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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über seine Übernahme in das Beamtenverhältnis entscheidet. |
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| | Ob ein Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis und bei entsprechenden Bescheidungsklagen nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit es sich um die Frage handelt, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 2019 – 4 S 1716/18 –, juris Rn. 31). |
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| | a) Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind formell rechtmäßig, insbesondere hat die zuständige Behörde gehandelt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 LBG trifft die Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis die oberste Dienstbehörde. Dies ist für die Bediensteten des Landkreises der Landrat, § 42 Abs. 4 LKrO. Da es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit des Landkreises handelte, ist der Landrat nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO auch für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig. Handelnde Behörde ist nach dem verwendeten Briefkopf des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids zwar das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises. Jedoch hat die Entscheidung über die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis bei dem Beklagten mit Beschluss vom 2. Mai 2017 der Landrat in Person getroffen. Zudem trägt der Widerspruchsbescheid die Unterschrift des Landrats. |
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| | b) Auch in materieller Hinsicht ist der ablehnende Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. |
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| | Gemäß § 7 Abs. 1 BeamtStG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer (1.) Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, (2.) die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und (3.) die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und an seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, bestehen keine Zweifel. Da er jedoch kein Laufbahnbewerber i.S.v. § 16 Abs. 1 LBG ist, kommt nur eine Verbeamtung als anderer Bewerber nach § 16 Abs. 3 LBG in Betracht. Nach dessen Satz 1 können andere Bewerberinnen und Bewerber bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn in Einzelfällen abweichend von den Vorschriften der entsprechenden Laufbahnverordnung erwerben, wenn (1.) sie nach Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen nach § 15 LBG mindestens vier Jahre überdurchschnittlich erfolgreich dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeiten wahrgenommen haben; liegen nur die Bildungsvoraussetzungen der nächstniederen Laufbahngruppe vor, sind mindestens acht Jahre erforderlich, (2.) sie eine besondere Fortbildungsbereitschaft nachweisen können und (3.) es für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben. Vor- und Ausbildungen sowie bisherige berufliche Tätigkeiten müssen hinsichtlich der Fachrichtung sowie der Breite und Wertigkeit dazu geeignet sein, den Bewerberinnen und Bewerbern die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie dazu befähigen, alle Aufgaben der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, zu erfüllen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LBG). |
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| | Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 3 LBG für eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes bei dem Beklagten liegen nicht vor. Denn es fehlt an besonderen dienstlichen Gründen hierfür. |
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| | Der Kläger hat einen Realschulabschluss und erfüllt damit jedenfalls die Bildungsvoraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBG als der nächstniederen Laufbahngruppe. Der Kläger nimmt auch seit mehr als acht Jahren überdurchschnittlich erfolgreich der Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechende Tätigkeiten wahr. Er leitete über 19 Jahre lang die Außenstelle des Sozialamts des Beklagten in Wiesloch und fungiert seit sieben Jahren als stellvertretender Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Neckar-Kreis. In den Jahren 2007 bis 2011, 2013 und 2015 erhielt der Kläger jeweils eine Leistungsprämie. Seine dienstlichen Beurteilungen lagen jedenfalls acht Jahre lang über dem Durchschnitt. Zwar liegen sie seit der Beurteilung zum Stichtag 30.09.2011 bei unter 4,0 und damit nur im Bereich „den Anforderungen entsprechend“. Dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass die Stelle des Bereichsleiters I und stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters, die der Kläger seit dem 1. Januar 2012 bekleidet, in ihren Anforderungen denen des höheren Dienstes entspricht. Eine besondere Fortbildungsbereitschaft hat der Kläger etwa durch das Ablegen der Angestelltenprüfung II am 9. Februar 1983, ein berufsbegleitendes Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rhein-Neckar, das er am 14. Februar 1987 mit dem Erwerb eines Verwaltungs-Akademie-Diploms abgeschlossen hat, sowie durch die Teilnahme an dem Seminar „In Führung gehen für Bereichsleiter“ der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2014 bis 2016nachgewiesen. Für den Kläger würde es angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters von 60 Jahren und seiner langjährigen Berufserfahrung in leitender Position auch eine unzumutbare Härte bedeuten, die Befähigung als Laufbahnbewerber zu erwerben. |
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| | Die Breite und Wertigkeit der Vor- und Ausbildungen sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Klägers sind auch dazu geeignet, ihm die Kenntnisse zu vermitteln, die ihn dazu befähigen, alle Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu erfüllen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 LBG). Dagegen spricht zwar, dass der Kläger bislang nur Aufgaben im Bereich des Sozialrechts wahrgenommen hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass er sowohl mit der Anwendung des SGB XII als auch mit derjenigen des – davon durchaus verschiedenen – SGB II befasst war. Überdies steht er bereits seit August 1976 im Dienst des Beklagten und wird seit Januar 2012 auf einem nach A 14 bzw. EG 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt. |
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| | bb) Im Falle des Klägers fehlt es jedoch an besonderen dienstlichen Gründen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. |
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| | Der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ und „dienstlicher Grund“ ergibt sich aus Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 – 2 C 23.05 –, juris Rn. 16). Die „besonderen dienstlichen Gründe“ sind vorliegend in den Zusammenhang der vom Gesetzgeber bewusst als Ausnahme ausgestalteten Übernahme sog. anderer Bewerber in ein Beamtenverhältnis (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 400 f.) gestellt. Dementsprechend sind hohe Anforderungen an die durch die Verbeamtung zu erwartenden Vorteile für den Dienstbetrieb zu stellen. Diese liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es – wie hier – im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung voraussichtlich genügend ausreichend qualifizierte Laufbahnbewerber für die zu besetzende Stelle gibt. Die Vertreterinnen des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Stelle des Klägers im Falle einer Neubesetzung trotz A 14-Bewertung für den gehobenen Dienst ausgeschrieben würde. Allein im Sozialamt des Beklagten gebe es vier bis fünf Personen, die schon in A 10/A 11 tätig seien und sicher bereit wären, das mit Führungsaufgaben verbundene Amt des Klägers zu übernehmen. Von den 460 Beamten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis sei ein Großteil mit A 10/A 11 besoldet und käme deshalb grundsätzlich für die Position des Klägers in Frage. Hinzu kämen gegebenenfalls noch Bewerber von anderen Kommunen. Aufgrund dieser Darlegungen hat das Gericht keine Zweifel daran, dass sich die Stelle des Klägers mit einem Laufbahnbewerber, zu denen nach § 16 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 LBG auch bereits verbeamtete Bewerber zählen, besetzen ließe. Besondere dienstliche Gründe für eine Verbeamtung gerade des Klägers ergeben sich auch nicht daraus, dass sich ein Laufbahnbewerber anders als der Kläger erst in die Aufgabenbereiche und Strukturen im maßgeblichen Bereich einarbeiten müsste. Denn dieses Erfordernis nimmt der Gesetzgeber mit der Anordnung eines grundsätzlichen Vorrangs von Laufbahnbewerbern bewusst in Kauf. |
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| | 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes aus einer Zusicherung i.S.v. § 38 LVwVfG. |
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| | a) Der als Zusicherung in Betracht kommenden E-Mail des Herrn XXX vom 17. Mai 2011 fehlt es bereits an der vorgeschriebenen Form. Nach § 38 Abs. 1 LVwVfG bedarf eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, § 3a Abs. 2 Satz 1 LVwVfG. Dieser genügt gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Hieraus ergibt sich, dass eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform nicht ersetzen kann, eine solche „Zusicherung“ also unwirksam ist (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17.01.2005 – 2 PA 108/05 –, juris Rn. 5; VG München, Urteil vom 15.11.2013 – M 21 K 12.1372 –, juris Rn. 20; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 60). § 44 Abs. 1 Satz 1 LKrO stellt für Verpflichtungserklärungen des Landkreises sogar höhere Formerfordernisse auf, indem er für die elektronische Form eine dauerhaft überprüfbare elektronische Signatur verlangt. Die hier vorliegende E-Mail des Herrn XXX weist keine qualifizierte elektronische Signatur auf. |
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| | Selbst wenn man aber die Schriftform durch die fragliche E-Mail als gewahrt ansehen wollte, könnte der Kläger aus derselben keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes herleiten. Denn Verpflichtungserklärungen des Landkreises sind vom Landrat oder – im Vertretungsfalle – von dessen ständigem allgemeinem Stellvertreter oder zwei vertretungsberechtigten Bediensteten zu unterzeichnen (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LKrO). Als Verpflichtungserklärung ist jede Erklärung anzusehen, die eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung des Landkreises bewirkt (Faiß, in: Ade/Pautsch/Faiß/Stähle/Waibel, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Stand: März 2019, § 44 LKrO Rn. 1); dazu gehört auch die Zusicherung (zur Parallelvorschrift des § 54 GemO: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.1990 – 2 S 1852/89 –, juris Rn. 27). Die Verletzung der Formvorschriften des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 LKrO führt bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 125 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung (zur Parallelvorschrift des § 54 GemO: Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, Stand: Dezember 2018, § 54 Rn. 13; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO/GemHVO BW, 1. Aufl. 2013, § 54 GemO Rn. 4). Die fragliche E-Mail wurde weder von dem Landrat noch von dem Ersten Landesbeamten oder zwei vertretungsberechtigten Bediensteten als Vertreter unterzeichnet. Die Berufung auf den Formmangel der Verpflichtungserklärung ist dem Beklagten auch nicht deshalb verwehrt, weil das materielle Einverständnis des zuständigen Gremiums schon vor Abgabe der formfehlerhaften Erklärung vorlag oder das zuständige Gremium die Verpflichtungserklärung nachträglich gebilligt hat (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Parallelvorschrift des § 54 GemO: Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO/GemHVO BW, 1. Aufl. 2013, § 54 GemO Rn. 8). Denn eine positive Entscheidung des Landrats über die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes bei dem Beklagten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere findet sich eine solche nicht in der beigezogenen Personalakte des Klägers. |
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| | Im Übrigen fehlt der Erklärung auch der für eine Zusicherung erforderliche Bindungswille (vgl. dazu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 21 ff.). Wie nämlich die in der E-Mail verwendete Formulierung „vorbehaltlich des Vorliegens Ihres schriftlichen Zuweisungsantrags, aller beamtenrechtlichen Voraussetzungen und der Zustimmung des Personalrates“ auch für Außenstehende hinreichend deutlich macht, sollte dem Kläger die erstrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht garantiert und zu seinen Gunsten durch die E-Mail ein entsprechender Anspruch auf Verbeamtung noch nicht begründet werden. Vielmehr wurde dem Kläger die Verbeamtung nur in Aussicht gestellt. Dies reicht aber für die Annahme einer Zusicherung nach § 38 LVwVfG nicht aus. |
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| | b) Auch aus dem ebenfalls als Zusicherung in Betracht kommenden Schreiben des Beklagten vom 7. Februar 2013 kann der Kläger keinen Anspruch herleiten. Dieses genügt zwar der schriftlichen Form i.S.v. § 38 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 44 Abs. 1 LKrO. Es ist jedoch nicht von dem Landrat oder einer i.S.v. § 44 Abs. 2 LKrO vertretungsberechtigten Person unterzeichnet, was die Nichtigkeit einer möglicherweise darin liegenden Zusicherung zur Folge hat (s.o.). Auch dieser Erklärung fehlt darüber hinaus der erforderliche Bindungswille. In dem Schreiben wird zwar ausgeführt, dass der Beklagte nach wie vor bereit sei, den Kläger im ersten Beförderungsamt A 10 einzustellen. Gleichzeitig enthält es aber den Hinweis, dass sich an den Voraussetzungen der Verbeamtung seit der Nachricht vom 17. Mai 2011 nichts geändert habe. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass an dem in der E-Mail des Herrn XXX vom 17. Mai 2011 enthaltenen Vorbehalt festgehalten werden sollte. |
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| | c) Schließlich kann der Kläger auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2013 keinen Anspruch herleiten. Auch dieses Schreiben hält zwar die nach § 38 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 44 Abs. 1 LKrO erforderliche Schriftform ein. Es ist jedoch ebenfalls nicht von dem Landrat oder einer i.S.v. § 44 Abs. 2 LKrO vertretungsberechtigten Person unterzeichnet, was die Nichtigkeit einer darin möglicherweise liegenden Zusicherung zur Folge hat (s.o.). Im Übrigen enthält dieses Schreiben bereits seinem Wortlaut nach keine Zusage einer Verbeamtung. Vielmehr wird lediglich mitgeteilt, dass der Beklagte die Voraussetzungen für eine Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes geprüft habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig ein für den Kläger positiver Ausgang dieser Prüfung. |
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| | d) Entgegen der Ansicht des Klägers verbleibt bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für Zusicherungen bzw. Verpflichtungserklärungen kein Raum für entsprechend wirkende Vertrauenstatbestände. Denn die hohen Form- und Vertretungserfordernisse dienen gerade dem Schutz der Behörde (statt aller: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 54). |
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| | Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| BESCHLUSS Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 16. Juli 2018 gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2, 3 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 23.600,- EUR festgesetzt. Da Gegenstand des Verfahrens die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist, war der vorläufige Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG zu halbieren (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl. 2019, § 52 Rn. 12; Hofmann-Hoeppel/Luber/Schäfer, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 49). |
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