| | Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte keinen Sachverhalt dargelegt hat, der sie zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigt hätte. Auch dem Weiterbeschäftigungsantrag war in leicht modifizierter Form stattzugeben. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet. |
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| | Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe sich unberechtigterweise die Begleichung einer Rechnung über 69,02 EUR erschlichen, ist sachlich nicht zutreffend, weshalb die Beklagte hierauf weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien stützen kann. |
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| | 1. Zu der Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Änderung eines Kleides zu übernehmen, das die Klägerin mit dem ihr zum Erwerb von Bekleidung aus der Kollektion der Beklagten zur Verfügung gestellten Budget erworben hat und das sie bei ihrer Tätigkeit auf einem von der Beklagten veranstalteten Event tragen möchte, ist im Arbeitsvertrag der Parteien nichts geregelt. Der Vortrag der Klägerin, bei der Beklagten seien „häufig“ Kleidungsstücke auf deren Kosten geändert worden, ist viel zu allgemein gehalten, um darauf schließen zu lassen, dass die Beklagte konkludent erklärt habe, auch im vorliegenden Fall für die Kosten der Änderung des der Klägerin gehörenden Kleides aufzukommen. |
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| | 2. Die Klägerin konnte aber auch ohne ausdrückliche vertragliche Zusage der Übernahme von Kosten für solche Änderungen davon ausgehen, dass diese von der Beklagten zu tragen waren, wie sich aus Folgendem ergibt: |
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| | a) Hätte die Klägerin die Rechnung über 69,02 EUR zunächst aus eigenen Mitteln beglichen, hätte sie gegen die Beklagte einen entsprechenden Erstattungsanspruch gehabt, wie aus § 670 BGB analog folgt. Gem. § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden (LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2018 - 7 Sa 59/18 - juris). Die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen (BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - BAGE 124, 210; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP BGB § 670 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 1). Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet (BAG 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 - NZA 2013, 1086; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - a.a.O.). Was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht eines Arbeitnehmers gehört, ist nach der geschuldeten Arbeitsleistung zu bestimmen (BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - a.a.O.). Für die Beurteilung des Merkmals „erforderlich“ im Sinne des § 670 BGB ist die Situation des Beauftragten im Zeitpunkt der Erbringung der Aufwendungen (subjektives Merkmal), und zwar vom Standpunkt eines nach verständigem Ermessen Handelnden (objektives Merkmal), maßgebend. Es kommt also nicht auf das tatsächliche Urteil und Verhalten des Beauftragten an, sondern darauf, was nach den besonderen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise aufzuwenden geboten war (BAG 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - AP BGB § 618 Nr. 19 = EzA BGB § 618 Nr. 5 = NZA 1986, 324). |
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| | b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beklagte verpflichtet, die Kosten für die Änderung des von der Klägerin anlässlich des Events im K. am 22. Februar 2018 getragenen Kleides zu übernehmen. Denn die Klägerin konnte davon ausgehen, dass diese Änderung im Interesse der Beklagten lag und die Kosten für die Änderung waren im Fall der Klägerin auch weder durch die regelmäßige Monatsvergütung noch durch das gezahlte Kleidergeld mitabgegolten. |
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| | Zu den Hauptaufgaben der Klägerin gehörten nach dem Anstellungsvertrag die Pressearbeit und die Präsenz auf Events, die die Klägerin zu organisieren, umzusetzen und zu betreuen hatte (vgl. Bl. 13 der ArbG-Akte). Wenn die Beklagte vorträgt, dass es ihren Mitarbeitern freistehe, was für Kleidungsstücke sie während der Arbeitszeit tragen, es müssten keine Kleidungsstücke der Beklagten sein, so mag dies für die Mehrzahl der Arbeitnehmer zutreffen, jedoch kaum für eine Arbeitnehmerin in der Position der Klägerin. Jedenfalls konnte die Klägerin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass es arbeitgeberseitig zumindest gewünscht war, wenn nicht sogar eine entsprechende Verpflichtung ihrerseits bestand, zum Event am 22. Februar 2018 in aus der Produktion der Beklagten stammender Oberbekleidung, die sie mit dem „Kleidergeld“ der Beklagten erworben hatte, zu erscheinen und nicht im Kleid eines Textildiscounters oder eines Konkurrenten im Premium-Segment der Damenmode. Im Hinblick auf ihre Funktion als Organisatorin des Events und Ansprechpartnerin für die Medien durfte die Klägerin auch annehmen, dass sie, um den Werbeeffekt der mit beträchtlichem Aufwand durchgeführten Veranstaltung nicht zu gefährden, in einem gut sitzenden Kleid aus der aktuellen Kollektion der Beklagten erscheinen sollte. Immerhin wurde die Klägerin, wie aus den im Rechtsstreit vorgelegten Fotos ersichtlich, auf solchen Events mit der eingeladenen Prominenz abgelichtet, und diese Fotos sollten offenbar für Zwecke der Werbung Verwendung finden. Die Klägerin durfte auch davon ausgehen, dass es im wohlverstandenen Interesse der Beklagten lag, den unter Berücksichtigung des eingeräumten [Name der Beklagten]-Rabattes recht überschaubaren Betrag von 69,02 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) für die Änderung des Kleides zu investieren und dieses wieder für Veranstaltungen der Beklagten einsatzbereit zu machen. Ob die Klägerin weitere in den Rahmen des Events am 22. Februar 2018 passende Kleider der aktuellen Kollektion mit ihrem Kleidergeld erworben hatte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls lag es aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers im Interesse der Beklagten, wenn die Klägerin die erworbenen Kleidungsstücke in möglichst breitem Umfang zum Einsatz brachte und nicht im Extremfall eine Saison lang bei allen von ihr betreuten Events im selben Kleid auflief. Überdies hätte sich, falls der - nicht mitgeteilte - Grund für den Anpassungsbedarf eine nachträglich eingetretene Figuränderung der Klägerin gewesen sein sollte, dieser Bedarf wahrscheinlich bei allen zur Verfügung stehenden Kleidungsstücken ergeben. |
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| | Zusammenfassend war die objektive Interessenlage der Parteien (zu deren Maßgeblichkeit siehe BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - BAGE 124, 210) so gestaltet, dass ein verständiger Arbeitnehmer Grund zur Annahme hatte, das beklagte Modeunternehmen wolle sich verpflichten, die Kosten des in Anspruch genommenen Schneiderateliers zu übernehmen. Diese waren der Höhe nach angemessen und die Änderung lag im Interesse der Beklagten, bei dem von ihr inszenierten Event angemessen repräsentiert zu werden. |
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| | Die Klägerin durfte auch davon ausgehen, dass die Beklagte die erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang übernehmen würde. Eine Minderung des Ersatzanspruchs im Hinblick auf die durch die Änderung auch verbesserte private Nutzungsmöglichkeit des Kleides kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese eine entsprechende - hier nicht vorliegende - einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung voraussetzen würde (BAG 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - AP BGB § 618 Nr. 19 = EzA BGB § 618 Nr. 5). Im Übrigen lag eine rasche Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des Kleides vor allem in Interesse der Beklagten, da für ihre Zwecke nur ein Einsatz in der aktuellen Saison in Frage kam. Die Klägerin hat das am 22. Februar 2018 genutzte Kleid ja dann auch anlässlich eines Pressetermins im Rahmen der Schuhmesse G. S. in Düsseldorf im März 2018 nochmals getragen. Für die privaten Zwecke der Klägerin wäre gegebenenfalls auch in Frage gekommen, das Kleid ungeändert und damit nicht optimal passend zu tragen oder es in der Hoffnung aufzubewahren, dass es zu einem zukünftigen Zeitpunkt ohne Änderungen besser passen könnte. |
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| | 3. Da die Klägerin wie dargelegt einen Aufwendungsersatzanspruch gehabt hätte, wenn sie die an sie gerichtete Rechnung des Ateliers beglichen hätte, konnte sie die Rechnung wie geschehen an die Beklagte mit der Bitte um Ausgleich weiterreichen. Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung durch das Ansinnen, die Kosten der Änderung des am 22. Februar 2018 getragenen Kleides zu übernehmen, liegt nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin die Rechtslage zutreffend einschätzte oder fälschlicherweise davon ausging, sie müsse die Änderungskosten aus eigener Tasche aufbringen. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es nicht auf das tatsächliche Urteil des Beauftragten, sondern auf das nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise Gebotene an. |
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| | Eine Pflichtverletzung der Klägerin ist darin zu sehen, dass sie die Rechnung des Schneiderateliers mit dem unrichtigen Vermerk „Kleid für S.“ einreichte und damit der Beklagten die Prüfung erschwerte, ob die Kosten für die Änderung von ihr zu tragen waren. Dieses Verhalten rechtfertigt allerdings weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung. Wie bereits ausgeführt wollte die Klägerin die Beklagte nicht zur Übernahme einer Privatrechnung veranlassen, sondern zum Ausgleich von im überwiegenden betrieblichen Interesse verursachten Kosten. Die Rechtswirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - sei es im sogenannten Leistungs- oder im sogenannten Vertrauensbereich - setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber das entsprechende Verhalten durch eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung gerügt hat. Dieser Grundsatz manifestiert sich nunmehr auch in der gesetzlichen Vorgabe des § 314 Abs. 2 BGB (LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. April 2007 - 3 Sa 294/06 - juris). Dies gilt bei Störungen im Vertrauensbereich jedenfalls dann, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - NZA 1997, 1281). |
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| | So liegt der Fall hier. Die Beklagte muss nicht befürchten, dass die Klägerin ihr künftig Privatrechnungen zum Ausgleich unterschieben werde. Es liegt nahe, dass sie den Vermerk angebracht hat, um der von ihr wohl schon erwarteten Diskussion um die Kostentragungspflicht zu entgehen. Ziel war aber die Übernahme von Kosten, zu deren Übernahme die Beklagte nach § 670 BGB analog verpflichtet war. |
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| | Der Beklagten steht es frei, gegenüber der Klägerin gegebenenfalls klarzustellen, dass sie zukünftig auch bei ihr trotz ihrer öffentlichkeitswirksamen Funktion als Leiterin der Abteilung Public Relations den für „normale“ Arbeitnehmer wohl geltenden Maßstab, wonach Änderungen der mit dem Kleidergeld erworbenen Kleidungsstücke nicht übernommen werden, anlegt. Es spricht alles dafür, dass die Klägerin dies zukünftig berücksichtigen würde und sich entweder dafür entscheiden würde, notwendig werdende Änderungen dennoch und dann auf eigene Rechnung durchzuführen oder sich anders zu behelfen, also beispielsweise in schlecht sitzendem Kleid bei Events zu erscheinen oder - soweit vorhanden - auf andere keiner Änderung bedürfende Kleidungsstücke zurückzugreifen. Die der Beklagten offensichtlich vorschwebende Konstellation - Verpflichtung zum öffentlichen Auftritt in tadellos sitzender Kleidung aus der Kollektion der Beklagten unter Übernahme eventuell anfallender Änderungskosten durch die Klägerin selbst -ist allerdings aus Rechtsgründen nicht möglich. |
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| | Der Weiterbeschäftigungsantrag ergibt sich aus den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) aufgestellten Grundsätzen. Die Berufungskammer hat die Tenorierung des Arbeitsgerichts insoweit geringfügig korrigiert, als die Weiterbeschäftigungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, soweit er die ausgesprochenen Kündigungen betrifft, ausgesprochen wurde, und die Passagen „über den 25.04.2018 hinaus“ wegen der Unmöglichkeit der tatsächlichen Beschäftigung in der Vergangenheit, „in der Stelle Communications“ wegen inhaltlicher Unbestimmtheit und „zu unveränderten Bedingungen“ im Hinblick auf das der Beklagten zukommende Direktionsrecht nicht aufgenommen wurden. |
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| | Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. |
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