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| | Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Kommanditist der Klägerin. |
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| | Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Beigeladene zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist (GmbH & Co KG). Gegenstand des Unternehmens der mit Wirkung zum 01.01.2011 gegründeten Klägerin ist die Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Service und Installationen im Bereich Energiemanagement und Beratung jeglicher Art (nicht notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag ohne Datum). Gründungsgesellschafter waren die 1983 geborene Betriebswirtin N. W. (im folgenden N.W.), die 1958 geborene R. A. (im folgenden (R.A.) und der 1977 geborene Vertriebsingenieur C. P. (im folgenden C.P.). Die Hafteinlage für N.W. wurde auf 2.000 EUR, diejenige für R.A. und C.P. auf jeweils 1.500 EUR festgesetzt. Von dem Stammkapital der am 24.03.2011 gegründeten Beigeladenen zu 2) i.H.v. 25.000 EUR übernahmen R.A. und C.P. jeweils 7.500 Geschäftsanteile und N.W. 10.000 Geschäftsanteile (notariell beurkundeter GmbH-Gründungsvertrag vom 24.03.2011 und GmbH-Gesellschaftsvertrag). Gegenstand der Beigeladenen zu 2) ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Klägerin in P.. Im Zusammenhang mit der am 03.06.2015 beschlossenen Sitzverlegung von P. nach S. wurde der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf den Sitz des Unternehmens geändert, die übrigen Bestimmungen blieben unverändert (GmbH-Gesellschaftsvertrag ohne Datum, notariell bescheinigt am 16.06.2015). Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 03.06.2015 schied R.A. aus der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) aus. Mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2015 wurden sowohl ihr Kommanditanteil als auch ihr GmbH-Geschäftsanteil in zwei gleiche Teile aufgeteilt und an N.W. und C.P. abgetreten und verkauft (Kauf- und Abtretungsvertrag vom 03.06.2015). Außerdem wurde mit notariell beurkundetem Beschluss vom 03.06.2015 C.P. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) bestellt. |
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| | Ab 01.06.2015 war der 1984 geborene und zu 1) beigeladene Betriebswirt P. G. als Projektleiter bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt. |
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| | Am 15.12.2017 veräußerte N.W. einen Teil ihrer GmbH- und Kommanditanteile an C.P. und den Beigeladenen zu 1) (notarieller Kauf- und Abtretungsvertrag über eine Geschäftsbeteiligung vom 15.12.2017). Ab 01.01.2018 trugen C.P., der Beigeladene zu 1) und N.W. Anteile i.H.v. 60, 25 bzw. 15 %. |
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| | Am 29.12.2017 beschlossen C.P., N.W. und der Beigeladene zu 1) die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ab dem 01.01.2018 und unabhängig vom Gewinn der Gesellschaft eine monatliche Tätigkeitsvergütung für C.P. und den Beigeladenen zu 1) i.H.v. jeweils 6.500 EUR brutto. |
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| | Der ab 01.01.2018 geltende nicht notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält insbesondere nachfolgende Regelungen: |
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| | § 3 Gesellschafter, Kapitalbeteiligung |
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| | 3.1 Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die Beigeladene zu 2) mit Sitz in Stuttgart. |
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| | 3.2 Die Komplementärin leistet keine Einlage. Am Vermögen der Gesellschafter ist die Komplementärin nicht beteiligt. |
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| | 3.3 Das Kommanditkapital beträgt 5.000,00 EUR. |
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| a) Herr C. P. mit einer Kommanditeinlage von 3.000,00 EUR b) Frau N.W. mit einer Kommanditeinlage von 750,00 EUR c) Der Beigeladene zu 1) mit einer Kommanditeinlage von 1.250,00 EUR. |
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| 3.5 Der Betrag der Kommanditeinlage bestimmt die im Handelsregister einzutragende Haftsumme des Kommanditisten. Die Kommanditeinlage gemäß Abs. 3 ist maßgebend für die Höhe der Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft unabhängig davon, ob die Einlage geleistet ist. ... |
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| | § 5 Vertretung, Geschäftsführung |
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| | 5.1 Zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft ist die Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet. |
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| | 5.2 Die Geschäftsführer werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |
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| | 5.3 Geschäfte und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, dürfen nur mit vorheriger Einwilligung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden. |
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| | 5.4 Die Pflicht der Komplementärin, die Einwilligung der Gesellschafterversammlung gemäß 5.3 einzuholen, entfällt, soweit an sich zustimmungsbedürftige Maßnahmen in einem von der der Gesellschafterversammlung gebilligten Wirtschafts-, Finanz- oder Investitionsplan vorgesehen sind. |
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| | § 6 Gesellschafterversammlung |
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| ... 6.5 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn das gesamte Kommanditkapital vertreten ist. Ist die Versammlung bei Eröffnung beschlussunfähig, so ist unverzüglich eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kommanditkapitals beschließen kann. Auf diese Folge ist in der erneuten Einladung hinzuweisen. |
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| | 6.6 Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zur Entscheidung folgender Angelegenheiten zuständig: |
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| a) Feststellung des Jahresabschlusses; b) Beschlussfassung über die Gewinnverwendung und über Entnahmen; c) Entlastung der Geschäftsführung; d) Wahl eines Abschlussprüfers e) Zustimmung zu Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften gemäß § 5 Abs. 3; f) Feststellung von Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen; g) Änderung des Gesellschaftsvertrags; h) Erhöhung des Kommanditkapitals; i) Aufnahme neuer Gesellschafter; j) Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung kann auch in allen anderen Angelegenheiten der Gesellschaft Beschlüsse fassen. |
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| | § 7 Gesellschafterbeschlüsse |
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| ... 7.2 Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit. |
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| | 7.3 Je ein Euro der übernommenen Kommanditeinlage gewähren eine Stimme. |
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| | § 9 Gewinn- und Verlustbeteiligung |
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| | 9.1 Die Komplementärin erhält vorab Ersatz sämtlicher ihr aus der Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen. Zur Abgeltung ihres Haftungsrisikos erhält sie außerdem jährlich einen Betrag in Höhe von 10 % ihres Stammkapitals. Bei Einvernehmen aller Gesellschafter ist es alternativ auch gestattet, der Komplementärin pro vollem Wirtschaftsjahr pauschal 2.000,00 EUR zu erstatten, sofern die tatsächlichen Aufwendungen der Komplementärin nicht höher ausfielen. |
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| | 9.2 Der verbleibende Gewinn steht den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligungen zu. |
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| 9.3 Ein Verlust wird von den Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung getragen. Die Komplementärin ist am Verlust nicht beteiligt. ... |
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| | 9.5 Die mitarbeitenden Kommanditisten können für ihre Tätigkeit, unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt worden ist, eine Vergütung erhalten, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgesetzt und dem Umfang der Tätigkeit entsprechend angepasst wird. |
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| | § 10 Rücklagen, Entnahmen |
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| | 10.1 Soweit der den Kommanditisten zustehende Gewinn nicht zur Abdeckung etwaiger Verluste erforderlich ist, können hiervon bis zu 10 % in eine Rücklage eingestellt werden. An dieser Rücklage sind die Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Ihr Anteil wird ihnen auf ihrem Rücklagekonto gemäß § 4 Abs. 5 gutgeschrieben. |
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| | 10.2 Soweit die Kommanditisten für die KG tätig werden und keine Vergütung von der Komplementärin erhalten, wird abweichend der gesetzlichen Regelung (§§ 167 ff HGB) ein unbeschränktes Entnahmerecht gewährt. Die regelmäßigen Entnahmen müssen in angemessener Relation zu dem Vorjahresergebnis der Gesellschaft stehen und dürfen die Liquidität der Gesellschaft nicht gefährden. Die Höhe einer regelmäßigen monatlichen Entnahme wird in einer Gesellschaftsversammlung für das Folgejahr festgelegt. |
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| | 10.3 Der Entnahmeanspruch des jeweiligen Kommanditisten bleibt im Falle einer Krankheit und daraus resultierender Nichtausübung seiner Tätigkeit für die Dauer von drei Monaten in unveränderter Höhe bestehen. Dies gilt auch für andere Fälle der Berufs- und Erwerbstätigkeit. |
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| | § 15 Ausschluss eines Gesellschafters |
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| | 15.1 Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er seine Verpflichtungen als Gesellschafter im groben Maße verletzt, wenn sein Kommanditanteil oder Ansprüche gegenüber der Gesellschaft gepfändet werden oder wenn er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geladen worden ist. Ein Ausschlussgrund ist auch die dauernde Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. |
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| 15.2 Den Ausschluss beschließt die Gesellschafterversammlung einstimmig. Der auszuschließende Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht. ... |
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| | Am 19.01.2018 beantragte der Beigeladene zu 1), dem ausweislich der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts S. vom 11.01.2018 Einzelprokura erteilt worden ist, bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status mit dem Ziel, festzustellen, dass seine Tätigkeit bei der Klägerin als Prokurist und mitarbeitender Gesellschafter keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstelle. Er gab an, mit Aufnahme als Gesellschafter habe er weitere administrative Tätigkeiten und mehr Verantwortung in der Repräsentation nach außen. Vertreten nach außen werde die Beigeladene zu 2) aber von C.P. Er selbst sei vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht befreit. Durch die Erforderlichkeit der Einstimmigkeit bei allen Gesellschafterbeschlüssen könne er Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen oder verhindern. Seine Pflicht zur Mitarbeit ergebe sich ausschließlich aus dem Gesellschaftsvertrag. Sie sei nicht in einem besonderen Arbeitsvertrag/Dienstvertrag geregelt. Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit unterliege er nicht und er könne seine Tätigkeit im Rahmen der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und der gesetzlichen Einschränkungen frei bestimmen und gestalten. Auch bezüglich der Einstellung und Entlassung von Personal unterliege er keinen Einschränkungen. Seine Abberufung/Kündigung sei nur aus wichtigem Grund möglich. Urlaub müsse er sich nicht genehmigen lassen. Über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse verfügten alle drei Gesellschafter. Unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens erhalte er eine monatliche Vergütung in Höhe von 6.500 EUR, die im Fall seiner Arbeitsunfähigkeit nicht weitergezahlt werde. Am Gewinn sei er im Rahmen der Kommanditbeteiligung beteiligt. |
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| | Nach Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) (Schreiben vom 16.05.2018) entschied die Beklagte mit gleichlautenden Bescheiden vom 13.07.2018 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als mitarbeitender Kommanditist (Prokurist der Beigeladenen zu 2)) bei der Klägerin seit dem 01.01.2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und deswegen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe; in der Krankenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen. Auf Grund des Kapitaleinsatzes von 25 % des Gesamtkapitals und dem daraus resultierenden Stimmrechtsanteil sei es dem Beigeladenen zu 1) nicht möglich, die Geschicke der Beigeladenen zu 2) und der Klägerin maßgeblich zu beeinflussen. Er könne zwar Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern, aber er könne den Geschäftsbetrieb weder bestimmen noch als Gesellschafter einen maßgebenden gestalterischen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen, da er nicht Geschäftsführer sei. Die Prokura rechtfertige für sich allein nicht die Annahme maßgeblichen Einflusses. Obschon dem Beigeladenen zu 1) bei der Verrichtung seiner Tätigkeit hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen sei, bleibe seine Tätigkeit fremdbestimmt, da sie sich in eine von der Gesellschafterversammlung vorgegebene Ordnung des Betriebs eingliedere; er unterliege, auch wenn regelmäßig keine Überwachung erfolge, der Überwachung durch die Gesellschafterversammlung. Da der Beigeladene zu 1) feste Bezüge beziehe, trage er auch kein Unternehmerrisiko. Die Tatsache, dass seine Mitarbeit nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages geregelt sei, schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. In der Krankenversicherung und dem folgend in der sozialen Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1) die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich übersteige. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 01.01.2018. |
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| | Hiergegen erhob die Klägerin am 26.07.2018 Widerspruch, mit dem sie vorbrachte, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) trotz einer Minderheitsbeteiligung eine Sperrminorität in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen habe, vollkommen falsch bewertet. Rechtlich unzutreffend gehe die Beklagte davon aus, dass ausschließlich die Geschäftsführung wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausübe. Nach der gesetzlichen Regelung sei die Geschäftsführung vollständig der Weisung der Gesellschafterversammlung unterworfen. Die Beigeladene zu 2) müsse als Geschäftsführerin der Klägerin alle wesentlichen Entscheidungen, die betriebswirtschaftlich getroffen würden, der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorlegen (§ 5 5.3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin). Als Gesellschafter könne der Beigeladene zu 1) mit der ihm vertraglich zugesicherten Sperrminorität wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft und die durchzuführenden Geschäfte nehmen. Er könne damit jede von der Gesellschaft zu treffende Entscheidung maßgeblich mitbestimmen. Nicht zuletzt werde er nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages für sie, die Klägerin, tätig. Eine Tätigkeitsvergütung erhalte er ausschließlich auf Basis seiner Gesellschafterstellung durch einen Gesellschafterbeschluss. Außerdem verfüge er über eine Einzelprokura. Jedenfalls sei der Beginn der Versicherungspflicht nicht auf den 01.01.2018, sondern auf die Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten festzulegen. |
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| | Nachdem der Beigeladene zu 1) unter dem 15.08.2018 dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zugestimmt und Nachweise über seine Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersversorgung vorgelegt hatte, nahm die Beklagte mit gleichlautenden Bescheiden vom 09.10.2018 ihre Bescheide vom 13.07.2018 hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zurück und stellte fest, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin am 16.07.2018 beginne. |
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| | Den von der Klägerin aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 09.10.2018 abgeholfen worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2019 zurück. Bei einer Kapitalbeteiligung von 50 % oder einer Sperrminorität liege für mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion, wie vorliegend der Beigeladene zu 1), kein maßgeblicher Einfluss vor. Nur mitarbeitende Mehrheitsgesellschafter könnten im Bedarfsfall Einzelanweisungen der Geschäftsführung jederzeit verhindern. Minderheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion seien insbesondere nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der laufenden Geschäftsführung, d.h. dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ, zuweise. Auch ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH mit Sperrminorität, der nicht zum (stellvertretenden) Geschäftsführer bestellt sei, habe keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der ein Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausschließe. Seine Rechtsmacht erschöpfe sich darin, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu verhindern. |
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| | Am 21.02.2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Der Beigeladene zu 1) sei nicht als abhängig Beschäftigter anzusehen. Er habe als mitarbeitender Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft. Der Einfluss ergebe sich aus der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Sperrminorität in ihr, der Klägerin, und in der Beigeladenen zu 2). Sowohl ihre Beschlüsse als auch die der Beigeladenen zu 2) würden einstimmig gefasst. Außerdem sei der Beigeladene zu 1) ausschließlich auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung in der Personengesellschaft zur Mitarbeit verpflichtet. Seine Tätigkeitsvergütung i.H.v. 6.500 EUR habe die Gesellschafterversammlung beschlossen. Im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses zu ihr, der Klägerin, sei er nicht tätig. Arbeitsvertragstypische Regelungen existierten nicht. In einer – wie hier vorliegenden – Personengesellschaft könnten die Gesellschafter auf einer rein gesellschaftsrechtlichen Ebene für die Gesellschaft tätig werden. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), in denen mitarbeitende Minderheitsgesellschafter in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gesellschaft stünden, seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) könne ein arbeitsrechtliches Direktionsrecht gegenüber dem Beigeladenen zu 1) nicht ausüben, da ein solches nicht bestehe. Ergänzend hat die Klägerin den Aufhebungsvertrag zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) vom 15.12.2017 hinsichtlich der Beendigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 vorgelegt. |
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| | Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. |
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| | Mit Beschluss vom 27.03.2019 hat das SG P.G. zum Verfahren beigeladen. |
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| | Mit Urteil vom 12.11.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.10.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2019 sei nicht zu beanstanden und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1) unterliege in seiner Tätigkeit als Kommanditist der Klägerin ab dem 16.07.2018 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Er übe zur Überzeugung der Kammer seine Tätigkeit als Gesellschafter der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Eine Beschäftigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Das Gesamtbild bestimme sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Nach diesen Grundsätzen beurteile sich auch die Frage, ob Mitarbeiter einer KG, die gleichzeitig Gesellschafter der KG seien, eine abhängige Beschäftigung für die Gesellschaft ausübten. Die Gesellschafterstellung schließe ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die KG als solche keine juristische Person sei, sondern bei ihr die Gesellschafter Träger der Rechte seien. Maßgeblich für die Tätigkeit eines in der KG mitarbeitenden Kommanditisten sei die Abgrenzung zur Mitunternehmereigenschaft. Sei der Kommanditist in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mitunternehmer, könne er nicht in der selben Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sein. Erbringe er auf Grund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestands seine Leistung gegenüber der Gesellschaft, liege ein Drittverhältnis vor und er könne in diesem Verhältnis zur Gesellschaft auch Beschäftigter im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sein. Für die Abgrenzung komme es darauf an, ob das Tätigwerden des Gesellschafters auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruhe, ob sich die Pflicht zur Arbeitsleistung also ausschließlich und unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebe. Vorrangig zu prüfen sei daher stets, ob die Gesellschafter über ihre gesellschaftsrechtlichen Funktionen hinaus in einer gesonderten Beziehung zur Gesellschaft stünden und neben der Wahrnehmung ihrer sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Aufgaben weitere Tätigkeiten für die Gesellschaft ausübten und ihre Tätigkeit für die Gesellschaft eine weitere rechtliche Grundlage neben dem Gesellschaftsrecht habe. Einen zusätzlichen Vertragsschluss erfordere insbesondere die Vereinbarung einer Vergütung. Dabei sei die von den am Gesellschaftsvertrag Beteiligten gewählte Bezeichnung nicht maßgebend. Die Auferlegung von Pflichten, die inhaltlich typisch für ein Beschäftigungsverhältnis seien, schlössen nicht bereits dadurch ein Beschäftigungsverhältnis aus, weil sie allein im Gesellschaftsvertrag erfolgt seien. Arbeite ein Kommanditist mit, ohne dass im Gesellschaftsvertrag oder einem gesonderten schriftlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag eine Pflicht hierzu begründet werde und lägen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit in dieser Tätigkeit die Merkmale einer Beschäftigung vor, sei von einem mündlich geschlossenen Vertrag über eine Mitarbeit auszugehen. Regelhaft sei dann auch ein Beschäftigungsverhältnis zur KG begründet worden. Im vorliegenden Fall sei der Beigeladene zu 1) nicht allein auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, wonach der Beigeladene zu 1) nur auf Grund seiner Stellung als Kommanditist zur Mitarbeit bei der Klägerin verpflichtet sei. Eine solche ergebe sich auch nicht aus § 9 9.5 des Gesellschaftsvertrages und dem Gesellschafterbeschluss vom 29.12.2017 über die Vergütung. § 9 9.5 lasse sich nur entnehmen, dass es mitarbeitende Kommanditisten geben könne. Auch die weitere vertragliche Ausgestaltung belege, dass die Tätigkeit als eigenständige Nebenpflicht begründet und vergütet werde und gerade nicht im Gesellschaftsverhältnis wurzele. So hätten nach dem Gesellschaftsvertrag nur mitarbeitende Gesellschafter einen Anspruch auf Zahlung einer dem Tätigkeitsumfang angepassten Vergütung. Nicht mitarbeitende Gesellschafter könnten diese Vergütung allein auf Grund ihrer Gesellschafterstellung nicht verlangen. Auch hänge die Höhe der Vergütung nicht vom Kapitalanteil ab. Sie werde ausdrücklich nach dem Tätigkeitsumfang bemessen. Dementsprechend sei mit Gesellschafterbeschluss vom 29.12.2017 auch nur eine der Höhe nach identische Vergütung von 6.500 EUR brutto für den Mehrheitsgesellschafter C.P. und den Beigeladenen zu 1), nicht jedoch für die nicht mitarbeitende N.W. festgelegt worden. Dies spreche für einen Vergütungscharakter für geleistete Arbeit, ähnlich einer Arbeitslohnzahlung, und nicht für einen typischen Gesellschaftergewinn entsprechend der Beteiligung. Letzterer sei in § 9 9.2 des Gesellschaftsvertrages geregelt und richte sich nach dem Verhältnis der Beteiligung der Kommanditisten an der Klägerin. Kraft seines Anteils am Stammkapital von 25 % habe der Beigeladene zu 1) auf die Klägerin auch keinen bestimmenden Einfluss. Er verfüge zwar über eine Sperrminorität, weshalb gegen seinen Willen keine Beschlüsse gefasst werden könnten. Er könne mit seinem Stimmanteil aber keine Beschlüsse gegen den Willen der weiteren Gesellschafter der Beigeladenen zu 2) durchsetzen. Er sei auch nicht Geschäftsführer der Klägerin. Die Geschäfte würden allein von der Beigeladenen zu 2) geführt. In dieser habe der Beigeladene zu 1) ebenfalls nur einen Anteil von 25 % des Stammkapitals. Zwar habe er auch in diesem Fall eine Sperrminorität. Mangels Geschäftsführungsbefugnis könne er die Geschicke der Beigeladenen zu 2) aber nicht maßgebend beeinflussen. Alleiniger Geschäftsführer sei der Mehrheitsgesellschafter C.P. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sei die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der Beigeladenen zu 2) Sache der laufenden Geschäftsführung, nicht der Gesellschafterversammlung. Mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis könnten an sie gerichtete rechtliche Weisungen des Geschäftsführers nicht verhindern. Die Erteilung der Prokura stehe der Geschäftsführung nicht gleich. Im Übrigen sei die Einwilligung der Gesellschafterversammlung bei der Klägerin überhaupt nur für Geschäfte und Rechtsverhandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgingen, erforderlich (§ 5 5.3 des Gesellschaftsvertrags). Der Beigeladene zu 1) trage auch kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Er erhalte für seine Tätigkeit ohne Risiko eine feste monatliche Vergütung von 6.500 EUR brutto. Dass er daneben am Gewinn und Verlust der Klägerin anteilsmäßig beteiligt sei, falle, zumal die Haftung für Verluste auf die Kommanditeinlage von 1.250 EUR beschränkt sei, nicht entscheidend ins Gewicht. |
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| | Gegen das ihr am 22.11.2019 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 11.12.2019. Unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen betont sie noch einmal, dass der Beigeladene zu 1) über eine Sperrminorität verfüge und nur auf Grund gesellschaftsrechtlicher Regelungen zur Mitarbeit verpflichtet sei. Er erhalte keine auf Arbeitsstunden beruhende Vergütung, sei nicht weisungsgebunden und trage ein Unternehmerrisiko. Das SG habe ihre personalistische Struktur und das tatsächlich ausgestaltete Verhältnis nicht ausreichend berücksichtigt. Das vom SG herangezogene Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.12.2018 - L 9 KR 224/14 - sei mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.11.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019 aufzuheben. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, weshalb sie, die Beklagte, an ihrer Auffassung festhalte. |
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| | Mit Beschluss vom 30.04.2020 hat der Senat auch die f. Verwaltungs GmbH beigeladen. |
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| | Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt. |
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| | Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen. |
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