Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die Antragsteller wenden sich gegen den am 21.12.2017 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Lindenstraße 4“ der Antragsgegnerin vom 18.10.2017, mit dem als Ersatz für ein bestehendes Wohnheim für Menschen mit Behinderung ein „Inklusives Quartier“ geschaffen werden soll. |
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| Die Grundstücke der Antragsteller grenzen östlich an das Plangebiet an. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. .... Die Antragstellerin zu 2 und die verstorbene Ehefrau des Antragstellers zu 1 sind bzw. waren Miteigentümerinnen des Grundstücks Flst.-Nr. ...; der Antragsteller zu 1 ist Testamentsvollstrecker seiner Ehefrau. Diese Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsetter Niederweiler“ der Antragsgegnerin vom 22.06.1985, der hierfür ein Dorfgebiet festsetzt, und sind mit Wohnhäusern und Nebengebäuden bebaut. Die Antragsteller zu 4 und 5 sind hälftige Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. .... Dieses mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; nach Aktenlage handelt es sich um ein faktisches Allgemeines Wohngebiet. |
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| Der Bebauungsplan „Lindenstraße 4“ umfasst ein ca. 0,71 ha großes, im Ortsteil Niederweiler der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet, das im Norden von der Lindenstraße und im Süden von der Ölbergstraße (L 123/1) begrenzt wird und von Süd nach Nord abfällt. |
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| Die Grundstücke im nördlichen Plangebiet (Flst.-Nrn. ..., ... und ...) stehen im Eigentum der Beigeladenen zu 1, der ...-Gemeinschaft e.V., die Wohn- und Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung bietet. Die Grundstücke liegen im Ortskern von Niederweiler und wurden schon bisher von der ...-Gemeinschaft e.V. genutzt; es handelte sich im Wesentlichen um die Umnutzung von Gebäuden einer ehemaligen Fahrradfabrik. Der Bebauungsplan setzt insoweit zwei Sondergebiete „Inklusives Quartier“ fest. Im Sondergebiet SO 1 sind maximal drei Vollgeschosse, davon eines im Dachraum, und eine Firsthöhe von 308m üNN und im Sondergebiet SO 2 maximal zwei Vollgeschosse und eine Firsthöhe von 305m üNN zulässig. Ferner werden eine offene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,6 und Satteldach festgesetzt. Die Baugrenzen halten einen Abstand von mindestens 4 m von den Grundstücksgrenzen der Antragsteller zu 1 bis 3 ein. Der Bebauungsplan „Lindenstraße 4“ ersetzt in diesem Teilgebiet einen Teilbereich des Bebauungsplans „Ortsetter Niederweiler“. |
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| Die im südlichen Plangebiet gelegenen, bislang nur wenig bebauten Grundstücke (Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ...) wurden von der Beigeladenen zu 1 an die Beigeladene zu 2 verkauft und sollen mit zwei Wohnanlagen bebaut werden. Der Bebauungsplan setzt hier ein Allgemeines Wohngebiet, eine offene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,4, maximal 2 Vollgeschosse, eine maximale Firsthöhe von 309 m üNN sowie Satteldach fest. Die Baugrenze hält einen Abstand von 6 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller 4 und 5 ein. Der Bebauungsplan enthält eine „Umgrenzung von Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen und Tiefgarage“, die einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 4 und 5 wahrt. |
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| In der Planbegründung wird ausgeführt, die ...-Gemeinschaft biete für Menschen mit Handicap ca. 150 stationäre und ambulante Wohnplätze und 200 Arbeitsplätze. Ziel des Bebauungsplans sei der Neubau eines inklusiven Wohnquartiers mit Café, Laden, Büros, Wohnungen und betreuten Wohnplätzen, Verwaltungsbauten und kleineren Werkstätten. Der Gebäudebestand entspreche nicht mehr den technischen Standards und den Anforderungen an eine zeitgemäße Betreuung; auch eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sowie die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben seien im Bestand nicht möglich. Die Schaffung dringend benötigten Wohnraums mit der Bebauung innerörtlicher Bereiche in verdichteter Bauweise und die sozialen Aufgaben der ...-Gemeinschaft sowie das inklusive Wohnquartier als Modellprojekt begründeten das öffentliche Interesse an der Aufstellung des Bebauungsplans. |
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| Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 30.07.2014, öffentlich bekannt gemacht am 07.12.2015, den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Lindenstraße 4“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 24.03.2015 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet. Am 18.11.2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und die Auslegung; die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 07.12.2015. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 11.01.2016 bis einschließlich 12.02.2016; zeitgleich wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Da die im Entwurf des Bebauungsplans enthaltene Festsetzung „Dorfgebiet“ auf Anregung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald durch die Festsetzung „Sondergebiet Inklusives Quartier“ ersetzt wurde, erfolgte eine erneute Offenlage vom 13.07.2017 bis zum 14.08.2017; dem ausgelegten Planentwurf war als Anlage eine „Abwägung der Umweltbelange – Lindenstraße 4“ des Büros ... v. 24.05.2017“ beigefügt. Die Antragsteller haben im Rahmen der beiden Offenlagen Einwendungen erhoben, mit denen sie u.a. geltend machten, die Planung ermögliche einen Gebäudeumfang, der nicht dem dörflichen Gebietscharakter des Ortsetters entspreche, und diene privaten Investoren. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 18.10.2017 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 18.12.2017 ausgefertigt. In der ausgefertigten Satzung wird auf die Anlage „Abwägung der Umweltbelange, Büro ... v. 24.05.2017“ Bezug genommen; als Anlage beigefügt ist eine Abwägung gleichen Datums, die allerdings den (zeitgleich aufgestellten) Bebauungsplan Lindenstraße 39 betrifft. Die ortübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 21.12.2017. |
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| Die Antragsteller haben am 18.12.2018 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, der Bebauungsplan sei sowohl aus formellen als auch materiell-rechtlichen Gründen unwirksam und verletze sie in ihren Rechten. Das Plangebiet und die Grundstücke der Antragsteller zu 1 bis 3 befänden sich im historischen Ortskern des Ortsteils Niederweiler. Es handele sich um ältere Handwerkshäuser mit Nebengebäuden und ortstypischer Ausprägung. Die Grundstücksflächen Lindenstraße 6 (Flst.-Nrn. ... und ...), auf dem nunmehr das größte Gebäude der Beigeladenen zu 1 errichtet werden solle, seien bislang gewerblich nicht genutzt worden. Es handele sich um eine Gefälligkeitsplanung im alleinigen Interesse der Beigeladenen ohne städtebauliche Begründung. Die Erstellung von Gebäuden urbanen Ausmaßes sei ein reines Prestigeobjekt; eine Ghettoisierung von Menschen mit Behinderung gehöre nicht zu den Aufgaben des Beigeladenen zu 1. Es fehle eine städtebauliche Erforderlichkeit und eine ausreichende Begründung des Plans im Sinne d. § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Überplanung der Grundstücke und das Auseinanderreißen des Ortsetters sei nicht erforderlich gewesen, weil die Bebauung und die Schließung von Baulücken auch über § 34 BauGB hätte erfolgen können. Der Bebauungsplan sei daher überflüssig. Die Beigeladene zu 1 habe auch nicht ausreichend begründet, warum eine Erweiterung erforderlich sei; inklusives Wohnen könne überall stattfinden. Die Planung im südlichen Bereich habe mit dem Vereinszweck der Beigeladenen nichts zu tun und erfolge im Interesse eines privaten Investors. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Ein Sondergebiet „Inklusives Quartier“ könne wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht Gegenstand eines Bebauungsplans sein. Der Begriff diskriminiere Menschen mit Behinderung und verstoße daher gegen Art. 1 GG und Art. 3 GG sowie gegen Art. 19 der Behindertenrechtskonvention. Ein „Inklusives Quartier“ könne auch nicht Gegenstand eines Sondergebiets im Sinne d. § 11 BauNVO sein, weil dieser unbestimmte Rechtsbegriff rechtlich nicht definiert und nicht überwachbar sei. Der Beigeladenen zu 1 werde letztlich jeglicher Nutzungszweck ermöglicht. Für den genannten Zweck wäre ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich gewesen. Die Planbegründung genüge nicht den Anforderungen an das Abwägungsgebot im Sinne d. § 1 Abs. 7 BauGB. Da ihnen nicht mitgeteilt worden sei, wie ihre umfassenden Einwendungen behandelt worden seien, gingen sie von einem Abwägungsausfall aus. |
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| Ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands sei abwägungserheblich; ihr Gebietserhaltungsanspruch sei aber nicht geprüft worden. Ihr Vertrauen auf die Beibehaltung des „Ortsetters“ bzw. ihres Allgemeinen Wohngebiets unter Berücksichtigung des § 34 BauGB sei nicht in die Abwägung eingestellt worden. Insbesondere durch das Maß der baulichen Nutzung erreichten die durch den Bebauungsplan zugelassenen Gebäude eine wesentlich andere Dimension als die bisherige Bebauung in ihrer historischen und ortsüblichen Ausprägung. Der Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Gebäuden urbanen Ausmaßes mit einer Kantenlänge bis zu 50 m und drei Geschossen. Dies habe eine erdrückende Wirkung auf ihre kleinen Häuser und verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Die erdrückende Wirkung folge auch aus der zulässigen, bisher so nicht ortsüblichen Grundflächenzahl, der nicht bestimmbaren Firsthöhe und der Geschosszahl in Verbindung mit dem vorgesehenen Grenzabstand. Gebäude dieses Ausmaßes seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden und widersprächen dem Dorfgebietscharakter. Ihre Grundstücke verlören durch den Bebauungsplan auch den Anschluss an das Dorfgebiet „Ortsetter“ und würden isoliert. Die Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. ... und ... sei bisher über das Grundstück Flst.-Nr. ... erfolgt und jetzt nicht mehr gesichert. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 4 und 5 gelte Entsprechendes. Die Planung verletze auch ihren Gebietserhaltungsanspruch und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, indem eine Gebäudekubatur von bis zu 50 m und eine Firsthöhe von 14 m ermöglicht werde, was sich nicht in die bisherige Prägung des Allgemeinen Wohngebiets einfüge. |
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| Die Antragsteller beantragen, |
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| den Bebauungsplan „Lindenstraße 4“ der Antragsgegnerin vom 18.10.2017 für unwirksam zu erklären. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| Sie erwidert: Die Anträge seien bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragsteller könnten keine Verletzung subjektiver Recht geltend machen. Ein Gebietserhaltungsanspruch bestehe nur für den innerhalb eines Plangebiets liegenden Nachbarn. Keiner der Antragsteller sei Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks. Sie hätten daher keinen von der konkreten Beeinträchtigung unabhängigen Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Nutzungen. Es gebe keinen schutzwürdigen privaten Belang auf eine „heile“ oder unveränderte Umgebung. Der Nachbarschutz bestimme sich insoweit nur nach dem Gebot der Rücksichtnahme. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller könnten weder die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung noch eine mangelnde Erschließung eine Verletzung ihrer Rechte begründen. Es sei nicht ersichtlich, wie durch die Dimensionierung oder die Volumina ein abwägungserheblicher Belang der Antragsteller verletzt sein könne. Die Gebäudehöhen seien der bestehenden Bebauung angepasst worden, wie die Querschnittszeichnungen in der Planbegründung zeigten. Die Geschosshöhe ergebe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Grenzabstände keine erdrückende Wirkung. Würden die Abstandsflächen eingehalten, scheide regelmäßig ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus. Die Abstände zwischen den Gebäuden der Antragsteller und den festgesetzten Baufenstern seien erheblich über die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen hinaus erweitert worden und mit 4 m bis 6 m doppelt so groß wie die in einem Dorfgebiet zulässigen Abstandsflächen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung beträfen die Antragsteller daher nicht in einer individualisierbaren Weise. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hätten die Antragsteller nicht dargelegt, weshalb sie hierdurch als Grundstückseigentümer betroffen sein könnten. Die Wohnnutzungen der Antragsteller stünden mit dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet und den im Sondergebiet zulässigen Nutzungen offensichtlich nicht in Konflikt. Die Antragsteller hätten nicht geltend gemacht, dass sie aufgrund des gegenüber einem Dorfgebiet höheren Schutzniveaus des Allgemeinen Wohngebiets bei ihrer eigenen Grundstücksnutzung größere Rücksicht nehmen müssten. Das Schutzniveau des Sondergebiets entspreche dem früher festgesetzten Dorfgebiet. Die Erschließung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... erfolge nicht über das Grundstück des Antragstellers zu 1, sondern - wie bisher - über das Grundstück Flst.-Nr. ... und sei daher gesichert. Die Antragsgegnerin habe mithin keine Nutzungen festgesetzt, die die Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets abwägungserheblich beeinträchtigen oder ihnen einen Gebietserhaltungsanspruch vermitteln könnten. Die Anträge seien auch unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Fehlern, insbesondere seien die Voraussetzungen des § 13a BauGB gegeben. Er sei auch materiell rechtmäßig. Es handele sich nicht um eine mit § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbare Gefälligkeitsplanung. Die Bauleitplanung solle mit der Bebauung innerörtlicher Bereiche dringend benötigten Wohnraum schaffen und durch das Modellprojekt des Inklusiven Wohnens zudem die Wohnbedürfnisse von Menschen mit Behinderung fördern. Damit verfolge sie städtebauliche Zielsetzungen. Zudem betreibe sie Städtebaupolitik mit sozialem Anspruch im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB. Die Einbeziehung privater Interessen und das Zusammenwirken mit Bauträgern sei unschädlich und üblich. Die Möglichkeit, Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu verwirklichen, schließe das Bedürfnis nach einer Bauleitplanung nicht aus. Es sei Sache der Gemeinde, wie sie ihre Planungshoheit handhabe und welche Konzeption sie ihr zugrunde lege. Das festgesetzte „Inklusive Quartier“ sei eine zulässige Zweckbestimmung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO. Nummer 1.1 der textlichen Festsetzungen enthalte mit der Aufzählung des Nutzungszwecks und der hierfür zulässigen Anlagen eine eindeutige und hinreichend bestimmte rechtliche Definition des Begriffs „Inklusives Wohnen“. Dieser Zweck könne so in keinem anderen Gebietstyp der Baunutzungsverordnung verwirklicht werden. Der Bebauungsplan leide nicht an einem Abwägungsausfall. Insbesondere ergebe sich aus der Abwägungstabelle, dass die Einwendungen der Antragsteller ausführlich behandelt worden seien. Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB berühre die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht; im Übrigen sei die Mitteilung nachgeholt worden. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragssteller an der Beibehaltung des festgesetzten Dorfgebiets sei in der Abwägung nicht erkannt worden; es würden keine störenden oder störempfindlichen Nutzungen festgesetzt. Es gebe keinen Anspruch auf eine homogene Architektur in einem historisch gewachsenen Dorfgebiet. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die Grundflächenzahl von 0,6 entspreche der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für Dorf- und Mischgebiete und hätte in einem sonstigen Sondergebiet sogar auf 0,8 festgesetzt werden dürfen. Die Gebäudehöhen seien in die Abwägung einbezogen und an den Bestand angepasst worden. Die Festsetzung der Firsthöhen sei nach § 18 Abs. 1 BauNVO hinreichend bestimmt. Die Antragsteller zeigten keine unbewältigten Konflikte auf, die nicht im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden könnten. Die Erschließung der Grundstücke sei gewährleistet. Die Ausführungen der Antragsteller zu einem Verstoß gegen höherrangiges Recht beruhten auf einem Missverständnis des Begriffs „Inklusion“, da hierbei einer Diskriminierung von Menschen mit Behinderung gerade entgegengewirkt werde. |
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| Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen, |
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| Zur Begründung schließen sie sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und tragen ergänzend vor, die Antragsteller hätten keinen abwägungserheblichen Belang vorgetragen. Ihre Grundstücke lägen in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Dorfgebiet; in dem Bebauungsplan würden nur ein Sondergebiet mit dorfgebietsverträglichen Nutzungen bzw. ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Antragsteller würden nicht behaupten, Belästigungen oder Störungen ausgesetzt zu sein. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung scheide unter jedem denkbaren Blickwinkel aus. Die Antragsteller trügen selbst vor, dass die Kubatur der Gebäude auch nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre. Das Plangebiet sei auch nicht auf eine Erschließung über das Grundstück des Antragstellers zu 1 angewiesen. Der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit sei nicht polizeirechtlich zu verstehen. Es gehe nicht darum, ob die Bebauung auch mit dem „milderen Mittel“ des § 34 BauGB zugelassen werden könne, sondern um die Verwirklichung einer städtebaulichen Konzeption. Die Zwecksetzung des Sondergebiets, wonach ausschließlich Anlagen zulässig seien, die dem inklusiven Wohnen dienten, könne mit den Baugebieten nach §§ 2 - 10 BauNVO nicht verwirklicht werden. |
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| Der Beigeladenen zu 1 wurde am 27.06.2018 eine Baugenehmigung für die Errichtung von „3 Neubauten für Menschen mit und ohne Behinderung“ erteilt. |
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| Die Antragsteller haben hiergegen Widerspruch eingelegt, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Ein Antrag der Antragsteller 4 und 5 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung blieb erfolglos. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. |
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| Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet. |
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| a) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen können, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 m.w.N.). |
|
| Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7; Beschluss vom 10.02.2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020 - 3 S 1117/20 - juris Rn. 21). |
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| b) Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis vorliegend zu bejahen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass schutzwürdige Belange der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan abwägungsbeachtlich betroffen sein könnten. Allerdings steht vorliegend nicht der sog. Gebietserhaltungsanspruch in Rede, der nur dem Grundstückseigentümer zusteht, dessen Grundstück sich im Plangebiet befindet (dazu näher unten II.c). Neben dem Gebietserhaltungsanspruch im engeren Sinne ist jedoch auch das Interesse der Nachbarn an der Bewahrung des Gebietscharakters ein abwägungserheblicher Belang, der möglicher Weise verletzt sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2015 - 5 S 736/13 - juris). Die Antragsteller berufen sich zudem auch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, weil die an ihre Grundstücke heranrückende massive Bebauung eine erdrückende Wirkung auf ihre kleinen Häuser habe. Eine Verletzung dieses Belangs erscheint nicht von vorne herein ausgeschlossen. Denn der angegriffene Bebauungsplan ermöglicht eine Bebauung mit Baukörpern von bis zu 50 m Länge und drei Vollgeschossen. Diese Intensivierung der Bebauungsmöglichkeiten auf den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken könnte schutzwürdige Interessen der Antragsteller berühren, weil eine Bebauung mit einer vergleichbaren Kubatur zumindest auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... im südlichen Bereich dieses Grundstücks noch nicht vorhanden ist. Auch die Antragsgegnerin hat Anlass gesehen, die Firsthöhen der künftigen und der vorhandenen Bebauung zu vergleichen und die Abstandflächen zu überprüfen. Sie hat damit den Interessen der Antragsteller, die gegen eine Intensivierung der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken sprechen, städtebauliche Relevanz beigemessen. Ob sich diese Belange im Ergebnis durchsetzen oder infolge der festgesetzten Höhenlagen und Abstandsflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausscheidet, ist eine Frage der Begründetheit. |
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| Die Anträge haben aber in der Sache keinen Erfolg. |
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| 1. Der Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin hat laut Ausfertigungsvermerk vom 18.12.2017 bestätigt, dass der Inhalt des Bebauungsplans sowie die textlichen Festsetzungen mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderates der Antragsgegnerin übereinstimmen. Allerdings ist der ausgefertigten Planurkunde eine „Abwägung der Umweltbelange nach § 13a BauGB“ vom 24.05.2017 des Büros ... beigefügt, die nicht den ausgefertigten Bebauungsplan „Lindenstraße 4“, sondern den parallel aufgestellten Bebauungsplan „Lindenstraße 39“ betrifft. Dies begründet jedoch keinen Ausfertigungsmangel. Bestandteil der ausgefertigten Satzung sind nach deren § 2 Abs. 1 der Lageplan und die textlichen Festsetzungen; die Begründung des Bebauungsplans und die Abwägung der Umweltbelange als gesonderter Teil der Begründung (vgl. zum Umweltbericht § 2a Satz 2 BauGB) sind der Satzung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB lediglich beigefügt. Beifügung bedeutet, dass die Begründung zwar am Verfahren teilnimmt, aber nicht rechtsverbindlicher Bestandteil des Bebauungsplans und nicht Gegenstand der Beschlussfassung des Gemeinderats ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239; BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 139. EL August 2020, § 9 Rn. 288 ff.; § 2a Rn. 6 ff.). Damit liegt kein Ausfertigungsmangel, sondern ein Fehler der Begründung vor. |
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| 2. Der Bebauungsplan leidet nicht an von den Antragstellern binnen Jahresfrist (vgl. § 215 Abs. 1 BauGB) gerügten oder sonst beachtlichen formellen Fehlern. |
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| a) Ein Begründungsmangel des Bebauungsplans kann einen Verfahrensfehler darstellen, der die Wirksamkeit des Bebauungsplans berührt (BVerwG, Beschluss vom 21.02.1986 - 4 N 1/85 - BVerwGE 74, 47; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 139. EL August 2020, § 9 Rn. 288 ff.; § 2a Rn. 6 ff.). Im vorliegenden Fall ist dieser Verfahrensfehler jedoch unbeachtlich. Da dem Bebauungsplan eine Begründung beigefügt wurde und lediglich die Darlegung der durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan „Lindenstraße 4“ berührten Umweltbelange fehlt, ist die Begründung des Bebauungsplans allenfalls unvollständig. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich. |
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| Darüber hinaus wäre ein Begründungsmangel nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist nach der Bekanntmachung der Satzung kein gesondertes Rügeschreiben der Antragsteller bei der Gemeinde eingegangen. Der Schriftsatz, mit dem der Normenkontrollantrag begründet wurde, ist nicht geeignet, die Rügefrist zu wahren. Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB, auf die bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist, endete am 21.12.2018. Die Begründung des Normenkontrollantrags ging am 18.12.2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Sie wurde mit Verfügung vom 21.12.2018 an die Antragsgegnerin übersandt und trägt den dortigen Eingangsstempel 02.01.2019. Die Jahresfrist war somit abgelaufen. Hinzu kommt, dass in der Antragsbegründung ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die Begründung des Bebauungsplans nicht substantiiert gerügt wurde. Die Antragssteller halten die Begründung vielmehr inhaltlich für falsch. |
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| b) Fehler der Offenlage sind nicht ersichtlich. Nach den vorliegenden Verfahrensakten wurde die einschlägige Fassung der Abwägung der Umweltbelange ausgelegt. Zudem wären Fehler der Offenlage nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. |
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| c) Auch aus der fehlerhaften Begründung des Bebauungsplans lässt sich kein Verfahrensfehler entnehmen. Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass dem Gemeinderat die für den vorliegenden Bebauungsplan maßgebliche „Abwägung der Umweltbelange Lindenstraße 4“ vorlag. Hierfür sprechen auch die beigezogenen Verfahrensakten, aus denen sich ergibt, dass diese Abwägung dem Planentwurf während des Planaufstellungsverfahrens beigefügt war. Selbst wenn ein Verfahrensfehler, etwa bei der Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange (§ 2 Abs. 3 BauGB), vorläge, wäre er nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. |
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| d) Der Bebauungsplan durfte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Es handelt sich unstrittig um eine Maßnahme der Innenentwicklung; das Plangebiet hat eine Größe von deutlich weniger als 20.000 m² (§ 13a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BauGB liegen nicht vor. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB war somit kein Umweltbericht erforderlich. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB konnte der Bebauungsplan vor der Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt werden, weil die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (vgl. im Einzelnen Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 13a BauGB Rn. 74). |
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| 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. |
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| a) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Entgegen der Auffassung der Antragssteller handelt es sich nicht um eine reine Gefälligkeitsplanung. |
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| aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310; BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137; BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 -,BVerwGE 153,16; Senatsurteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 - 5 S 1493/17 -, VBlBW 2021, 23; jeweils m.w.N.). |
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| bb) Nach diesem Maßstab bestehen keine Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne d. § 1 Abs. 3 BauGB. Wie die Beigeladenen zutreffend ausgeführt haben, kommt es für bei dem planungsrechtlichen Begriff der Erforderlichkeit nicht darauf an, ob die bauliche Nutzung, für die der Bebauungsplan den rechtlichen Rahmen schafft, auch auf einer anderen rechtlichen Grundlage – etwa im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB – rechtlich zulässig wäre. Vielmehr obliegt es der Planungshoheit der Gemeinde, ihr Stadtgebiet durch eine verbindliche Bauleitplanung zu ordnen und zu gestalten. Eine Bauleitplanung für ein inklusives Wohnquartier steht mithin im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin. Darüber hinaus trifft die Rechtsauffassung der Antragsteller, dass Art und Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des bisherigen Bebauungsplans „Ortsetter Niederweiler“ bzw. nach § 34 BauGB zulässig gewesen wären, nicht zu. Eine zukünftige Entwicklung hin zu einem inklusiven Wohnquartier, wie es einer der städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin ist, kann mit den Mitteln des § 34 BauGB nicht verwirklicht werden. Da es bei dieser Regelung im Wesentlichen auf den vorhandenen Bestand ankommt, bietet sie zur Steuerung künftiger Entwicklungen nicht das geeignete planungsrechtliche Instrumentarium. Auch im bisherigen Bebauungsplan findet sich die besondere Zweckbestimmung des Plangebiets nicht; im übrigen überplant der angegriffene Bebauungsplan weitere Grundstücke, für die bislang keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen bestanden. |
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| Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt auch keine reine Gefälligkeitsplanung vor. Eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert ist, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.). |
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| Von einer derartigen bloßen Gefälligkeitsplanung kann hier indessen keine Rede sein. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Neuordnung und Aufwertung eines innerörtlichen Quartiers mit dem Ziel eines innovativen „Inklusiven Quartiers“, d.h. dem Zusammenwohnen von Menschen mit und ohne Behinderung sowie der Unterbringung der diesem Zweck dienenden Anlagen, Betriebe und Dienste. Die bestehenden Gebäude werden weitgehend abgerissen. Entstehen sollen neben Wohn- und Arbeitsplätzen für behinderte und nichtbehinderte Menschen die diesem Zweck dienenden Verwaltungen, Tagestruktur- und Fördereinrichtungen, ein kleines Café/Laden, nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe mit Werkstätten und ein Quartiersbüro mit verschiedenen Service- und Betreuungsleistungen (etwa Fahrservice für Senioren). Das Konzept steht in Zusammenhang mit weiteren Standorten der Beigeladenen zu 1 in der näheren Umgebung. Nach der Planbegründung beschränken sich die Angebote nicht auf das Quartier; aufgrund der zentralen Lage im historischen Ortskern und der offenen Konzeption partizipiere vielmehr der gesamte Ortsteil. Die Neuplanung führe auch zu gestalterischen Verbesserungen des Ortskerns. Der vorhandene, schon bisher von der Beigeladenen zu 1 genutzte bauliche Bestand, der durch die Umnutzung einer ehemaligen Fahrradfabrik entstanden ist, weist demgegenüber ausweislich der Planbegründung einen erheblichen Renovierungs- und Sanierungsbedarf auf und entspricht nicht mehr den rechtlichen Vorgaben. Ferner bezweckt der Bebauungsplan nach der Planbegründung die Schaffung dringend benötigten Wohnraums mit der Bebauung innerörtlicher Bereiche in verdichteter Bauweise zur Flächeneinsparung. Damit verfolgt der Bebauungsplan eine positive städtebauliche Konzeption. |
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| Dass der Verwirklichung der Planung von vorneherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen, weil das Plangebiet nach dem Vortrag der Antragsteller nicht vollständig erschlossen sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Eine Erschließung ist ohne weiteres über die an der Lindenstraße gelegenen Flurstücke möglich. |
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| b) Ohne Erfolg rügen die Antragssteller, die Festsetzung der Sondergebiete sei rechtsfehlerhaft. |
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| aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 - 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 - 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen "abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 - 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2/08 -, juris m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - juris; BVerwG, Beschluss vom 09.06.2016 - 4 B 8.16 - juris). |
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| Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Die Festsetzung der allgemeinen Zweckbestimmung hat für die sonstigen Sondergebiete die gleiche Funktion, die für Baugebiete nach den §§ 2 - 10 BauNVO dem jeweiligen ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Sie muss eindeutig sein, damit der Plan eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten kann. Ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ist unwirksam (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2/08 -, juris m.w.N.) |
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| bb) Nach diesen Maßgaben ist die Festsetzung der Sondergebiete „Inklusives Quartier“ zulässig. Nach Nummer 1.1 der textlichen Festsetzungen „Sondergebiete „Inklusives Quartier (SO) SO 1 und SO 2“ dienen die Sondergebiete vorwiegend dem inklusiven Wohnen, d.h. dem Zusammenwohnen von Menschen mit und ohne Behinderung sowie der Unterbringung für dem vorliegenden Zweck dienenden Anlagen für Verwaltungen nebst Tagesstruktur- und Fördereinrichtungen für die Bewohner. Zulässig sind dem vorliegenden Zweck dienende Wohngebäude, nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe, Werkstätten, Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke sowie Anlagen für Verwaltungen. |
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| (1) Ein Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen Festsetzung der Zweckbestimmung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Oberbegriff des „Inklusiven Quartiers“ wird durch den Katalog der nach Nummer 1.1. zulässigen einzelnen Nutzungsarten konkretisiert. Die Zweckbestimmung knüpft an den Begriff der „Inklusion“ an, der mittlerweile eine rechtliche Präzisierung erfahren hat. Ausgangspunkt ist die in dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (im Folgenden UN-Behindertenrechtskonvention) begründete rechtsverbindliche Verpflichtung, Menschen mit Behinderung eine möglichst selbstständige, gleichberechtigte und unabhängige Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen und hierfür die erforderliche staatliche Unterstützung und Förderung zu leisten. Nach Art. 3 Buchst. c) beruht das Abkommen u.a. auf dem Grundsatz der vollen und wirksamen Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gesellschaft und der Einbeziehung in die Gesellschaft. Dies wird mittlerweile in Anlehnung an den englischen Text des Übereinkommens als „Inklusion“ bezeichnet (vgl. Art. 3 Buchst. c): „Full and effective participation and inclusion in society“; vgl. zur Terminologie etwa Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention, BT-Drs. 18/9000). Im Hinblick auf die konkreten Handlungsfelder „Bauen und Wohnen“ verlangt Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention von den Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang u.a. zur physischen Umwelt zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten. Nach Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention erkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen an, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben (Buchst. a) und Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist (Buchst. b). Die UN-Behindertenrechtskonvention steht aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundesgesetzgebers (Art 59 Abs. 2 GG) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30.01.2020 – 2 BvR 1005/18 –, juris m.w.N.). |
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| Verfassungsrechtlich findet die Inklusion ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dies beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen verfassungsrechtlichen Förderauftrag im Sinne der Inklusion. Dieser vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.). |
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| Ohne den Begriff „Inklusion“ ausdrücklich zu nennen, enthält das Bundes- und Landesrecht in Umsetzung dieses verfassungsrechtlichen Förderauftrags und der UN-Behindertenrechtskonvention mittlerweile die Verpflichtung zur Verwirklichung und Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gemeinschaft (vgl. etwa §§ 1, 2 SGB 9 in der Fassung vom 23.12.2016 = Art. 1 Bundesteilhabegesetz - BTHG, § 1 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz – BGG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes – WTPG). Dabei entspricht es nach allgemeinem Verständnis dem Gedanken des inklusiven Wohnens, dass die im Quartier wohnenden Menschen ohne Behinderung die Menschen mit Behinderung ggf. unterstützen. |
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| (2) Wie sich aus den textlichen Festsetzungen und der zur Auslegung heranziehbaren Begründung ergibt, verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, das ortsnahe Wohnen von Menschen mit Behinderung durch Bereitstellung von zentral im Ortsetter gelegenen Wohnheimplätzen und sonstigem Wohnraum sowie den entsprechenden Betreuungs- und Fördereinrichtungen und Arbeitsmöglichkeiten zu verwirklichen, wobei der Aspekt der Teilhabe und Integration in die Gemeinschaft u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass kein Behindertenwohnheim im herkömmlichen Sinne, sondern ein offenes „Quartier“ im Ortskern geplant ist und auch Wohnraum und Angebote für Menschen ohne Behinderung geschaffen werden soll. |
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| Diese Zielsetzung hat auch einen bodenrechtlichen Bezug. Die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin ist nicht ausschließlich sozialpolitisch motiviert; es geht auch nicht darum, die Wohnnutzung nur einem bestimmten Bevölkerungsteil vorzubehalten. Vielmehr ist es ein städtebaulich legitimes Ziel, wenn die Gemeinde in zentraler Ortslage ihr Profil als Standort für ein soziales Modellprojekt zu erhalten und fortzuentwickeln beabsichtigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 8 C 10611/08 - juris Rn. 30) und damit auch den Ortsteil insgesamt aufwerten will. Dieses Planziel betrifft die Ordnung des Gemeindegebiets. Hinzu kommt, dass neben der städtebaupolitischen sozialen Konzeption, wie sie auch in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zum Ausdruck kommt, an ein „Inklusives Quartier“ besondere städtebauliche Anforderungen bestehen, die über die Vorgaben des § 35 LBO hinausgehen. Wie ausgeführt, ist das inklusive Wohnen eine besondere Art der baulichen Nutzung, indem ein Schwerpunkt auf das gemeinschaftliche Wohnen von Menschen mit und ohne Behinderung gesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass Menschen mit Behinderung - wie die Antragsteller zu Recht anmerken - überall wohnen können und es sich insoweit lediglich um einen Ausschnitt der allgemeinen Wohnnutzung handelt, der in einem Reinen oder Allgemeinen Wohngebiet ohne weiteres zulässig ist. Denn die Nutzungsstruktur des inklusiven Wohnens erfordert zum einen die Zulassung weiterer zweckgebundener Nutzungsarten und Anlagen zur Ermöglichung und Unterstützung des selbstbestimmten Wohnens von Menschen mit Behinderungen wie etwa Tagesstruktureinrichtungen, ambulante Betreuungsdienste etc., zum anderen eine entsprechende bauliche Gestaltung und Bodenordnung. So ergeben sich etwa aus § 4 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 WTPG sowie der Landesheimbauverordnung, die gemäß § 30 WTPG soweit ersichtlich nach wie vor anwendbar ist, bauliche Anforderungen an die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen (z.B. Wohnungen mit einem bestimmten Zimmer- und Sanitärraumschlüssel, Gemeinschaftsräume, Pflegebäder, Räume für Betreuungspersonal, Aufzüge, rollstuhlgerechte Flure und Türen, Leiteinrichtungen etc.). Darüber hinaus unterliegt ein Inklusives Quartier in seiner Gesamtheit einer Vielzahl von qualifizierten - im Vergleich zu anderen Wohnnutzungen erhöhten - baulichen Anforderungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit der Innen- und Außenanlagen, der Arbeitsplätze, der sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie der Läden, Straßen, Gehwege und Stellplätze. Nicht nur der eigentliche Wohnraum, sondern das gesamte Wohnumfeld ist an den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung auszurichten (vgl. Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention, § 4 BGG, § 39 LBO, im Einzelnen auch Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention, BT-Drs. 18/9000, S. 71 ff.; Häpp, WuM 2020, 755 ff.). Beispielhaft sei etwa ein erhöhter Flächenbedarf für Aufzüge, Gemeinschafträume oder rollstuhlgerechte Stellplätze genannt, der mit einer geringeren baulichen Ausnutzbarkeit der zur Verfügung stehenden Flächen einhergehen kann. Die Zweckbestimmung „Inklusives Quartier“ beinhaltet mithin eine gegenüber anderen Wohngebieten engere Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und ist damit auch geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen - wie gerade auch das vorliegende Verfahren zeigt -, die durch Bauleitplanung zu bewältigen sind. |
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| Der städtebauliche Bezug ergibt sich auch aus § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB. Danach können in einem Bebauungsplan einzelne Flächen festgesetzt werden, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind, sofern dieser „besondere Wohnbedarf“ von Personengruppen - wie hier - in baulichen Besonderheiten der Wohngebäude zum Ausdruck kommt. Der besondere Wohnbedarf muss städtebaulich und baulich-strukturell begründet und nicht nur rein sozialpolitisch motiviert sein. Es ist anerkannt, dass solche besondere Wohnbedürfnisse etwa bei alten Menschen oder bei Menschen mit Behinderung vorliegen, z. B. rollstuhlgerechte Türen, Fahrstühle usw. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2/91 - NVwZ 1993, 562; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.10.2017 - 15 N 17.574 - NVwZ-RR 2018, 219 Rn. 20). |
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| Hingegen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB vorzugehen. Ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 kann auch einem Nutzungszweck dienen, für den eine andere Festsetzungsermächtigung außerhalb der Baunutzungsverordnung existiert (Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2019, § 11 Rn. 9). Die beiden Festsetzungsmöglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander; etwas anderes folgt auch nicht au s dem sog. Typenzwang (BVerwG Beschluss vom 23.12.1997 - 4 BN 23.97 - NVwZ-RR 1998, 538; Stock in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2019, § 11 Rn. 9). So sind in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO etwa mit den Hochschul- und den Klinikgebieten zwei Gemeinbedarfszwecke genannt, die auch unter § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fallen. |
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| Danach ist die Zweckbestimmung „Inklusives Wohnen“ hinreichend bestimmt und städtebaulich begründet. Demgegenüber ist es aus Gründen der Bestimmtheit nicht erforderlich, bereits im Bebauungsplan verbindlich festzuschreiben, wie viele Menschen mit und ohne Behinderung in welchen Wohnungen jeweils in dem Baugebiet wohnen sollen. Die Konkretisierung der baulichen Nutzung kann dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Ungeachtet dessen, dass es sich um einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan für eine Bauherrin handelt, deren Vereinszweck die Förderung von Menschen mit Behinderung ist, ist es Sache der Baurechtsbehörde zu prüfen, ob die Zweckbestimmung des Plangebiets noch gewahrt bleibt. |
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| (3) Die gesetzliche Ermächtigung des § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO ist auch nicht deshalb überschritten, weil verschiedenartige Nutzungsarten als zulässig festgesetzt werden. Mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Festsetzung der Zweckbestimmung und dem in §§ 2 ff. BauNVO begründeten Typenzwang ist es allerdings nicht vereinbar, in einem Sondergebiet eine diffuse Mischung verschiedener Nutzungsarten zuzulassen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht miteinander vereinbar sind. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verbietet aber nicht schlechthin, verschiedene Nutzungen nebeneinander festzusetzen. Die Festsetzung eines "Nutzungsmixes" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 ff. BauNVO ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich deren Gebietsverträglichkeit aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2.08 - juris 15; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - juris). Hat der Satzungsgeber ein Sondergebiet festgesetzt, indem er die Nutzungen eines Gebietstyps so eingeengt hat, dass das Sondergebiet als Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung erscheint, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO regelmäßig Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2.08 - juris 15; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand Juli 2020 § 11 BauNVO Rn. 2). |
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| So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat mit den einzelnen Nutzungen, die in den Sondergebieten „Inklusives Wohnen“ zulässig sind, den Rahmen für ein Mischgebiet (§ 6 Abs. 2 BauNVO) bzw. – bei Einbeziehung der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen – für ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) nicht verlassen und nicht in den Nutzungskatalog einer anderen Gebietsart nach § 1 Abs. 2 BauNVO übergegriffen, sondern grundsätzlich baugebietsverträgliche Nutzungen in Bezug auf ein Mischgebiet reduziert (§ 6 Abs. 2 BauNVO) bzw. in Bezug auf ein Allgemeines Wohngebiet auf ausnahmsweise zulässige Nutzungen erweitert (§ 4 Abs. 3 BauNVO). |
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| Dass die Zulassung mehrerer Nutzungsarten einer Sondergebietsfestsetzung nicht entgegensteht, zeigen auch die in § 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft genannten sonstigen Sondergebiete. Diese umfassen verschiedene Nutzungen und Anlagen, die in erster Linie durch ihre Zweckbestimmung strukturell und funktionell verbunden sind. So sind etwa in einem Universitätsgebiet neben den Lehr- und Institutsgebäuden auch Studentenwohnheime, Mensa, Verwaltungen und kulturelle Einrichtungen wie Bibliotheken zulässig. Die funktionelle Zusammenfassung bestimmter aufeinander bezogener Anlagen und Nutzungen ist in der Regel ausschlaggebend dafür, ob die Festsetzung eines Sondergebiets als von den Baugebieten nach §§ 2 - 10 BauNVO wesentlich unterschiedenes Gebiet erforderlich ist (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl., § 11 Rn. 5, 6). Vorliegend sind die verschiedenen für zulässig erklärten Nutzungsarten funktionell und strukturell verbunden, indem sie der Zweckbestimmung des inklusiven Wohnens dienen müssen. |
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| (4) Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, vorliegt. Wie ausgeführt, ist die funktionelle Zusammenfassung bestimmter aufeinander bezogener Anlagen und Nutzungen in der Regel ausschlaggebend dafür, ob die Festsetzung eines Sondergebiets als von den Baugebieten nach §§ 2 - 10 BauNVO wesentlich unterschiedenes Gebiet erforderlich ist (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl., § 11 Rn. 5, 6). Die besondere funktionelle Zweckbestimmung des geplanten „Inklusiven Quartiers“, der alle zulässigen Nutzungsarten dienen müssen, unterscheidet sich aber wesentlich von der allgemeinen Zweckbestimmung dieser Gebiete und lässt sich auch mit Modifizierungen nach § 1 Abs. 4 - 10 BauNVO nicht erreichen. Zwar dienen auch Reine und Allgemeine Wohngebiete, Urbane Gebiete, Wohngebiete mit besonderer Eigenart und Mischgebiete dem Wohnen; Wohnformen für Menschen mit Behinderung lassen sich mithin in all diesen Baugebietstypen verwirklichen. Vorliegend ist das Planziel der Antragsgegnerin aber die Schaffung einer bestimmten Nutzungsstruktur, nämlich eines inklusiven Baugebiets mit einer Bindung an diese besondere Zweckbestimmung unter Ausschluss von Nutzungen und Anlagen, die diesem Zweck nicht dienen. Diese städtebauliche Zielsetzung kann mit der Festsetzung eines der Baugebietstypen der §§ 2 - 10 BauNVO auch in Verbindung mit Modifizierungen nach § 1 Abs. 4 - 10 BauNVO nicht hinreichend sichergestellt werden. |
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| Die Zweckbestimmung der Sondergebiete entspricht keinem Dorfgebiet. Die zur allgemeinen Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gehörende Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ist nicht vorgesehen. Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe sind im Plangebiet nicht vorhanden und sollen dort auch nicht angesiedelt werden können. Ein Ausschluss von landwirtschaftlichen Betrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO würde die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht wahren. |
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| Das geplante Quartier entspricht auch nicht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, weil eine Vielzahl dort allgemein zulässiger Nutzungen wie sonstige Gewerbebetriebe, Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Vergnügungsstätten (vgl. § 6 Abs. 2 BauNVO) unerwünscht sind und ausgeschlossen werden müssten und zudem keine Gleichwertigkeit von Wohnnutzung und sonstigen Nutzungen angestrebt wird. Es verstößt aber gegen die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets, wenn – wie hier – wesentliche Teile der in § 6 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5/16 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 6 BauNVO Rn. 19). Auch bei einem Urbanen Gebiet (§ 6a BauNVO) müsste ein überwiegender Teil der für die Zweckbestimmung des Gebiets wesentlichen, allgemein zulässigen Nutzungen wie Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden. Hat der Satzungsgeber ein Sondergebiet festgesetzt, indem er die Nutzungen eines Gebietstyps so eingeengt hat, dass das Sondergebiet als Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung erscheint, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO regelmäßig Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2/08 - juris Rn. 15). |
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| Die Antragsgegnerin kann ihr Planungsziel auch nicht mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets erreichen; dies gilt auch, wenn gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO die nach § 4 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen als allgemein zulässig festgesetzt würden. § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO nennt Nutzungen, die der Wohnnutzung zugeordnet sind, damit im Wohngebiet selbst eine Versorgungsinfrastruktur bereitgestellt werden kann, mit der sich die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigen lassen (BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5/16 - juris). Die in dem Inklusiven Quartier vorgesehenen sonstigen Nutzungen knüpfen aber nicht an den Versorgungs-, sondern an den Fördergedanken an. In einem Allgemeinen Wohngebiet müssten daher einerseits allgemein zulässige Unterarten von Nutzungen ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO); andererseits aber grundsätzlich unzulässige Nutzungen allgemein zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO), so dass die Wahrung des Gebietscharakters zumindest fraglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5/16 - juris). Maßgeblich ist aber, dass das Planziel der Antragsgegnerin mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets und Modifizierungen nach § 1 Abs. 4 - 10 BauNVO nicht erreicht werden kann. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann in einem im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 - 8 zwar festgesetzt werden, das nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind. Im Hinblick auf die Wohnnutzung ist aber bereits zweifelhaft, ob Wohnformen für Menschen mit Behinderung eine typisierte Unterart der Wohnnutzung im Sinne d. § 1 Abs. 9 BauNVO sind, wie es für Modifikationen nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 17.95 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 1 BauNVO Rn. 100). Insbesondere könnte die Verwirklichung solcher Wohnformen im Wege des § 1 Abs. 9 BauNVO nur sichergestellt werden, wenn die anderen Wohnnutzungen ausgeschlossen würden. Abgesehen davon, dass eine solche Festsetzung die allgemeine Zweckbestimmung eines Allgemeinen Wohngebiets in Frage stellen könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30.06.2009 - 9 N 07.541 - juris; str. für Wohngebäude zur Betreuung und Pflege im Sinne d. § 3 Abs. 4 BauNVO, vgl. Stock in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2019 § 3 Rn. 14; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand Juli 2020 § 3 Rn. 63), entspräche ein solcher Ausschluss nicht der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, die gerade auch eine Durchmischung von Wohnformen für Menschen mit Behinderung und Wohnungen für Menschen ohne Behinderung anstrebt. Auch im Hinblick auf die sonstigen Nutzungen könnte die funktionelle Zweckbestimmung des Plangebiets über Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht erreicht werden, weil es sich bei den dem inklusiven Wohnen dienenden Anlagen oder Nutzungen nicht um typisierte Unterarten etwa von Gewerbebetrieben, Läden oder Verwaltungen handelt. |
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| Ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO kommt schließlich schon deshalb nicht in Betracht, weil keine bislang schon ausgeübte Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll (§ 4a Abs. 1 Satz 1 BauNVO); vielmehr soll das Plangebiet überwiegend neu bebaut werde. Die Regelung des § 4a BauNVO ist für neu zu bebauende Gebiete nicht anwendbar, sondern betrifft die Überplanung von bebauten Gebieten, die lediglich Baulücken aufweisen (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl., § 4a Rn. 6.1). |
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| (5) Die Festsetzung der Sondergebiete verstößt schließlich auch nicht gegen Verfassungsrecht oder internationales Recht. Der Vorwurf der „Ghettoisierung“ und Diskriminierung von Behinderten geht fehl, da Inklusion - wie ausgeführt - gerade der Teilhabe und Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in die Gemeinschaft dient. Die Antragsteller missverstehen offensichtlich den bauplanungsrechtlichen Begriff „Sondergebiet“, der keineswegs ein „Ghetto“, sondern lediglich ein Gebiet bezeichnet, das in dem Katalog der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete nicht genannt ist. Im Übrigen soll das „Inklusive Quartier“ gerade den Förderauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie die Vorgaben des von den Antragstellern in Bezug genommenen Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen. Eine Verpflichtung von Menschen mit Behinderung, entgegen Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention in dem Quartier zu wohnen, ist damit nicht verbunden. |
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| cc) Entgegen der Ansicht der Antragsteller hätte der vorliegende Bebauungsplan auch nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen werden müssen, auch wenn hierfür Vieles gesprochen hätte. Es bestand keine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans deshalb zu bedienen, weil Gegenstand der Planung ein verhältnismäßig konkretes Vorhaben eines „Investors“ ist. Nach dem Baugesetzbuch besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 12 BauGB gegenüber einem regulären Bebauungsplan; das Gesetz stellt vielmehr beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander. Die Gemeinde kann nach der konkreten Sachlage auswählen, ob sie sich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder eines herkömmlichen Angebotsbebauungsplans bedienen will (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.10.2008 - 8 C 10611/08 - juris; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2020, § 12 BauGB Rn. 3, 19). Vorliegend hat die Antragsgegnerin von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgesehen, weil sich das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 noch nicht zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem Durchführungsvertrag konkretisiert hatte. Dies ist bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Nach alldem ist die Festsetzung der Sondergebiete nicht zu beanstanden. |
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| b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Höhe der baulichen Anlagen sind entgegen der Ansicht der Antragssteller hinreichend bestimmt. Die maximalen Firsthöhen sind in der Nutzungsschablone des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans und in der Legende zum Lageplan unter Bezugnahme auf Normalnull („üNN“) festgesetzt. Das genügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2021 - 5 S 2159/18 - juris). |
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| c) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot der gerechten Abwägung. |
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| Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (st. Rspr.). |
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| aa) Zu Unrecht schließen die Antragsteller aus dem Umstand, dass ihnen das Ergebnis der Abwägung bezüglich ihrer Stellungnahmen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zunächst nicht mitgeteilt worden ist, auf einen Abwägungsausfall. Abgesehen davon, dass dies nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin mittlerweile nachgeholt worden ist, ergibt sich aus der dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Abwägungstabelle, dass sich die Antragstellerin mit den umfangreichen Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt hat (vgl. Nrn. I.1.- I.2, Seiten 1 - 10 Abwägungstabelle). |
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| bb) Die Plangeberin hat die betroffenen privaten und öffentlichen Belange erkannt und in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Mit der Schaffung eines Inklusiven Quartiers und der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets im Rahmen der Innenentwicklung dient der Bebauungsplan städtebaulichen Belangen wie etwa der Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (Nr. 2), den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der behinderten Menschen (Nr. 3) und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Eine Fehlgewichtung der gegen die vorliegende Bauleitplanung sprechenden Belange der Antragsteller vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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| (1) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs. |
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| Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in dem Baugebiet nicht zulässig sind. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen (BayVGH, Beschluss vom 18.02.2020 - 15 CS 20.57 -, juris m.w.N.). Der Gebietserhaltungsanspruch betrifft mithin in erster Linie die bauordnungsrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Vorliegend geht es nicht darum, dass in dem für die Grundstücke der Antragsteller 1 - 3 festgesetzten Dorfgebiet unzulässige Nutzungen genehmigt werden; vielmehr wenden sie sich gegen die teilweise Änderung des Bebauungsplans „Ortsetter Niederweiler“ durch den umstrittenen Bebauungsplan. Das Baugesetzbuch gibt aber keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt Änderungen des Plans nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108). |
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| (2) Allerdings gehören bei der Änderung eines Bebauungsplans auch die nicht nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands zum notwendigen Abwägungsmaterial (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2015 - 5 S 736/13 - juris). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, dass durch die Überplanung des Dorfgebiets mit den Sondergebieten schutzwürdige Belange der Antragsteller zu 1 - 3 nachteilig betroffen sein könnten. Sämtliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung waren auch in einem Dorfgebiet zulässig, wie die Antragsteller selbst einräumen, insbesondere Wohnnutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), sonstige Gewerbebetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 6), und Anlagen für Verwaltungen und soziale Zwecke (§ 5 Abs. 2 Nr. 7). Auch Belange der Antragsteller zu 4 und 5 werden im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht nachteilig berührt, weil durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets keine mit der eigenen Wohnnutzung unverträgliche Nutzungen zugelassen werden. |
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| (3) Auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung werden die Belange der Antragsteller nicht unangemessen zurückgesetzt. Ausweislich der Abwägungstabelle und der Planbegründung hat die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller, von Beeinträchtigungen durch massive Baukörper verschont zu bleiben, in den Blick genommen. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte bauliche Nutzung ist gegenüber den Antragstellern nicht rücksichtslos, insbesondere ist eine erdrückende Wirkung nicht zu erwarten. Auch gesunde Wohnverhältnisse und die Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung bleiben gewahrt. |
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| Die auf Normalnull (Abkürzung: üNN) bezogenen Gebäudehöhen orientieren sich an den Steigungsverhältnissen des Geländes und an Umgebungsbebauung. Wie sich aus dem Modell der Höhenentwicklungen ergibt (Planbegründung S. 10 und 11) werden die Firstoberkanten der Gebäude der Antragsteller nicht überschritten. Hinzu kommt, dass die Baugrenze auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., d.h. im Bereich des geplanten Gebäudes C, einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller 1 - 3 einhält. Soweit sich dieser Abstand in Richtung Norden auf dem angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... verjüngt, beruht dies ersichtlich darauf, dass die Baugrenze das auf diesem Grundstück vorhandene Wohngebäude, das ausweislich der nachrichtlichen Übernahme im Bebauungsplan erhalten bleiben soll, noch erfassen und das Bestandgebäude nicht durchschneiden sollte. Bei einem Abstand von 4 m zwischen der östlichen Baugrenze und den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... der Antragsteller 1 - 3 werden die landesrechtlich in einem Dorfgebiet zulässigen Abstandsflächen von 0,2 der Wandhöhe (vgl. § 5 Abs. 7 Nr. 2 LBO) bei weitem gewahrt. Denn die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... festgesetzte Firstoberkante von 305 m üNN erlaubt eine tatsächliche Firsthöhe von ca. 9,30 m, wobei aufgrund der Festsetzung „Satteldach“ die für die Abstandsfläche grundsätzlich maßgebliche Wandhöhe niedriger sein muss. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus den genehmigten Bauvorlagen eine Wandhöhe von 6,15 m ergibt. Auch die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller zu 4 und 5 werden bei einer zulässigen Firstoberkante des Gebäudes von 309 üNN und einem Abstand der Baugrenze von 6 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller 4 und 5 deutlich überschritten. Auch die Stellplätze müssen die nach der Landesbauordnung erforderlichen Mindestabstandsflächen einhalten und sind an der Grundstücksgrenze unzulässig. Damit ist weder eine erdrückende Wirkung durch die zugelassenen Gebäudehöhen noch eine Beeinträchtigung der Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung gegeben. |
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| (4) Einen allgemeinen Anspruch auf Erhaltung des historischen, dörflich geprägten Gebietscharakters unabhängig von konkret betroffenen, rechtlich schutzwürdigen Interessen gibt das Baugesetzbuch nicht. Auch gibt das Baugesetzbuch keinen Rechtanspruch darauf, dass nicht oder nur geringfügig bebaute Grundstücke unbebaut bleiben. Selbst wenn das Interesse an der Bewahrung und Erhaltung der Eigenart des Gebietscharakters als abwägungserheblicher Belang angesehen wird (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26.05.2008 - 1 N 07.3143 - juris), so ist dieser Belang nicht unangemessen beeinträchtigt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der bestehende eher dörfliche Charakter durch die Bauleitplanung verlorengeht. Die Festsetzungen des Bebauungsplans in den Sondergebieten orientieren sich an den vorhandenen baulichen Strukturen (vgl. im Einzelnen Abwägungstabelle Nrn. I.1.31.9, 2.7 – 2.10, Planbegründung S. 7). Weder die Art noch das Maß der baulichen Nutzung widerspricht dem Charakter des bisherigen Dorfgebiets. Die Firsthöhen entsprechen weitgehend dem Baubestand. Ferner wird eine offene Bauweise festgesetzt mit einer Gebäudelänge von nicht mehr als 50 m; Gebäude mit dieser Länge - etwa die ehemalige Fahrradfabrik - sind bzw. waren im Ortsetter Niederweiler bereits vorhanden. Auch die Festsetzung von Satteldächern und die Firstrichtung (Giebelstand zur Straße hin) orientieren sich am Charakter der Umgebung. Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,6 in den Sondergebieten entspricht der Obergrenze, die auch in einem Dorfgebiet zulässig gewesen wäre (§ 17 Abs. 1 BauNVO). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ungeachtet der festgesetzten Baugrenzen entlang der Lindenstraße nur kleinere Gebäude bzw. die Erhaltung des Bestandsgebäudes geplant ist, sodass nicht zu befürchten ist, dass die Antragsteller zu 1 - 3 - wie sie geltend machen - infolge einer massiven, riegelähnlichen Bebauung den Anschluss an den Ortsetter verlieren. |
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| Auch die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung in dem Allgemeinen Wohngebiet im südlichen Teil des Plangebiets entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und verändern mithin nicht den rechtlichen Gebietscharakter. Die Grundflächenzahl von 0,4 im Allgemeinen Wohngebiet entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Obergrenze (§ 17 Abs. 1 BauNVO). Die Firsthöhen richten sich nach dem Umgebungsbestand; die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen werden gewahrt. |
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| Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Einwände der Antragsteller im Hinblick auf ein „urbanes Ausmaß“ der Bebauung und die befürchtete Veränderung des Gebietscharakters in ihre Abwägung einbezogen, aber den mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Belangen, insbesondere der Erhaltung und Fortentwicklung des Standorts für soziale Einrichtungen, der Schaffung von Wohnraum für Menschen mit und ohne Behinderung sowie der Flächeneinsparung und Innenentwicklung den Vorrang eingeräumt (vgl. etwa Abwägungstabelle Nrn. I.1.3, 1.9, 1.10, 2.2, 2.13). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal sich die zugelassene Bebauung nach der rechtsfehlerfreien Wertung der Antragsgegnerin in den vorhandenen Gebietscharakter einfügt. |
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| Nach alldem ist die Bevorzugung städtebaulichen Belange unter Zurückstellung der Interessen der Antragsteller an der Erhaltung des Bestehenden nicht abwägungsfehlerhaft. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000,- EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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| Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet. |
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| a) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen können, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 m.w.N.). |
|
| Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7; Beschluss vom 10.02.2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020 - 3 S 1117/20 - juris Rn. 21). |
|
| b) Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis vorliegend zu bejahen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass schutzwürdige Belange der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan abwägungsbeachtlich betroffen sein könnten. Allerdings steht vorliegend nicht der sog. Gebietserhaltungsanspruch in Rede, der nur dem Grundstückseigentümer zusteht, dessen Grundstück sich im Plangebiet befindet (dazu näher unten II.c). Neben dem Gebietserhaltungsanspruch im engeren Sinne ist jedoch auch das Interesse der Nachbarn an der Bewahrung des Gebietscharakters ein abwägungserheblicher Belang, der möglicher Weise verletzt sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2015 - 5 S 736/13 - juris). Die Antragsteller berufen sich zudem auch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, weil die an ihre Grundstücke heranrückende massive Bebauung eine erdrückende Wirkung auf ihre kleinen Häuser habe. Eine Verletzung dieses Belangs erscheint nicht von vorne herein ausgeschlossen. Denn der angegriffene Bebauungsplan ermöglicht eine Bebauung mit Baukörpern von bis zu 50 m Länge und drei Vollgeschossen. Diese Intensivierung der Bebauungsmöglichkeiten auf den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken könnte schutzwürdige Interessen der Antragsteller berühren, weil eine Bebauung mit einer vergleichbaren Kubatur zumindest auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... im südlichen Bereich dieses Grundstücks noch nicht vorhanden ist. Auch die Antragsgegnerin hat Anlass gesehen, die Firsthöhen der künftigen und der vorhandenen Bebauung zu vergleichen und die Abstandflächen zu überprüfen. Sie hat damit den Interessen der Antragsteller, die gegen eine Intensivierung der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken sprechen, städtebauliche Relevanz beigemessen. Ob sich diese Belange im Ergebnis durchsetzen oder infolge der festgesetzten Höhenlagen und Abstandsflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausscheidet, ist eine Frage der Begründetheit. |
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| Die Anträge haben aber in der Sache keinen Erfolg. |
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| 1. Der Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin hat laut Ausfertigungsvermerk vom 18.12.2017 bestätigt, dass der Inhalt des Bebauungsplans sowie die textlichen Festsetzungen mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderates der Antragsgegnerin übereinstimmen. Allerdings ist der ausgefertigten Planurkunde eine „Abwägung der Umweltbelange nach § 13a BauGB“ vom 24.05.2017 des Büros ... beigefügt, die nicht den ausgefertigten Bebauungsplan „Lindenstraße 4“, sondern den parallel aufgestellten Bebauungsplan „Lindenstraße 39“ betrifft. Dies begründet jedoch keinen Ausfertigungsmangel. Bestandteil der ausgefertigten Satzung sind nach deren § 2 Abs. 1 der Lageplan und die textlichen Festsetzungen; die Begründung des Bebauungsplans und die Abwägung der Umweltbelange als gesonderter Teil der Begründung (vgl. zum Umweltbericht § 2a Satz 2 BauGB) sind der Satzung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB lediglich beigefügt. Beifügung bedeutet, dass die Begründung zwar am Verfahren teilnimmt, aber nicht rechtsverbindlicher Bestandteil des Bebauungsplans und nicht Gegenstand der Beschlussfassung des Gemeinderats ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239; BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 139. EL August 2020, § 9 Rn. 288 ff.; § 2a Rn. 6 ff.). Damit liegt kein Ausfertigungsmangel, sondern ein Fehler der Begründung vor. |
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| 2. Der Bebauungsplan leidet nicht an von den Antragstellern binnen Jahresfrist (vgl. § 215 Abs. 1 BauGB) gerügten oder sonst beachtlichen formellen Fehlern. |
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| a) Ein Begründungsmangel des Bebauungsplans kann einen Verfahrensfehler darstellen, der die Wirksamkeit des Bebauungsplans berührt (BVerwG, Beschluss vom 21.02.1986 - 4 N 1/85 - BVerwGE 74, 47; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 139. EL August 2020, § 9 Rn. 288 ff.; § 2a Rn. 6 ff.). Im vorliegenden Fall ist dieser Verfahrensfehler jedoch unbeachtlich. Da dem Bebauungsplan eine Begründung beigefügt wurde und lediglich die Darlegung der durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan „Lindenstraße 4“ berührten Umweltbelange fehlt, ist die Begründung des Bebauungsplans allenfalls unvollständig. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich. |
|
| Darüber hinaus wäre ein Begründungsmangel nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist nach der Bekanntmachung der Satzung kein gesondertes Rügeschreiben der Antragsteller bei der Gemeinde eingegangen. Der Schriftsatz, mit dem der Normenkontrollantrag begründet wurde, ist nicht geeignet, die Rügefrist zu wahren. Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB, auf die bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist, endete am 21.12.2018. Die Begründung des Normenkontrollantrags ging am 18.12.2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Sie wurde mit Verfügung vom 21.12.2018 an die Antragsgegnerin übersandt und trägt den dortigen Eingangsstempel 02.01.2019. Die Jahresfrist war somit abgelaufen. Hinzu kommt, dass in der Antragsbegründung ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die Begründung des Bebauungsplans nicht substantiiert gerügt wurde. Die Antragssteller halten die Begründung vielmehr inhaltlich für falsch. |
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| b) Fehler der Offenlage sind nicht ersichtlich. Nach den vorliegenden Verfahrensakten wurde die einschlägige Fassung der Abwägung der Umweltbelange ausgelegt. Zudem wären Fehler der Offenlage nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. |
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| c) Auch aus der fehlerhaften Begründung des Bebauungsplans lässt sich kein Verfahrensfehler entnehmen. Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass dem Gemeinderat die für den vorliegenden Bebauungsplan maßgebliche „Abwägung der Umweltbelange Lindenstraße 4“ vorlag. Hierfür sprechen auch die beigezogenen Verfahrensakten, aus denen sich ergibt, dass diese Abwägung dem Planentwurf während des Planaufstellungsverfahrens beigefügt war. Selbst wenn ein Verfahrensfehler, etwa bei der Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange (§ 2 Abs. 3 BauGB), vorläge, wäre er nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. |
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| d) Der Bebauungsplan durfte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Es handelt sich unstrittig um eine Maßnahme der Innenentwicklung; das Plangebiet hat eine Größe von deutlich weniger als 20.000 m² (§ 13a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BauGB liegen nicht vor. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB war somit kein Umweltbericht erforderlich. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB konnte der Bebauungsplan vor der Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt werden, weil die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (vgl. im Einzelnen Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 13a BauGB Rn. 74). |
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| 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. |
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| a) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Entgegen der Auffassung der Antragssteller handelt es sich nicht um eine reine Gefälligkeitsplanung. |
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| aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310; BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137; BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 -,BVerwGE 153,16; Senatsurteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 - 5 S 1493/17 -, VBlBW 2021, 23; jeweils m.w.N.). |
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| bb) Nach diesem Maßstab bestehen keine Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne d. § 1 Abs. 3 BauGB. Wie die Beigeladenen zutreffend ausgeführt haben, kommt es für bei dem planungsrechtlichen Begriff der Erforderlichkeit nicht darauf an, ob die bauliche Nutzung, für die der Bebauungsplan den rechtlichen Rahmen schafft, auch auf einer anderen rechtlichen Grundlage – etwa im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB – rechtlich zulässig wäre. Vielmehr obliegt es der Planungshoheit der Gemeinde, ihr Stadtgebiet durch eine verbindliche Bauleitplanung zu ordnen und zu gestalten. Eine Bauleitplanung für ein inklusives Wohnquartier steht mithin im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin. Darüber hinaus trifft die Rechtsauffassung der Antragsteller, dass Art und Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des bisherigen Bebauungsplans „Ortsetter Niederweiler“ bzw. nach § 34 BauGB zulässig gewesen wären, nicht zu. Eine zukünftige Entwicklung hin zu einem inklusiven Wohnquartier, wie es einer der städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin ist, kann mit den Mitteln des § 34 BauGB nicht verwirklicht werden. Da es bei dieser Regelung im Wesentlichen auf den vorhandenen Bestand ankommt, bietet sie zur Steuerung künftiger Entwicklungen nicht das geeignete planungsrechtliche Instrumentarium. Auch im bisherigen Bebauungsplan findet sich die besondere Zweckbestimmung des Plangebiets nicht; im übrigen überplant der angegriffene Bebauungsplan weitere Grundstücke, für die bislang keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen bestanden. |
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| Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt auch keine reine Gefälligkeitsplanung vor. Eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert ist, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.). |
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| Von einer derartigen bloßen Gefälligkeitsplanung kann hier indessen keine Rede sein. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Neuordnung und Aufwertung eines innerörtlichen Quartiers mit dem Ziel eines innovativen „Inklusiven Quartiers“, d.h. dem Zusammenwohnen von Menschen mit und ohne Behinderung sowie der Unterbringung der diesem Zweck dienenden Anlagen, Betriebe und Dienste. Die bestehenden Gebäude werden weitgehend abgerissen. Entstehen sollen neben Wohn- und Arbeitsplätzen für behinderte und nichtbehinderte Menschen die diesem Zweck dienenden Verwaltungen, Tagestruktur- und Fördereinrichtungen, ein kleines Café/Laden, nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe mit Werkstätten und ein Quartiersbüro mit verschiedenen Service- und Betreuungsleistungen (etwa Fahrservice für Senioren). Das Konzept steht in Zusammenhang mit weiteren Standorten der Beigeladenen zu 1 in der näheren Umgebung. Nach der Planbegründung beschränken sich die Angebote nicht auf das Quartier; aufgrund der zentralen Lage im historischen Ortskern und der offenen Konzeption partizipiere vielmehr der gesamte Ortsteil. Die Neuplanung führe auch zu gestalterischen Verbesserungen des Ortskerns. Der vorhandene, schon bisher von der Beigeladenen zu 1 genutzte bauliche Bestand, der durch die Umnutzung einer ehemaligen Fahrradfabrik entstanden ist, weist demgegenüber ausweislich der Planbegründung einen erheblichen Renovierungs- und Sanierungsbedarf auf und entspricht nicht mehr den rechtlichen Vorgaben. Ferner bezweckt der Bebauungsplan nach der Planbegründung die Schaffung dringend benötigten Wohnraums mit der Bebauung innerörtlicher Bereiche in verdichteter Bauweise zur Flächeneinsparung. Damit verfolgt der Bebauungsplan eine positive städtebauliche Konzeption. |
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| Dass der Verwirklichung der Planung von vorneherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen, weil das Plangebiet nach dem Vortrag der Antragsteller nicht vollständig erschlossen sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Eine Erschließung ist ohne weiteres über die an der Lindenstraße gelegenen Flurstücke möglich. |
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| b) Ohne Erfolg rügen die Antragssteller, die Festsetzung der Sondergebiete sei rechtsfehlerhaft. |
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| aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 - 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 - 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen "abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 - 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2/08 -, juris m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - juris; BVerwG, Beschluss vom 09.06.2016 - 4 B 8.16 - juris). |
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| Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Die Festsetzung der allgemeinen Zweckbestimmung hat für die sonstigen Sondergebiete die gleiche Funktion, die für Baugebiete nach den §§ 2 - 10 BauNVO dem jeweiligen ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Sie muss eindeutig sein, damit der Plan eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten kann. Ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ist unwirksam (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2/08 -, juris m.w.N.) |
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| bb) Nach diesen Maßgaben ist die Festsetzung der Sondergebiete „Inklusives Quartier“ zulässig. Nach Nummer 1.1 der textlichen Festsetzungen „Sondergebiete „Inklusives Quartier (SO) SO 1 und SO 2“ dienen die Sondergebiete vorwiegend dem inklusiven Wohnen, d.h. dem Zusammenwohnen von Menschen mit und ohne Behinderung sowie der Unterbringung für dem vorliegenden Zweck dienenden Anlagen für Verwaltungen nebst Tagesstruktur- und Fördereinrichtungen für die Bewohner. Zulässig sind dem vorliegenden Zweck dienende Wohngebäude, nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe, Werkstätten, Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke sowie Anlagen für Verwaltungen. |
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| (1) Ein Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen Festsetzung der Zweckbestimmung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Oberbegriff des „Inklusiven Quartiers“ wird durch den Katalog der nach Nummer 1.1. zulässigen einzelnen Nutzungsarten konkretisiert. Die Zweckbestimmung knüpft an den Begriff der „Inklusion“ an, der mittlerweile eine rechtliche Präzisierung erfahren hat. Ausgangspunkt ist die in dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (im Folgenden UN-Behindertenrechtskonvention) begründete rechtsverbindliche Verpflichtung, Menschen mit Behinderung eine möglichst selbstständige, gleichberechtigte und unabhängige Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen und hierfür die erforderliche staatliche Unterstützung und Förderung zu leisten. Nach Art. 3 Buchst. c) beruht das Abkommen u.a. auf dem Grundsatz der vollen und wirksamen Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gesellschaft und der Einbeziehung in die Gesellschaft. Dies wird mittlerweile in Anlehnung an den englischen Text des Übereinkommens als „Inklusion“ bezeichnet (vgl. Art. 3 Buchst. c): „Full and effective participation and inclusion in society“; vgl. zur Terminologie etwa Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention, BT-Drs. 18/9000). Im Hinblick auf die konkreten Handlungsfelder „Bauen und Wohnen“ verlangt Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention von den Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang u.a. zur physischen Umwelt zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten. Nach Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention erkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen an, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben (Buchst. a) und Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist (Buchst. b). Die UN-Behindertenrechtskonvention steht aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundesgesetzgebers (Art 59 Abs. 2 GG) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30.01.2020 – 2 BvR 1005/18 –, juris m.w.N.). |
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| Verfassungsrechtlich findet die Inklusion ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dies beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen verfassungsrechtlichen Förderauftrag im Sinne der Inklusion. Dieser vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.). |
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| Ohne den Begriff „Inklusion“ ausdrücklich zu nennen, enthält das Bundes- und Landesrecht in Umsetzung dieses verfassungsrechtlichen Förderauftrags und der UN-Behindertenrechtskonvention mittlerweile die Verpflichtung zur Verwirklichung und Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Gemeinschaft (vgl. etwa §§ 1, 2 SGB 9 in der Fassung vom 23.12.2016 = Art. 1 Bundesteilhabegesetz - BTHG, § 1 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz – BGG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes – WTPG). Dabei entspricht es nach allgemeinem Verständnis dem Gedanken des inklusiven Wohnens, dass die im Quartier wohnenden Menschen ohne Behinderung die Menschen mit Behinderung ggf. unterstützen. |
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| (2) Wie sich aus den textlichen Festsetzungen und der zur Auslegung heranziehbaren Begründung ergibt, verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, das ortsnahe Wohnen von Menschen mit Behinderung durch Bereitstellung von zentral im Ortsetter gelegenen Wohnheimplätzen und sonstigem Wohnraum sowie den entsprechenden Betreuungs- und Fördereinrichtungen und Arbeitsmöglichkeiten zu verwirklichen, wobei der Aspekt der Teilhabe und Integration in die Gemeinschaft u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass kein Behindertenwohnheim im herkömmlichen Sinne, sondern ein offenes „Quartier“ im Ortskern geplant ist und auch Wohnraum und Angebote für Menschen ohne Behinderung geschaffen werden soll. |
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| Diese Zielsetzung hat auch einen bodenrechtlichen Bezug. Die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin ist nicht ausschließlich sozialpolitisch motiviert; es geht auch nicht darum, die Wohnnutzung nur einem bestimmten Bevölkerungsteil vorzubehalten. Vielmehr ist es ein städtebaulich legitimes Ziel, wenn die Gemeinde in zentraler Ortslage ihr Profil als Standort für ein soziales Modellprojekt zu erhalten und fortzuentwickeln beabsichtigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2008 - 8 C 10611/08 - juris Rn. 30) und damit auch den Ortsteil insgesamt aufwerten will. Dieses Planziel betrifft die Ordnung des Gemeindegebiets. Hinzu kommt, dass neben der städtebaupolitischen sozialen Konzeption, wie sie auch in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zum Ausdruck kommt, an ein „Inklusives Quartier“ besondere städtebauliche Anforderungen bestehen, die über die Vorgaben des § 35 LBO hinausgehen. Wie ausgeführt, ist das inklusive Wohnen eine besondere Art der baulichen Nutzung, indem ein Schwerpunkt auf das gemeinschaftliche Wohnen von Menschen mit und ohne Behinderung gesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass Menschen mit Behinderung - wie die Antragsteller zu Recht anmerken - überall wohnen können und es sich insoweit lediglich um einen Ausschnitt der allgemeinen Wohnnutzung handelt, der in einem Reinen oder Allgemeinen Wohngebiet ohne weiteres zulässig ist. Denn die Nutzungsstruktur des inklusiven Wohnens erfordert zum einen die Zulassung weiterer zweckgebundener Nutzungsarten und Anlagen zur Ermöglichung und Unterstützung des selbstbestimmten Wohnens von Menschen mit Behinderungen wie etwa Tagesstruktureinrichtungen, ambulante Betreuungsdienste etc., zum anderen eine entsprechende bauliche Gestaltung und Bodenordnung. So ergeben sich etwa aus § 4 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 WTPG sowie der Landesheimbauverordnung, die gemäß § 30 WTPG soweit ersichtlich nach wie vor anwendbar ist, bauliche Anforderungen an die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen (z.B. Wohnungen mit einem bestimmten Zimmer- und Sanitärraumschlüssel, Gemeinschaftsräume, Pflegebäder, Räume für Betreuungspersonal, Aufzüge, rollstuhlgerechte Flure und Türen, Leiteinrichtungen etc.). Darüber hinaus unterliegt ein Inklusives Quartier in seiner Gesamtheit einer Vielzahl von qualifizierten - im Vergleich zu anderen Wohnnutzungen erhöhten - baulichen Anforderungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit der Innen- und Außenanlagen, der Arbeitsplätze, der sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie der Läden, Straßen, Gehwege und Stellplätze. Nicht nur der eigentliche Wohnraum, sondern das gesamte Wohnumfeld ist an den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung auszurichten (vgl. Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention, § 4 BGG, § 39 LBO, im Einzelnen auch Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention, BT-Drs. 18/9000, S. 71 ff.; Häpp, WuM 2020, 755 ff.). Beispielhaft sei etwa ein erhöhter Flächenbedarf für Aufzüge, Gemeinschafträume oder rollstuhlgerechte Stellplätze genannt, der mit einer geringeren baulichen Ausnutzbarkeit der zur Verfügung stehenden Flächen einhergehen kann. Die Zweckbestimmung „Inklusives Quartier“ beinhaltet mithin eine gegenüber anderen Wohngebieten engere Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und ist damit auch geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen - wie gerade auch das vorliegende Verfahren zeigt -, die durch Bauleitplanung zu bewältigen sind. |
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| Der städtebauliche Bezug ergibt sich auch aus § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB. Danach können in einem Bebauungsplan einzelne Flächen festgesetzt werden, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind, sofern dieser „besondere Wohnbedarf“ von Personengruppen - wie hier - in baulichen Besonderheiten der Wohngebäude zum Ausdruck kommt. Der besondere Wohnbedarf muss städtebaulich und baulich-strukturell begründet und nicht nur rein sozialpolitisch motiviert sein. Es ist anerkannt, dass solche besondere Wohnbedürfnisse etwa bei alten Menschen oder bei Menschen mit Behinderung vorliegen, z. B. rollstuhlgerechte Türen, Fahrstühle usw. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2/91 - NVwZ 1993, 562; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.10.2017 - 15 N 17.574 - NVwZ-RR 2018, 219 Rn. 20). |
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| Hingegen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB vorzugehen. Ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 kann auch einem Nutzungszweck dienen, für den eine andere Festsetzungsermächtigung außerhalb der Baunutzungsverordnung existiert (Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2019, § 11 Rn. 9). Die beiden Festsetzungsmöglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander; etwas anderes folgt auch nicht au s dem sog. Typenzwang (BVerwG Beschluss vom 23.12.1997 - 4 BN 23.97 - NVwZ-RR 1998, 538; Stock in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2019, § 11 Rn. 9). So sind in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO etwa mit den Hochschul- und den Klinikgebieten zwei Gemeinbedarfszwecke genannt, die auch unter § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fallen. |
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| Danach ist die Zweckbestimmung „Inklusives Wohnen“ hinreichend bestimmt und städtebaulich begründet. Demgegenüber ist es aus Gründen der Bestimmtheit nicht erforderlich, bereits im Bebauungsplan verbindlich festzuschreiben, wie viele Menschen mit und ohne Behinderung in welchen Wohnungen jeweils in dem Baugebiet wohnen sollen. Die Konkretisierung der baulichen Nutzung kann dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Ungeachtet dessen, dass es sich um einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan für eine Bauherrin handelt, deren Vereinszweck die Förderung von Menschen mit Behinderung ist, ist es Sache der Baurechtsbehörde zu prüfen, ob die Zweckbestimmung des Plangebiets noch gewahrt bleibt. |
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| (3) Die gesetzliche Ermächtigung des § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO ist auch nicht deshalb überschritten, weil verschiedenartige Nutzungsarten als zulässig festgesetzt werden. Mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Festsetzung der Zweckbestimmung und dem in §§ 2 ff. BauNVO begründeten Typenzwang ist es allerdings nicht vereinbar, in einem Sondergebiet eine diffuse Mischung verschiedener Nutzungsarten zuzulassen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht miteinander vereinbar sind. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verbietet aber nicht schlechthin, verschiedene Nutzungen nebeneinander festzusetzen. Die Festsetzung eines "Nutzungsmixes" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 ff. BauNVO ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich deren Gebietsverträglichkeit aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2.08 - juris 15; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - juris). Hat der Satzungsgeber ein Sondergebiet festgesetzt, indem er die Nutzungen eines Gebietstyps so eingeengt hat, dass das Sondergebiet als Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung erscheint, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO regelmäßig Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2.08 - juris 15; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand Juli 2020 § 11 BauNVO Rn. 2). |
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| So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat mit den einzelnen Nutzungen, die in den Sondergebieten „Inklusives Wohnen“ zulässig sind, den Rahmen für ein Mischgebiet (§ 6 Abs. 2 BauNVO) bzw. – bei Einbeziehung der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen – für ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) nicht verlassen und nicht in den Nutzungskatalog einer anderen Gebietsart nach § 1 Abs. 2 BauNVO übergegriffen, sondern grundsätzlich baugebietsverträgliche Nutzungen in Bezug auf ein Mischgebiet reduziert (§ 6 Abs. 2 BauNVO) bzw. in Bezug auf ein Allgemeines Wohngebiet auf ausnahmsweise zulässige Nutzungen erweitert (§ 4 Abs. 3 BauNVO). |
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| Dass die Zulassung mehrerer Nutzungsarten einer Sondergebietsfestsetzung nicht entgegensteht, zeigen auch die in § 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft genannten sonstigen Sondergebiete. Diese umfassen verschiedene Nutzungen und Anlagen, die in erster Linie durch ihre Zweckbestimmung strukturell und funktionell verbunden sind. So sind etwa in einem Universitätsgebiet neben den Lehr- und Institutsgebäuden auch Studentenwohnheime, Mensa, Verwaltungen und kulturelle Einrichtungen wie Bibliotheken zulässig. Die funktionelle Zusammenfassung bestimmter aufeinander bezogener Anlagen und Nutzungen ist in der Regel ausschlaggebend dafür, ob die Festsetzung eines Sondergebiets als von den Baugebieten nach §§ 2 - 10 BauNVO wesentlich unterschiedenes Gebiet erforderlich ist (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl., § 11 Rn. 5, 6). Vorliegend sind die verschiedenen für zulässig erklärten Nutzungsarten funktionell und strukturell verbunden, indem sie der Zweckbestimmung des inklusiven Wohnens dienen müssen. |
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| (4) Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, vorliegt. Wie ausgeführt, ist die funktionelle Zusammenfassung bestimmter aufeinander bezogener Anlagen und Nutzungen in der Regel ausschlaggebend dafür, ob die Festsetzung eines Sondergebiets als von den Baugebieten nach §§ 2 - 10 BauNVO wesentlich unterschiedenes Gebiet erforderlich ist (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl., § 11 Rn. 5, 6). Die besondere funktionelle Zweckbestimmung des geplanten „Inklusiven Quartiers“, der alle zulässigen Nutzungsarten dienen müssen, unterscheidet sich aber wesentlich von der allgemeinen Zweckbestimmung dieser Gebiete und lässt sich auch mit Modifizierungen nach § 1 Abs. 4 - 10 BauNVO nicht erreichen. Zwar dienen auch Reine und Allgemeine Wohngebiete, Urbane Gebiete, Wohngebiete mit besonderer Eigenart und Mischgebiete dem Wohnen; Wohnformen für Menschen mit Behinderung lassen sich mithin in all diesen Baugebietstypen verwirklichen. Vorliegend ist das Planziel der Antragsgegnerin aber die Schaffung einer bestimmten Nutzungsstruktur, nämlich eines inklusiven Baugebiets mit einer Bindung an diese besondere Zweckbestimmung unter Ausschluss von Nutzungen und Anlagen, die diesem Zweck nicht dienen. Diese städtebauliche Zielsetzung kann mit der Festsetzung eines der Baugebietstypen der §§ 2 - 10 BauNVO auch in Verbindung mit Modifizierungen nach § 1 Abs. 4 - 10 BauNVO nicht hinreichend sichergestellt werden. |
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| Die Zweckbestimmung der Sondergebiete entspricht keinem Dorfgebiet. Die zur allgemeinen Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gehörende Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ist nicht vorgesehen. Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe sind im Plangebiet nicht vorhanden und sollen dort auch nicht angesiedelt werden können. Ein Ausschluss von landwirtschaftlichen Betrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO würde die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht wahren. |
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| Das geplante Quartier entspricht auch nicht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, weil eine Vielzahl dort allgemein zulässiger Nutzungen wie sonstige Gewerbebetriebe, Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Vergnügungsstätten (vgl. § 6 Abs. 2 BauNVO) unerwünscht sind und ausgeschlossen werden müssten und zudem keine Gleichwertigkeit von Wohnnutzung und sonstigen Nutzungen angestrebt wird. Es verstößt aber gegen die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets, wenn – wie hier – wesentliche Teile der in § 6 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5/16 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 6 BauNVO Rn. 19). Auch bei einem Urbanen Gebiet (§ 6a BauNVO) müsste ein überwiegender Teil der für die Zweckbestimmung des Gebiets wesentlichen, allgemein zulässigen Nutzungen wie Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden. Hat der Satzungsgeber ein Sondergebiet festgesetzt, indem er die Nutzungen eines Gebietstyps so eingeengt hat, dass das Sondergebiet als Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung erscheint, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO regelmäßig Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2/08 - juris Rn. 15). |
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| Die Antragsgegnerin kann ihr Planungsziel auch nicht mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets erreichen; dies gilt auch, wenn gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO die nach § 4 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen als allgemein zulässig festgesetzt würden. § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO nennt Nutzungen, die der Wohnnutzung zugeordnet sind, damit im Wohngebiet selbst eine Versorgungsinfrastruktur bereitgestellt werden kann, mit der sich die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigen lassen (BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5/16 - juris). Die in dem Inklusiven Quartier vorgesehenen sonstigen Nutzungen knüpfen aber nicht an den Versorgungs-, sondern an den Fördergedanken an. In einem Allgemeinen Wohngebiet müssten daher einerseits allgemein zulässige Unterarten von Nutzungen ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO); andererseits aber grundsätzlich unzulässige Nutzungen allgemein zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO), so dass die Wahrung des Gebietscharakters zumindest fraglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5/16 - juris). Maßgeblich ist aber, dass das Planziel der Antragsgegnerin mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets und Modifizierungen nach § 1 Abs. 4 - 10 BauNVO nicht erreicht werden kann. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann in einem im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 - 8 zwar festgesetzt werden, das nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind. Im Hinblick auf die Wohnnutzung ist aber bereits zweifelhaft, ob Wohnformen für Menschen mit Behinderung eine typisierte Unterart der Wohnnutzung im Sinne d. § 1 Abs. 9 BauNVO sind, wie es für Modifikationen nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 17.95 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 1 BauNVO Rn. 100). Insbesondere könnte die Verwirklichung solcher Wohnformen im Wege des § 1 Abs. 9 BauNVO nur sichergestellt werden, wenn die anderen Wohnnutzungen ausgeschlossen würden. Abgesehen davon, dass eine solche Festsetzung die allgemeine Zweckbestimmung eines Allgemeinen Wohngebiets in Frage stellen könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30.06.2009 - 9 N 07.541 - juris; str. für Wohngebäude zur Betreuung und Pflege im Sinne d. § 3 Abs. 4 BauNVO, vgl. Stock in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2019 § 3 Rn. 14; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand Juli 2020 § 3 Rn. 63), entspräche ein solcher Ausschluss nicht der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, die gerade auch eine Durchmischung von Wohnformen für Menschen mit Behinderung und Wohnungen für Menschen ohne Behinderung anstrebt. Auch im Hinblick auf die sonstigen Nutzungen könnte die funktionelle Zweckbestimmung des Plangebiets über Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht erreicht werden, weil es sich bei den dem inklusiven Wohnen dienenden Anlagen oder Nutzungen nicht um typisierte Unterarten etwa von Gewerbebetrieben, Läden oder Verwaltungen handelt. |
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| Ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO kommt schließlich schon deshalb nicht in Betracht, weil keine bislang schon ausgeübte Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll (§ 4a Abs. 1 Satz 1 BauNVO); vielmehr soll das Plangebiet überwiegend neu bebaut werde. Die Regelung des § 4a BauNVO ist für neu zu bebauende Gebiete nicht anwendbar, sondern betrifft die Überplanung von bebauten Gebieten, die lediglich Baulücken aufweisen (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl., § 4a Rn. 6.1). |
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| (5) Die Festsetzung der Sondergebiete verstößt schließlich auch nicht gegen Verfassungsrecht oder internationales Recht. Der Vorwurf der „Ghettoisierung“ und Diskriminierung von Behinderten geht fehl, da Inklusion - wie ausgeführt - gerade der Teilhabe und Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in die Gemeinschaft dient. Die Antragsteller missverstehen offensichtlich den bauplanungsrechtlichen Begriff „Sondergebiet“, der keineswegs ein „Ghetto“, sondern lediglich ein Gebiet bezeichnet, das in dem Katalog der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete nicht genannt ist. Im Übrigen soll das „Inklusive Quartier“ gerade den Förderauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie die Vorgaben des von den Antragstellern in Bezug genommenen Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen. Eine Verpflichtung von Menschen mit Behinderung, entgegen Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention in dem Quartier zu wohnen, ist damit nicht verbunden. |
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| cc) Entgegen der Ansicht der Antragsteller hätte der vorliegende Bebauungsplan auch nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen werden müssen, auch wenn hierfür Vieles gesprochen hätte. Es bestand keine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans deshalb zu bedienen, weil Gegenstand der Planung ein verhältnismäßig konkretes Vorhaben eines „Investors“ ist. Nach dem Baugesetzbuch besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 12 BauGB gegenüber einem regulären Bebauungsplan; das Gesetz stellt vielmehr beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander. Die Gemeinde kann nach der konkreten Sachlage auswählen, ob sie sich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder eines herkömmlichen Angebotsbebauungsplans bedienen will (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.10.2008 - 8 C 10611/08 - juris; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2020, § 12 BauGB Rn. 3, 19). Vorliegend hat die Antragsgegnerin von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgesehen, weil sich das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 noch nicht zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem Durchführungsvertrag konkretisiert hatte. Dies ist bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Nach alldem ist die Festsetzung der Sondergebiete nicht zu beanstanden. |
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| b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Höhe der baulichen Anlagen sind entgegen der Ansicht der Antragssteller hinreichend bestimmt. Die maximalen Firsthöhen sind in der Nutzungsschablone des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans und in der Legende zum Lageplan unter Bezugnahme auf Normalnull („üNN“) festgesetzt. Das genügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2021 - 5 S 2159/18 - juris). |
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| c) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot der gerechten Abwägung. |
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| Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (st. Rspr.). |
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| aa) Zu Unrecht schließen die Antragsteller aus dem Umstand, dass ihnen das Ergebnis der Abwägung bezüglich ihrer Stellungnahmen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zunächst nicht mitgeteilt worden ist, auf einen Abwägungsausfall. Abgesehen davon, dass dies nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin mittlerweile nachgeholt worden ist, ergibt sich aus der dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Abwägungstabelle, dass sich die Antragstellerin mit den umfangreichen Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt hat (vgl. Nrn. I.1.- I.2, Seiten 1 - 10 Abwägungstabelle). |
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| bb) Die Plangeberin hat die betroffenen privaten und öffentlichen Belange erkannt und in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Mit der Schaffung eines Inklusiven Quartiers und der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets im Rahmen der Innenentwicklung dient der Bebauungsplan städtebaulichen Belangen wie etwa der Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (Nr. 2), den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der behinderten Menschen (Nr. 3) und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Eine Fehlgewichtung der gegen die vorliegende Bauleitplanung sprechenden Belange der Antragsteller vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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| (1) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs. |
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| Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in dem Baugebiet nicht zulässig sind. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen (BayVGH, Beschluss vom 18.02.2020 - 15 CS 20.57 -, juris m.w.N.). Der Gebietserhaltungsanspruch betrifft mithin in erster Linie die bauordnungsrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Vorliegend geht es nicht darum, dass in dem für die Grundstücke der Antragsteller 1 - 3 festgesetzten Dorfgebiet unzulässige Nutzungen genehmigt werden; vielmehr wenden sie sich gegen die teilweise Änderung des Bebauungsplans „Ortsetter Niederweiler“ durch den umstrittenen Bebauungsplan. Das Baugesetzbuch gibt aber keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt Änderungen des Plans nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108). |
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| (2) Allerdings gehören bei der Änderung eines Bebauungsplans auch die nicht nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands zum notwendigen Abwägungsmaterial (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2015 - 5 S 736/13 - juris). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, dass durch die Überplanung des Dorfgebiets mit den Sondergebieten schutzwürdige Belange der Antragsteller zu 1 - 3 nachteilig betroffen sein könnten. Sämtliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung waren auch in einem Dorfgebiet zulässig, wie die Antragsteller selbst einräumen, insbesondere Wohnnutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), sonstige Gewerbebetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 6), und Anlagen für Verwaltungen und soziale Zwecke (§ 5 Abs. 2 Nr. 7). Auch Belange der Antragsteller zu 4 und 5 werden im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht nachteilig berührt, weil durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets keine mit der eigenen Wohnnutzung unverträgliche Nutzungen zugelassen werden. |
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| (3) Auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung werden die Belange der Antragsteller nicht unangemessen zurückgesetzt. Ausweislich der Abwägungstabelle und der Planbegründung hat die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller, von Beeinträchtigungen durch massive Baukörper verschont zu bleiben, in den Blick genommen. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte bauliche Nutzung ist gegenüber den Antragstellern nicht rücksichtslos, insbesondere ist eine erdrückende Wirkung nicht zu erwarten. Auch gesunde Wohnverhältnisse und die Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung bleiben gewahrt. |
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| Die auf Normalnull (Abkürzung: üNN) bezogenen Gebäudehöhen orientieren sich an den Steigungsverhältnissen des Geländes und an Umgebungsbebauung. Wie sich aus dem Modell der Höhenentwicklungen ergibt (Planbegründung S. 10 und 11) werden die Firstoberkanten der Gebäude der Antragsteller nicht überschritten. Hinzu kommt, dass die Baugrenze auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., d.h. im Bereich des geplanten Gebäudes C, einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller 1 - 3 einhält. Soweit sich dieser Abstand in Richtung Norden auf dem angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... verjüngt, beruht dies ersichtlich darauf, dass die Baugrenze das auf diesem Grundstück vorhandene Wohngebäude, das ausweislich der nachrichtlichen Übernahme im Bebauungsplan erhalten bleiben soll, noch erfassen und das Bestandgebäude nicht durchschneiden sollte. Bei einem Abstand von 4 m zwischen der östlichen Baugrenze und den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... der Antragsteller 1 - 3 werden die landesrechtlich in einem Dorfgebiet zulässigen Abstandsflächen von 0,2 der Wandhöhe (vgl. § 5 Abs. 7 Nr. 2 LBO) bei weitem gewahrt. Denn die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... festgesetzte Firstoberkante von 305 m üNN erlaubt eine tatsächliche Firsthöhe von ca. 9,30 m, wobei aufgrund der Festsetzung „Satteldach“ die für die Abstandsfläche grundsätzlich maßgebliche Wandhöhe niedriger sein muss. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus den genehmigten Bauvorlagen eine Wandhöhe von 6,15 m ergibt. Auch die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller zu 4 und 5 werden bei einer zulässigen Firstoberkante des Gebäudes von 309 üNN und einem Abstand der Baugrenze von 6 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller 4 und 5 deutlich überschritten. Auch die Stellplätze müssen die nach der Landesbauordnung erforderlichen Mindestabstandsflächen einhalten und sind an der Grundstücksgrenze unzulässig. Damit ist weder eine erdrückende Wirkung durch die zugelassenen Gebäudehöhen noch eine Beeinträchtigung der Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung gegeben. |
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| (4) Einen allgemeinen Anspruch auf Erhaltung des historischen, dörflich geprägten Gebietscharakters unabhängig von konkret betroffenen, rechtlich schutzwürdigen Interessen gibt das Baugesetzbuch nicht. Auch gibt das Baugesetzbuch keinen Rechtanspruch darauf, dass nicht oder nur geringfügig bebaute Grundstücke unbebaut bleiben. Selbst wenn das Interesse an der Bewahrung und Erhaltung der Eigenart des Gebietscharakters als abwägungserheblicher Belang angesehen wird (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26.05.2008 - 1 N 07.3143 - juris), so ist dieser Belang nicht unangemessen beeinträchtigt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der bestehende eher dörfliche Charakter durch die Bauleitplanung verlorengeht. Die Festsetzungen des Bebauungsplans in den Sondergebieten orientieren sich an den vorhandenen baulichen Strukturen (vgl. im Einzelnen Abwägungstabelle Nrn. I.1.31.9, 2.7 – 2.10, Planbegründung S. 7). Weder die Art noch das Maß der baulichen Nutzung widerspricht dem Charakter des bisherigen Dorfgebiets. Die Firsthöhen entsprechen weitgehend dem Baubestand. Ferner wird eine offene Bauweise festgesetzt mit einer Gebäudelänge von nicht mehr als 50 m; Gebäude mit dieser Länge - etwa die ehemalige Fahrradfabrik - sind bzw. waren im Ortsetter Niederweiler bereits vorhanden. Auch die Festsetzung von Satteldächern und die Firstrichtung (Giebelstand zur Straße hin) orientieren sich am Charakter der Umgebung. Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,6 in den Sondergebieten entspricht der Obergrenze, die auch in einem Dorfgebiet zulässig gewesen wäre (§ 17 Abs. 1 BauNVO). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ungeachtet der festgesetzten Baugrenzen entlang der Lindenstraße nur kleinere Gebäude bzw. die Erhaltung des Bestandsgebäudes geplant ist, sodass nicht zu befürchten ist, dass die Antragsteller zu 1 - 3 - wie sie geltend machen - infolge einer massiven, riegelähnlichen Bebauung den Anschluss an den Ortsetter verlieren. |
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| Auch die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung in dem Allgemeinen Wohngebiet im südlichen Teil des Plangebiets entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und verändern mithin nicht den rechtlichen Gebietscharakter. Die Grundflächenzahl von 0,4 im Allgemeinen Wohngebiet entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Obergrenze (§ 17 Abs. 1 BauNVO). Die Firsthöhen richten sich nach dem Umgebungsbestand; die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen werden gewahrt. |
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| Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Einwände der Antragsteller im Hinblick auf ein „urbanes Ausmaß“ der Bebauung und die befürchtete Veränderung des Gebietscharakters in ihre Abwägung einbezogen, aber den mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Belangen, insbesondere der Erhaltung und Fortentwicklung des Standorts für soziale Einrichtungen, der Schaffung von Wohnraum für Menschen mit und ohne Behinderung sowie der Flächeneinsparung und Innenentwicklung den Vorrang eingeräumt (vgl. etwa Abwägungstabelle Nrn. I.1.3, 1.9, 1.10, 2.2, 2.13). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal sich die zugelassene Bebauung nach der rechtsfehlerfreien Wertung der Antragsgegnerin in den vorhandenen Gebietscharakter einfügt. |
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| Nach alldem ist die Bevorzugung städtebaulichen Belange unter Zurückstellung der Interessen der Antragsteller an der Erhaltung des Bestehenden nicht abwägungsfehlerhaft. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000,- EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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