersVG in den §§ 76 Abs. 1 und 77 vorgegebenen Rahmen entspricht.
75Soweit das Landesarbeitsgericht Berlin in seiner gegenteiligen Entscheidung (Beschluß vom 14.11.1996 - 14 TaBV 5/95 - ) den oben aufgezeigten Widerspruch, wonach bei einer Versetzung innerhalb einer Dienststelle ein qualitativ stärkeres Mitbestimmungsrecht greife als bei der Versetzung von einer Dienststelle in eine andere, dadurch löst, daß es meint, nur auf den ersten Blick erscheine die Versetzung innerhalb einer Dienststelle als weniger einschneidende Maßnahme, mag dies unter den dort fiktiv gebildeten Voraussetzungen möglich sein, generell aber sicher nicht. Darüber hinaus ist die amtliche Begründung zum Postpersonalrechtsgesetz nicht einbezogen.
76Eine solche - gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz - einschränkende gesetzliche Regelung ist auch verfassungskonform. Sie beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Status von Beamten (vgl.: BVerfG - Urteil vom 27.04.1959 - 2 BVF 2/58 - BVerfGE 9, 268 f.). Auch nach der Privatisierung der Post trägt das Postpersonalrechtgesetz dem Umstand Rechnung, daß die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten weiterhin Bundesbeamte sind.
77Deshalb liegt hierin auch kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
78Nach allem war auf die Beschwerde des Arbeitgebers der Beschluß des Arbeitsgerichts abzuändern. Der Antrag war zurückzuweisen.
79Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde gem. § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
80RECHTSMITTELBELEHRUNG
81Gegen diesen Beschluß kann vom Betriebsrat
82RECHTSBESCHWERDE
83eingelegt werden.
84Für den Arbeitgeber ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
85Die Rechtsbeschwerde muß
86innerhalb einer Notfrist von einem Monat
87nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
88Bundesarbeitsgericht,
89Graf-Bernadotte-Platz 5,
9034119 Kassel,
91eingelegt werden.
92Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
93innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
94schriftlich zu begründen.
95Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
9697
gez.: Dr. Pauly gez.: Fürsattel gez.: Giesen
98 99
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