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| | Die Entscheidung ergeht jeweils mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. |
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| | Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Die Entscheidung unter Nummer 2. im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 21.07.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten; der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings beruht auf § 26 Abs. 3 und 5 AsylG. Danach werden den Eltern bzw. dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Flüchtlings auf Antrag ebenfalls die Eigenschaft eines Flüchtlings zuerkannt, wenn 1. dem (bei Antragstellung) Minderjährigen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden ist, 2. die Familie bereits im Verfolgerstaat bestanden hat, 3. die Eltern bzw. der Elternteil vor dem als Flüchtling anerkannten Kind eingereist sind bzw. ist oder sie bzw. er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat, 4. die Flüchtlingseigenschaft des Kindes nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. die Eltern bzw. der Elternteil die Personensorge für den Flüchtling innehaben. |
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| | Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind hier erfüllt. Dabei ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger die zuvor unter den Nummern 1., 2. und 4. genannten Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 und 5 AsylG erfüllt. Das Bundesamt hat dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur deshalb versagt, weil er den Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt habe und weil die Stadt Freiburg zum Amtsvormund für den Sohn des Klägers bestellt worden sei und der Kläger deshalb die Personensorge nicht innehabe. In beiden Punkten kann der Auffassung des Bundesamts nicht gefolgt werden. Vielmehr hatte der Kläger den Asylantrag für seine Person unverzüglich nach der Einreise gestellt und er hatte auch die Personensorge für seinen Sohn inne. |
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| | 1. In Bezug auf die Unverzüglichkeit der Antragstellung hat der am 07.12.2017 nach Deutschland eingereiste Kläger von Beginn seines Aufenthalts in Deutschland an alles ihm Mögliche getan, um einen Asylantrag zu stellen. „Unverzüglich“ bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (BVerwG, Urt. v. 21.11.2016, NVwZ 2007, 465). Soweit das Bundesamt sich für seine Auffassung, der Kläger habe den Asylantrag nicht unverzüglich gestellt, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.1997 (NVwZ 1997, 1137) beruft und daraus gleichsam generell ableitet, ein Asylantrag müsse, um unverzüglich gestellt zu werden, innerhalb von zwei Wochen ab der Einreise gestellt worden sein, verkennt es, dass - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dieser Frist dann keine Bedeutung zukommt, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte (so - hinsichtlich des letzten Halbsatzes wörtlich - BVerwG, Urt. v. 21.11.1996, a.a.O.). Das Abstellen auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ist Folge der gesetzlichen Regelung in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der eine Verzögerung trotz Verstreichens einer längeren Zeitspanne die Annahme der Unverzüglichkeit nicht hindert, wenn die Verzögerung unverschuldet ist. Ein solcher Fall einer unverschuldeten Verzögerung der Asylantragstellung liegt hier vor. |
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| | Im vorliegenden Fall geht aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen hervor, dass er bereits mit Hilfe des Flüchtlingssozialdienstes des Deutschen Roten Kreuzes am 12.12.2017, fünf Tage nach seiner Einreise, ein an das „BAMF Freiburg“ adressiertes Schreiben verfasst und unterzeichnet hat, in dem er unter Berufung auf die Flüchtlingseigenschaft seines Sohnes und unter Angabe des betreffenden Aktenzeichens des Bundesamts „Familienasyl nach § 26 AsylG“ beantragt. Außerdem ist belegt, dass der Kläger bzw. die ihn betreuende Mitarbeiterin des Flüchtlingssozialdienstes bereits am selben Tag, am 12.12.2017, mit einer Mitarbeiterin der Außenstelle des Bundesamts in Freiburg, Frau ..., Kontakt aufgenommen hatte, um einen Termin für die persönliche Vorsprache des Klägers beim Bundesamt zum Zweck der Asylantragstellung zu vereinbaren. Mit E-Mail-Schreiben vom 13.12.2017 teilte die genannte Mitarbeiterin des Bundesamts dem Flüchtlingssozialdienst Folgendes mit: „... bitte teilen Sie dem Antragsteller mit, dass er seine Originalunterlagen mitbringen soll. Einen kurzfristigen Termin kann ich Ihnen momentan nicht anbieten. Ab dem 08. Januar 2018 nehmen wir wieder Anträge entgegen.“ Schon allein diese Auskunft belegt, dass es der Sphäre des Bundesamts zuzurechnen und damit aus Sicht des Klägers unverschuldet ist, wenn der Kläger seinen Asylantrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt hat. In seinem Bemühen, dennoch vorher einen formwirksamen Asylantrag zu stellen, hat sich der Kläger jedoch mit dieser Auskunft nicht zufrieden gegeben. Vielmehr hat er sich am 14.12.2017 zusammen mit seinem als Flüchtling anerkannten Sohn nach Karlsruhe zur dortigen Außenstelle des Bundesamts begeben, um unter Vorlage eines vorformulierten, mit „Eingangsbestätigung Asylantrag“ überschriebenen Schreibens mit Datum vom 13.12.2017 persönlich einen Asylantrag zu stellen. In dem der Beklagten bekannten Schreiben vom 13.12.2018 einer Mitarbeiterin des Diakonischen Werks, die ebenfalls in die Betreuung des Klägers eingebunden war, ist anschaulich beschrieben, welcher Odyssee der Kläger dort sowie bei einer zweiten, dann sogar mehrtätigen Reise zur Bundesamtsaußenstelle in Karlsruhe am 18.12.2017 (ff.), u.a. wegen eines Umzugs der zuständigen Abteilung des Bundesamts, wegen der Verweisung an die Flüchtlingsaufnahmestelle in Heidelberg usw., ausgesetzt wurde. Letztlich wurde der Kläger an all diesen Stellen vertröstet und weiterverwiesen mit der Folge, dass er unverrichteter Dinge nach Freiburg zurückkehren musste und es ihm vor dem 16.01.2018 nicht gelang, einen förmlichen Asylantrag zu stellen. |
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| | Bei dieser Sachlage kann dem Kläger nicht die Verantwortung für die verzögerte Asylantragstellung zugeschrieben werden. Vielmehr haben er und die ihn beratenden Flüchtlingshelferinnen sich mit einer seltenen Intensität um eine unverzügliche Asylantragstellung bemüht. Es steht dem Gericht nicht an, die organisatorischen Probleme des Bundesamts bei der Entgegennahme von Asylanträgen zum Jahreswechsel 2017/2018 zu bewerten. Unverständlich und äußerst bedenklich ist es jedoch, wenn das Bundesamt, nachdem es im Lauf des Gerichtsverfahrens von dem oben beschriebenen (außergewöhnlichen) Bemühen des Klägers um unverzügliche Stellung eines Asylantrags umfassend Kenntnis erlangt hat, bei seiner Auffassung bleibt, er habe nicht unverzüglich, das heißt binnen zweier Wochen, einen Asylantrag gestellt. Eine solche Annahme verbietet sich schon allein angesichts des E-Mails des Bundesamts vom 13.12.2017 (siehe oben), mit welchem der Kläger für die Stellung eines Asylantrags auf die Zeit nach dem 08.01.2018 und damit auf einen mehr als vier Wochen nach seiner Einreise liegenden Termin verwiesen wurde. Wenn das Bundesamt einen Asylbewerber ausdrücklich darauf verweist, er solle seinen Asylantrag zu einem Zeitpunkt stellen, der mehr als vier Wochen nach seiner Einreise liegt, und ihm dann später vorhält, er habe seinen Asylantrag zu spät, nämlich nicht binnen zweier Wochen, gestellt, so ist das nicht nur rechtlich unhaltbar, sondern sogar menschlich unanständig. |
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| | 2. Ebenfalls ist es rechtlich unhaltbar, dem Kläger die Familienschutzgewährung (auch) deshalb zu versagen, weil er die Personensorge, wie von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG gefordert, nicht innehabe. Tatsächlich bestand bei Einreise des Klägers eine Amtsvormundschaft der Stadt Freiburg für seinen Sohn, von dem er die Flüchtlingseigenschaft ableitet. Doch beruhte diese familiengerichtliche Entscheidung auf dem damaligen Unvermögen des Klägers, die Personensorge für seinen Sohn wegen der fluchtbedingten räumlichen Trennung (von Syrien bzw. der Türkei aus) tatsächlich auszuüben. In einem solchen Fall ruht kraft Gesetzes (§ 1674 Abs. 1 BGB) die elterliche Sorge für einen Minderjährigen und ist das Familiengericht nach § 1773 BGB gehalten, einen Vormund - in der Regel ist das ein Amtsvormund - zu bestellen (vgl. Veit, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 1773 Rn. 7, m.w.N.). Das Ruhen der elterlichen Sorge bedeutet für die Eltern jedoch nicht den Verlust der elterlichen Sorge, sondern nur, dass sie an deren Ausübung gehindert sind (vgl. § 1675 BGB); sie bleiben weiterhin Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, Stand: 2016, § 1675 Rn. 2; Döll, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1675 Rn. 1, m.w.N.). Das ist auch im Rahmen von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG zu beachten. |
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| | Hiernach liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 und 5 AsylG umfassend vor und hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; dem Bundesamt kommt insoweit kein Ermessen zu. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Asylverfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG). Das Gericht sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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