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| | Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig. Statthafte Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs 1, 55 Nr 1 SGG, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides und Feststellung der Versicherungsfreiheit der ausgeübten Tätigkeit. |
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| | Die Berufung ist nicht begründet, da der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 04.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2016 rechtmäßig ist, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Beigeladene zu 1) nachgefordert werden. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. |
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| | Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Die Regelung in § 28p SGB IV weist seit 1996 die Prüfung bei den Arbeitgebern exklusiv den Rentenversicherungsträgern zu (zum Ganzen ausführlich BSG 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, SozR 4-2400 § 28p Nr 4). |
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| | Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV). Der Arbeitgeber (Klägerin) hat gegen den Beschäftigten (Beigeladenen zu 1) einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Sätze 1 bis 3 SGB IV). Vereinbarungen mit dem Beschäftigten, die einen Abzug vom Arbeitsentgelt in weiterem Umfang zum Inhalt haben, sind wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch ). |
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| | Nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Hierbei handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht nur um eine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts, sondern um einen verpflichtenden Auftrag, Umfang und Ergebnis der durchgeführten Prüfung anzugeben. Auch bei beanstandungsfreiem Abschluss einer Betriebsprüfung ist das Verfahren mit einer rechtswirksamen Feststellung zum (Nicht-)Bestehen von Versicherungs- oder Beitragspflicht in den stichprobenweise geprüften Auftragsverhältnissen und zum Ergebnis der übrigen geprüften Sachverhalte abzuschließen ist. Mit diesem Verständnis von § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV wird der Berufsausübungsfreiheit der Arbeitgeber (Art 12 Abs 1 GG) Rechnung, getragen die durch ihre Indienstnahme zum Zwecke des Beitragseinzugs und die damit verbundene Notwendigkeit, vielfach schwierige Statusfragen beurteilen zu müssen, berührt wird. Es entspricht folglich grundrechtsschonender Auslegung, auch das Ergebnis beanstandungsfreier Betriebsprüfungen in dem Sinne "rechtssicher" auszugestalten, dass die Arbeitgeber sich hierauf berufen können (BSG 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43). |
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| | Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen aber weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (BSG 07.06.2019, B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44 unter Hinweis auf BT-Drucks 14/1855 S 6). |
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| | Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allein der Umstand, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügung gestellt erhält, führt jedoch noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos; einem solchen Risiko müssen vielmehr - um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können - auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen; auch aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (BSG 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29, Rn 21; vgl auch BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). |
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| | Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN). |
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| | Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der uU als Scheingeschäft iSd § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 25). |
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| | Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände - ebenso wie das SG, dessen Auffassung sich der Senat anschließt (§ 153 Abs 2 SGG) - zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher in dem von der Beklagten festgestellten Umfang der Versicherungspflicht unterlag. |
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| | Bereits der Inhalt der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vereinbarung legt eine Wertung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung nahe. In dieser Vereinbarung wird die Vergütung der von der Beigeladenen zu 1) erbrachten Leistungen detailliert geregelt. Für die Vereinbarung von Terminen mit Bestandskunden erhält die Beigeladene zu 1) pro geleisteter Arbeitsstunde einen Betrag von 14 EUR. Für Termine, die mit den von der Beigeladenen zu 1) gewonnenen Kunden zustande kommen, erhält sie eine Provision. Die maximal mögliche Provisionsvergütung ist jedoch auf den Betrag von monatlich 1.960 EUR festgelegt. Diesen Betrag erhält die Beigeladene zu 1) nur, wenn sie mindestens 55 neue Kunden im Monat gewonnen hat. Gelingt es ihr nicht, so viele Neukunden zu gewinnen, reduziert sich die Vergütung; gewinnt sie mehr als 55 Neukunden hinzu, erhöht sich die Vergütung dadurch nicht. Zwar hat sie nach der getroffenen Vereinbarung die Möglichkeit, eine zu geringe Vermittlung von Neukunden durch Terminvereinbarungen mit Altkunden auszugleichen. Das monatliche Einkommen der Beigeladenen zu 1) aus ihrer Tätigkeit für die Klägerin wird aber auf den Betrag von 1.960 EUR begrenzt (Deckelung). Dies hat der Geschäftsführer der Klägerin U. im Erörterungstermin am 20.10.2020 ausdrücklich bestätigt (Protokoll vom 20.10.2020, Bl 99 ff der LSG-Akte: „Wenn jetzt die Wochenstundenhöchstzahl von 35 Stunden durch diese Berechnung nicht erreicht war, hatte sie noch die Möglichkeit, durch das Abtelefonieren der Bestandskunden zusätzlichen Stundenlohn von 14,00 EUR zu erwirtschaften. Das kam dann noch oben drauf. Gedeckelt war das Ganze aber immer durch den Höchstlohn, nämlich 14,00 EUR mal 35 Stunden pro Woche.“). Damit trug die Beigeladene zu 1) zwar das Risikos eines Misserfolgs ihrer Akquise, hatte aber durch eine besonders gute Akquise keinen größeren Vorteil als den, einen vorab in der Höhe festgelegten Höchstbetrag zu erreichen. Bei einer solchen vertraglich vereinbarten Deckelung fehlt es - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - an dem die selbständige Tätigkeit kennzeichnenden Unternehmerrisiko. Die Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ist eine Form der variablen Entgeltvereinbarung, die allein dem Zweck dient, das Zahlungsrisiko für die Arbeitgeberin zu begrenzen und gleichzeitig auch im Dienstleistungssektor eine Art „Akkordlohn“ einzuführen, indem der Beschäftigte den vollen (und der Höhe nach begrenzten) Arbeitslohn nur dann erhält, wenn er einen bestimmten Umsatz generiert. Diese Art der Vergütung mit ist ein starkes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. |
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| | Das vereinbarte monatliche Werbebudget ist weder ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit noch für eine abhängige Beschäftigung. Der Beigeladenen zu 1) stand dieses Budget für die Flyer zur Verfügung, die sie an ihre potentiellen Neukunden verteilen wollte. Das Geld wurde verwendet, um zB die Werbefirma, die die Entwürfe der Beigeladenen zu 1) überarbeitete und druckte, zu bezahlen. Oder das Werbebudget wurde verwendet, wenn die Beigeladene zu 1) ihre selbstgemachten und selbst entworfenen und fertiggestellten Flyer im Büro der Klägerin durch die Kurvertier- und Falzmaschine geschickt hat. Hinzu kamen auch die Kosten für Briefmarken, die auch durch das Werbebudget beglichen wurden. Auch dies entnimmt der Senat den Angaben des Geschäftsführers U. im Erörterungstermin am 20.10.2020. Das Werbebudget dient somit allein dem Ersatz von Auslagen. |
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| | Der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) für ihre Tätigkeit ihren PKW, ihren Personal Computer sowie ein eigenes Telefax- und Handygerät nutzt, lässt nicht ohne Weiteres auf ein unternehmerisches Risiko schließen. Voraussetzung dafür wäre es, dass diese Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiteren Aufträgen als verloren anzusehen wäre. Dies kann jedenfalls bei Gegenständen, die heute auch in den meisten Haushalten Beschäftigter oder nicht erwerbstätiger Personen ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, nicht mehr unterstellt werden (vgl BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 25 mwN). |
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| | Darüber hinaus war die Beigeladene zu 1) im hier streitigen Zeitraum auch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Allein dies würde schon genügen, um das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung anzunehmen. Für eine Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeberin ist es nicht erforderlich, dass der Beigeladenen zu 1) ein eigenes Zimmer oder ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Die Beigeladene zu 1) war deshalb in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert, weil sie für ihre Tätigkeit auf den Terminkalender der Klägerin zugreifen musste. Sie konnte Termine für die Reinigung der Matratzen nur vereinbaren, wenn sie wusste, welcher Mitarbeiter der Klägerin für die Ausführung dieser Arbeit Zeit hat. Dies entnimmt der Senat dem mündlichen Vorbringen der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG (Sitzungsprotokoll vom 25.09.2019, Bl 113 ff der SG-Akte) und den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin U. im Erörterungstermin am 20.10.2020 (Bl 99 ff der LSG-Akte). Damit musste sie sich in einem bedeutsamen Punkt an die von der Klägerin vorgegebene Arbeitsorganisation anpassen. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Räumlichkeiten des Auftraggebers hat das BSG darauf abgestellt, ob ein Auftragnehmer sich selbst Zugang zu den Räumlichkeiten verschaffen kann und ob eine Knappheit der Räume (zB Behandlungsräume) mit erhöhtem Abstimmungsbedarf herrscht oder die Raumsituation nach Belieben eine jederzeitige Belegung erlaubte (BSG 04.09.2018, B 12 KR 11/17 R, BSGE 126, 235-244, SozR 4-2400 § 7a Nr 10). Im hier zu beurteilenden Fall ist offensichtlich, dass nicht nur ein Abstimmungsbedarf in Bezug auf die Reinigungskapazitäten der (übrigen) Beschäftigten der Klägerin bestand, die Beigeladene zu 1) hatte sich insoweit schlicht den betrieblichen Vorgaben der Klägerin anzupassen. Zwar deutet eine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des BSG auf Selbständigkeit hin. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts ist und nicht nur - wie hier - Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25). |
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| | Die im Vertrag zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin getroffenen Sondervereinbarungen für August, Dezember und Januar bestätigt die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die von der Klägerin vorgegebene Arbeitsorganisation. Der Grund für diese Vereinbarung war nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin im Erörterungstermin, dass die Firma im August Betriebsferien hatte, im Dezember die Vorweihnachtszeit war und im Januar die Leute wenig Interesse an den Arbeiten der Klägerin hatten, so dass in dieser Zeit das Geschäft eher schlecht lief. Deshalb war in diesen Monaten vertraglich geregelt, dass die Beigeladene zu 1) in dieser Zeit keine Bestandskunden abtelefoniert, sondern sich mit Neukundenakquisition beschäftigt. |
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| | Die Gewerbeanmeldung der Beigeladenen zu 1) kann nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass sie selbständig tätig war, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (stRspr des Senats ua Urteil vom 28.03.2017, L 11 R 3962/15; Urteil vom 26.07.2016, L 11 R 3845/15; Beschluss vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12 ER-B). |
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| | Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw zu vermeiden (zB Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub bzw Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen), auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, lassen ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25). |
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| | Die Vertragsparteien haben es nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (BSG 14.03.2018, B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36 unter Hinweis auf BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25 mwN). Der Wille der Vertragsparteien ist nicht maßgebend, wenn - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Umstände vorliegen, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung führen (BSG 14.03.2018, B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36 Rn 14). |
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| | Gegen die Höhe der von der Beklagten festgestellten Beiträge und Umlagen wurden von der Klägerin keine Einwände erhoben. Der Senat legt deshalb seiner Entscheidung insoweit die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zugrunde. |
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