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| | Die Kammer konnte in ihrer aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung über den Rechtsstreit entscheiden, insbesondere war der ehrenamtliche Richter ... nicht deshalb von der Ausübung dieses Amtes ausgeschlossen, weil er Mitglied der Freien Demokratischen Partei Deutschlands (FDP) ist, deren Fraktionsvorsitzender im baden-württembergischen Landtag der Kläger zu 1. ist. |
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| | Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den – hier nicht vorliegenden (vgl. den Katalog des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO sowie § 54 Abs. 2 und 3 VwGO) – Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei für sich allein von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.2011 - 1 B 21.11 -, juris unter Verweis auf BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats vom 22.02.1960 - 2 BvR 36/60 -, BVerfGE 11, 1 <3>; vgl. ferner aus der Rspr. des BVerfG zuletzt BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 13.02.2018 - 2 BvR 651/16 -, NJW 2018, 1307 m.w.N.: „Den Bestimmungen über die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen.“ Gleiches dürfte nach Auffassung der Kammer auch für die Vorschrift des § 28 VwGO gelten, nach deren Abs. 1 Satz 1 die Kreise und kreisfreien Städten in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter aufstellen, auf denen jedenfalls nach baden-württembergischer Praxis regelmäßig auch [partei-]politisch aktive Mitglieder von Gemeinderäten oder etwa frühere Bürgermeister zu finden sind). |
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| | Auch die etwaige Mitgliedschaft eines Richters und von organschaftlichen Vertretern einer Partei in demselben Verein ist – ebenso wie etwa die Zugehörigkeit zur gleichen politischen Partei – noch kein Umstand, der bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht eines Prozessbeteiligten Zweifel an der Neutralität und Distanz des abgelehnten Richters zu begründen vermöchte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.08.1987 - 15 W 24/87 -, NJW-RR 1988, 1534 zur Mitgliedschaft in demselben Rotary Club). Etwas Anderes kann etwa dann gelten, wenn der Richter – anders als hier – in der Öffentlichkeit seine Meinung zu einer politischen oder gesellschaftlichen Frage äußert, die in engem Zusammenhang zu dem anhängigen Verfahren steht und aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als irreversibel erscheint (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung Kimmel, in: BeckOK VwGO, 53. Edition, Stand: 01.04.2020, § 54 unter Verweis auf Hessischer VGH, Beschl. v. 18.10.1984 - 2 TE 2437/84 -, NJW 1985, 1105). Dementsprechend haben auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits im Rahmen der ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der telefonischen Mitteilung des genannten ehrenamtlichen Richters, er sei wie der Kläger zu 1. Mitglied der FDP Baden-Württemberg, mitgeteilt, hierin keinen Befangenheitsgrund zu sehen und sich insoweit rügelos eingelassen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO). Diese Auffassung teilt auch die Kammer angesichts des Umstands, dass das vorliegende Bürgerbegehren nicht die grundsätzlich von der FDP auf Landesebene vertretenen Positionen berührt, sondern eine lokale Fragestellung auf gemeindlicher Ebene, das streitgegenständliche Bürgerbegehren zudem auch von anderen im Gemeinderat der Beklagten vertretenen Fraktionen mit initiiert wurde und der ehrenamtliche Richter ... im Übrigen noch mitgeteilt hat, den Kläger zu 1. persönlich gar nicht zu kennen. |
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| | Die Klage hat keinen Erfolg. |
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| | Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere bedarf es keiner Vertiefung der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Hinweis auf einen Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum hessischen Kommunalrecht aufgeworfenen Problematik, wonach die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens eine organschaftliche Funktion wahrnähmen und sie allenfalls eine Verletzung ihrer mit dem Bürgerbegehren verbundenen Kompetenzen im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits geltend machen könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahme-Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, NVwZ 2019, 642), womit in der Konsequenz durch Vertrauenspersonen erhobene Klagen auf Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens je nach Landesrecht gegebenenfalls gegen den Gemeinderat zu richten und im Wege der Feststellungs- oder Leistungsklage zu erheben wären (in diesem Sinne für die nordrhein-westfälische Rechtslage zuletzt denn auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 13.11.2019 - 15 K 2349/19 -, juris ; vgl. zur Rechtsstellung der Vertrauenspersonen nach nordrhein-westfälischem Kommunalrecht auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. V. 27.06.2019 - 15 A 2503/18 -, juris ). |
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| | Denn ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung des genannten Nichtannahmebeschlusses nach § 31 BVerfGG (vgl. auch hierzu VG Gelsenkirchen, Urt. v. 13.11.2019 - 15 K 2349/19 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG) und dessen – angesichts der Doppelnatur der Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens – durchaus zweifelhafter Begründung (ablehnend etwa Heusch/Dickten, NVwZ 2019, 1238 <1244>; Roth, NVwZ 2019, 1419; Dünchheim, jurisPR-ÖffBauR 5/2019 Anm. 1; Muckel, JA 2019, 633 <635>) ist der dort entwickelte innenrechtliche Ansatz jedenfalls auf die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht zu übertragen. Denn das baden-württembergische Kommunalrecht sieht in § 21 Abs. 9 GemO i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 KomWG ausdrücklich vor, dass „jeder Unterzeichner“ gegen die Zurückweisung eines Antrags auf ein Bürgerbegehren – die nach baden-württembergischem Landesrecht gerade Außenwirkung mit der Bekanntgabe durch den Bürgermeister gegenüber den Vertrauenspersonen erlangt (vgl. hierzu zuletzt in Fortführung der Senatsrechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2019 - 1 S 699/19 -, juris = VBlBW 2020, 122 <123>; ferner Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2018, § 16 ; Pautsch, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Edition, Stand: 01.04.2020, § 21 GemO jeweils m.w.N.) – Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben kann. Schließlich sind die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 03.06.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2019 hier auch nicht bestandskräftig geworden (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung bei Erhebung einer Klage durch einzelne Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nach Eintritt der Bestandskraft aufgrund Zustellung gegenüber den Vertrauenspersonen dieses Bürgerbegehrens nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschl. 25.07.2019 - 1 S 699/19 -, juris = VBlBW 2020, 122 <123>), nachdem die Kläger (und die dritte Vertrauensperson) gegen die ihnen bekannt gegebene Entscheidung der Beklagten vom 03.06.2019 jeweils fristgerecht Widerspruch und die beiden Kläger sodann die vorliegende Klage erhoben haben. |
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| | Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten, das am 18.03.2019 bei ihr eingereichte Bürgerbegehren mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Stadt Pforzheim keinen Vertrag abschließt, der Mietkosten für das technische Rathaus ersetzende Verwaltungsflächen vorsieht, die bei einer angenommenen Mietdauer von 30 Jahren über 21 Millionen Euro liegen?“ für zulässig zu erklären. Die Bescheide der Beklagten vom 03.06.2019 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.10.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| | 1. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581, ber. 698) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 259) kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist (§ 21 Abs. 3 Satz 2 GemO). Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3a LVwVfG keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein (§ 21 Abs. 3 Satz 3 GemO). Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten (§ 21 Abs. 3 Satz 4 GemO). Die Gemeinde erteilt zur Erstellung des Kostendeckungsvorschlags Auskünfte zur Sach- und Rechtslage (§ 21 Abs. 3 Satz 5 GemO). Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20 000 Bürgern (§ 21 Abs. 3 Satz 6 GemO). Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (§ 21 Abs. 3 Satz 7 GemO). Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen (§ 21 Abs. 3 Satz 8 GemO). Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 21 Abs. 3 Satz 9 GemO). |
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| | Gemäß § 21 Abs. 2 GemO findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen (Nr. 1), Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung (Nr. 2), die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten (Nr. 3), die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte (Nr. 4), die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe (Nr. 5), Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses (Nr. 6) sowie über Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren (Nr. 7). |
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| | Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 GemO der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden (§ 21 Abs. 4 Satz 2 GemO). Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt (§ 21 Abs. 4 Satz 3 GemO). |
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| | 2. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen steht der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens, dessen Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 GemO im Übrigen gegeben sind, sowohl die Nichterreichung des Quorums von mindestens 7 vom Hundert der Bürger gemäß § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO entgegen (unter a) als auch das Fehlen eines Kostendeckungsvorschlags nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO (unter b). Darüber hinaus ist das Bürgerbegehren schließlich auch nach den von der Rechtsprechung insoweit zu § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO entwickelten Grundsätzen wegen einer irreführenden Fragestellung als unzulässig einzustufen (unter c). |
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| | a) Da es sich bei dem hier eingereichten Bürgerbegehren nicht, wie von den Klägern angenommen, um ein sog. initiierendes, sondern um ein kassatorisches Bürgerbegehren handelt, das der Sache nach (jedenfalls auch) gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2018 gerichtet ist (unter aa) und die Frist von drei Monaten gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO in der vorliegenden Fallgestaltung trotz Nicht-Öffentlichkeit der Beschlussfassung des Gemeinderats eine Sammlung von Unterschriften hiergegen allein im Zeitraum vom 18.12.2018 bis zum 18.03.2019 zuließ (unter bb), verfehlt das von den Klägern eingereichte Bürgerbegehren hier das nach § 21 Abs. 6 GemO erforderliche Quorum von 7 vom Hundert der Bürger der Beklagten (unter cc). |
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| | aa) Für die Bestimmung des Gegenstands eines Bürgerbegehrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung. Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichner den Text verstehen müssen, da sichergestellt sein muss, dass die Bürger bei der Leistung der Unterschrift wissen, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Daneben ist auch das Verständnis der Gemeindevertretung als Adressatin des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids für die Auslegung relevant. Es bedarf insoweit einer Kongruenz der Auslegung aus dem Empfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger als auch der Gemeindevertretung. Gegen einen Gemeinderatsbeschluss ist ein Bürgerbegehren dabei nicht nur dann gerichtet, wenn es die uneingeschränkte Aufhebung des Beschlusses bezweckt. Es genügt, dass eine wesentlich andere als die vom Gemeinderat beschlossene Lösung angestrebt wird. Das gilt auch für ein Bürgerbegehren, das auf eine wesentliche Änderung der Modalitäten der Umsetzung eines Vorhabens zielt, mit denen die Umsetzung selbst betroffen ist. Denn mit einer in wesentlichen Umständen gegenüber dem Beschluss des Gemeinderats geänderten Verwirklichung eines Vorhabens verfolgt ein Bürgerbegehren im Kern ein anderes Vorhaben, als es der Gemeinderat beschlossen hat. Somit ist es im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO „gegen einen Beschluss des Gemeinderats gerichtet“ mit der Folge, dass für ein solches kassatorisches Bürgerbegehren die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO gilt (vgl. zum Ganzen zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.12.2016 - 1 S 1883/16 -, juris = VBlBW 2017, 295 <296> m.w.N.). |
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| | Soweit die Kläger diesbezüglich vortragen, bei dem von ihnen angestoßenen und unterzeichneten Bürgerbegehren habe es sich nicht um ein kassatorisches, sondern um ein initiierendes gehandelt, weil es nicht den nicht-öffentlich gefassten Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2018 in Gänze betreffe, sondern lediglich einen untergeordneten Teil dieses Beschlusses aufgreifen und modifizieren wolle, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem – u.a. von den Klägern unterzeichneten – Schreiben der Initiatoren vom 22.11.2018, mit dem diese dem Oberbürgermeister der Beklagten im Namen des „Aktionsbündnis Bäder, Schulen, Kitas – statt Innenstadtentwicklung Ost“ mitteilten, sie beabsichtigten am 23.11.2018 mit der Sammlung von Unterschriften für ein von ihnen gestartetes Bürgerbegehren zum Projekt „Innenstadtentwicklung-Ost“ zu beginnen und würden anstreben, Ende Februar zu einem Ergebnis zu kommen und dem Oberbürgermeister die eingegangenen Unterschriften zu überreichen, ausdrücklich, dass Voraussetzung für ein solches Verfahren sei, dass der Oberbürgermeister davon absehe, „nach einem denkbaren Ratsbeschluss über den ausgehandelten Vertrag vom 18.12.2018 diesen Vertrag vor Ende des Bürgerbegehrens zu unterzeichnen, um damit den Bürgerentscheid auszuhebeln“. Mithin war den Unterzeichnern dieses Schreibens, darunter auch den Klägern, erklärtermaßen bereits bei der Einleitung ihrer Unterschriftensammlung bewusst, dass am 18.12.2018 ein Gemeinderatsbeschluss getroffen werden könnte, der (jedenfalls auch) den Gegenstand des von ihnen angestoßenen Bürgerbegehrens betreffen würde. |
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| | Darüber hinaus wird bereits in diesem gewissermaßen „verfahrenseinleitenden“ Schreiben vom 22.11.2018 auch das Projekt „Innenstadt-Ost“ als solches als (zu verhinderndes) Ziel des Bürgerbegehrens ebenso ausdrücklich in Bezug genommen, wie auf den in der Folge eingesetzten Unterschriftenlisten unter der Überschrift „Bürgerbegehren ‚Innenstadtentwicklung-Ost‘ des Aktionsbündnisses ‚Pro Bäder, Schulen, Kitas – statt Innenstadt-Ost‘“, wo im Rahmen der Begründung des Bürgerbegehrens weiter ausgeführt wird, „[s]eit dem Jahr 2012 [seien] in der Stadt Pforzheim Pläne gereift und mit mehreren Gemeinderatsbeschlüssen weiter vorangetrieben worden, die vorsehen, den Bereich der östlichen Innenstadt weiterzuentwickeln, das Projekt ‚Innenstadtentwicklung-Ost‘“. Dass das Bürgerbegehren mit dem – nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohnehin nicht maßgeblichen – Wortlaut seiner Fragestellung unmittelbar zunächst einmal nur auf den – als ein Teilelement dieses Gesamt-Projekts mit dem vom Gemeinderat der Beklagten ausgewählten Investor – abzuschließenden Mietvertrag abzielt, ist nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil bereits im Text der Begründung zum Ausdruck kommt, dass die im Zusammenhang dieses größeren Projekts der Beklagten stehenden Pläne lediglich „u.a. Verwaltungsflächen [umfassen], die aufgrund des schlechten Zustands des Technischen Rathauses ersetzt werden müssen.“ |
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| | Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zutreffend entschieden, dass das Bürgerbegehren gegen die Verwirklichung des Gesamtprojekts „Innenstadtentwicklung-Ost“ gerichtet ist, wie es sich aus dem endgültigen Zuschlagsbeschluss des Gemeinderats vom 18.12.2018 ergibt, weil die Unterbindung des Abschlusses des Mietvertrags über Verwaltungsflächen oberhalb eines bestimmten „Kostendeckels“, auf das die Frage des Bürgerbegehrens ausdrücklich abzielt, im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Tat eine ganz wesentliche Änderung der Modalitäten der Realisierung des Gesamtprojekts „Innenstadtentwicklung-Ost“ darstellt, nachdem dieser Mietvertrag ein zentraler Teil des – neben diversen anderen Leistungen und Gegenleistungen im Ganzen verhandelten – komplexen Vertragswerks mit dem Investor ist. Schließlich hätte eine – mit dem Bürgerbegehren ausdrücklich in den Blick genommene – Neuverhandlung des nach europaweiter Ausschreibung in mehrjährigen Dialogsitzungen und zuletzt in Verhandlungen mit dem nunmehr ausgewählten Investor ausgearbeiteten Gesamtprojekts zur „Innenstadtentwicklung-Ost“ in jedem Falle auch einen ganz erheblichen Zeitablauf zur Folge gehabt, womit dieses Bürgerbegehren jedenfalls in zeitlicher Hinsicht auf ein „im Wesentlichen anderes Vorhaben, als es der Gemeinderat beschlossen hat,“ abzielt (vgl. auch zu diesem zeitlichen Gesichtspunkt nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.12.2016 - 1 S 1883/16 -, juris = VBlBW 2017, 295 <296>). Dieser Beschluss des Gemeinderats vom 18.12.2018 stellt sich auch als ein „weichenstellender“ Grundsatzbeschluss im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dar, der eine Planung einleitet oder – wie hier – eine Planungsstufe abschließt und damit als solcher (jeweils erneut) „bürgerbegehrensfähig“ ist (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, juris = VBlBW 2011, 388 <389 f.> m.w.N. zur Rspr. des Senats). |
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| | All dies gilt bereits bei Berücksichtigung allein der Fragestellung und Begründung auf den ausgelegten Unterschriftenlisten sowie des Schreibens der Initiatoren an den Oberbürgermeister der Beklagten vom 22.11.2018, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch die von einzelnen Unterstützern des Bürgerbegehrens – namentlich unter dem Logo der Partei des Klägers zu 1. – verteilten Flyer und die Äußerungen einzelner Initiatoren des Bürgerbegehrens in der Presse diesem im vorliegenden Zusammenhang zuzurechnen sind, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid ergänzend angenommen hat. Dass sich das vorliegende Bürgerbegehren gegen den genannten Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 18.12.2018 richtet, haben letztlich auch die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens (darunter auch die Kläger) implizit eingeräumt, indem sie dieses am 18.03.2019 – und damit exakt drei Monate nach dieser Beschlussfassung bei der Beklagten eingereicht und somit die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO gewahrt haben. |
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| | bb) Richtet sich danach das Bürgerbegehren in zulässiger Weise gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2018, so muss es nach der gesetzlichen Bestimmung in § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht und in diesem Zeitraum von der in § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO vorgegebenen Anzahl der Bürger unterzeichnet sein. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Bürgerbegehren nicht, wobei der Lauf der Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an die Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses anknüpft und deshalb – grundsätzlich und auch hier – auch bei einem Bürgerbegehren gegen einen in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschluss ein Zeitfenster für die Unterschriftensammlung von drei Monaten – erst und ausschließlich – nach der angegriffenen Beschlussfassung eröffnet. |
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| | (1) Eine Vorgehensweise wie die hier vorliegende, bei der Unterschriften für das Bürgerbegehren bereits im Vorfeld des der Sache nach angegriffenen Gemeinderatsbeschlusses vom 18.12.2018 gewissermaßen „auf Vorrat“ gesammelt wurden, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 21 Abs. 3 GemO nicht vereinbar. Soll ein Gemeinderatsbeschluss durch einen mit dem Bürgerbegehren bezweckten Bürgerentscheid zu Fall gebracht und ersetzt werden, so setzt dies einen bereits existenten Gemeinderatsbeschluss voraus. Denn nur gegen einen solchen kann sich das Bürgerbegehren im Sinne der Fristenregelung richten. Aus der auf die Bekanntgabe des Beschlusses abstellenden Frist in § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO folgt, dass nicht nur die Einreichung der Unterschriften innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen muss, sondern dass die Bürger vor ihrer Unterschriftsleistung auch Gelegenheit zur Kenntnis des angegriffenen Gemeinderatsbeschlusses hatten und damit die vorgegebene Anzahl von Unterschriften auch innerhalb dieser Frist geleistet werden muss. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die bürgerschaftliche Entscheidungsbildung orientiert sich regelmäßig am jeweils aktuellen Planungsstand. Der Sach- und Informationsstand der Bürgerschaft kann sich aufgrund in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats für und wider ein Vorhaben ausgetauschter Argumente ändern und den einen oder anderen Bürger dazu bewegen, sich entgegen seiner früheren Absicht nicht mehr mit seiner Unterschriftsleistung für die Durchführung eines Bürgerentscheids einzusetzen oder auch umgekehrt. Eine Unterschriftensammlung auf Vorrat, ohne dass die Bürgerschaft Kenntnis vom abschließenden Entscheidungsprozess des Gemeinderats hat, ist danach mit Sinn und Zweck des Bürgerbegehrens kaum zu vereinbaren. Es spricht daher alles dafür, dass das Quorum jeweils innerhalb der Ausschlussfrist erreicht werden muss und ein Stimmensammeln zu einem Bürgerbegehren „auf Vorrat“ unzulässig ist, da andernfalls die gesetzliche Frist bei kassatorischen Bürgerbegehren leerlaufen würde. Mit dem Zuwarten auf eine vorhersehbare und erneut bürgerbegehrensfähige Beschlussfassung, bevor mit der Unterschriftensammlung begonnen wird, wird der Bürgerschaft auch nichts Unzumutbares angesonnen. Die gesetzliche Ausschlussfrist, die zwischenzeitlich von sechs Wochen auf drei Monate erweitert wurde, mag zwar immer noch knapp bemessen sein, ist aber der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Effizienz und Sparsamkeit der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung geschuldet und ermöglicht es bei entsprechender Vorbereitung und Information der Bürgerschaft in hinreichendem Maße, das erforderliche Quorum an Unterschriften innerhalb der Frist zu sammeln (vgl. zum Ganzen – noch anhand einer früheren Fassung der Norm, die eine Frist von lediglich sechs Wochen vorsah – VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, juris = VBlBW 2011, 388 <390> m.w.N.; vgl. ferner auch den Beschl. v. 27.06.2011 - 1 S 1509/11 -, juris = VBlBW 2011, 471 <472>). |
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| | (2) Soweit die Kläger demgegenüber im Widerspruchsverfahren eingewandt haben, die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2011 auf die vorliegende Fragestellung sei schon grundsätzlich in Frage zu stellen, nachdem die Gemeindeordnung im Bereich der Bürgerbeteiligung zwischenzeitlich im Jahr 2015 vom Landesgesetzgeber explizit mit dem Ziel reformiert worden sei, die Beteiligungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der Bürger zu erweitern und zu vereinfachen, teilt die Kammer diese Bedenken der Kläger nicht. Zwar hat der Landesgesetzgeber in der Tat mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) die Zielsetzung verfolgt, die direkte Demokratie auf kommunaler Ebene zu erweitern, indem bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden die Quoren gesenkt, die Frist für Bürgerbegehren gegen Beschlüsse des Gemeinderats verlängert, der Anwendungsbereich erweitert und das Verfahren einfacher ausgestaltet werden sollte (vgl. die Gesetzesbegründung auf LT-Drs. 15/7265, S. 1). |
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| | Im Hinblick auf die hier relevante Fragestellung zur Fristberechnung für die Erfüllung des Quorums bei einem kassatorischen Bürgerbegehren hat die von den Klägern in Bezug genommene Novellierung der Vorschriften über das Bürgerbegehren jedoch lediglich insoweit Änderungen vorgenommen, als zum einen die Frist für Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse auf drei Monate verlängert wurde, um ausreichend Zeit für die Vorbereitung und ggf. die Inanspruchnahme der neu geschaffenen Beratungsmöglichkeit der Gemeinde hinsichtlich des Kostendeckungsvorschlags und die Durchführung des Bürgerbegehrens vorzusehen, sowie zum anderen das Unterschriftenquorum für die Durchführung von Bürgerbegehren auf sieben vom Hundert gesenkt wurde (vgl. hierzu nochmals LT-Drs. 15/7265, S. 36). Durch die Verlängerung der Frist sollten Bürgerbegehren grundsätzlich erleichtert werden, weil für die Unterschriftensammlung mehr Zeit bleibe und das damit verbundene Hinausschieben der Planungs- und Rechtssicherheit zur Stärkung der direkten Demokratie vertretbar sei. Demgegenüber wurde einer vom Verein „Mehr Demokratie e.V.“ erhobenen Forderung, die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO ganz zu streichen, ausdrücklich eine Absage erteilt, um die mit dem völligen Wegfall der Frist verbundene andauernde Rechtsunsicherheit zu vermeiden (vgl. auch hierzu LT-Drs. 15/7265, S. 27 f.). Für die Rechtsauffassung der Kläger im Hinblick auf die hier aufgeworfene Problematik einer Unterschriftensammlung „auf Vorrat“ ergibt sich aus der mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vorgenommenen Novellierung der Vorschriften zum Bürgerbegehren in § 21 GemO mithin nichts Weiterführendes (vgl. hierzu auch Aker, VBlBW 2016, 1 <4 f.>). Offenbar sah der Gesetzgeber auch in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg insoweit keinen Anlass zu einer Änderung. |
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| | (3) Soweit die Beteiligten in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug nehmen, wonach die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO nicht zu laufen beginne, wenn der Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt worden sei (VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.2012 - 5 K 1969/12 -, juris), ist diese Entscheidung hier schon deshalb nicht einschlägig, weil dort ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO festgestellt wurde, während in der vorliegenden Fallgestaltung ein solcher Verstoß von den Klägern schon nicht geltend gemacht wird (insbesondere haben diese nicht vorgetragen, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO die Verweisung in die öffentliche Sitzung beantragt zu haben, vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, juris = VBlBW 1992, 375 f.) und auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich ist. Auch bei Zugrundelegung der Ausführungen des VG Karlsruhe in der genannten Entscheidung läge im Übrigen ein solcher Verstoß nicht vor (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.10.2012 - 5 K 1969/12 -, juris : „Es kann zum Beispiel nicht dem Gemeinwohlinteresse entsprechen, wenn die Vertragskonditionen, die die Gemeinde im Einzelnen zu gewähren bereit ist, öffentlich beraten würden, da dies die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte.“). |
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| | (4) Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 25.02.2013 geändert und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe ein etwaiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO über die Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats in der dortigen Fallgestaltung nicht dazu, dass die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2GemO nicht in Lauf gesetzt worden sei. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehöre zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er habe die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen begründe regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und begründe daher die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses. Die Folgen eines solchen Verfahrensverstoßes und der Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses ließen sich allerdings nicht für alle Gemeinderatsbeschlüsse einheitlich bestimmen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.02.2013 - 1 S 2155/12 -, juris VBlBW 2013, 269 <270> m.w.N.). |
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| | Da der in der damaligen Fallgestaltung angegriffene Beschluss eine unmittelbar rechtsbegründende, -vernichtende oder -gestaltende Wirkung im Verhältnis zu Dritten nicht hatte, der Umsetzung durch die Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin bedurfte und dieser hierfür inhaltliche Vorgaben gab, sei klar gewesen, dass für den Verkauf selbst wiederum ein Gemeinderatsbeschluss notwendig sein würde. Bei dieser Ausgangslage sei eine Anstoßfunktion für den einzelnen Gemeindeeinwohner gegeben gewesen. Die gesetzliche Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO solle im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit vermeiden, dass die Ausführung von Gemeinderatsbeschlüssen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten längere Zeit nicht in Angriff genommen werden könne oder gar mit besonderem Aufwand rückgängig gemacht werden müsse. Die Regelung diene damit der Effektivität und Sparsamkeit der Gemeindeverwaltung und sei zugleich Ausdruck eines Vorrangs der Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats im System der repräsentativen Demokratie. Zugleich sei durch die Bekanntgabe der Gemeinderatsbeschlüsse zu gewährleisten, dass die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mittel direkter Demokratie von den Bürgern effektiv wahrgenommen werden könnten. Der einzelne Gemeindeeinwohner habe in einer solchen Situation hinreichenden Anlass und die Möglichkeit gehabt, sich über den Inhalt des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses zu unterrichten und eine eigene Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren zu treffen. Die Anstoßfunktion sei mithin gegeben. Ob anderes gelten würde, wenn der Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO offenkundig wäre, könne offen bleiben, denn eine solche Konstellation habe nicht vorgelegen (vgl. auch hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.02.2013 - 1 S 2155/12 -, juris = VBlBW 2013, 269 <270 f.> m.w.N.; ferner das Urt. v. 21.04.2015 - 1 S 1949/13 -, juris = VBlBW 2015, 375 <379> zum fehlenden Fristlauf im Falle der Nichtigkeit des Beschlusses). Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs schließt sich die Kammer an und hält sie auch für auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, in der der angegriffene Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2018 ebenfalls keine unmittelbar rechtsbegründende, -vernichtende oder -gestaltende Wirkung im Verhältnis zu Dritten hatte und der Umsetzung durch die Verwaltung der Beklagten bedurfte. |
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| | Maßgeblich ist danach auch hier, ob der angegriffene Beschluss vom 18.12.2018, nachdem dieser in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen wurde, im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2GemO „bekanntgegeben“ wurde. Der Begriff der Bekanntgabe in § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO ist nicht identisch mit dem der öffentlichen Bekanntmachung in § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO. In dem Bereich, in dem der Einzelne nicht durch den Beschluss unmittelbar betroffen ist, bedarf es nicht einer förmlichen Bekanntmachung. Vielmehr reicht hier aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann. Denn die nichtamtliche Bekanntgabe erfüllt im Wesentlichen eine „Anstoßfunktion“, die erkennen lässt, dass ein möglicherweise die Ausschlussfrist in Lauf setzender Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde, und den Betroffenen auf diese Weise veranlasst, sich rechtzeitig und umfassend über den Inhalt der Beschlussfassung zu vergewissern. Der Lauf der Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO knüpft dabei nicht an die Beschlussfassung selbst an. Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass zu der Beschlussfassung ein zusätzliches Ereignis, nämlich die Bekanntgabe hinzutreten muss, um die Frist auszulösen, und dass es sich dabei um eine nach außen tretende Verlautbarung handeln muss. Dafür mag auch der Zweck des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO sprechen, den Fristbeginn davon abhängig zu machen, dass die Einwohner hinreichenden Anlass haben, die Einleitung eines Bürgerbegehrens zu prüfen. Den Begriff der Bekanntgabe i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO hat der Gesetzgeber freilich nicht definiert. Für in nicht-öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sieht § 35 Abs. 1 Satz 4 GemO insoweit vor, dass diese nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben sind (vgl. zum Ganzen nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.02.2013 - 1 S 2155/12 -, juris = VBlBW 2013, 269 <270> m.w.N. unter Offenlassung der Frage, ob für das Auslösen der notwendigen „Anstoßfunktion“ auf die Verlautbarung des Beschlusses selbst und nur hilfsweise, sofern eine solche nicht erfolgt, auf die erste Veröffentlichung in der Presse oder einem Amtsblatt abzustellen ist). |
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| | Diese Anstoßfunktion ist hier jedenfalls gegeben, nachdem der Oberbürgermeister der Beklagten den in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2018, den Zuschlag auf das Angebot der ...-Projektentwicklungs-GmbH vom 03.12.2018 zu erteilen, der Öffentlichkeit noch in der Sitzung am 18.12.2018 bekanntgegeben (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 4 GemO) und die örtliche Tagespresse hierüber – wie auch über die vorangegangenen Verfahrensschritte betreffend das Gesamtprojekt „Innenstadtentwicklung Ost“ (vgl. hierzu neben den angegriffenen Widerspruchsbescheiden, dort jeweils S. 7 f. und 13 f. den von der Beklagten vorgelegten umfangreichen Aktenband „Presse“) – breit berichtet hat. So titelte die „Pforzheimer Zeitung“ (PZ) am 19.12.2018, die Mehrheit des Gemeinderats habe „Grünes Licht für Innenstadt-Ost“ gegeben und erwähnte in ihrem Aufmacher zugleich, dass das – u.a. von den Klägern – initiierte Aktionsbündnis bereits an dem vorliegenden Bürgerbegehren „gegen diese Entscheidung“ arbeite (vgl. ferner auch den weiteren Artikel im Innenteil der PZ vom 19.12.2018 auf S. 17, „Das neue Herz der Stadt“, in dem ausdrücklich auf die Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren in den folgenden Tagen an verschiedenen Infoständen in der Stadt hingewiesen wird). Auch die Lokalausgabe der „Badischen Neuesten Nachrichten“ (BNN), der „Pforzheimer Kurier“, berichtete auf S. 17 der BNN-Ausgabe vom 19.12.2018 ausführlich sowohl über den getroffenen Gemeinderatsbeschluss als auch darüber, dass diesem „womöglich ein Bürgerentscheid entgegen stehen könnte“, hinsichtlich dessen aber „Vorkehrungen im Vertrag“ getroffen worden seien. |
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| | Anders als die Kläger offenbar annehmen, ist für das Vorliegen dieser Anstoßfunktion auch nicht die ins Einzelne gehende Kenntnis sämtlicher Details des getroffenen Beschlusses erforderlich, zumal insoweit auch die Wertungen des § 35 Abs. 1 und 2 GemO zur Öffentlichkeit bzw. Nicht-Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats und der im letzteren Falle zu beachtenden Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderäte zu berücksichtigen sind. Entgegen der zuletzt nochmals in der mündlichen Verhandlung dezidiert geäußerten Rechtsauffassung der Kläger führt dies jedoch nicht zu der Konsequenz, dass die erforderliche Anstoßfunktion für ein Bürgerbegehren bei – wie hier häufig gerade komplexen – Gemeinderatsbeschlüssen in nicht-öffentlicher Sitzung nicht gegeben wäre, maßgeblich ist vielmehr, ob der einzelne Gemeindeeinwohner im konkreten Fall hinreichenden Anlass und die Möglichkeit hatte, sich über den – wesentlichen – Inhalt des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses zu unterrichten und eine eigene Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren hiergegen zu treffen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Bürger von der Beschlussfassung (oder gar von den Details der Beratung im Gemeinderat) tatsächlich Kenntnis erlangt haben (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.02.2013 - 1 S 2155/12 -, juris = VBlBW 2013, 269 <270 f.>; ferner Hofmann, VBlBW 2014, 136 <138>; Bock, in: Kunze/Bronner/Katz, GemO, Band 1, 26. Lieferung, Stand: Juni 2019, § 21 GemO jeweils m.w.N. zur Rspr.: „Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Beschlussfassung“ genügt). Dies war hier nach dem Vorstehenden insbesondere auch vor dem Hintergrund der mehrjährigen Planungsphase des Projekts „Innenstadtentwicklung-Ost“ und der umfangreichen Presseberichterstattung hierüber wie auch über das beabsichtigte Bürgerbegehren gewährleistet. |
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| | cc) Aus alledem folgt hier, dass die Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass sämtliche vor dem 18.12.2018 geleisteten Unterschriften für die Erfüllung des Quorums nach § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO keine Berücksichtigung finden können, womit das Bürgerbegehren schon wegen Nichterfüllung dieses Quorums von 7 vom Hundert der Bürger der Beklagten im Sinne der §§ 12 Abs. 1, 14 GemO (hier: 6.451 Bürger zum Zeitpunkt der Einreichung am 18.03.2019) unzulässig ist, da die im (allein) maßgeblichen Zeitraum vom 18.12.2018 (bzw. 19.12.2018) bis zum 18.03.2019 geleisteten 5.069 gültigen Unterschriften wahlberechtigter Bürger dieses Quorum unstreitig nicht erfüllen (vgl. im Einzelnen AS 99-105 der Verfahrensakte der Beklagten). |
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| | (1) Soweit die Kläger im gerichtlichen Verfahren beanstanden, es verstoße – auch im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2015 und der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der direkten Demokratie – gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich nunmehr im Nachhinein auf die Unbeachtlichkeit dieser Unterschriften berufe, nachdem die Bürgerinitiative der Beklagten bereits mit Schreiben vom 22.11.2018 mitgeteilt habe, dass sie Unterschriften für ihr Bürgerbegehren sammle und die Beklagte sie daraufhin im guten Glauben gelassen habe, dass die Sammlung der Unterschriften schon ihre Ordnung habe, führt auch dieser Vortrag nicht auf ein ihnen günstigeres Ergebnis. |
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| | Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass die Gemeindeorgane den Handlungsschranken unterliegen, die sich aus dem im Staatsrecht entwickelten und auf das Verhältnis der Gemeindeorgane zur Bürgerschaft im Rahmen eines Bürgerbegehrens übertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben. Dieser verpflichtet hier die Gemeindeorgane, sich so gegenüber dem Bürgerbegehren zu verhalten, dass dieses seine gesetzlich eröffnete Entscheidungskompetenz ordnungsgemäß wahrnehmen kann, mit anderen Worten, dass bei der Ausübung der gemeindlichen Kompetenzen von Rechts wegen auf die Willensbildung der Bürgerschaft im Rahmen eines Bürgerbegehrens Rücksicht zu nehmen ist. Ein in diesem Sinne treuwidriges Handeln eines Gemeindeorgans setzt jedoch voraus, dass dessen Handeln – sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich des dafür gewählten Zeitpunkts – bei objektiver Betrachtung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern. Der Grundsatz der Organtreue steht dabei allerdings nur solchen Maßnahmen entgegen, die einen Bürgerentscheid endgültig vereiteln würden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2011 - 1 S 1509/11 -, juris = VBlBW 2011, 471 <474> m.w.N.). |
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| | Ausgehend von diesem Maßstab ist für die Kammer ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben bzw. den Grundsatz der Organtreue nicht erkennbar. Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, dass ein gedachter Verstoß der Verwaltung bzw. des Gemeinderats der Beklagten gegen eine unterstellte Hinweispflicht in der vorliegenden Fallgestaltung einen Bürgerentscheid endgültig vereitelt hätte. Ferner könnte eine solche Hinweispflicht frühestens nach eigener Prüfung und Feststellung durch die genannten Gemeindeorgane bestanden haben, dass es sich bei dem vorliegenden Bürgerbegehren um ein kassatorisches handelte und sich hieran nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die genannten rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf das für die Unterschriftensammlung zur Verfügung stehende Zeitfenster von drei Monaten erst ab Bekanntgabe des angegriffenen Gemeinderatsbeschlusses vom 18.12.2018 knüpften. Da aber die Verwaltung der Beklagten nach Aktenlage selbst erst mit der Vorlage eines Kurzgutachtens zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten im Entwurfsstadium am 30.03.2019 (vgl. AS 41 ff. der Verfahrensakte der Beklagten) sichere Kenntnis (vgl. im Vorfeld noch den Mail-Verkehr zwischen der dritten Vertrauensperson des Bürgerbegehrens und dem Leiter des Rechtsamts der Beklagten auf AS 11-17 der Verfahrensakte, in dessen Zuge letzterer mit E-Mail vom 31.01.2019 mitteilte, „dass eine abschließende rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Zeitpunktes des Ablaufs der Frist noch nicht getroffen“ sei) vom Vorliegen eines kassatorischen Bürgerbegehrens und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen hatte, zu diesem Zeitpunkt aber die Unterschriftenlisten bereits übergeben waren, kann hier dahinstehen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen aus dem Grundsatz der Organtreue eine solche Hinweispflicht überhaupt abzuleiten wäre. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass es jedenfalls auch den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens in Anbetracht ihrer „organschaftlichen Funktion“ gegenüber den anderen Organen der Gemeinde (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2019 - 1 S 699/19 -, juris = VBlBW 2020, 122 f.) oblegen hätte, sich über die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen des von ihnen initiierten Bürgerbegehrens zu informieren, wofür hier umso mehr Anlass bestanden hätte, als diese sich ausweislich des Schreibens vom 22.11.2018 bereits bei Einleitung dieses Prozesses darüber im Klaren waren, dass ein „denkbare[r] Ratsbeschluss über den ausgehandelten Vertrag vom 18.12.2018“ getroffen werden könnte (vgl. AS 3 f. der Verfahrensakte der Beklagten). |
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| | (2) Soweit die Kläger schließlich noch vorgetragen haben, es widerspreche den Zielen der Reform der Gemeindeordnung aus dem Jahr 2015 diametral, jedwedem Gemeinderat und jedweder Verwaltung ein Instrument an die Hand zu geben, mit dem jedes (gemeint ist: initiierende) Bürgerbegehren durch einen einfachen Beschluss, der die Erreichbarkeit des Quorums ausheble, zu Fall gebracht werden könne, betrifft dies im Tatsächlichen jedenfalls nicht den vorliegenden Sachverhalt (vgl. nochmals das Schreiben vom 22.11.2018) und trifft dies auch in der rechtlichen Wertung nicht zu. Zwar ist ein initiierendes Bürgerbegehren in der Tat nicht mehr möglich, sobald der Gemeinderat ein bestimmtes Thema im Wege eines oder mehrerer „weichenstellender Grundsatzbeschlüsse“ im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgegriffen und in Bearbeitung genommen hat. Dieser – allerdings letztlich in der Natur der Sache liegende – „Nachteil“ der genannten Rechtsprechung wird aber kompensiert durch die auf deren Grundlage zugleich eröffnete Angreifbarkeit jedes weiteren solchen „weichenstellenden Grundsatzbeschlusses“ im Wege eines kassatorischen Bürgerbegehrens, solange ein gemeindliches Projekt – wie hier – noch nicht endgültig umgesetzt wurde und sofern eine erneute Sachdiskussion noch stattfindet (vgl. auch hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, juris = VBlBW 2011, 388 <391>; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2018, § 16 jeweils m.w.N. zur Rspr.). |
|
| | b) Unabhängig hiervon erweist sich das von den Klägern eingereichte Bürgerbegehren auch deshalb als unzulässig, weil es keinen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthielt (§ 21 Abs. 3 Satz 4 GemO). |
|
| | Der Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen. Da ein Bürgerentscheid die Wirkungen eines Gemeinderatsbeschlusses hat und nur eingeschränkt abänderbar ist (§ 21 Abs. 8 GemO), muss der Kostendeckungsvorschlag den Bürgern die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen klarmachen. Daher sind jedenfalls in Form einer überschlägigen Schätzung die durch die Maßnahme voraussichtlich entstehenden Kosten und ein Vorschlag für deren Deckung anzugeben. Ein Kostendeckungsvorschlag ist allerdings entbehrlich, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist. |
|
| | Zu den Kosten, die im Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens anzugeben sind, gehören nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch die notwendigen Folgekosten. Denn auch diese sind Kosten der „verlangten Maßnahme“ im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO, da sie von dieser zurechenbar verursacht werden. Eventuelle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der durch einen Bürgerentscheid bewirkten Nichtdurchführung einer Maßnahme sind hingegen keine Kosten der verlangten Maßnahme. Denn sie sind keine direkte, zurechenbare Folge der verlangten Maßnahme. Sie müssen daher nicht Gegenstand des Kostendeckungsvorschlags sein. |
|
| | Entgehen der Gemeinde durch die verlangte Maßnahme zukünftig Einnahmen, sind diese nur dann Kosten der verlangten Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO und daher im Kostendeckungsvorschlag zu berücksichtigen, wenn die Gemeinde diese Beträge bisher schon – z.B. aufgrund eines vertraglichen Anspruchs – tatsächlich eingenommen hat und diese aufgrund der verlangten Maßnahme nun wegfallen. Denn in diesem Fall ist der Wegfall der bisherigen Einnahmen unmittelbare Folge der verlangten Maßnahme. Auch der Zweck des Erfordernisses eines Kostendeckungsvorschlags, dass die Bürger bei ihrer Entscheidung ihre Verantwortung für das Gemeindevermögen erkennen und übernehmen können, gebietet hier die Angabe der zukünftig wegfallenden, bisher erzielten Einnahmen im Kostendeckungsvorschlag. Anderes gilt, wenn die verlangte Maßnahme lediglich dazu führt, dass die Gemeinde mögliche Einnahmen, die sie bisher nicht erzielt, auch zukünftig nicht haben wird. Die verlangte Maßnahme führt dann nicht zum unmittelbaren Verlust bisheriger Einnahmen, der anderweitig auszugleichen wäre. Auch der Zweck der Vorschrift macht es daher nicht notwendig, den Verzicht auf diese künftig bloß möglichen Einnahmen im Kostendeckungsvorschlag darzustellen (vgl. zu diesen Maßstäben zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.06.2018 - 1 S 1132/18 -, juris = VBlBW 2018, 469 <470> m.w.N.). Da der Gesetzeswortlaut einen Kostendeckungsvorschlag im Grundsatz zwingend vorschreibt („muss [...] enthalten“), ist der Verzicht auf einen solchen Vorschlag der Struktur der Vorschrift nach nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn eindeutig ist, dass eine der drei genannten Fallgruppen (kein Anfall von Kosten, Kosteneinsparungen oder Unvorhersehbarkeit) vorliegt (in diesem Sinne Aker, in: derselbe/Hafner/Notheis, GemO-Kommentar, 1. Aufl. 2013, § 21 GemO ). |
|
| | Ausgehend von diesen Maßstäben wäre ein Kostendeckungsvorschlag hier entgegen der Auffassung der Kläger erforderlich gewesen. Da sich das vorliegende Bürgerbegehren der Sache nach – wie gesehen – gegen die Erteilung des Zuschlags auf ein Angebot eines Investors richtet, das den (zwischenzeitlich erfolgten) Abschluss eines komplexen Vertragswerks mit diversen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen und Gegenleistungen der Beklagten wie auch des Investors erforderlich macht (vgl. hierzu nochmals die Ausführungen oben unter II. 2. a) aa), hätte das Bürgerbegehren auch die insoweit „notwendigen Folgekosten“ für die weitere bzw. alternative Planung der Beklagten im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids zumindest in den Blick nehmen müssen, auch wenn die hier zur Entscheidung gestellte Frage vordergründig lediglich eine isolierte „Begrenzung“ der Kosten auf der „Ausgabenseite“ des Gesamtvertrags zum Gegenstand der Frage macht. Zutreffend weist die Beklagte vor diesem Hintergrund darauf hin, dass ein Kostendeckungsvorschlag, nachdem eine Nicht-Unterzeichnung des Mietvertrags für die Verwaltungsflächen mit dem Investor (nach dem Gesamtvertragswerk) aller Voraussicht nach die Nichtanmietung der gesamten Flächen zur Folge haben würde und die Räumlichkeiten des bestehenden Technischen Rathauses das Ende der gewöhnlichen Lebensdauer bereits überschritten hätten, zumindest auf eine der dann notwendigen Alternativmaßnahmen (z.B. Sanierung des Technischen Rathauses und Interimsunterbringung der betroffenen Ämter oder Abbruch des Technischen Rathauses und anderweitige Anmietung bzw. Neubau vergleichbarer erforderlicher Flächen) hätte eingehen müssen. Dies ist jedoch – anders als etwa im Widerspruchsschreiben der Kläger vom 25.06.2019 – vor Einreichung des Bürgerbegehrens nicht geschehen. |
|
| | Die hiernach gegebene Erforderlichkeit eines solchen nachvollziehbaren Kostendeckungsvorschlags war danach gerade auch mit Blick auf den – auch von den Klägern hervorgehobenen – Sinn und Zweck des Bürgerbegehrens geboten. Mit den beiden Rechtsinstituten des Bürgerentscheids und des Bürgerbegehrens wird das der Gemeindeordnung zugrundeliegende System der repräsentativen Demokratie zugunsten einer aktiven Einbeziehung der Bürger im Sinne einer unmittelbaren Demokratie bei solchen Angelegenheiten durchbrochen, die für eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats und ist nur eingeschränkt abänderbar (vgl. § 21 Abs. 8 GemO). Diese Form der unmittelbaren Demokratie legt den Bürgern ein nicht unerhebliches Maß an Verantwortung für ihre Entscheidung auf. Dementsprechend erschöpft sich eine Beteiligung der Bürger in Form eines Bürgerbegehrens nicht in dem Anspruch auf eine Leistung, vielmehr wird die Selbstverantwortung der Bürger gerade bei der Beurteilung der die Bürgerschaft treffenden Kostenbelastung gefordert. Es kommt hinzu, dass die Entscheidung des Bürgers, ob er einem Bürgerbegehren beitritt oder sich im Rahmen des Bürgerentscheides positiv für die Verwirklichung der verlangten Maßnahme ausspricht, wesentlich auch von der Frage beeinflusst wird, welche Kosten durch diese Maßnahme ausgelöst und letztlich die Bürgerschaft treffen werden (vgl. zum Ganzen grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.1982 - 1 S 1526/81 -, VBlBW 1983, 269 <270 f.> m.w.N. zu den Gesetzgebungs-Materialien). |
|
| | Nach diesen Grundsätzen sollen die zur Entscheidung berufenen Bürger auf Basis der tatsächlichen Gegebenheiten zumindest in den Grundzügen selbst nachvollziehen und beurteilen können, für wie realistisch sie die Finanzierbarkeit der widerstreitenden Vorschläge einschätzen; nicht aber soll ihnen nach dieser gesetzgeberischen Zwecksetzung lediglich das – regelmäßig und auch hier – umstrittene Ergebnis einer – notwendig subjektiven und naturgemäß im Wettbewerb der Parteien vor Ort befangenen (vgl. allgemein zu den „wettbewerbsdemokratischen Bedingungen“ des baden-württembergischen Kommunalverfassungssystems Katz, VBlBW 2009, 373 <377 f.>) – Kostenrechnung durch die handelnden Personen in Verwaltung, Gemeinderat oder – wie im vorliegenden Fall – seitens der Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens gewissermaßen „vorweggenommen“ präsentiert werden. |
|
| | Anders, als es insbesondere der Vortrag der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung nahelegt, hätte es insoweit auch nicht einer gleichsam abschließenden detaillierten Kostenrechnung hinsichtlich aller denkbaren Entscheidungsalternativen bedurft. Vielmehr ergeben sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Grenzen der diesbezüglichen Anforderungen aus der Natur des jeweiligen Vorschlags selbst. Geht eine verlangte Maßnahme, etwa die Errichtung einer öffentlichen Einrichtung, über ein Planungsstadium im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht hinaus, wird zum einen lediglich verlangt werden können, dass der Kostendeckungsvorschlag eine überschlägige Kostenschätzung enthält. Zum andern steht den Antragstellern eines Bürgerentscheids in aller Regel nicht das Fachwissen der Behörde zur Verfügung. Insoweit aber ist allerdings die neu eingeführte und vom Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung mehrfach hervorgehobene Auskunftsverpflichtung nach § 21 Abs. 3 Satz 5 GemO in den Blick zu nehmen. Von den Antragstellern kann deshalb nicht mehr als ein nachvollziehbarer und im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbarer Vorschlag zur Deckung der Kosten verlangt werden. Die so umrissene Pflicht zur Angabe der Kosten der verlangten Maßnahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es bei der aus Anlass des Deckungsvorschlags gebotenen Prognose möglicherweise zu einer erheblichen Breite der Kostenschätzung kommen kann, wie dies insbesondere bei Großprojekten – wie dem vorliegenden – der Fall sein wird. Für die Prognose ist kennzeichnend, dass sie von den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln getragen wird, und solche sind den Antragstellern typischerweise nur eingeschränkt zugänglich. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, im Hinblick auf den genannten Gesetzeszweck die Kosten der Maßnahme völlig zu vernachlässigen, wenn solche in erheblichem Umfang als Folge eines Bürgerentscheids entstehen können (vgl. zum Ganzen nochmals VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.1982 - 1 S 1526/81 -, VBlBW 1983, 269 <271>; vgl. zur erforderlichen „Tiefe“ des Kostendeckungsvorschlags auch Aker, in: derselbe/Hafner/Notheis, GemO-Kommentar, 1. Aufl. 2013, § 21 GemO ; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 11. Aufl. 2018, § 16 jeweils m.w.N. zur Rspr.). |
|
| | Ausgehend hiervon lässt sich im Übrigen auch dem im gesamten Verfahrensverlauf wiederholt vorgetragenen Einwand der Kläger Rechnung tragen, letztlich hätte es ihnen die Beschlussfassung in nicht-öffentlicher Sitzung unmöglich gemacht, einen (hinreichend detaillierten) Kostendeckungsvorschlag zu unterbreiten, vielmehr hätten sie sich an den Kosten der einzig öffentlichen Beschlussvorlage Q 0883 aus dem Jahr 2016 orientieren müssen. Im Rahmen des genannten Maßstabs dürften die Wertungen des § 35 Abs. 1 und 2 GemO zur Öffentlichkeit bzw. Nicht-Öffentlichkeit dergestalt zu berücksichtigen sein, dass mit Blick auf die hier gegebene Nicht-Öffentlichkeit der Beschlussfassung lediglich eine überschlägige Kostenschätzung der Größenordnung nach erforderlich gewesen wäre, die den wahlberechtigten Bürgern der Beklagten die finanziellen Auswirkungen der zur Entscheidung stehenden Alternativen nachvollziehbar gemacht hätten. Abgesehen davon, dass auch die Begründung des Bürgerbegehrens selbst implizit einräumt, dass die dort genannten Flächen und Zahlen zwischenzeitlich überholt waren, bedarf die – nach alledem einzelfallabhängige – erforderliche „Tiefe“ des Kostendeckungsvorschlags hier allerdings letztlich ohnehin keiner abschließenden Klärung, da das vorliegende Bürgerbegehren ausdrücklich, aber unzutreffend auf einen Kostendeckungsvorschlag verzichtet hat. Vor diesem Hintergrund braucht auch die Frage nach dem Umfang der Auskunftsverpflichtung nach § 21 Abs. 3 Satz 5 GemO nicht weiter vertieft zu werden, zumal die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens auch hiervon keinen Gebrauch gemacht haben. |
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| | c) Darüber hinaus folgt die Unzulässigkeit des eingereichten Bürgerbegehrens hier schließlich auch daraus, dass dessen Begründung in einem wesentlichen Punkt unvollständig und damit im Ergebnis irreführend ist (§ 21 Abs. 3 Satz 4 GemO). |
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| | Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO zählt eine Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. An die Begründung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Der Bürger muss wissen, über was er abstimmt. Dabei lassen Raumgründe eine ausführliche Erörterung des Für und Wider regelmäßig nicht zu. Die Begründung darf auch für das Bürgerbegehren werben. Aus diesen Funktionen der Begründung folgt, dass diese zum einen die Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffend darstellen muss und dass sie zum anderen Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen enthalten darf, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind. Maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen. Ist dies gewährleistet, ist es vorrangig Sache der abstimmungsberechtigten Bürger, sich selbst ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob sie den mit dem vorgelegten Bürgerbegehren vorgetragenen Argumenten folgen wollen oder nicht. Gewisse Überzeichnungen und bloße Unrichtigkeiten in Details sind daher hinzunehmen. Die Grenze einer sachlich noch vertretbaren, politisch unter Umständen tendenziösen Darstellung des Anliegens des Bürgerbegehrens ist jedoch dann überschritten, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Grunde liegt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.08.2013 - 1 S 1047/13 -, juris = VBlBW 2014, 141 <142> m.w.N.). |
|
| | Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich eine Unvollständigkeit der Begründung des Bürgerbegehrens hier schon aus dem punktuellen Herausgreifen lediglich eines Vertragselements in der Fragestellung ohne hinreichende Erläuterung von dessen Bedeutung für das Gesamtprojekt, mit dem zugleich – wie bereits ausgeführt – das Fehlen eines zumindest überschlägigen Kostendeckungsvorschlags trotz zwangsläufigem Entstehen von Kosten auch bei alternativer Vorgehensweise der Beklagten einhergeht. Die Begründung des Bürgerbegehrens erweist sich damit jedenfalls im Ergebnis auch als irreführend, weil sie letztlich geeignet ist, die Fehlvorstellung hervorzurufen, der (isolierte) Nichtabschluss des Mietvertrags mit dem Investor erziele (zwangsläufig) eine Kostenersparnis der Beklagten, die den „ersparte[n] Differenzbetrag“ sodann (gewissermaßen voraussetzungslos) für „andere wichtige Dinge“ hätte ausgeben können. Diese Ausführungen in der Begründung des Bürgerbegehrens bildeten jedoch wie ausgeführt nicht die tatsächliche Entscheidungssituation ab, wie sie sich sowohl für die Bürgerschaft der Beklagten als auch für deren Gemeindeorgane im Zeitpunkt des Beginns der Unterschriftensammlung am 23.11.2018, aber auch der Einreichung des Bürgerbegehrens am 18.03.2019, darstellte. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt (in Anlehnung an Ziffer 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; eine Vervielfachung des Streitwerts im Hinblick auf die Anzahl der Kläger kam hier nach Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs auch in Ansehung des Umstands nicht in Betracht, dass jeder von ihnen einen eigenen Widerspruchsbescheid erhalten hat, da die Kläger gleichwohl eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft begehren und die Entscheidung ihnen gegenüber auch nur einheitlich ergehen kann, vgl. in diesem Sinne zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2019 - 1 S 699/19 -, juris = VBlBW 2020, 122 <123> m.w.N.; anders Hessischer VGH, Beschl. v. 21.01.2020 - 8 B 2370/19 -, juris ). |
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