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| | Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern; im Übrigen war die Berufung unbegründet. |
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| | Da die Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthaft ist und nach § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und nach § 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO form-und fristgerecht begründet wurde, ist die Berufung zulässig. Die Begründung der Berufung setzt sich in einem den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Umfang mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Die Berufung ist auch zulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Verzugspauschale richtet. Zwar hat die Beklagte in der Berufungsbegründung hierzu keine näheren Ausführungen gemacht. Jedoch erfasst die Begründung der Beklagten, dem Kläger stehe überhaupt kein Anspruch zu auch den möglichen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Eine weitere Begründung war für die Zulässigkeit der Berufung insoweit nicht erforderlich. |
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| | Die Berufung ist überwiegend begründet und führt aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. |
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| | Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von angemessenen Zuschlägen für die geleistete Nachtarbeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 6 Abs. 5 ArbGG beträgt 20 %. Da die Beklagte bereits einen Zuschlag von 15 % gezahlt hat, der Kläger mit seiner Klage weitere 15 % verlangt, war ihm nur ein Drittel der Klageforderung zuzusprechen. Einen Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschale von 40 EUR pro Monat hat er nicht. |
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| | 1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seinem Urteil von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Höhe des Zuschlages für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG ausgegangen (BAG, 9. Dezember 2015, 5 AZR 423 / 14). |
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| | a) Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, verpflichtet, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 15 mwN). |
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| | Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor. Auf I., 2., 3. und 4.des angegriffenen Urteils, Seite 4) wird ausdrücklich Bezug genommen. |
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| | b) Das Arbeitsgericht ist auch zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt. Auch hier geht es zutreffend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 9. Dezember 2015, 5 AZR 423 / 14) aus. |
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| | Dazu hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber von der Erkenntnis ausgegangen ist, dass auf Nachtarbeit in der modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft trotz ihrer Gesundheitsschädlichkeit nicht völlig verzichtet werden kann. § 6 Abs. 5 ArbZG setzt hier an und soll für diejenigen Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, zumindest einen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen gewähren (BT-Drs. 12/5888 S. 26). Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit dabei nicht ihre spezifische Gesundheitsgefährdung, dienen aber unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b bb (3) der Gründe, BAGE 102, 309). Soweit ein Nachtarbeitszuschlag vorgesehen ist, wirkt sich dieser auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers nicht unmittelbar aus, sondern dient dem Gesundheitsschutz mittelbar (vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe). Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg Nachtarbeit einzudämmen; Nachtarbeit soll für Arbeitgeber weniger attraktiv sein. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 4 b der Gründe, aaO). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Umfang des Ausgleichs für Nachtarbeit selbst festzulegen (BT-Drs. 12/5888 S. 22). Ebenso wenig hat er aber dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB übertragen. Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht. |
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| | § 6 Abs. 5 ArbZG stellt den Ausgleich durch Gewährung bezahlter freier Tage neben die Zahlung des Nachtarbeitszuschlags. Zwischen den Alternativen des Belastungsausgleichs besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Rangverhältnis, insbesondere kein Vorrang des Freizeitausgleichs, auch wenn dies Zwecken des Gesundheitsschutzes möglicherweise dienlicher wäre. Die Angemessenheit iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG ist dabei für beide Alternativen nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung hängt nicht davon ab, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet. |
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| | Nach gefestigter Rechtsprechung aller mit dieser Frage befassten Senate des Bundesarbeitsgerichts ist ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen. |
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| | Ein Wert von 25 % ist typischerweise dann angemessen, wenn ein Arbeitnehmer „Nachtarbeitnehmer“ iSv. § 2 Abs. 5 ArbZG ist, also im gesetzlich vorgegebenen Mindestumfang von 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet und während dieser Zeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt, ohne dass besondere Umstände vorliegen, die Anlass für eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs bieten würden. Unabhängig von den anderen Zwecken der steuerrechtlichen Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG kann aus ihr jedenfalls entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber eine solche Größenordnung grundsätzlich als angemessen akzeptiert hat. Eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des von § 6 Abs. 5 ArbZG geforderten Ausgleichs für Nachtarbeit kommt in Betracht, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der im Vergleich zum Üblichen niedrigeren oder höheren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12). Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen, da sich nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen sich die Belastung mit dem Umfang der geleisteten Nachtarbeit erhöht (BAG, 9. Dezember 2015, 5 AZR 423 / 14 - II 2 a der Gründe). |
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| | Andererseits kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil z.B. in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen kann oder in einem solchen Fall nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 115, 372). Relevanz kann die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist. Auch in einem solchen Fall ist ein Zuschlag von 10 % aber regelmäßig die Untergrenze dessen, was als angemessen angesehen werden kann (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - aaO [Angehörige eines Rettungsdienstes]; BAG, 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 Rn. 16ff). |
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| | Kann bei Dauernachtarbeit mit dem Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden, kommt ein „Abweichen nach unten" nur dann in Betracht, wenn - wie etwa im Rettungswesen - überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern (BAG, 25. April 2018 - 5 AZR 25/17, Rn. 56). |
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| | c) Die Anwendung dieser Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt zu dem Ergebnis, dass für die Tätigkeit des Klägers ein Zuschlag für deren Nachtarbeit i.H.v. 20 % der Stundenvergütung angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG ist. |
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| | Das beruht auf folgenden Erwägungen: |
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| | aa) Auszugehen ist davon, dass ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % angemessen ist. Dieser berücksichtigt jedoch nicht die Besonderheiten der konkreten Tätigkeit des Klägers. Diese sind zum einen, dass er in Dauernachtschicht arbeitet, zum anderen aber, dass die Beklagte die angeordnete Nachtschicht nicht vermeiden kann, weil sie hierzu nach § 10 LPersVO gesetzlich verpflichtet ist. Dafür, dass die Beklagte mehr Nachtarbeit anordnet als ihrer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, gibt es keine Anhaltspunkte. Weitere Besonderheiten der Tätigkeit des Klägers sind hier gerade nicht zu berücksichtigen, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich die Tätigkeit von sonstigen Tätigkeiten nicht besonders unterscheidet. Die Anforderungen an die Tätigkeit des Klägers sind nach dem unstreitigen Parteivortrag weder besonders belastend noch entlastend und unterscheiden sich nicht von einer gewöhnlichen Tätigkeit. |
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| | bb) Ein „Korrekturbedarf“ besteht daher im vorliegenden Fall nur hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger Dauernachtarbeit leistet und dass die Beklagte Nachtarbeit aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat. |
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| | Diese beiden Gesichtspunkte sind bei der Bewertung der Angemessenheit des Zuschlages für die Nachtarbeit des Klägers voneinander zu trennen. |
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| | Anders als vom Arbeitsgericht angenommen führt der Umstand, dass die Beklagte die Dauernachtarbeit des Klägers vermeiden könnte nicht dazu, dass er hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags so zu behandeln ist wie ein Arbeitgeber, der an sich insgesamt vermeidbare Nachtarbeit anordnet und diese dann in Dauernachtarbeit ausführen lässt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass bei einer unterlassenen Differenzierung in diesen unterschiedlichen Gestaltungen eine unzulässige Gleichsetzung der zur Nachtarbeit „gezwungenen“ Beklagten mit solchen Arbeitgebern erfolgt, die Nachtarbeit aus vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen anordnen. |
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| | Der vom Arbeitsgericht angeführte staatliche Schutzauftrag verbietet es nicht, bei der Festlegung der Höhe des Nachtarbeitszuschlags auch bei Dauernachtarbeitnehmern danach zu unterscheiden, ob durch die Dauernachtarbeit unvermeidbare oder vermeidbare Nachtarbeit geleistet wird, so wie dieser Unterschied auch bei Nachtarbeitnehmer ohne die zusätzlichen Belastungen der Dauernachtarbeit zu berücksichtigen ist. |
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| | Der dem Kläger zu zahlende angemessene Nachtarbeitszuschlag ist daher in zwei getrennten Schritten zu ermitteln: |
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| | Ausgehend von dem „Regelnachtarbeitszuschlag“ von 25 % ist in einem ersten Schritt eine Korrektur vorzunehmen, weil es sich bei der vom Kläger geleisteten Nachtarbeit um gesetzlich angeordnete Nachtarbeit im Interesse des Gemeinwohls handelt und in einem zweiten Schritt eine weitere Korrektur vorzunehmen, weil die geleistete Dauernachtarbeit den Kläger zusätzlich in seiner Gesundheit gegenüber einfacher Nachtarbeit beeinträchtigt. |
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| | (1) Angesichts dessen, dass der Lenkungszweck des Nachtarbeitszuschlags bezüglich der an sich zu leistenden Nachtarbeit bei der Beklagten aufgrund der gesetzlichen Vorgabe hier nicht erreicht werden kann, ist von dem Regelnachtarbeitszuschlag und 25 % ein angemessener Abschlag vorzunehmen. Die Voraussetzungen für einen solchen Abschlag liegen vor. Das Bundesarbeitsgericht hat dafür verlangt, dass überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern. Durch die gesetzliche Anordnung, dass in Heimen wie dem von der Beklagten betriebenen eine bestimmte Mindestbesetzung der Nachtdienste zu erfolgen hat, hat der Gesetzgeber bereits deutlich gemacht, dass es sich dabei um Interessen des Gemeinwohls handelt. |
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| | § 2 Abs. 1 LPersVO verlangt von dem Träger einer stationären Einrichtung durch den Einsatz der Leitung einer stationären Einrichtung, der verantwortlichen Pflegefachkraft, der Fachbereichsleitung sowie der sonstigen Beschäftigten der stationären Einrichtung sicherzustellen, dass der Zweck des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes nach § 1 Abs. 1 und 2 WTPG gewahrt wird. |
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| | Zweck des WTPG ist es nach § 1 Abs. 1 und 2 u.a., die Würde, die Privatheit, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder volljähriger Menschen mit Behinderungen als Bewohner stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohngemeinschaften vor Beeinträchtigungen zu schützen (Nr. 1), eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen (Nr. 4), ein Sterben in Würde zu ermöglichen (Nr. 8). |
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| | Zudem dienen die genannten Ziele auch der Sicherung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. |
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| | Daher dient auch die Beachtung der Besetzungsregel des § 10 LPersVO für Zeiten der Nachtdienste der Erfüllung der vorgenannten Gesetzeszwecke damit auch der Wahrung der Würde der dort wohnenden Menschen. Es handelt sich daher um überragende Zwecke des Gemeinwohls, die die Beklagte mit dem Betrieb der Senioren - Wohneinrichtung verfolgt. |
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| | Das Bundesarbeitsgericht hat bisher jedoch nicht entschieden, in welcher Höhe ein Abschlag hier angemessen ist bzw. wie sich der angemessene Regelzuschlag von 25 % auf einen Lenkungsanteil und einen Anteil, der dem individuellen Nachteilsausgleich dient aufteilt. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 31. August 2005 (5 AZR 545 / 04 - Rettungsdienst) bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft eine Untergrenze für den Zuschlag von 10 % akzeptiert. Da die Parteien hier übereinstimmen, dass sich die Nachtdienste des Klägers durch keine Besonderheiten von der Tätigkeit und sonstigen Nachtdiensten und Nachtarbeit unterscheidet, ist davon auszugehen, dass eine Verringerung des Zuschlages auf 10 % unangemessen ist. Da es sich bei den Nachtdiensten des Klägers um „Normalarbeit“ handelt, hält das Gericht hier einen Zuschlag von 15 % für angemessen. Mit einem solchen Betrag werden die Interessen beider Parteien bei einer an sich unvermeidlichen Nachtarbeit ausreichend gewahrt. Zu Gunsten der Beklagten wird berücksichtigt, dass der Lenkungszweck des Nachtarbeitszuschlags hier nicht erreicht werden kann, zu Gunsten des Klägers wird gleichwohl ein nennenswerter Betrag festgesetzt, der dazu dient, die unvermeidlichen ihm persönlich entstehenden Nachteile und gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugleichen. |
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| | (2) In einem davon zu trennenden Schritt ist zu prüfen, in welchem Umfang die Tatsache, dass der Kläger eine insoweit vermeidbare Dauernachtarbeit ausführt, zu einer Erhöhung des Zuschlages zu führen hat. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Dezember 2015 (10 AZR 423/14) geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Erhöhung von 5 %-Punkten die zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass er Dauernachtarbeit leistet angemessen ausgleicht. Ob hier etwas Anderes gilt, wenn die Arbeitnehmer die Wahl haben zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und Dauernachtarbeit und sich für Dauernachtarbeit entscheiden, braucht hier nicht entschieden zu werden. |
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| | Daraus ergibt sich, dass der Kläger einen Anspruch auf einen Zuschlag für die von ihm geleistete Dauernachtarbeit i.H.v. 20 % des Stundenlohnes hat. |
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| | Ausgehend von einem Stundenlohn von 13,45 EUR beträgt dieser Zuschlag daher 2,69 EUR pro Nachtstunde und für die Zahl der geltend gemachten Stunden 2961,29 EUR. Da die Beklagte hierauf bereits 2223,71 EUR an Nachtzuschlägen gezahlt hat, verbleibt ein Rest von 737,58 EUR. In diesem Umfang ist die Klage begründet gewesen, darüber hinaus nicht. Das Urteil war entsprechend auf die Berufung der Beklagten abzuändern. |
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| | 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus (BAG, 25. September 2018 - 8 AZR 26/18). |
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| | Der Gesetzgeber hat mit § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern darüber hinaus auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - ausschließt, die abschließende Grundentscheidung getroffen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz angefallenen Beitreibungskosten stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gilt es zu respektieren. Sie darf grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiell-rechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden. |
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| | Aus diesem Grunde war das arbeitsgerichtliche Urteil auch diesbezüglich abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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| | Das Urteil wurde aus Gründen der Klarstellung neu gefasst, nachdem der Klage zunächst durch ein Versäumnisurteil stattgegeben und dieses aufrechterhalten worden ist. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen sind. |
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| | Für beide Parteien war die Revision zuzulassen, da die Frage der Höhe der Nachtarbeitszuschläge bei vorgeschriebener Nachtarbeit in Senioren- und Pflegeheimen nicht endgültig geklärt und von allgemeinem Interesse ist. |
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| | Zudem liegt eine Divergenz zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 4. April 2017, 9a Sa 7/17 vor. |
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