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| | Die Klage ist als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage zulässig (1.) und begründet (2.). Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2018 war rechtswidrig. |
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| | 1. a) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die gegen den Bescheid vom 03.08.2018 und den „Widerspruchsbescheid“ vom 03.04.2019 erhobene Klage konnte, da der angefochtene Verwaltungsakt sich bereits vor Klageerhebung erledigt hatte, von vornherein sachdienlich nur als Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 03.08.2018, ausgelegt werden. In der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2020 hat der Kläger, der bei Klageerhebung nur die Bescheide bezeichnet, aber keinen konkreten Antrag gestellt hatte, sodann auch einen entsprechenden Klagantrag gestellt. |
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| | b) Die Durchführung des mit Einlegung des Widerspruchs eingeleiteten Vorverfahrens war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, VBlBW 2014, 147 m.w.N.). Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Stuttgart das Widerspruchsverfahren eingestellt, ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen. |
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| | c) Die Klage wurde rechtzeitig erhoben. Die sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier bei einer Klageerhebung binnen Jahresfrist nichts spricht - begrenzt (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 74 Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, a.a.O. Rn. 35 m.w.N.). |
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| | d) Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O. und Urt. v. 28.03.2012 - 6 C 12.11 - BVerwGE 143, 74 <76> Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung zu bejahen. |
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| | aa) Der Kläger macht in erster Linie finanzielle Verluste geltend, die ihm infolge der angefochtenen Untersagungsverfügung entstanden sein sollen. Ein Feststellungsinteresse kann daher grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegeben sein. Dies gilt allerdings nicht, wenn - wie hier - die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rn. 136 m.w.N.). In diesem Fall sind etwaige Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche unmittelbar bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. |
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| | bb) Daneben beruft der Kläger sich auf eine nachhaltige, heute noch anhaltende Schädigung seines guten Rufs. Dies rechtfertigt die Bejahung eines Rehabilitierungsinteresses. Der Kläger kann sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person auf das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht berufen, das ihm u.a. ein Recht auf Achtung seines sozialen Geltungsanspruchs vermittelt. Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn von der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem Betroffenen eine stigmatisierende Wirkung ausgeht, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch andauert (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20.12 -, juris Rn. 15 f.). Dies ist nach dem klägerischen Vortrag hier der Fall. Die angefochtene Verfügung stützt die getroffene Prognoseentscheidung auf den Vorwurf, die Verantwortlichen des Klägers hätten durch massive Organisationsmängel maßgeblich zur Eskalation der Situation in der Nacht vom 2. auf den 3. August 2018 beigetragen und kein tragfähiges Konzept vorgelegt, welches eine Fortsetzung des Festivals ohne weitere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit erlaubt hätte. Durch die mit dieser Begründung erfolgte Untersagung des Festivals, über die auch in der Presse berichtet wurde, hat der Ruf des Klägers bei den eingeladenen Künstlern und anderen Vertragspartnern, bei den Gästen aus ganz Europa, die bereits Karten erstanden hatten und darüber hinaus in der gesamten äthiopischen Exilcommunity massiv gelitten. Die Rufschädigung hält auch heute noch an, wie der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2020 nochmals bestätigt hat. Beispielhaft hat er geschildert, dass der Verein aktuell Schwierigkeiten hat, Spenden für COVID-19-Betroffene in Äthiopien zu sammeln, weil ihm aufgrund der Geschehnisse im August 2018 bei vielen hier lebenden Landsleuten Misstrauen bzw. Ablehnung entgegenschlägt. |
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| | 2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Verfügung war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Die Untersagung des Kulturfestivals war zwar formell rechtmäßig (a), aber materiell rechtswidrig (b). Schließlich war auch der Widerruf der gaststättenrechtlichen Gestattung rechtswidrig (c). |
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| | a) Die angefochtene Untersagungsverfügung war formell rechtmäßig. |
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| | Der Kläger wurde in dem Gespräch am 03.08.2018 ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Schließlich hat die Beklagte die Untersagungsverfügung auch gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG hinreichend begründet. |
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| | b) Die Untersagungsverfügung war jedoch materiell rechtswidrig. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 PolG vorgelegen haben (aa). Jedenfalls war die Heranziehung des Klägers als Störer fehlerhaft (bb) und die getroffene Maßnahme war unverhältnismäßig (cc). |
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| | aa) Bei Erlass der Verfügung dürfte nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit allein maßgeblichen ex ante-Sicht die Prognose, dass bei einer Fortsetzung des Festivals weitere vergleichbare Störungen der öffentlichen Sicherheit eintreten würden, nicht gerechtfertigt gewesen sein. |
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| | Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen auch Individualrechtsgüter wie die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit eines Einzelnen sowie das Eigentum. Für die Gefahrenprognose ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre, je größer die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden können; so kann in Fällen, in denen besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet sind, bereits eine relativ entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2012 - 1 S 1401/11 -, VBlBW 2013, 178 m.w.N.). |
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| | Die polizeiliche Gefahr ist eine auf Tatsachen gegründete prognostische Einschätzung über einen künftigen Geschehensverlauf, wobei die Tatsachen pflichtgemäß aufzuklären sind. Die Gefahr muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die zu ergreifende polizeiliche Maßnahme vorliegen; es ist also beim polizeilichen Eingriff grundsätzlich die ex ante-Sicht entscheidend (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2012 - 1 S 1401/11 -, a.a.O. Rn. 59). |
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| | Die Beklagte hat auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse prognostiziert, dass bei einer Fortsetzung des Festivals vergleichbare Störungen wie in der Nacht vom 2. auf den 3. August zu erwarten sind, d.h. mit der Begehung von Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikten seitens der Besucher gerechnet werden muss. Diese ex ante getroffene Prognose, die sich im Wesentlichen auf die polizeiliche Anzeigenaufnahme und die Angaben der Zeugen W. und H. stützte, begegnet bereits bei der gebotenen ex ante-Betrachtung erheblichen Bedenken. Sie blendet mehrere für die Prognose relevante Umstände aus, die jedenfalls bei der notwendigen Gesamtbetrachtung die negative Prognose kaum als gerechtfertigt erscheinen lassen. Zum einen deckte sich die angegebene Zeit auf den Eintrittskarten für die Folgetage mit der genehmigten Veranstaltungsdauer, so dass bei den Besuchern von vornherein keine falschen Erwartungen hinsichtlich der Dauer der Darbietungen geweckt werden konnten. Zum zweiten waren nach den glaubhaften Angaben des Klägers und des Zeugen M. alle Künstler bereits vor Ort, so dass - unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Ablaufplans - keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass wiederum Teile des Programms ausfallen würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dies gegenüber der Beklagten auch so kommuniziert wurde. Schließlich war - anders als von der Beklagten angenommen - nicht zu erwarten, dass die in der Nacht vom 2. auf den 3. August in Erscheinung getretenen Störer erneut auftreten würden. Dies war aus ex ante-Sicht schon deshalb unwahrscheinlich, weil sie - bis auf eine Person, die ermittelt werden konnte und gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde - unbehelligt entkommen konnten und sich bei einem Erscheinen am Folgetag dem Risiko ausgesetzt hätten, vom Kassenpersonal des Veranstalters und/oder von Securitymitarbeitern wiedererkannt und unter Umständen doch noch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. |
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| | bb) Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass die Organisationsmängel auf Seiten des Klägers die Störungen der öffentlichen Sicherheit mitverursacht haben und dass dieser deshalb - weil ein identisches Verhalten auch für die Folgetage prognostiziert werden könne - als Verhaltensstörer anzusehen sei. |
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| | Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft: Verhaltenshaftung im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG bedeutet Verantwortlichkeit für die Verursachung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. von Störungen dieser Schutzgüter durch menschliches Verhalten. Verhaltensstörer im polizeirechtlichen Sinne ist nur derjenige, dessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet. Wann dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat. Nur durch diese wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem Zurechnungsgrund und der Gefahr lässt sich ermitteln, ob eine unmittelbare Verursachung im Sinne eines hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhanges zwischen der Gefahr oder der Störung und dem Verhalten der Person vorliegt, die deren Pflichtigkeit als zumutbar rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2012 - 1 S 1401/11 -, a.a.O. Rn. 50 m.w.N.). |
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| | Daran gemessen ist eine Störereigenschaft des Klägers zu verneinen. Zwar hat er durch verschiedene Organisationsmängel (falsch bedruckte Eintrittskarten, reduziertes Programm für vollen Eintrittspreis, Mängel beim Catering etc.) eine Ursache dafür gesetzt, dass es letztlich durch einige Besucher zu Störungen der öffentlichen Sicherheit kam. Allerdings hat sein Verhalten bei der gebotenen wertenden Betrachtung die Gefahrengrenze nicht überschritten. Die von der Beklagten behauptete „gestattungswidrige Ausrichtung“ der Veranstaltung lässt sich nicht feststellen. Zwar hatte der Kläger auch für den ersten Abend eine Gestattung bis 4:00 Uhr begehrt und auch, ohne den Bescheid abzuwarten, die Eintrittskarten bereits entsprechend drucken lassen. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass er nicht gewillt war, sich im Rahmen der erteilten Gestattung vom 26.07.2018 zu halten und die Veranstaltung um 3:00 Uhr zu beenden. Nach den Angaben des Zeugen W. und nach dessen am 06.09.2018 erstellter Übersicht zum Ablauf der Veranstaltung (Bl. 62 f. der beigezogenen Akte 41 Js xxxxx/18), die er nach eigenem Bekunden anhand seiner handschriftlichen Notizen gefertigt hat, wurde das Ausschankende im Einvernehmen mit Herr M. auf 2:30 Uhr terminiert; der Veranstalter wurde zudem darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Musik enden müsse und das Hallenlicht angeschaltet werde. Nachdem letzteres nicht der Gestattung entsprach, in der als Musikende 3:00 Uhr festgelegt war, und der Sicherheitsdienst bereits deutlich früher mit der Räumung der MHP-Arena begann, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger sich gestattungswidrig verhalten haben soll. Allein die Ausgabe der fehlerhaft bedruckten Eintrittskarten begründet noch kein gestattungswidriges Verhalten. |
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| | Auch die Rechtsfigur des Zweckveranlassers führt zu keinem anderen Ergebnis. Zweckveranlasser und damit Verhaltensstörer ist zunächst derjenige, der eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit herbeiführt, indem er den Erfolg, d.h. die Störung, subjektiv bezweckt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (sog. subjektive Theorie; vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 6 Rn. 12). Im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr kann jedoch grundsätzlich nicht nur auf die Kenntnis und auf den Willen des die Gefahr verursachenden Störers abgestellt werden. Eine Zweckveranlassung kann vielmehr auch angenommen werden, wenn das Verhalten, das die Störung durch Dritte auslöst, in einem untrennbaren Zusammenhang mit ihr steht und sie somit zwangsläufig verursacht wird (sog. objektive Theorie; vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist, dass der Zweckveranlasser die Störung oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht unmittelbar verursacht, sondern diese durch ein Handeln Dritter herbeigeführt wird, das auf deren eigenständigem Willensentschluss beruht. Das Verhalten des Zweckveranlassers oder auch Mitverursachers und der durch das Verhalten der Dritten eintretende Erfolg müssen deshalb eine für den Zweckveranlasser erkennbare natürliche Einheit bilden, die es rechtfertigt, diesem das Verhalten der Dritten zuzurechnen. Bei der Beurteilung, ob diese natürliche Einheit besteht und ob der Zurechnungszusammenhang dadurch hergestellt wird, darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob der Zweckveranlasser oder Mitverursacher von einer rechtlichen Befugnis Gebrauch macht und ob ein hinreichender sachlicher Grund besteht, ihm die Gefahr oder Störung unmittelbar zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.05.1995 - 1 S 442/95 -, ESVGH 45, 288 = VBlBW 1995, 404 ). Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Ausschreitungen während einer Veranstaltung kommt mangels Zurechnungszusammenhangs eine Inanspruchnahme des Veranstalters zur Gefahrenabwehr über die Figur des Zweckveranlassers grundsätzlich nicht in Betracht (Möstl/Trurnit, Polizeirecht Baden-Württemberg, Kommentar, § 6 Rn. 17). |
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| | Vorliegend hat der Kläger die Störungen weder bezweckt noch billigend in Kauf genommen. Sie stellen sich bei objektiver Betrachtung auch nicht als zwangsläufige Folge seiner Organisationsmängel dar. Vielmehr sind die Organisationsmängel nur einer von mehreren relevanten Verursachungsbeiträgen. Ein weiterer wesentlicher Verursachungsbeitrag wurde von den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes gesetzt, die bereits gegen 2:45 Uhr begannen, die Besucher unter Einsatz körperlicher Gewalt aus der Halle zu drängen, obwohl angesichts der geringen Besucherzahl zu diesem Zeitpunkt ein geordnetes Räumen der Halle, welches nach der erteilten Gestattung keineswegs bis 3:00 Uhr abgeschlossen sein musste, nicht viel Zeit in Anspruch genommen hätte. Zu diesem Zeitpunkt haben die Securitymitarbeiter in keiner Weise deeskalierend gewirkt, sondern durch ihr Auftreten die aggressive Grundstimmung, die bei einem Teil der Besucher aufgekommen war, noch weiter angefacht und damit ebenfalls einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die eingetretenen Störungen geleistet. Schließlich wäre es ohne das Hinzutreten einer erheblichen kriminellen Energie bei einigen der Konzertbesucher kaum zu den eingetretenen Störungen gekommen. |
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| | Nach alldem haben das Verhalten des Klägers und der letztlich durch das Verhalten der eigentlichen Störer eingetretene Erfolg keine für den Kläger erkennbare natürliche Einheit gebildet, die es rechtfertigen würde, diesem das Verhalten der Dritten zuzurechnen. |
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| | Der Kläger hätte auch nicht als Nichtstörer in Anspruch genommen werden können. Für die Inanspruchnahme als Nichtstörer bedürfte es nicht nur einer konkreten Gefahr, sondern einer unmittelbar bevorstehenden Störung. Der Begriff der „unmittelbar bevorstehenden Störung“ stellt strenge Anforderungen sowohl an die zeitliche Nähe als auch an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, weil polizeiliche Notstandsmaßnahmen in die Rechte unbeteiligter Dritter eingreifen. Eine unmittelbar bevorstehende Störung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Eintritt der Störung nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit bevorsteht und als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2012 - 1 S 1401/11 -, a.a.O. Rn. 58 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren bei weitem nicht erfüllt. |
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| | cc) Die Untersagungsverfügung erweist sich zudem deshalb als rechtswidrig, weil sie den in § 5 PolG einfachgesetzlich normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet hat. Die Untersagung der Veranstaltung war zwar geeignet, weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, jedoch nicht erforderlich und schon gar nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. |
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| | Zwar hätten die befürchteten Störungen wohl nicht, wie vom Kläger in der Widerspruchsbegründung vorgetragen, durch einen Ausschluss der Störer abgewendet werden können, weil deren Personalien nicht festgestellt worden waren. |
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| | Der Beklagten standen jedoch mehrere naheliegende mildere Mittel zur Verfügung, die sie anscheinend nicht einmal in Erwägung gezogen hat und die - wenn nicht jedes für sich, so doch zumindest bei einer Kombination mehrerer Maßnahmen - geeignet und ausreichend gewesen wären, die von ihr befürchteten Störungen zu unterbinden. So hätte sie, wenn sie den Zusagen des Klägers kein Vertrauen schenkte, diesem aufgeben können, einen konkreten Ablaufplan für die Folgetage aufzustellen und vorzulegen. Ebenso hätte sie mit dem Kläger vereinbaren oder ihm gegenüber gegebenenfalls anordnen können, dass er als Veranstalter an den folgenden Abenden mit mehr Personal in der MHP-Arena präsent ist. Auch eine Ansage an den Sicherheitsdienst, zurückhaltender und deeskalierender aufzutreten, hätte zu einem störungsfreien Ablauf der weiteren Veranstaltung beitragen können. Es erschließt sich nicht, weshalb - abweichend von der erteilten Gestattung, in der das Musikende auf 3:00 Uhr festgesetzt worden war - die Veranstaltung bereits weit früher abgebrochen wurde und der Sicherheitsdienst bereits gegen 2:45 Uhr begann, die Besucher unter Einsatz körperlicher Gewalt aus der Halle zu drängen, obwohl angesichts der geringen Besucherzahl zu diesem Zeitpunkt ein geordnetes Räumen der Halle, welches nach der erteilten Gestattung keineswegs bis 3:00 Uhr abgeschlossen sein musste, nicht viel Zeit in Anspruch genommen hätte. Zu diesem Zeitpunkt haben die Securitymitarbeiter in keiner Weise deeskalierend gewirkt, sondern durch ihr Auftreten die aggressive Grundstimmung, die bei einem Teil der Besucher aufgekommen war, noch weiter angefacht. Schließlich hätte man daran denken können, an den Folgeabenden eine Polizeistreife vor der MHP-Arena zu positionieren und so - allein durch eine sichtbare Polizeipräsenz - etwaige Störer, die bis dahin nicht ermittelt worden waren, abzuschrecken und fernzuhalten. |
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| | c) Schließlich war auch der als Annex verfügte, nicht mit einer Begründung versehene Widerruf der gaststättenrechtlichen Gestattung rechtswidrig. Die Beklagte hat insoweit in dem Bescheid vom 03.08.2018 weder eine Rechtsgrundlage benannt noch eigenständige Widerrufsgründe angeführt. Es kann nur vermutet werden, dass der Widerruf möglicherweise auf § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG gestützt werden sollte, weil die Beklagte den Kläger aufgrund der Vorkommnisse in der Nacht vom 2. auf den 3. August 2018 nicht mehr als zuverlässig angesehen hat. Insoweit führt bereits die Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 39 LVwVfG zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht nach § 39 Abs. 2 LVwVfG wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Nachholung der Begründung ist ebenfalls nicht erfolgt. In der Sache erweist sich der Widerruf ebenfalls als rechtswidrig. Hierzu wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen. |
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