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| | Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 sind unzulässig und daher abzuweisen (I.). Demgegenüber ist der Normenkontrollantrag des Antragstellers Ziff. 3 zulässig und begründet (II.). |
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| | Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 f.). |
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| | 1. Bei einem Antragsteller, der Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks ist, wird das regelmäßig der Fall sein. Voraussetzung ist allerdings, dass er sich gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil diese den Inhalt seines Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs muss er nicht hinnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 - BauR 2014, 90 f.). |
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| | Ein solcher Fall liegt aber hier mit Blick auf die Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 nicht vor, da sie nicht Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks sind. |
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| | 2. Auch sonstige durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte der Antragstellerinnen, insbesondere das von ihnen geltend gemachte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar betroffen, also inhaltlich normativ bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2016 - 3 S 2659/15 - juris). |
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| | 3. Wer einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, vermag seine Antragsbefugnis ferner aus einer möglichen Verletzung seines aus § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechts auf gerechte Abwägung abzuleiten. Dieses Recht hat hinsichtlich der für die Abwägung erheblichen privaten Belange drittschützenden Charakter. Liegt ein solcher Belang vor, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 ff.). Dabei sind allerdings - wie oben ausgeführt - nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Tatsachen vorzutragen, die eine fehlerhafte Behandlung dieses Belangs in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 ff.). Abwägungserheblich sind dabei nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - NVwZ 2017, 563 f. sowie Urt. v. 30.4.2004 a. a. O.). |
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| | Nach diesen Maßgaben stellt das Interesse der Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 an einem Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Denn das Städtebaurecht ist wettbewerbsrechtlich neutral (BVerwG, Beschl. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - BauR 1997, 435). Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 26.2.1997 a. a. O.; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 15.8.2017 - 1 MN 95/17 - und Bay. VGH, Urt. v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - jew. juris). Insbesondere korrespondiert dem objektiv-rechtlichen, städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten Belang einer ausgeglichenen Versorgungsstruktur im Regelfall kein rechtlich geschütztes Interesse des Handeltreibenden, von weiteren Mitbewerbern verschont zu bleiben oder zu werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.8.2017 a. a. O.). |
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| | Anderes kann sich nur dann ergeben, wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelbetriebes nahelegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.2.1997 a. a. O.). Zu denken ist dabei im Wesentlichen an Fälle, in denen die planende Gemeinde Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad abgegeben und damit beim Handeltreibenden ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt oder aber im Falle, dass dies doch geschieht, dabei berücksichtigt, die Konkurrenz mit Rücksicht auf solche Zusagen geringer als zunächst beabsichtigt ausfallen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.11.2016 - 1 MN 101/16 - NordÖR 2017, 126 = juris RdNr. 17). |
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| | Das Vorliegen eines solchen Vertrauenstatbestandes haben die Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 nicht geltend gemacht. Ihr Vorbringen, der geplante Markt ziele angesichts seines Einzugsbereichs und seiner räumlichen Nähe zu ihren Lebensmittelmärkten (auch) auf ihre bisherigen Kundenkreise, weshalb ihnen Umsatzverluste drohten, genügt nicht für die Annahme eines Sonderfalles. Denn derartiges wird in Fällen der Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung und mehr noch bei Ansiedlung in der unmittelbaren Nachbarschaft - in denen wie ausgeführt grundsätzlich kein abwägungserheblicher Belang des Gewerbetreibenden berührt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.2.1997 a. a. O.) - gerade die Regel sein. Vor diesem Hintergrund stellt schließlich die von den Antragstellerinnen Ziff. 1 und 2 geltend gemachte Gefährdung des Fortbestandes ihrer Lebensmittelmärkte keinen besonders gelagerten Einzelfall dar. |
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| | Der Normenkontrollantrag des Antragstellers Ziff. 3 ist zulässig und begründet. |
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| | 1. Der statthafte (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers Ziff. 3 ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem aus § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt wird. |
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| | In der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 29.2.2016 sind die Sachverständigen für die Umgebung des Bauvorhabens davon ausgegangen, dass eine (straßenverkehrslärmunabhängige) Vorbelastung nicht vorliegt und wurden am Gebäude des Antragstellers Ziff. 3 (Immissionsort 23 bzw. 24) allein auf die Emissionen des geplanten Lebensmittelmarktes und der auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../5 vorgesehenen Tiefgarage zurückgehende Lärmimmissionswerte von tags 51,1 bzw. 55,5 dB(A) und nachts 39,2 bzw. 43,6 dB(A) (ohne Straßenverkehrslärm) prognostiziert. Ob bereits diese Lärmzunahme angesichts des auf das Grundstück des Antragstellers Ziff. 3 einwirkenden deutlich höheren Straßenverkehrslärms der Hauptstraße (K 5308, früher B 3) zu dessen Gunsten abwägungsrelevant ist, bedarf keiner Entscheidung. |
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| | Denn eine fehlerhafte Gewichtung der zum Abwägungsmaterial zählenden Lärmschutzbelange des Antragstellers Ziff. 3 erscheint jedenfalls auf der Grundlage seines Vorbringens möglich. Er hat nämlich durch die vorgelegten Stellungnahmen des Ingenieurbüros ... vom 14.12.2017 und vom 11.2.2018 jedenfalls die tatsächlichen Annahmen und in der Folge auch die der Abwägung zu Grunde gelegte Prognose der durch das Vorhaben zu seinen Lasten drohenden Lärmimmissionen in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 29.2.2016 substantiiert in Frage gestellt (vgl. hierzu VGH Bad. Württ., Urt. v. 1.3.2007 - 3 S 129/06 - BWGZ 2007, 509). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die in der Stellungnahme des Ingenieurbüros ... angeführte Nichtberücksichtigung technischer Einrichtungen des Lebensmittelmarktes bei der Prognoserechnung sowie abweichende Einschätzungen zu lärmrelevanten Arbeitsabläufen im Freien und Parkplatznutzungen. |
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| | Die gewerbliche Nutzung des auch Wohnzwecken dienenden Gebäudes des Antragstellers Ziff. 3 schließt eine fehlerhafte Gewichtung seiner Belange im Rahmen der Abwägung nicht aus. Mit ihrem Vorbringen, der Antragsteller Ziff. 3 verhalte sich widersprüchlich, da er im eigenen Hause eine Gaststätte und damit Lärmimmissionen dulde, die bei lebensnaher Betrachtung weit über die Beeinträchtigungen hinausgehen dürften, die er rüge, übersieht die Antragsgegnerin, dass die von der Gaststätte und von dem geplanten Lebensmittelmarkt ausgehenden Lärmbelastungen nicht zeitlich deckungsgleich sind. Im Gegensatz zu dem geplanten Lebensmittelmarkt ist nämlich die Gaststätte nicht an allen Werktagen geöffnet. Ferner gehen mit dem Betrieb des geplanten Lebensmittelmarktes bzw. des vorgesehenen Backshops nächtliche Anlieferungen einher, die zwar vertraglich auf die Anlieferung von Zeitschriften durch insgesamt maximal zwei Transporter (Sprinterklasse) in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr beschränkt worden sind (vgl. hierzu Teil II § 4 Nr. 1 lit. b) des Durchführungsvertrages), aber jedenfalls in Teilen außerhalb der regelmäßigen Betriebszeiten einer Gaststätte liegen. Darauf, dass das Ingenieurbüro ... in der schalltechnischen Untersuchung vom 29.2.2016 keine (straßenverkehrslärmunabhängige) Vorbelastung der Umgebung des Plangebiets und damit auch keinen Gaststättenlärm angenommen hat, kommt es danach nicht an. |
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| | Dem Antragsteller Ziff. 3 fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. |
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| | Das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung soll verhindern, dass das Gericht in eine sachliche Prüfung der Gültigkeit der Norm eintritt, obwohl sich die Rechtsstellung des Antragstellers auch dann nicht verbessert, wenn die Norm antragsgemäß für unwirksam erklärt wird. Ist der Antragsteller antragsbefugt, ist nach diesem Maßstab regelmäßig auch das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Allerdings fehlt das Rechtschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris). Das ist hier indes nicht der Fall. |
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| | Zwar ist der Bebauungsplan bereits weitgehend vollzogen. Jedoch hat der Antragsteller Ziff. 3 die Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../10 zunächst mit Widerspruch sowie nunmehr durch Anfechtungsklage angegriffen, so dass diese noch nicht bestandskräftig ist und die Aufhebung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung weiterhin zu verbessern vermag. |
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| | 2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers Ziff. 3 hat auch in der Sache Erfolg. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Areal St. Pirmin“ der Antragsgegnerin leidet an beachtlichen und zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. |
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| | 2.1. Allerdings ist der Bebauungsplan nicht wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. |
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| | Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2014 - 4 B 29.14 - juris m. w. N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Antragsgegnerin - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2006 - 8 S 1989/05 - juris m. w. N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris m. w. N.). Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt genügt es deshalb nach einhelliger Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, dass das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in diesem Beschluss eine Bezugnahme auf die sonstigen Bestandteile in dem oben beschriebenen Sinne („gedankliche Schnur“) erfolgt. Das Protokoll muss dazu an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.3.2014 - 3 S 183/14 - juris m. w. N). Liegt ein Mangel der Ausfertigung vor, so führt dies zur Unwirksamkeit der Rechtsnorm (vgl. zum Fehlen der Ausfertigung oder der Bestätigung einer anderen Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 m. w. N. sowie Urt. v. 11.2.2016 - 5 S 1389/14 - juris). |
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| | Nach diesen Maßgaben ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgefertigt worden. |
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| | Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat das Deckblatt der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 26.6.2027 einschließlich des Satzungstextes des Bebauungsplans am 29.6.2017 unterschrieben. Ferner hat er den Text der Satzungen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie zu den örtlichen Bauvorschriften und die textlichen sowie zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans am 30.6.2017 und am 21.5.2019 ausgefertigt. Dass er die einzelnen Bestandteile des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht gesondert ausgefertigt hat, begegnet nach den oben gemachten Ausführungen keinen Bedenken. Das gilt insbesondere mit Blick auf den Einrichtungsplan Markt - Erdgeschoss, der durch § 2 Nr. 1 c) 5. Spiegelstrich der Satzungen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie zu den örtlichen Bauvorschriften vom 26.6.2017 zum Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erklärt wird. Denn auch insoweit besteht eine „gedankliche Schnur“ zwischen den ausgefertigten Satzungsbestandteilen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil der Satzung. |
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| | Allerdings nimmt § 2 Nr. 1 c) 5. Spiegelstrich des ausgefertigten Satzungstextes auf einen „Markt - Erdgeschoss Einrichtungsplan, M: 1:100; Stand: 26.06.2017 (Anlage 9-5)“ als Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans Bezug, wogegen dem bei den Original-Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin befindlichen Einrichtungsplan nicht nur - wie dem nach § 2 Nr. 1 c) 1. Spiegelstrich der ausgefertigten Satzungen zum Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erklärten Lageplan des Gesamtgeländes vom 14.12.2016 (Anlage 9-1) - die angeführte Anlagennummer (9-5) fehlt. Zudem ist der besagte Plan unmittelbar oberhalb des in roter Farbe aufgedruckten Datums 26.6.2017 ebenfalls in roter Farbe sowie mit deutlich vergrößerten Lettern als „Entwurf“ gekennzeichnet. |
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| | Indes stellt dies die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen im Ergebnis nicht in Frage. Denn der in Rede stehende Plan ist ausweislich seines Deckblatts als letzte zeichnerische Änderung der Vorhaben- und Erschließungsplanung an die Flächenvorgaben des Bebauungsplans im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 26.6.2017 angepasst und trägt - mangels alternativer Planungsvarianten - als einziger das besagte Datum, so dass eine mehrdeutige Bezugnahme nicht in Betracht kommt. Im Übrigen lag der fragliche Plan dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der übersandten Sitzungsvorlagen bei der Beschussfassung auch unzweifelhaft vor. |
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| | 2.2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Verkündungsmangel. Jedenfalls durch die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB am 23.5.2019 erfolgte erneute öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans ist die zwingende Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BauR 1999, 611) gewahrt. |
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| | 2. Hingegen leidet der angegriffene Bebauungsplan an einem beachtlichen Verfahrensmangel. |
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| | Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (Satz 2). |
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| | 2.3.1. Entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat die Antragsgegnerin in der am 17.2.2017 in ihrem Gemeindeblatt erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung der in der Zeit vom 27.2.2017 bis einschließlich des 27.3.2017 erfolgten dritten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen während der Auslegungsfrist und die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Abgabe von Stellungnahmen für die Beschlussfassung über den Bauleitplan hingewiesen. |
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| | Daraus, dass es in der amtlichen Bekanntmachung heißt, „da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig", ergeben sich diese Hinweise nicht. Gleiches gilt mit Blick auf den im Bekanntmachungstext entsprechend dem seinerzeit noch geltenden § 47 Abs. 2a VwGO a. F. erfolgten Hinweis, ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO sei nicht zulässig, sofern mit ihm Einwendungen gemacht würden, die im Rahmen der Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, obwohl sie hätten geltend gemacht werden können. |
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| | Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vertretene Auffassung, von einer mangelnden Anstoßfunktion sei nicht auszugehen, da sämtliche private Einwender, die sich bereits in der zweiten Offenlage am Verfahren beteiligt hätten, mit Schreiben vom 9.2.2017 jeweils persönlich angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass im Zuge der anstehenden dritten Offenlage vom 20.2.2017 bis zum 20.3.2017 erneut die Möglichkeit bestehe, Stellungnahmen abzugeben (vgl. hierzu die Abwägungstabelle, S. 19), greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. |
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| | Zum einen heißt es nämlich in dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Schreiben vom 9.2.2017 lediglich, dass „im Zuge der dritten Offenlage vom 20.02.2017 - 20.03.2017“ erneut die Möglichkeit bestehe, zum Bebauungsplan Stellung zu nehmen und Anregungen vorzubringen. Dass Stellungnahmen „während der Auslegungsfrist“ abgegeben werden können, ergibt sich aus der Formulierung „im Zuge der dritten Offenlage“ jedenfalls nicht eindeutig. Auch enthält das genannte Schreiben keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumung. Im Übrigen fehlt im Schreiben vom 14.2.2017, mit dem die Verschiebung der Auslegung um eine Woche auf die Zeit vom 27.2.2017 bis zum 27.3.2017 mitgeteilt wurde, ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen gänzlich. |
|
| | Zum anderen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Stellungnahmen nur von Personen aus dem angeschriebenen Kreis zu erwarten waren. Während nämlich die Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 10.10. bis zum 11.11.2016 gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die geänderten oder ergänzten Teile des Bebauungsplans beschränkt hatte (ohne diese allerdings in der Veröffentlichung oder im ausgelegten Entwurf kenntlich zu machen) enthielt die öffentlich Bekanntmachung der dritten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eine solche Beschränkung nicht. Die Bekanntmachung der dritten Auslegung richtete sich daher nicht nur an den von der Antragsgegnerin angeschriebenen Personenkreis, sondern an alle potentiell an der Planung der Antragsgegnerin Interessierten. |
|
| | 2.3.2. Dieser Verfahrensmangel führt zur Nichtigkeit des Bebauungsplans (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2018, RdNr. 47 zu § 3 m. w. N). Denn er ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und angesichts der mit der Antragsbegründung vom 22.12.2017 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erhobenen Rüge des Antragstellers Ziff. 3 nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. |
|
| | 2.4. Der angefochtene Bebauungsplan ist ferner wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, insgesamt unwirksam. |
|
| | 2.4.1. Die Planung widerspricht insbesondere in Bezug auf die Versorgungsfunktion der - vom Regionalplan als Mittelzentrum eingestuften - Stadt Achern dem Beeinträchtigungsverbot, das als Ziel der Raumordnung in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 (Z) LEP 2002, Plansatz 2.6.9.3 (Z) der bei Erlass des Bebauungsplans geltenden Teilfortschreibung 2010 des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 und Plansatz 2.4.4.3 des nunmehr gültigen Regionalplans 2019 (vgl. zur Planänderungspflicht bei Inkrafttreten von Zielen der Raumordnung (Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., RdNr. 65b zu § 1) enthalten ist. |
|
| | Gemäß Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 (Z) LEP 2002 dürfen die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte durch Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Plansatz 2.6.9.3 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 und inhaltsgleich Plansatz (Z) 2.4.4.3 des Regionalplans 2019 schreiben vor, dass die Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Versorgungscharakter der Standortgemeinde (Stadt- und Ortskern) und der umliegenden zentralen Orte (Stadt- und Ortskerne) sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens nicht wesentlich beeinträchtigen darf. Das für großflächigen Einzelhandel geltende Beeinträchtigungsverbot stellt ebenso wie das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 ff. sowie nachfolgend BVerwG, Urt. v. 10.1.2011 - 4 C 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.) jedenfalls insoweit ein legitimes verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar, als es - wie hier mit Blick auf das Mittelzentrum Achern - Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktion der zentralen Orte durch großflächige Einzelhandelsvorhaben untersagt (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., RdNr. 59 zu § 1). |
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| | In der Begründung zu Plansatz 2.6.9.3 bzw. Plansatz 2.4.4.3 des Regionalplans heißt es, das Beeinträchtigungsverbot stelle sicher, dass ein Einzelhandelsgroßprojekt das städtebauliche Gefüge und die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde und die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte und deren zentralörtlicher Versorgungskerne sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens nicht beeinträchtige. Nach Punkt 3.2.2.3 des Einzelhandelserlasses (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten, Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001) liege eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde (Stadt- und Ortskern) in der Regel dann nicht vor, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt innerhalb des Versorgungskerns selbst ausgewiesen, errichtet und erweitert werde. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder der Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie der verbrauchernahen Versorgung im Einzugsbereich sei dagegen nach Punkt 3.2.2.3 das Einzelhandelserlasses dann gegeben, wenn dort aufgrund des Einzelhandelsgroßprojekts und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohten. Anhaltspunkt für eine derartige Annahme sei ein Umsatzverlust bei zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten von ca. 10 % und bei sonstigen Sortimenten von ca. 20 % im vorhabenspezifischen Sortiment. |
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| | Da der Antragsgegnerin keine zentralörtliche Einstufung zugewiesen ist, kommt die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in ihrem Gemeindegebiet abweichend vom Konzentrationsgebot des Plansatzes 3.3.7 (Z) LEP 2002 und des Plansatzes 2.6.9.2 (Z) bzw. 2.4.4.2 (Z) des Regionalplans nur dann in Frage, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung erforderlich ist und von dem Einzelhandelsgroßprojekt keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind (vgl. Plansatz 2.6.9.2. (Z) 2 bzw. Plansatz 2.4.4.2 Abs. 2 Satz 1 (Z) des Regionalplans), wobei insbesondere der Plansatz 2.6.9.3 bzw. 2.4.4.3 des Regionalplans entsprechend gilt. Angesichts des Ausnahmecharakters der Abweichung geht die Begründung zu Plansatz 2.6.9.2. bzw. Plansatz 2.4.4.2 des Regionalplans zutreffend davon aus, dass die Verträglichkeit des jeweiligen Einzelhandelsgroßprojekts in einem solchen Fall nachzuweisen ist. |
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| | Die Einhaltung des städtebaulichen Beeinträchtigungsverbots lässt sich aber hier insbesondere in Bezug auf die Versorgungsfunktion des Mittelzentrums Achern nicht feststellen. |
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| | Die Entscheidung, anhand welcher Methode eine voraussichtliche Beeinträchtigung prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erforderliche Prognose mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, die umso größer werden, je komplexer die zu beurteilende Situation ist. In einem stark verdichteten Raum mit einer Vielzahl von Wechselwirkungen lassen sich objektive Aussagen über voraussichtliche Umsatzumverteilungen nur schwer treffen, was auch daran liegt, dass eine Vielzahl nicht bodenrechtlich relevanter Umstände die Höhe des Umsatzes beeinflussen. Angesichts dieser Situation ist der Senat darauf beschränkt, die Plausibilität der vorgelegten Gutachten zu prüfen, auf dieser Grundlage Umsatzumverteilungen zu prognostizieren und im Lichte der Marktstruktur zu bewerten. Eine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. zu § 34 Abs. 3 BauGB VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2017 - 5 S 1003/16 - juris). |
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| | 2.4.1.1. Hiervon ausgehend lässt sich nach den von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der ... und des Büros ... eine durch das Planvorhaben drohende Betriebsaufgabe des ... Lebensmittelmarktes im Osten von Achern und damit ein Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot nicht ausschließen. |
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| | Die ... hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 10.11.2016 einen Verstoß der Planung gegen das Beeinträchtigungsverbot angenommen. Sie ist dabei von einer Gesamtumsatzleistung des geplanten Marktes mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.500 m² i. H. von ca. EUR 7.5 Mio., davon ca. EUR 6.5 Mio. für den Food-Bereich sowie ca. EUR 1.000.000 für den Non-Food-Bereich und einer sich hieraus ergebenden Flächenproduktivität von ca. 5.000 EUR/m² ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Attraktivität der jeweiligen Wettbewerbsstandorte, die durch den jeweiligen „Betriebsbesatz“ (Betriebsform, Betreiber, Erscheinungsbild etc.), die Verkaufsflächengröße bzw. den darauf erzielbaren Umsatz beschrieben werde und den Distanzwiderstand, der sich aus der Entfernung zwischen den einzelnen Standorten ergebe, hat sie für den rund 1.250 m von dem geplanten Einzelhandelsmarkt entfernt gelegenen ... einen Verlust von rund 15 % der bisherigen Umsatzleistung im Lebensmittelsektor prognostiziert. Ferner hat sie die Erwartung geäußert, dass diese Umverteilungen dazu führen werden, dass ... seinen Standort und seine Immobilie „auf den Prüfstand stellen“ werde. Auch wenn sich hieraus keine gravierenden städtebaulichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich von Achern ergäben, werde im Falle eines Ausscheidens des ... eine deutliche Verschlechterung der fußläufigen Nahversorgung für die dort ansässige Wohnbevölkerung von Achern eintreten. |
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| | In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 24.10.2017 hat die ... in Bezug auf den ... ergänzend ausgeführt, im östlichen Bereich des ausgewiesenen innerstädtischen zentralen Versorgungsbereichs von Achern sei die höchste Betroffenheit beim Bestandsstandort des ...Marktes zu erwarten. Dieser erziele nach vorsichtiger Schätzung aktuell eine jährliche Umsatzleistung von ca. EUR 2.1 Mio. 80 % des Umsatzes entfielen auf den Wareneinsatz, der Rohertrag für alle sonstigen Kosten liege bei 20 %. Damit werde die Mindestumsatzleistung für einen rentablen Betrieb als Vollsortimenter von EUR 3 Mio. aktuell deutlich verfehlt. Der Betreiber habe auf die ausgeprägte Wettbewerbssituation bereits reagiert und auf ein Discountangebot umgestellt. Hierdurch könne der Betrieb auch mit 30 % unter der Mindestumsatzleistung für einen üblichen Supermarkt noch rentabel geführt werden. Sie gehe davon aus, dass die weiteren Möglichkeiten, Einsparungen zu erzielen, bereits genutzt worden seien. Nach Realisierung des Planvorhabens werde der ... bei einem Umsatzverlust von 15 % dann einen Jahresumsatz von ca. EUR 1.8 Mio. erzielen. Da alle Fixkosten gleich blieben und bei einem Umsatzverlust von rund EUR 300.000 Erträge von rund 20 % fehlten, werde der Verlust aus dem laufenden Betrieb dauerhaft einen 5-stelligen Betrag erreichen, der etwa dem bisherigen Gewinn entspreche. Auch Möglichkeiten, durch Umstellung des Betriebstypus auf die veränderte Wettbewerbssituation zu reagieren, seien faktisch nicht gegeben. In vergleichbaren Fällen hätten die Umsatzverluste dazu geführt, dass die Mietverträge nicht verlängert worden seien. Damit werde der zentrale Versorgungsbereich in Summe weiterbestehen, jedoch falle der Frequenzbringer ..., der dem Standortbereich jährlich ca. 140.000 Kunden zuführe, weg. Ferner sei ein „trading-down-Effekt" zu erwarten. Folge sei auch, dass für die wohnortnahe Versorgung ein wesentlicher Eckpunkt wegbreche und weitere fußläufige Wege in die Innenstadt, gegebenenfalls auch nach Sasbach in Kauf zu nehmen seien. |
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| | Die Einschätzung der ... wird durch die gutachterliche Stellungnahme des Büros ... vom 17.4.2016 bestätigt. Darin heißt es, es erscheine bereits bei oberflächlicher Betrachtung naheliegend, dass der ... Lebensmittelmarkt in der ... Straße ... in Achern mit ca. 830 m² Verkaufsfläche und nur wenig optimaler Parkierungssituation eine besondere Betroffenheit haben werde. Dieser Markt sei der einzige Nahversorgungsstandort für die gesamten Wohnsiedlungsbereiche zwischen der B... Straße und der W...-M...-Straße/O… -Straße in Achern. Darüber hinaus weise auch das Büro Dr. ... diesem Markt eine Funktion als Frequenzbringer für die Innenstadt von Achern zu. Die verkehrliche Anbindung aus den oben genannten Siedlungsbereichen an den Planstandort in Sasbach sei über die Sasbacher Straße/Hauptstraße mindestens so gut wie an den Standort des .... Die Zufahrt und Parkierungssituation auf dem Areal des Planstandortes in Sasbach sei deutlich besser und die Flächendimensionierung des Planobjekts fast doppelt so groß. Insofern sei es naheliegend, dass der ... in Achern durch die Planung ins Sasbach massiv betroffen und in seiner Existenz gefährdet sein werde. |
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| | Aus alledem folgt zwar nicht ohne Weiteres eine wesentliche Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Achern, zu dem der Standort des ... nach der vom Büro Dr. ... vorgenommenen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt der Stadt Achern vom 16.12.2010 allerdings zählt. Jedoch ergibt sich hieraus schlüssig eine erhebliche Verschlechterung und damit eine wesentliche Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung. Denn insbesondere die Bevölkerung südlich und östlich des Standorts ... hätte in diesem Fall deutlich weitere Einkaufswege zurückzulegen. |
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| | 2.4.1.2. Die Prognose der ... wird durch das Büro Dr. ..., das selbst keine prognostische Beurteilung der Umsatzeinbußen des ... vorgenommen hat, nicht schlüssig in Frage gestellt. |
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| | 2.4.1.2.1. Soweit die gutachterliche Stellungnahme vom 10.1.2017 die von der ... angenommene Flächenleistung und damit auch die Gesamtumsatzleistung des geplanten Marktes in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Büro Dr. ... in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 19.2.2014 sowie vom 14.8.2015 selbst - allerdings im Sinne eines worst-case-Ansatzes - sogar eine Flächenleistung von rund 5.750 EUR/m² und für einen Markt mit nur 1.400 m² Verkaufsfläche einen Umsatz von insgesamt EUR 8.1 Mio. in Ansatz gebracht hat. Soweit das Büro Dr. ... auf eine für das Jahr 2015 veröffentlichte Flächenleistung von ...Märkten i. H. von 4.010 EUR/m² verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es noch in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.8.2016 selbst die (zutreffende) Auffassung vertreten hat, der Betreiber des Lebensmitteleinzelhandelsmarktes sei nicht relevant, da er im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden könne. Im Übrigen erscheint der von der ... angenommene Wert als Mittelungswert zwischen dem besagten Ansatz des Büros Dr. ... (5.750 EUR/m²) und der vom Büro ... in der gutachterlichen Stellungnahme vom 7.4.2016 angenommenen Flächenleistung von 4.400 EUR/m² nicht unrealistisch. |
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| | 2.4.1.2.2. Der Rüge des Büros Dr. ..., es falle auf, dass sich die von der ... angeführten Umverteilungen gegen einzelne Betriebe in Achern sehr deutlich von den durchschnittlichen Umverteilungen zu Lasten der Gesamtstadt unterschieden, hat das Büro ... in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.3.2017 schlüssig entgegengehalten, dass Märkte je nach Standortlage, Betriebsform, Objektkonfiguration etc. eine unterschiedliche Betroffenheit bei Wettbewerbswirkungen zeigten. Im Falle des ... kämen neben der räumlichen Nähe zum Planstandort eine eindeutige Überschneidung der Einzugsgebiete sowie klare Standort- und Objektnachteile gegenüber dem geplanten Markt sowie eine unterschiedliche Leistungsfähigkeit zum Tragen. |
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| | 2.4.1.2.3. Der in der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Dr. ... vom 10.1.2017 enthaltenen Karte zur Darstellung der Nahversorgungssituation im Lebensmittelbereich bei Entfallen des ...Marktes lässt sich eine nur unwesentliche Verschlechterung der Nahversorgungssituation im Einzugsbereich des genannten Marktes nicht entnehmen. |
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| | Bei dem nordöstlich gelegenen Lebensmittel-SB-Markt mit einer Größe von mehr als 200 m² handelt es sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung um den ...Markt in der ... Str. ... in Achern. Dessen Angebot ist im Wesentlichen auf russlanddeutsche Kunden ausgerichtet, weshalb der Markt die allgemeine Nahversorgungssituation in dem vom Büro Dr. ... gezogenen Umkreis von 500 m nicht nachhaltig beeinflusst. |
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| | Das südlich des ...Marktes eingezeichnete - allerdings nicht namentlich benannte - Lebensmittel-SB-Geschäft mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² könnte allein schon wegen seiner geringen Größe die Nahversorgung nicht in einer annähernd vergleichbaren Weise sicherstellen wie der in Rede stehende Markt mit ca. 830 m² Verkaufsfläche. Daher wäre es nicht geeignet, die Beeinträchtigung der Nahversorgung durch einen Wegfall des ... in einem Umkreis von 500 m mehr als unwesentlich abzumildern. |
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| | 2.4.1.2.4. Soweit das Büro Dr. ... in seinen gutachterlichen Stellungnahmen einen Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot deshalb verneint, weil sogenannte Rückholeffekte (vgl. zu diesem Begriff Bay. VGH, Urt. v. 13.12.2011 - 2 B 07.377 - juris), also die Rückholung von Kaufkraft in Sasbach wohnender Kunden in die Gemeinde, von den Umsatzverlusten in Abzug zu bringen seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. |
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| | Das Beeinträchtigungsverbot schützt nach dem Wortlaut der Plansätze 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 sowie 2.6.9.3 bzw. 2.4.4.3 des Regionalplans allgemein die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Versorgungskerne der Standortgemeinde (Stadt- und Ortskern) und der umliegenden Zentralen Orte (Stadt- und Ortskerne) sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens. Es stellt damit sowohl innerörtlich als auch überörtlich und mithin unabhängig von Gemeindegrenzen und den Grenzen eines Verflechtungsbereichs sicher, dass ein Einzelhandelsgroßprojekt das städtebauliche Gefüge und die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Versorgungskerne der Standortgemeinde und anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in seinem Einzugsbereich nicht beeinträchtigt. Hierzu steht die Auffassung, eine Rückholung von grenzüberschreitenden Kaufkraftabflüssen sei bei der Ermittlung der Beeinträchtigung außer Betracht zu lassen oder jedenfalls beeinträchtigungsmindernd zu berücksichtigen, zunächst grundsätzlich in Widerspruch. Eine Ausnahme könnte allerdings dann geboten sein, wenn die Gemeindegrenze oder den Verflechtungsbereich überschreitende Rückholeffekte deshalb als unschädlich anzusehen wären, weil sie in Übereinstimmung mit der regionalplanerisch vorgegebenen Zentrenstruktur stehen (vgl. zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche § 34 Abs. 3 BauGB Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, RdNr. 98 zu § 34). |
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| | Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls scheidet aber im Ergebnis aus. Denn der Antragsgegnerin ist im Gegensatz zu Achern keine zentralörtliche Einstufung zugewiesen, so dass - wie oben dargelegt - eine Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten auf ihrem Gemeindegebiet nur dann in Frage kommt, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung erforderlich ist und von dem Einzelhandelsgroßprojekt keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind (Plansatz 3.3.7 [Z] LEP 2002 i. V. mit Plansätzen 2.6.9.2 [Z] und 2.6.9.2. [Z] 2 bzw. Plansätzen 2.4.4.2 [Z] und 2.4.4.2 Abs. 2 Satz 1 [Z] des Regionalplans). Dass das geplante Einzelhandelsgroßprojekt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt rund 1.500 m² ausschließlich der Grundversorgung der Standortgemeinde dient (vgl. hierzu die Begründung zu Plansatz 2.6.9.2. bzw. Plansatz 2.4.4.2 des Regionalplans) lässt sich hier allerdings nicht feststellen. |
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| | Der Begriff der Grundversorgung wird im Regionalplan nicht ausdrücklich definiert. Er lässt sich allerdings aus dessen Plansätzen 2.6.9.1 (G) bzw. 2.4.4.1 (G) ableiten, wonach die Bauleitplanung eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten und dabei insbesondere den Bedürfnissen von Behinderten, Familien, Kindern und Senioren angemessen Rechnung getragen werden soll. Damit übereinstimmend spricht die Begründung zu Plansatz 2.6.9.2 (Z) 2 bzw. 2.4.4.2 (Z) von der wohnortnahen Grundversorgung. Unter Zugrundelegung dessen hat die ... in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 10.11.2016 ausgeführt, durch die geplante Ansiedlung könne sowohl aus quantitativer als auch aus qualitativer Sicht eine langfristige Sicherung der Grundversorgung, insbesondere der verbrauchernahen Versorgung, ermöglicht werden. Daher sei zwar ein großflächiges Vorhaben zur Sicherung der Grundversorgung in Sasbach geboten. Allerdings sei die Sicherung der Grundversorgung auch mit einem deutlich kleineren Markt als dem vorgesehenen Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² möglich. Diese Einschätzung wird durch die gutachterliche Stellungnahme des Büros ... vom 21.3.2017 ausdrücklich und im Übrigen auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Büros Dr. ... vom 19.2.2014 bestätigt. In letzterer heißt es, ein Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² sei unter dem Aspekt der Nahversorgung als sehr groß dimensioniert anzusehen; folgerichtig hat das Büro Dr. ... in der genannten Stellungnahme dann auch eine Verkaufsfläche von 1.400 m² als Obergrenze empfohlen. Dass es in der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.8.2015 ausgeführt hat, selbst ein auf 1.600 m² Markt vergrößerter Markt diene der Sicherung der Grundversorgung, ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Insbesondere überzeugt der Hinweis, dass auch nach Errichtung eines vergrößerten Lebensmittelmarktes weiterhin Kaufkraft aus Sasbach abfließen würde (vgl. hierzu die gutachterlichen Stellungnahmen des Büros Dr. ... vom 14.8.2015 und vom 10.1.2017), nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass der geplante Lebensmittelmarkt z. B. angesichts der Angebote auch von Lebensmittel Discountern im näheren Umland und von Pendlerverflechtungen nicht die gesamte innerhalb von Sasbach verfügbare Kaufkraft zu binden vermag (vgl. hierzu die gutachterliche Stellungnahme des Büros ... vom 7.4.2016). Für einen Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² gilt nichts anderes. |
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| | 2.4.1.2.5. Die Prognose, der geplante Lebensmittelmarkt sei mit dem Beeinträchtigungsverbot vereinbar, lässt sich ferner nicht darauf stützen, dass sowohl das Regierungspräsidium Freiburg (als die für das Zielabweichungsverfahren nach § 24 LPlG zuständige höhere Raumordnungsbehörde [§ 30 Abs. 2 LPlG]) mit Schreiben vom 16.11.2016 und E-Mail vom 28.3.2017 als auch der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Schreiben vom 24.2.2017 an ihren Bedenken gegen die Planung der Antragsgegnerin nicht mehr festgehalten haben. Selbst wenn es sich hierbei um ein Indiz für die Einhaltung des Beeinträchtigungsverbots handeln sollte (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 7.2.2019 - 2 C 629/17 - juris), dürfte dies auf der nach den oben gemachten Ausführungen unzutreffenden Annahme des Regierungspräsidiums und des Regionalverbandes beruhen, die Kaufkraftrückholung sei als neutral anzusehen und nicht in die beim Beeinträchtigungsverbot zu berücksichtigende Umverteilungsquote einzubeziehen (vgl. hierzu die gutachterliche Stellungnahme des Büros Dr. ... vom 29.8.2016). |
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| | 2.4.2. Der sich hieraus ergebende Mangel betrifft unmittelbar zwar nur die Planung auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../10, also den Lebensmittelmarkt. Jedoch führt er zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn eine isolierte Aufrechterhaltung der übrigen Planbestandteile käme nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um einen abtrennbaren Teil der Gesamtregelung handelte, also die Restregelung auch ohne den Lebensmittelmarkt sinnvoll bestehen bleiben könnte - Grundsatz der Teilbarkeit - und aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit Sicherheit anzunehmen wäre, dass der Normgeber die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil erlassen hätte - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2014 - 3 CN 1.13 - BVerwGE 150, 129 ff.). Letzteres ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Regelungen betreffend die übrigen Planbereiche auf die Planung für das Grundstück Flst.-Nr. .../10 abgestimmt sind. Dies gilt sowohl für den Schallschutz an den vorgesehenen Wohngebäuden auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../5 als auch für die geplante Umgestaltung des Wegegrundstücks Flst.-Nr. ..., die in einem untrennbaren Zusammenhang mit den von dem geplanten Lebensmittelmarkt hervorgerufenen Geräuschimmissionen bzw. der geplanten Anlage der Kfz-Stellplätze vor dem Lebensmittelmarkt stehen. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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