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| | Die weitgehend zulässige Klage bleibt überwiegend erfolglos. |
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| | Maßgeblich ist der in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2018 gestellte Klageantrag. Die zusätzlich zu diesem noch in der Klageschrift vom 18.08.2017 angekündigten Anträge zu 3. (die Klägerin zu ermächtigen, die von der Beklagten am 10.03.2017 beseitigten Maßnahmen im Hinblick auf den Uferweg wiederherzustellen und auf Dauer aufrechtzuerhalten) sowie zu 4. (die Beklagte zur Unterlassung dahingehend zu verurteilen, das Grundstück der Klägerin entweder selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte zu betreten und auf diesem Grundstück bzw. dem Uferweg befindliche Hindernisse zur Sicherstellung einer schonenden Nutzung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen) hat die Klägerin nicht mehr aufrechterhalten. Es handelt sich um Begehren, die bereits mit den Anträgen zu 1. und 2., deren Erfolg vorausgesetzt, erfasst werden. Insoweit liegt auch keine teilweise Klagerücknahme vor. Zwar muss die Klageschrift den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten (§ 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Allerdings ist ein Kläger hierdurch nicht gehindert, noch in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag zu präzisieren. |
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| | 1.) Der Klageantrag zu 1 ist, soweit er sich gegen die Ziffern 1 bis 3 und 6 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des LRA ... vom 17.07.2017 richtet, als Anfechtungsklage im Sinne der Einheitsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Es ist durch Vollzug am 10.03.2017 insbesondere keine Erledigung der Regelungen in Ziffern 1 und 2 eingetreten. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit (was vorliegend allerdings zu verneinen ist) irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen indessen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5/08 –, Rn. 13, juris). |
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| | Eine Anfechtung bzw. Aufhebung der Ziffer 5 indessen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig, da sich die Androhung der Ersatzvornahme durch deren Ausführung (bereits am 10.03.2017) erledigt hat (zur Erledigung einer Zwangsmittelandrohung vgl. auch VG München, Urt. v. 13.03.2019 – M 9 K 18.4612 –, Rn. 20, juris; VG Bayreuth, Beschl. v. 13.04.2017 – B 3 S 17.31058 –, Rn. 15, juris). |
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| | 2.) Klageantrag zu 2 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO zulässig. Danach kann das Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage für den Fall, dass der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Die Stufenklage des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO gibt aus prozessökonomischen Gründen dem Kläger die Möglichkeit, einen Folgenbeseitigungsanspruch bzw. Erstattungsanspruch, der gemäß § 167 Abs. 2 VwGO an sich erst nach Rechtskraft des Aufhebungsurteils geltend gemacht werden könnte, schon im Anfechtungsprozess zusammen mit der Anfechtungsklage gegen den in Frage stehenden Verwaltungsakt geltend zu machen, ohne dass es insoweit der gesonderten Durchführung eines Vorverfahrens bedarf. Eines (zusätzlichen) allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses derart, dass die Beklagte eine Verpflichtung zur Folgenbeseitigung bestreitet (so VG Potsdam, Urt. v. 08.08.2016 – 8 K 1039/16 –, Rn. 27, juris), bedarf es nicht (in diesem Sinne VG Regensburg, Urt. v. 09.06.2011 – RO 5 K 09.2277 –, Rn. 74, juris; vgl. etwa auch BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 – 6 C 5.02 –, Rn. 19 ff., juris). Selbst bei anderer Auffassung würde jedenfalls in der Verteidigung des angefochtenen Verwaltungsakts zugleich auch stets die Verweigerung einer Vollzugsfolgenbeseitigung durch die erlassende Behörde liegen. |
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| | Die Klage ist weitaus überwiegend unbegründet. Die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mangels eines durch den Vollzug der Ziffern 1 und 2 geschaffenen rechtswidrigen Zustandes besteht folglich auch kein Anspruch auf eine Folgenbeseitigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| | 1.) Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2017 (Sperrung des Uferwegs beseitigen, Beschilderung wieder in den zuvor bestehenden Zustand zurückversetzen) sind formell und materiell rechtmäßig. Die Ortspolizeibehörde ist für den Erlass einer auf §§ 1, 3 PolG gestützten Anordnung sachlich zuständig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten liegen vor, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008 – 5 S 2858/06 –, Rn. 20, juris). |
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| | Die Öffentlichkeit des Uferweges im Grundstücksbereich der Klägerin ist zu bejahen. Zwar ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) nicht erfolgt. Insbesondere hat der – mittlerweile allerdings für unwirksam erklärte – Bebauungsplan „... II“ eine solche nicht vorgenommen. Jedoch bleibt gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. Im badischen Landesteil war nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. |
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| | Eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, lässt sich nicht feststellen. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Widmung einer Verkehrsfläche zum Gemeingebrauch bzw. für deren Öffentlichkeit, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008, a.a.O., Rn. 24). |
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| | Gemäß dem – für den vorliegenden Prozess als urkundlicher Nachweis anzusehenden – Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.1961 (IV 825/60 – veröffentlicht in ESVGH 12 Nr. 7) ist der Uferweg nach dem Institut der auf unvordenklicher Verjährung begründeten Vermutung für eine öffentliche Widmung als öffentlicher Weg einzustufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu maßgeblich ausgeführt (vgl. zum Folgenden Urteilsabdruck-Seite 11 ff.): |
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| | „Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass seit unvordenklicher Zeit jedermann den Weg benutzt hat und benutzen durfte. Zwar nahmen ihn früher hauptsächlich die Anlieger und Fischer in Anspruch. Indessen steht der Vermutung einer schlüssigen Widmung des Weges nicht entgegen, dass der Weg hauptsächlich von diesen Personengruppen begangen wurde; vielmehr kommt es darauf an, ob unter Berücksichtigung der übrigen Benutzer des Weges von einem a l l g e m e i n e n Verkehr auf dem Weg gesprochen werden kann. Dies ist nach den Erhebungen des Gerichts zu bejahen. |
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| | Nach den glaubhaften Aussagen der teilweise betagten Zeugen ... wurde der Uferweg nach ihrer Erinnerung stets von jedermann benutzt, gleichgültig ob es sich um Anlieger, Fischer, sonstiger Ortseinwohner oder Fremde handelte. Nach übereinstimmenden Angaben dieser Zeugen, denen die Aussagen der anderen Zeugen nicht entgegenstehen, war die Bevölkerung der Insel seit Menschengedenken der Ansicht, dass – jedenfalls auf dem heute noch vorhandenen Uferweg – jedermann das Recht zur Benutzung des Weges hatte und dass die Eigentümer und Besitzer die Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Verkehr auf dem Wege hinnehmen mussten. Bezeichnend für die Auffassung der Beteiligten erscheinen die Aussagen der Zeugen ..., die zum Ausdruck brachten, sie würden es begrüßen, wenn die Fremden nicht mehr über ihre Grundstücke gehen dürften, jedoch hätten sie sich nicht für befugt erachtet, den Weg zu sperren oder sich dem Vorgehen des Klägers anzuschließen. Diese Einstellung der einheimischen Bevölkerung erklärt sich aus der Vorstellung, die der Zeuge ..., der mehrere Grundstücke am Uferweg besitzt, in die Worte kleidete, seines Erachtens sei es ein altes Recht, dass man auf diesem Weg gehen dürfe. In diesen Aussagen kommt die Überzeugung, aufgrund Herkommens zur Offenhaltung des Weges für jedermann verpflichtet zu sein, so deutlich zum Ausdruck, wie es bei rechtlich unbewanderten Zeugen aus ländlichen Verhältnissen überhaupt nur möglich ist. |
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| | Die Ansicht und das Verhalten der Zeugen und übrigen Wegeeigentümer und ihre rechtliche Beurteilung werden durch die Tatsache bestätigt, dass vor 30 Jahren die Ortsbaukommission nach Eingang des Baugesuches des Rechtsvorgängers des Klägers beim Bezirksamt die Erteilung einer Auflage beantragte, durch die verhindert werden sollte, dass der durch das Vorland des Baugrundstückes ziehende Uferweg geschlossen werde. In gleicher Weise sprachen sich der Bezirksbaumeister und das Wasser- und Straßenbauamt aus. Außerdem hat der Rechtsvorgänger des Klägers am 18.09.1931 vor dem Bürgermeisteramt M... erklärt, bei Erwerb des Grundstücks sei ihm gesagt worden, der durch das Grundstück führende Weg müsse erhalten bleiben und dürfe von ihm nicht gesperrt werden. Da das Bezirksamt in der von ihm formulierten Baulast den Seeuferweg als öffentlichen Weg bezeichnet hat und nach den Bekundungen der Zeugen nicht anzunehmen ist, dass die sach- und rechtskundige Behörde die Bedeutung dieses Rechtsbegriffes verkannt habe, liegt darin ein weiterer Anhaltspunkt für die Auffassung, dass der Weg seit unvordenklicher Zeit nach ständig befolgter Rechtsüberzeugung der Beteiligten ein öffentlicher Weg, nicht nur ein Interessentenweg ist. (...). |
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| | Die auf unvordenklicher Verjährung begründeten Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass die Gemeinde als wegebaupflichtiger Verband bis in die jüngste Zeit den Weg praktisch nicht unterhielt. (...) Indessen besagt im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Gemeinde sich an der Unterhaltung der Wegeanlage nicht beteiligte, nicht, dass sie sich wegen der privaten Natur des Weges zu solchen Arbeiten nicht verpflichtet oder berechtigt erachtete, mithin den Weg für einen Privatweg hielt. Denn nach dem gerichtlichen Augenschein und den mit dem Vortrag der Parteien übereinstimmenden Zeugenaussagen wurde der strittige Uferweg praktisch überhaupt nie unterhalten und brauchte wegen seiner Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch nicht unterhalten zu werden, da ein einfacher, nicht befestigter Fußpfad ohne weiteres genügt und auf dem Lande derartige Gehwege gewöhnlich in ihrem natürlichen Zustand belassen werden. Da somit weder die Gemeinde noch die Wegeeigentümer Veranlassung hatten, den Weg instand zu halten, widerlegt die Untätigkeit der an sich wegebaupflichtigen Gemeinde nicht die aus der unvordenklichen Verjährung folgende Vermutung für die Widmung des Weges zum Gemeingebrauch. (...)“ |
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| | Der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts entspricht es, wenn im Fall der Betroffenheit von privatem Grundeigentum allgemein hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges gestellt werden, die es ausschließen, dass insoweit verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08 –, juris , Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 – 9 B 53/08 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11. 2016 – 5 S 2577/15 –, Rn. 21, juris). Diese Anforderung sind aufgrund der ausführlichen Ermittlungen des Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 1961 erfüllt. Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat in seiner den Bebauungsplan „... II“ betreffenden Normenkontrollentscheidung (vgl. Urt. v. 09.05.2019 – 5 S 2015/17 –, Rn. 88, juris) ausgeführt, der Uferweg sei von der Beklagten zu Recht als kraft unvordenklicher Verjährung öffentlicher Weg angesehen worden. Die Öffentlichkeit des gesamten Uferwegs - soweit noch vorhanden – sei vom erkennenden Verwaltungsgerichtshof 1961 bereits festgestellt worden. Es seien keine Anhaltspunkte von Substanz dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Qualifizierung des Uferwegs als öffentlicher Weg mittlerweile nicht mehr zutreffend sein sollte. |
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| | Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 1961 nicht entgegen, dass es nach dem von ihr angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (v. 09.10.1986 - 5 U 88/86 -, juris) in der Zeit vor Inkrafttreten des BGB keine normative Grundlage im Preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) für eine „unvordenkliche Verjährung“ gegeben habe. Denn dieses - zivilgerichtliche - Urteil bezieht sich ersichtlich nicht auf das öffentliche Wegerecht in Baden-Württemberg, sondern allein auf die Frage einer privatrechtlichen Duldungspflicht und ausdrücklich auf eine unvordenkliche Verjährung als „Erwerbstatbestand des Privatrechts“ (a.a.O., juris, Rn. 6 ff.). Im öffentlichen Straßen- und Wegerecht Baden-Württembergs hingegen ist das an einen Zeitpunkt von 80 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (1964), also an das Jahr 1884 anknüpfende Institut der unvordenklichen Verjährung seit langem unangefochten als auch verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt (vgl. mit ausführlichen Nachweisen: VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2016 - 5 S 2577/15 -, juris Rn. 21; in diesem Sinne übrigens auch das OLG Hamm selbst, vgl. etwa Urt. v. 03.03.2016 – 5 U 125/15 -, juris). |
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| | Der Relevanz des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs steht auch nicht etwa entgegen, dass ein Urteil prozessual nur zwischen den Streitbeteiligten Rechtswirkung äußert („inter partes“ -Wirkung, § 121 Nr. 1 VwGO). Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage der „Öffentlichkeit“ eines Weges nach dem Straßengesetz, d.h. nach seiner - im Regelfall im Wege einer Allgemeinverfügung vorgenommenen - Widmung (§ 5 StrG), die sich naturgemäß nur mit dinglicher und gegenüber jedem Nutzer eines Weges inhaltsgleicher Wirkung beantworten lässt (vgl. zu dieser Thematik einer faktischen Reflexwirkung Kopp/Schenke, VwGO, Komm. 25. Aufl. 2019, Rn. 23 zu § 121 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1961 ist auch nicht etwa offensichtlich fehlerhaft, sondern beruht vielmehr auf einer ausführlichen und eingehenden Anhörung der damals schon hochbetagten zahlreichen Zeitzeugen zur allgemeinen Praxis der Uferwegnutzung und zu dem damaligen Rechtsbewusstsein seiner Nutzer. Gegenteilige Feststellungen lassen sich heute nach über 50 Jahren im Hauptsacheverfahren mangels noch lebender Zeitzeugen nicht mehr - und damit auch nicht mehr mit einem womöglich gegenteiligen Ergebnis - aufgrund einer neuerlichen Sachaufklärung treffen (vgl. zu dieser Problematik schon VG Karlsruhe, U. v. 27.09.2006 - 4 K 1996/04 -, juris, Rn. 33). |
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| | Ein nachträglich abweichender, wesentlicher Trassenverlauf ließe allerdings die Widmung - bzw. hier: ihre Vermutung - entfallen. Eine Verlegung eines Teils eines öffentlichen Weges vollständig außerhalb des Verlaufs der bisherigen Trasse ist nicht i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG "unwesentlich". Ob sich dabei gleichzeitig die Funktion des Weges und seine Bedeutung im Wegenetz geändert haben, kann dahinstehen. Denn was im Hinblick auf eine rein funktionale Betrachtungsweise noch unwesentlich erscheinen mag, stellt sich für den von der Verlegung der Trasse betroffenen Grundstückseigentümer durchaus als wesentliche Veränderung dar. Allein darauf kommt es nicht zuletzt im Blick auf die Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 GG an. Wenn die unmittelbare räumliche Nähe zwischen der Straße und dem neuen Straßenbestandteil fehlt, kann deshalb auch ein Funktionszusammenhang nicht ausreichen, um die Widmungsfiktion zu begründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.2016 – 5 S 2577/15 –, Rn. 30, juris). Der Uferweg ist indessen an der hier maßgeblichen Stelle nicht verändert/verlegt worden. Die von der Klägerin behauptete Änderung der Streckenführung ist nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten in einer Entfernung von ca. 750 m erfolgt. |
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| | b.) Auf der Rechtsfolgenseite ist die mit dem Ziel der Freihaltung des öffentlichen Weges getroffenen Beseitigungsverfügung nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 PolG hat die Ortspolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die der Klägerin aufgegebene Beseitigung der Sperre und Rückversetzung des Hinweisschildes in seinen ursprünglichen Zustand ist weder ihrem Inhalt nach, noch nach der für eine Befolgung gesetzten Frist (ab Erlass der Verfügung vom 22.02.2017 bis [infolge der gewährten Fristverlängerung] zum 09.03.2017) unverhältnismäßig und damit auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 5 PolG, § 40 LVwVfG, § 114 VwGO). Auf der Rechtsfolgenseite ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die Überprüfung maßgeblich auf den, gerade bei einer Ermessensentscheidung Gestalt gebenden (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 26.02.1987 – 4 B 24/87 –, Rn. 11, juris) Widerspruchsbescheid abzustellen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Allerdings ist ohnehin von einer gebundenen Entscheidung (im Einzelfall) auszugehen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2008, a.a.O., Rn. 32). |
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| | 2.) Auch die – im Sin eines Unterlassungsgebots zu verstehende – weitere Entscheidung der Beklagten, wonach der Uferweg dauerhaft für den öffentlichen Fußgängerverkehr zugänglich zu halten und der Wegebereich von sonstigen den Durchgang behindernden Gegenständen aller Art freizuhalten sowie nutzungswilligen Personen das Begehen des Weges uneingeschränkt zu gewähren ist, begegnet auf der Grundlage der §§ 1 und 3 PolG keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem die Klägerin bereits einmal die öffentliche Sicherheit durch ihr eigenmächtige Wegesperrung gestört hatte, durfte – auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids – von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. |
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| | Sinn und Zweck des § 2 LVwVG, den Pflichtigen davor zu schützen, dass vor Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsakts vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. für die mit einer Beseitigungsanordnung verbundene Zwangsgeldandrohung: VGH Bad.-Württ., [Großer Senat], Beschl. v. 01.08.1980 – GrS 1/80 –, VBlBW 1981,14 [16]) stellen nach Auffassung der Kammer auch die sogenannte unselbstständige Zwangsmittelandrohung im Sinne von § 20 Abs. 2 LVwVG nicht von dieser allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung frei (so offensichtlich auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2006 – 9 S 519/06 –, Rn. 15, juris; Beschl. v. 21.02.1996 – 9 S 91/94 –, Rn. 5, juris; andere Auffassung: VG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2007 – 1 K 1731/05 –, Rn. 47, juris; VG Freiburg, Urt. v. 01.06.2007 – 1 K 1972/06 –, Rn. 26, juris; Fliegauf/Maurer Vollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 Anm. 8). |
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| | Klageantrag zu 2. ist aufgrund der unter II. 1. erkannten Rechtmäßigkeit der Grundverfügung in der Sache erfolglos. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. |
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