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| | Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Die Berufung ist zulässig. |
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| | 1. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. |
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| | a) Eine Berufungsbegründung muss gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen und dieses zu wiederholen (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 -). |
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| | b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht. |
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| | aa) Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass sich die Berufungsbegründung der Klägerin im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen beschränkt. Dies ist aber unschädlich. Denn das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden. Ein unzulässiger Verweis nur auf das Vorbringen erster Instanz liegt darin nicht. Sinn der Berufung ist es gerade, dem Berufungskläger die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist das verfassungsrechtliche Gebot abzuleiten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 -). |
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| | bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin sehr wohl ihre Rechtsauffassung zur richtlinienkonformen Auslegung des § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG der gegenteiligen Rechtsansicht des Arbeitsgerichts argumentativ entgegengesetzt hat. |
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| | cc) Schlussendlich greift die Klägerin das arbeitsgerichtliche Urteil auch noch mit einem neuen Argument an, dass die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts den Vertrauensschutz der Klägerin verletzen würde. |
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| | Die Berufung ist aber nicht begründet. |
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| | 1. Die Voraussetzungen des § 30f Abs. 3 1. Hs. BetrAVG liegen unstreitig nicht vor. Die Versorgungszusage wurde der Klägerin erst im Juli 2013 erteilt und bestand demnach zum Zeitpunkt des Ausscheidens am 31. März 2018 noch nicht fünf Jahre. |
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| | 2. Die Klägerin hat aber auch nach § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG noch keine Unverfallbarkeit ihrer betrieblichen Altersversorgung erlangt. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Norm. |
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| | a) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Regelung hineingestellt ist (BAG 16. Oktober 2019 - 5 AZR 241/18 -). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 579/18 -). |
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| | b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Auslegung eindeutig. |
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| | aa) Schon der Wortlaut der Übergangsnorm des § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG ist eindeutig. Danach bleibt eine Anwartschaft aus einer zwischen 1. Januar 2009 und 31. Dezember 2017 erteilten Versorgungszusage nämlich nur erhalten, wenn die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet hat. Daraus kann gerade nicht entnommen werden, dass die drei Jahre des Bestands der Zusage irgendwann - und somit auch schon vor dem 1. Januar 2018 - haben erworben werden können, solange nur das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt. |
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| | bb) Diese Auslegung entspricht der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (Bepler in jurisPR-ArbR 51/2017 Anm. 1; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 30f Rn. 11; HdbArbR/Börner 4. Aufl. § 207 Rn. 83; HWK/Schipp § 30f BetrAVG Rn. 5; ebenso, wenn auch in leicht missverständlicher Formulierung: Höfer in Höfer BetrAVG Bd. I EL 19/April 2016 § 30f Rn. 12; eindeutig für identische Formulierung in § 30f Abs. 1 Satz 1 2.Hs. BetrAVG: BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 529/07-). |
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| | Dem steht auch die von der Klägerin herangezogene Zitatstelle (BeckOK/Molkenbur 54. Edition Stand 1. Dezember 2019 § 30f Rn. 1) nicht entgegen. Darin wurde lediglich zur klarstellenden Hervorhebung das Wort „ab“ durch die Worte „bezogen auf“ ersetzt. Mit „bezogen auf“ ist gemeint, dass die Beschäftigungszeiten ab dem Bezugszeitpunkt 1. Januar 2018 zu rechnen sind. Denn hätte Molkenbur von den anderen Autoren und der herrschenden Meinung abweichen wollen, hätte es nahegelegen, dies kenntlich zu machen und sich mit den anderen Rechtsansichten auseinanderzusetzen. |
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| | cc) Diese Auslegung wird gestützt durch die Gesetzesmaterialien, in welchen es heißt, dass die in Umsetzung der RL 2014/50/EU erfolgte Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich nur für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2018 gelten solle. Für Anwartschaften, die vorher erteilt wurden (Altzusagen) sollte es grundsätzlich bei den bisherigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen bleiben. Der letzte Halbsatz in § 30f Abs. 3 BetrAVG stelle lediglich sicher, dass Beschäftigte mit Altzusagen, die in die neue Regelung „hineinwachsen“, gegenüber Beschäftigten mit Neuzusagen nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt werden (BT-Drs. 18/6283 S. 14). Das bedeutet, dass Altfälle nicht schlechter gestellt werden sollen, als wenn ihnen die Zusage nicht vor dem 1. Januar 2018, sondern erst ab 1. Januar 2018 erteilt worden wäre. Hätte also z.B. ein Arbeitnehmer mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 1. Januar 2017 eine Zusage auf eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung erhalten, behielte er seine Anwartschaft, wenn er nach dem 31. Dezember 2020 ausscheiden würde. Denn wäre diesem hypothetischen Arbeitnehmer die Zusage erst zum 1. Januar 2018 erteilt worden, wäre die Anwartschaft bereits in originärer Anwendung von § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbar geworden (Bepler in jurisPR-ArbR 51/2017 Anm. 1). Daraus ergibt sich, dass die Übergangsvorschrift auf einer Vergleichsbetrachtung zwischen Alt- und Neufällen beruht und dem Altfall nur dann eine Unverfallbarkeit zukommen soll, wenn der betreffende Arbeitnehmer diese als Neufall auch erworben hätte. Dem widerspricht jedoch eine Anrechnung von Zusagezeiträumen vor dem 1. Januar 2018. |
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| | dd) Für diese Auslegung spricht zudem die Gesetzessystematik. Auch bei vorangegangenen Absenkungen der Unverfallbarkeitsfristen und des Unverfallbarkeitsalters hat der Gesetzgeber dieselbe Regelungssystematik in den Abs. 1 und 2 des § 30f BetrAVG angewandt. Zu § 30f Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BetrAVG hat das BAG bereits erkannt, dass für die Unverfallbarkeit die Zusagezeiträume ab dem Übergangsstichtag (dort: 1. Januar 2001) zu rechnen sind (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 529/07 -). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in Abs. 3 von diesem Regelungskonzept abweichen wollte. |
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| | ee) Die Auffassung der Klägerin, die vorgenommene Auslegung des § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG würde zu einer unzulässigen Verletzung des Vertrauensschutzes und zu einem entwertenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen der Klägerin führen, ist unverständlich und abwegig. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt eine Unverfallbarkeit erworben, die ihr durch die Übergangsvorschrift wieder genommen worden wäre. Sie wurde lediglich nicht bessergestellt als Neufälle. Es gibt aber keine schützenswerte Rechtsposition des Wunsches auf Besserstellung. |
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| | Es ist vielmehr umgekehrt: Würde man der Klägerin im Nachhinein, wie von ihr gewünscht, günstigere Unverfallbarkeitsvoraussetzungen zugestehen, würde dies zu einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung zu Lasten des Arbeitgebers führen wegen rückwirkender Steigerung der Unverfallbarkeitslasten und einer nicht hinreichenden Anerkennung der steuerlichen Last aus der Unverfallbarkeit (Höfer in Höfer BetrAVG Bd. I EL 19/April 2016 § 30f Rn. 13, 14). |
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| | 3. Etwas anderes ergibt sich nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 30f Abs. 3 2. Hs. BetrAVG anhand der Wertungen der RL 2014/50/EU. |
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| | a) Die RL 2014/50/EU gilt nämlich ausweislich seines Art. 1 ohnehin nur zur Sicherung der Wahrnehmung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten. Damit korrespondiert auch der von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Erwägungsgrund 5, wonach die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden soll, indem die Möglichkeiten für Anwärter auf Zusatzrentenansprüche zum Erwerb und zur Wahrung solcher Zusatzrentenansprüche verbessert werden sollen. |
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| | Für den innerstaatlichen Bereich stellt vielmehr der Erwägungsgrund 6 klar, dass die Richtlinie hierfür nicht gelte, wenngleich in Satz 2 verbunden mit der Selbstverständlichkeit, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Richtlinie auch für den innerstaatlichen Bereich in Betracht ziehen können. |
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| | Daraus folgt aber, dass § 30f Abs. 3 BetrAVG, soweit darin auch Fälle bloß innerstaatlicher Mobilität geregelt werden, bezogen auf die Richtlinie überschießend ist und demnach - jedenfalls originär - gar keiner Auslegung anhand der Maßstäbe der Richtlinie unterliegt. |
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| | Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass der nationale Gesetzgeber seine überschießenden nationalen Regelungen im Gleichlauf mit den Fällen grenzüberschreitender Mobilität hat ausgestalten wollen. |
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| | b) Selbst dann aber ist zu beachten, dass die RL 2014/50/EU ausweislich seines Art. 2 Abs. 4 nur für Beschäftigungszeiten gilt, die in den Zeitraum nach der Umsetzung gemäß Art. 8 der Richtlinie fallen. Hierunter fallen Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018, die die Klägerin für den Erwerb einer Unverfallbarkeit privilegiert bewertet wissen will, nicht. |
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| | Die Umsetzung hatte gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2014/50/EU bis spätestens 21. Mai 2018 zu erfolgen. Die Umsetzung des deutschen Gesetzgebers mit Wirkung zum 1. Januar 2018 war somit rechtzeitig. Erst ab diesem Zeitpunkt galt somit die Richtlinie. Das Erfordernis des Art. 4 Abs. 1 RL 2014/50/EU eines Erwerbs einer unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen einer Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2018 und einem Lebensalter von 21 Jahren wurde in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG umgesetzt. Mehr musste auch § 30f Abs. 3 BetrAVG nicht gewähren. |
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| | Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die Parteien streiten zwar über die Auslegung der gesetzlichen Norm des § 30f Abs. 3 BetrAVG, zu der es bislang noch keine höchstrichterliche Klärung gibt. Jedoch ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz selbst beantworten (BAG 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79 -). Hinzu kommt, dass die identische Rechtsfrage zu Abs. 1 derselben Norm bereits geklärt ist (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 529/07 -) und ein Anlass für eine abweichende Beurteilung bei Abs. 3 nicht erkennbar ist. |
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| | 3. Mangels Anwendbarkeit der RL 2014/50/EU auf die von der Klägerin für die Berücksichtigung zur Unverfallbarkeit geltend gemachten Beschäftigungszeiten, konnte auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 AEUV unterbleiben. |
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