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| | Die Normenkontrollanträge haben mit ihrem Haupt- (A.) und ihrem Hilfsantrag (B.) Erfolg.Gegenstand des Verfahrens ist der Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.2015 - 3 S 2094/13 - BauR 2015, 1293, juris Rn. 34 m.w.N.). Darüber hinaus sind die örtlichen Bauvorschriften, die in Baden-Württemberg mangels landesrechtlicher Ermächtigung nicht als Festsetzungen (vgl. § 9 Abs. 4 BauGB) Teil des angegriffenen Bebauungsplans sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.4.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123, juris Rn. 24), aufgrund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO als eigenständige Satzung als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift zulässiger Verfahrensgegenstand (vgl. Sauter, LBO, § 74 Rn. 20). |
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| | Die gegen den Bebauungsplan „Kirchberg“ der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2020 und die örtlichen Bauvorschriften vom gleichen Tag gerichteten Anträge haben Erfolg.I. |
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| | Die statthaften Anträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15). |
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| | Eine planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller zwar nicht geltend machen, weil ihre Grundstücke nicht im Plangebiet liegen. Sie können sich jedoch mit Erfolg darauf berufen, dass ihre abwägungserheblichen Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Denn sie haben vorgetragen, ihr Interesse, von zusätzlichen Einwirkungen durch Lärm verschont zu werden, der durch die festgesetzte Nutzung und den dadurch hervorgerufenen Verkehr verursacht werde, sei nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm, die die Bagatellgrenze überschreitet, gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die nach § 2 Abs. 3 BauGB tatsächlich wie rechtlich zu ermitteln und zu bewerten sind (Senatsbeschluss vom 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073, juris Rn. 20). Eine solche Situation liegt nach dem Vortrag der Antragsteller hier vor, denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Zunahme der Lärmimmissionen sowohl durch die bauliche Nutzung im Plangebiet, als auch durch den damit verbundenen Erschließungsverkehr mit Kraftfahrzeugen oberhalb der Bagatellgrenze liegt und damit abwägungsrelevant ist. |
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| | Die Normenkontrollanträge gegen den am 11. Mai 2020 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Kirchberg“ sind auch begründet. Der Plan ist formell-rechtlich fehlerhaft (1.). Materielle Fehler enthält er hingegen nicht (2.). |
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| | 1. Der Bebauungsplan weist beachtliche Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (a)) und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB (b)) auf, denn sowohl die Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung als auch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses waren rechtswidrig. Darüber hinaus liegt auch ein beachtlicher Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor (c)). |
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| | a) Die Bekanntmachungen der Auslegung waren fehlerhaft, weil ihnen nicht zu entnehmen war, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., das vom restlichen Plangebiet weit entfernt liegt, eine Ausgleichsfläche („Ausgleichsmaßnahme Inzerloch“) festgesetzt werden soll. In den Bekanntmachungen ist weder das Grundstück noch dessen Lage bezeichnet. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die von § 3 Abs. 2 BauGB geforderte Anstoßfunktion zu erreichen. |
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| | Die an die Bezeichnung des Plangebietes zu stellenden Anforderungen haben sich an der Zielsetzung des § 3 Abs. 2 BauGB auszurichten. Mit der Bekanntmachung der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ist der Hinweis darauf zu verbinden, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Ein Plangebiet ist in der nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderlichen Weise deshalb nur dann hinreichend bezeichnet worden, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung diese spezifische „Anstoßfunktion" auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris Rn. 15 zur Vorgängerregelung in § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG). Entscheidend ist, dass der interessierte Bürger darauf aufmerksam gemacht wird, welchen Teil des Gemeindegebietes die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung zu erfassen gedenkt (vgl. HessVGH, Urteil vom 18.5.2017 - 4 C 2399/15.N - BauR 2017, 1962, juris Rn. 40). |
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| | Diese Voraussetzung erfüllt sowohl die Bekanntmachung der Auslegung vom 1. August 2019 als auch die der weiteren Auslegung vom 9. Januar 2020 nur hinsichtlich des Geltungsbereichs, in dem das Sondergebiet, die Zufahrt und das Ersatzhabitat für Zauneidechsen festgesetzt wird. Den Bekanntmachungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass über diesen Geltungsbereich hinaus nach dem Bebauungsplanentwurf vom 12. Juli 2019 auch eine Ausgleichsfläche an anderer Stelle im Gemeindegebiet festgesetzt werden soll. Das ergibt sich ausschließlich aus der textlichen Festsetzung Nr. 1.10 „Dem Plan zugeordnete Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1a BauGB)“, die bestimmt, dass die derzeit dort intensiv betriebene Landwirtschaft aufzugeben ist, und genaue Vorgaben enthält, wie das Grundstück Flst.-Nr. ... zukünftig genutzt werden darf. Eine solche Festsetzung ist nach § 9 Abs. 1a Satz 1 i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB sowohl im Geltungsbereich des Bebauungsplans, in dem der Eingriff stattfindet, als auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans zulässig. Die Antragstellerin hat sich dazu entschlossen, die Ausgleichsfläche im streitgegenständlichen Bebauungsplan „Kirchberg“ festzusetzen. Daher musste die Bekanntmachung der Auslegung einen Hinweis auf die Ausgleichsfläche enthalten, der geeignet war, die Anstoßfunktion zu erfüllen. |
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| | b) Die Bekanntmachung vom 28. Mai 2020 des Satzungsbeschlusses vom 11. Mai 2020 ist ebenfalls fehlerhaft, weil ihr nicht zu entnehmen ist, dass der räumliche Geltungsbereich des Plans auch das Grundstück Flst.-Nr. ... („Ausgleichsmaßnahme Inzerloch“) umfasst. |
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| | Die Ersatzbekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss geeignet sein, einen vom Gesetz vorausgesetzten Hinweiszweck zu erfüllen. Denn nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Bebauungsplansatzung beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung der Satzung (richtig: des Satzungsbeschlusses) verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung und dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht wird der Abschluss eines Rechtsetzungsverfahrens förmlich dokumentiert. Eine „Anstoßfunktion“ wie bei § 3 Abs. 2 BauGB wird dadurch nicht bezweckt. Es bedarf aber eines Hinweises, um den ausliegenden Bebauungsplan zu identifizieren. Dieser muss geeignet sein, das Inkrafttreten des Bebauungsplans in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan führen (BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 2.19 - juris Rn. 16 m. w. Nachw. d. Rspr. d. BVerwG). |
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| | Diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht, weil weder der Bezeichnung „Kirchberg“ noch dem veröffentlichten Lageplan ein Hinweis auf das weitere vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasste Grundstück Flst.-Nr. ... zu entnehmen ist. |
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| | c) Es liegt darüber hinaus ein beachtlicher Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, weil die Antragsgegnerin nicht zutreffend ermittelt hat, welche Lärmauswirkungen auf die Umgebung der durch die Planung verursachte Verkehr auf den Straßen im Umfeld des Plangebiets und im Plangebiet selbst hat. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Ermittlungsfehler liegen dagegen entweder nicht vor oder es bedarf keiner abschließenden Entscheidung hierzu. |
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| | aa) Die Antragsgegnerin hat im ergänzenden Verfahren Ermittlungen zu den mit der Verwirklichung des Bebauungsplans verbundenen Schallimmissionen nachgeholt. Die nachgeholten Ermittlungen umfassen allerdings nicht die Immissionen, die mit der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzung verbunden sind, sondern beschränken sich auf das Seniorenzentrum, das nach den Planungen des Investors im Plangebiet tatsächlich verwirklicht werden soll und das die Nutzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans insbesondere mit Blick auf die Anordnung notwendiger Stellplätze nicht ausschöpft. Eine solchermaßen eingeschränkte Ermittlung ist unzureichend. Bei der Ermittlung der betroffenen Belange sind grundsätzlich alle Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten des Plangebiets in den Blick zu nehmen, die der Bebauungsplan ermöglicht. In aller Regel sind auch die damit verbundenen Schallimmissionen zu ermitteln. Das gilt grundsätzlich insbesondere sowohl für Immissionen des hinzukommenden Verkehrs als auch für Immissionen, die durch die Nutzung der Grundstücke im Plangebiet ausgelöst werden. Zu Letzterem können - wie hier - auch Immissionen durch die Nutzung etwaiger Stellplätze zählen. |
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| | Der Ermittlungsfehler ist auch offensichtlich, weil er sich unmittelbar aus dem Gutachten des Büros K. und L. ergibt. Er hat sich auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Das ist stets dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung „auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen" (BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10). |
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| | So liegen die Dinge hier. Die vom Büro K. und L. errechneten Beurteilungspegel durch Zufahrtsverkehr zum Plangebiet liegen zwar an fast allen Immissionsorten im Umfeld des Plangebiets unter den Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Zum Teil unterschreiten die prognostizierten Pegel die Orientierungswerte deutlich, zum Teil jedoch nur knapp. An - wenigen - Immissionsorten werden sie allerdings auch überschritten. Es ist davon auszugehen, dass sich deren Zahl bei Ausschöpfung der durch den Bebauungsplan eröffneten Nutzungsmöglichkeiten erhöhen wird. Hinzu kommt, dass die Prognose des von den Antragstellern beauftragten Büros S. und G., die Verkehrsströme würden sich gleichmäßig auf die Himmelsrichtungen Nord, Süd und Ost verteilen, nicht von vornherein unplausibel ist. Diese Verteilung führt zu einer höheren Verkehrs- und Lärmbelastung des Baugebiets „...“ und damit auch der Antragsteller zu 1. und 2. als vom Büro K. und L. prognostiziert. Angesichts dieses Befundes kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis der Schallimmissionsprognose bei zutreffender Berechnung der Lärmbelastung unverändert bliebe und der Gemeinderat der Antragsgegnerin aus diesem Grund die gleiche Entscheidung getroffen hätte. |
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| | Auch die Ermittlung des Lärms, der durch die Nutzung von Stellplätzen im Plangebiet verursacht wird, ist defizitär, weil sie ausschließlich auf der konkreten Planung des Investors basiert und die weiteren Möglichkeiten ausblendet, die der Bebauungsplan eröffnet. Der Bebauungsplan lässt es zu, die notwendigen Stellplätze an der den Antragstellern zugewandten Grundstücksseite anzuordnen. Dies würde zu einer erheblich höheren und möglicherweise sogar unzumutbaren Belastung der Antragsteller, insbesondere der Antragsteller zu 3. und 4., führen als die Planung des Investors. Auch dieser Fehler ist offensichtlich und war nach dem dargestellten Maßstab von Einfluss auf das Ergebnis. |
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| | bb) Die Antragsteller tragen ferner vor, die Beurteilungspegel am geplanten Pflege- und Betreuungszentrum überschritten auch nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros K. und L. den für Pflegeanstalten geltenden Richtwert der TA-Lärm von 45 dB(A) am Tag. Das trifft zwar zu. Ein Bewertungsfehler folgt daraus jedoch nicht, denn die Antragsgegnerin musste sich damit nicht abwägend befassen. Die Untersuchung betrifft ein konkretes Bauvorhaben. Dieses ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Die durch ein konkretes Bauvorhaben verursachten Probleme durch Schallimmissionen am Bauvorhaben selbst müssen und können erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gelöst werden. |
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| | cc) Der Antragsgegnerin ist mit Blick auf die von der Planung betroffenen Tiere und Pflanzen kein beachtlicher Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Dies hat der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 19. November 2020 (5 S 1920/20) ausgeführt. Der Senat hält an dieser Einschätzung auch nach nochmaliger Überprüfung fest und verweist insoweit auf die Gründe dieses Beschlusses. |
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| | dd) Die Antragsteller rügen ferner, die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei grob fehlerhaft. Ob diese Rüge durchgreift, bedarf angesichts der bereits festgestellten Fehler des Bebauungsplans keiner abschließenden Entscheidung. |
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| | Allerdings begegnet die Bewertung des Bestandes als Acker Bedenken. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung mag sie zutreffend gewesen sein, falls die Fläche tatsächlich erst ein Jahr brachlag, wenngleich bereits damals mit * vermerkt wurde: „derzeit brachliegend mit ausgebreiteter Ruderalvegetation“. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 11. Mai 2020 waren jedoch bereits vier Jahre vergangen und die Fläche dürfte sich aufgrund der fehlenden Bewirtschaftung weiterentwickelt haben. Es erscheint daher fraglich, ob sie weiterhin als Acker eingestuft werden durfte. Da bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung der tatsächliche Bestand erfasst werden soll und nicht die rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten einer Fläche, durfte die Antragsgegnerin jedenfalls nicht maßgeblich darauf abstellen, dass die Fläche aus Rechtsgründen wieder als Acker genutzt werden dürfe. |
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| | Ob die Vorgaben unter Nr. 1.10 der textlichen Festsetzungen über die Behandlung der „Ausgleichsfläche Inzerloch“ genügen, um sie in der Planung als Magerrasen einzustufen, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Zweifel könnten allerdings aus der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg vom 22. Februar 2021 folgen. Danach mag die Entwicklung einer Magerwiese (Biotyp 33.43) auf einem nährstoffreichen Ackerboden langfristig, d.h. innerhalb von Jahrzehnten, durch regelmäßiges Abräumen des Mähgutes möglich sein. Die Entwicklung eines Magerrasens (Biotyp 36.50) sei ohne Bodenaustausch aber nicht möglich. Einer Entscheidung, ob dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf es jedoch in Anbetracht der bereits festgestellten Fehler des Bebauungsplans nicht. |
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| | 2. Der Bebauungsplan weist hingegen keine materiellen Fehler auf. Er ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (a)). Auch die Festsetzung des Sondergebiets weist keinen Fehler auf (b)). Die von den Antragstellern behaupteten weiteren Bestimmtheitsmängel liegen ebenfalls nicht vor (c)). Auch einen Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB enthält der Plan nicht (d)). |
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| | aa) Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil das Pflege- und Betreuungszentrum überdimensioniert und im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht erforderlich sei. |
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| | Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Dabei kommt den Gemeinden ein sehr weites planerisches Ermessen zu. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind insbesondere Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 11 f.). |
|
| | Nach diesen Grundsätzen fehlt es dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung basiert auf einem positiven städtebaulichen Konzept und erscheint nach diesem Konzept „vernünftigerweise“ geboten (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 25.5.2015 - 4 VR 5.14 - BauR 2015, 968, juris Rn. 16). Auf eine Erforderlichkeit in dem von den Antragstellern genannten Sinn kommt es nicht an. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob es einen konkreten Bedarf an der Zahl der geplanten Pflegeplätze im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gibt. Abgesehen davon belassen es die Antragsteller bei der bloßen Behauptung, das Pflege- und Betreuungszentrum sei überdimensioniert, ohne diese Behauptung durch Argumente zu stützen. |
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| | bb) Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert auch nicht an entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen. Wie bereits ausgeführt, liegt hinsichtlich der von der Planung betroffenen Arten kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor, sodass es dem Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen erst recht nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. |
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| | b) Die Festsetzung des Sondergebietes ist rechtmäßig. Insbesondere mangelt es ihr entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht an der Zweckbestimmung. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19. November 2020 (5 S 1920/20). An der darin geäußerten Einschätzung hält er auch nach nochmaliger Überprüfung fest. |
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| | c) Die Festsetzung des Bebauungsplans über die Höhe der baulichen Anlagen ist entgegen der Ansicht der Antragsteller hinreichend bestimmt. Insbesondere fehlt der Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe als unterem Bezugspunkt für die Höhenbestimmung nicht die Maßeinheit, denn sie ist in der Legende zum zeichnerischen Teil des Bebauungsplans und auch im textlichen Teil unter Nr. 1.2.2 mit „ü NHN“ bzw. „über NHN“ bezeichnet. Das genügt. Auch der obere Bezugspunkt ist hinreichend bestimmt. Es ist unschädlich, dass in dem Bebauungsplan nicht die in der Planzeichenverordnung genannten Begriffe „Traufhöhe“ oder „Firsthöhe“ verwendet wurden. Denn die Bezeichnungen „höchster Punkt der Dachhaut“ und „Oberkante Attika“ sind eindeutig. |
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| | d) Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler wegen der aus ihrer Sicht unterlassenen Berücksichtigung ihres Interesses, von einer Beeinträchtigung durch den massiven Baukörper verschont zu werden, liegt nicht vor. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19. November 2020 (5 S 1920/20). An der darin geäußerten Auffassung hält er auch nach nochmaliger Überprüfung fest. |
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| | Auch die gegen die örtlichen Bauvorschriften vom 11. Mai 2020 gerichteten Normenkontrollanträge sind begründet, da die örtlichen Bauvorschriften nicht frei von Rechtsfehlern sind. |
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| | 1. Die Antragsteller bemängeln, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt, wie das anfallende Oberflächenwasser beseitigt werden kann, ohne die bestehende Kanalisation in den angrenzenden Baugebieten zu überlasten. |
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| | Die Antragsgegnerin hat keine bauplanungsrechtliche Festsetzung zu den Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung getroffen, sondern auf der Grundlage von § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO hierzu eine örtliche Bauvorschrift erlassen. Bei örtlichen Bauvorschriften, die - wie hier - zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden, richtet sich nach § 74 Abs. 7 LBO das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften. Die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB über die Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange gilt daher auch für sie. Sähe man dies anders, weil die Ermittlung und Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB lediglich der dem materiellen Recht zuzuordnenden Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB dient, die von der Verweisung in § 74 Abs. 7 LBO nicht erfasst wird, änderte sich nichts am Ergebnis. Denn die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich unabhängig von einer solchen Verweisung aus dem Umstand, dass mit den von ihr erlassenen örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit sowie die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.4.2002 - 8 S 177/02 - juris Rn. 47). Für eine ordnungsgemäße Abwägung ist es erforderlich, zuvor die abwägungserheblichen Umstände zu ermitteln. |
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| | Unter Nr. 2.6 der örtlichen Bauvorschriften hat die Antragsgegnerin bestimmt, dass anfallendes Niederschlagswasser vorrangig zu versickern oder zu verdunsten sei. Sollte dies nicht vollumfänglich möglich sein, sei Oberflächenwasser in die Regenwasserkanalisation abzuleiten. Die Einleitung sei nur in gedrosselter Form zulässig. Die Drosselung solle sich am Abflusswert der unbebauten Fläche orientieren. Für die erforderliche Rückhaltung sei innerhalb des Plangebiets ein Retentionsvolumen, ausgelegt auf ein fünfjähriges Regenereignis, vorzusehen. |
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| | Die Antragsgegnerin hat mit dieser Festsetzung die Ausführungen in der Stellungnahme der bit-Ingenieure vom 9. August 2017 aufgegriffen. Die Einholung der Stellungnahme belegt, dass sie das Problem der Entwässerung von Niederschlagswasser gesehen und ermittelt hat. Die Stellungnahme zeigt, dass die Entwässerungsproblematik gelöst werden kann. Die Details der Entwässerung durften der Genehmigungsebene überlassen bleiben. Anhand der Festsetzung und gegebenenfalls weiterer Auskünfte der zuständigen Behörden dürfte es dem Planunterworfenen jedenfalls möglich sein, die Entwässerung eines Vorhabens im Plangebiet zu planen. Der Senat verweist hierzu auf die Gründe seines Beschlusses vom 19. November 2020 (5 S 1920/20). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es jedoch nicht, denn die Festsetzung ist materiell-rechtlich fehlerhaft. |
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| | 2. Die Festsetzung Nr. 2.6 ist teilweise unbestimmt. Denn die Drosselung „soll“ sich am Abfluss(bei)wert der unbebauten Fläche „orientieren“. Für die Auslegung beider Begriffe liefert der Bebauungsplan keine Anhaltspunkte. Weder ist klar, in welchen Fällen die Drosselung abweichend vom Abflussbeiwert erfolgen kann, noch ist eindeutig, was mit dem Begriff „orientieren“ gemeint ist. |
|
| | Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Festsetzung in § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO eine Rechtsgrundlage findet. Nach § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO können die Gemeinden durch Satzung für das Gemeindegebiet oder für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets bestimmen, dass Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser herzustellen sind, um die Abwasseranlagen zu entlasten. Die Festsetzung Nr. 2.6 regelt jedoch nicht die Herstellung einer Anlage, sondern die Modalitäten, wie das Oberflächenwasser zu entsorgen ist. Die Festsetzung normiert die Pflicht, Oberflächenwasser vorrangig zu versickern oder zu verdunsten, und regelt die Art (gedrosselt) und den Umfang (orientiert am Abflusswert der unbebauten Fläche) der Einleitung in die Regenwasserkanalisation und die Größe des Retentionsvolumens. Ob dadurch zumindest indirekt auch die Herstellung entsprechender Anlagen angeordnet wird, kann angesichts der Unbestimmtheit der Regelung offen bleiben. |
|
| | Die unter II. festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die mit dem Bebauungsplan erlassene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften (vgl. § 74 Abs. 7 LBO) ist nicht nur teilweise, sondern ebenfalls insgesamt für unwirksam zu erklären. Denn sie ist bereits wegen der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans gegenstandslos. Zwar folgt nicht abstrakt aus der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans die Unwirksamkeit von örtlichen Bauvorschriften, die für den gleichen Geltungsbereich erlassen worden sind, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine selbstständige Satzung handelt (Senatsurteil vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 - DVBl 2015, 442, juris Rn. 70). Allerdings ist bei einem gemeinsamen Erlass der beiden Satzungen nach § 74 Abs. 7 LBO, wenn der Bebauungsplan weitgehend bislang unbebaute Flächen überplant, regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers das rechtliche Schicksal der örtlichen Bauvorschriften an dasjenige des Bebauungsplans gekoppelt sein soll (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 63). So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber den isolierten Erlass örtlicher Bauvorschriften für das Plangebiet erwogen hätte, wenn er die Unwirksamkeit des Bauleitplanes erkannt hätte. |
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| | Da die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan vom 11. Mai 2020 erfolgreich sind, ist über die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften vom 23. Juli 2018 zu entscheiden.Auch diese Normenkontrollanträge sind zulässig und begründet. Der Bebauungsplan „Kirchberg“ vom 23. Juli 2018 ist unwirksam, denn er ist sowohl formell- als auch materiell-rechtlich fehlerhaft. Die örtlichen Bauvorschriften vom 23. Juli 2018 sind ebenfalls unwirksam. |
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| | Der Bebauungsplan weist formelle Fehler auf. |
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| | 1. Der Vorwurf, es fehle an einem Satzungsbeschluss, greift jedoch nicht durch. In der Bekanntmachung vom 26. Juli 2018 heißt es zwar, die Aufstellung des Bebauungsplans „Kirchberg“ werde als Satzung beschlossen. Aus dieser Formulierung in Verbindung mit der Überschrift „Satzungsbeschluss“ geht jedoch trotz der Verwendung des Wortes „Aufstellung“ eindeutig hervor, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen und nicht nur einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat. |
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| | 2. Es liegt aber ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, weil die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung nach der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert wurde, ohne dass der Planentwurf vor dem Satzungsbeschluss erneut ausgelegt oder eine Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB durchgeführt wurde. Die im ausgelegten Entwurf als Art der baulichen Nutzung vorgesehenen Einrichtungen zur Kinderbetreuung sowie Einzelhandel/Gastronomie sind im beschlossenen Plan nicht enthalten. Diese Änderungen hätten eine erneute Auslegung des Planentwurfs oder jedenfalls die Einholung von Stellungnahmen der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich gemacht, weil sie die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks weiter einschränken. |
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| | 3. Der Bebauungsplan weist außerdem einen beachtlichen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf, weil die Antragsgegnerin nicht näher untersucht hat, welche Verkehrs- und Lärmbelastungen für die Umgebung mit der Planung verbunden sind. Insoweit kann auf die Begründung des zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschlusses vom 27. März 2019 im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (5 S 404/19) verwiesen werden. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner darin geäußerten Auffassung fest. |
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| | 4. Einen Ermittlungsfehler im Hinblick auf die Löschwasserversorgung vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die in der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters des Landratsamtes Karlsruhe geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sein könnten. |
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| | Der Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich fehlerhaft. |
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| | 1. Die Rüge der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, greift zwar aus den oben genannten Gründen nicht durch. |
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| | 2. Der Vorwurf, die textlichen Festsetzungen Nr. 1.5 (überbaubare Grundstücksfläche) und Nr. 1.6 (Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports)) seien nicht von § 23 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 sowie § 23 Abs. 5 BauNVO gedeckt, trifft jedoch zu. |
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| | Nach der Festsetzung Nr. 1.5 ist eine geringfügige Überschreitung der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Baugrenzen um max. 0,50 m mit untergeordneten Bauteilen zulässig. Nach Nr. 1.6 sind Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die Antragsteller verweisen zu Recht darauf, dass nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen über die Baugrenze zugelassen werden kann und nach § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO im Bebauungsplan weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden können. Da es sich bei einer solchen Festsetzung um einen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB handelt (vgl. Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, § 23 Rn. 57), ist es nicht zulässig, im Bebauungsplan - wie hier - eine Regelzulässigkeit für Gebäudeteile außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vorzusehen (BayVGH, Urteil vom 4.4.2006 - 1 N 04.1661 - juris Rn. 51; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 23 Rn. 44). |
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| | 3. Die Antragsteller bemängeln des Weiteren zu Recht, die textliche Festsetzung Nr. 1.2.1 über die Grundflächenzahl sei unwirksam. Sie ist nicht von §19 Abs. 4 BauNVO gedeckt. |
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| | Nach Satz 1 der Festsetzung beträgt die Grundflächenzahl 0,6. In Satz 2 wird eine Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 BauGB mit Stellplätzen sowie Verkehrsflächen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zugelassen. |
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| | Die Antragsteller rügen, § 19 Abs. 4 BauNVO verwende den Begriff der „Zufahrten“, der Plan spreche jedoch von „Verkehrsflächen“. Die beiden Begriffe seien nicht identisch. Das trifft zu. Der Begriff der Verkehrsflächen ist weiter. Er umfasst beispielsweise auch Rangierflächen. |
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| | 4. Die Festsetzung Nr. 1.7 über die Zufahrt zum Plangebiet ist jedoch rechtmäßig. Die in deren Satz 2 vorgesehene Ausnahme vom Zufahrtsverbot nach Süden für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Rettungsdiensten bringt lediglich die in § 35 Abs. 1 und Abs. 5 StVO normierten Sonderrechte für diese Fahrzeuge zum Ausdruck. Auch die Festsetzung Nr. 1.2.2 über die Erdgeschossfußbodenhöhe und die Festsetzung Nr. 1.2.3 über die Gebäudehöhe sind rechtmäßig. Insbesondere sind sie hinreichend bestimmt. |
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| | 5. Der Bebauungsplan enthält auch keine Abwägungsfehler. Sowohl das Interesse der Antragsteller, von einer Beeinträchtigung durch den Baukörper des Seniorenzentrums verschont zu bleiben, als auch Pietätserwägungen wegen der Nähe des Plangebiets zum Friedhof sind mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. |
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| | Für die örtlichen Bauvorschriften gilt das oben unter A. III. Gesagte. |
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| | Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die örtlichen Bauvorschriften sind aus dem oben unter A. IV. genannten Grund ebenfalls insgesamt für unwirksam zu erklären. |
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| | Beschluss vom 24. Februar 2021 |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 endgültig auf 40.000 Euro (20.000 Euro je betroffenes Grundstück) festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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