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| | Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, nachdem er den Verlegungsantrag des Klägers abgelehnt hat. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO] lag nicht vor. Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Beteiligte keinen Anspruch darauf an, neben dem Anwalt in der mündlichen Verhandlung gehört zu werden (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – B 1 KR 58/19 B –, juris, Rz. 14; BSG, Urteil vom 22. September 1999 – B 5 RJ 22/98 R –, juris, Rz. 17), da das bloße Anwesenheitsinteresse durch das Recht auf rechtliches Gehör nicht geschützt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG]; Urteil vom 31. Mai 1990 – 7 CB 31.89 –, juris, Rz. 9), hat der Kläger keine Gründe dafür aufgezeigt, dass seine Anwesenheit im Termin unerlässlich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2004 – B 9 SB 40/03 B –, juris, Rz. 6). Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung nur, dass der Kläger sich um 11:30 Uhr in der S5klinik S vorstellen sollen, die weniger als fünf Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt liegt, sodass hinsichtlich des auf 10:00 Uhr anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung eine relevante Terminkollision nicht besteht. |
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| | Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. |
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| | Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 12. November 2020 mit dem die kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung einer Verletztenrente unter Abänderung des Bescheides vom 17. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 25. Juni 2018 abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei diesen Klagearten grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34). |
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| | Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 17. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat ist ebenso wie das SG und die Beklagte zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger weder die Feststellung weiterer Unfallfolgen beanspruchen kann, noch die anerkannten Unfallfolgen eine rentenberechtigende MdE begründen. Er kann somit die Gewährung einer Verletztenrente nicht beanspruchen. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. |
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| | Anspruchsgrundlage für den Feststellungsanspruch des Versicherten und Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes für den Unfallversicherungsträger ist § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach wird in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung schriftlich erlassen. Sie stellt nicht nur das Schriftformerfordernis auf, sondern enthält zudem die Erklärung, dass der Unfallversicherungsträger über einen Anspruch auf Leistungen selbst entscheiden darf. Die Ermächtigungsnorm ist zugleich Anspruchsgrundlage für den Versicherten, da die Vorschrift nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen soll, sondern auch dem Interesse eines aus der Norm abgrenzbaren Kreises Privater. Ermächtigung und Anspruchsgrundlage erfassen nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern ausnahmsweise auch die einzelner Anspruchselemente. Hierzu gehört zuerst der Versicherungsfall. Durch ihn wird ein Gesundheitserstschaden (eine Gesundheitsbeeinträchtigung) einer bestimmten versicherten Tätigkeit und dadurch zum einen dem Versicherten zugerechnet, der (nur) unfallversichert ist, wenn und solange er eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Zum anderen wird der Gesundheitserstschaden einem bestimmten Unfallversicherungsträger zugerechnet, dessen Verbandszuständigkeit für diesen Versicherungsfall und alle gegenwärtig und zukünftig aus ihm entstehenden Rechte dadurch begründet wird. Es entsteht also mit der Erfüllung des Tatbestandes eines Versicherungsfalls ein als Rechtsverhältnis feststellbares Leistungsrechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Träger als Inbegriff aller aus dem Versicherungsfall entstandenen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche. Zweitens gehören zu den abstrakt feststellbaren Anspruchselementen die (sog. unmittelbaren) Unfallfolgen im engeren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die wesentlich (und deshalb zurechenbar) spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden. Drittens zählen hierzu auch die (sog. mittelbaren) Unfallfolgen im weiteren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die nicht wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden, aber diesem oder einem (behaupteten) Unfallereignis aufgrund einer besonderen gesetzlichen Zurechnungsnorm zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R –, juris, Rz. 15 ff.). |
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| | Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Verletztenrente ist § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls (§§ 8, 9 SGB VII) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). |
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| | Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Um das Vorliegen der MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß Versicherte durch die Folgen des Versicherungsfalls in ihrer Fähigkeit gehindert sind, zuvor offenstehende Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 123). Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R –, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3, Rz. 16 m. w. N.). Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R –, juris, Rz. 12). |
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| | Die Einschätzung der MdE setzt voraus, dass der jeweilige Versicherungsfall eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens hervorgerufen hat, entweder durch einen unfallbedingten Gesundheitserst- oder einen damit im Ursachenzusammenhang stehenden Gesundheitsfolgeschaden. |
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| | Die unfallversicherungsrechtliche Zurechnung setzt erstens voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden, gegebenenfalls neben anderen konkret festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen, objektiv (mit-)verursacht hat. Für Einbußen der Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und haben die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einzustehen. (Wirk-)Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die in Frage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio sine qua non“). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne der „Conditio-Formel“ eine erforderliche Bedingung des Erfolges war, darüber hinaus in seiner besonderen tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein. |
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| | Ob die versicherte Verrichtung eine (Wirk-)Ursache für die festgestellte Einwirkung und die Einwirkung eine (Wirk-)Ursache für den Gesundheitserstschaden (oder den Tod) war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht („ex post“) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen, gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten, beantwortet werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rz. 61 ff.). |
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| | Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln von Verletzten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv, also jedenfalls in laienhafter Sicht, zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Als objektives Handeln der Verletzten kann es erste Ursache einer objektiven Verursachungskette sein. Diese kann über die Einwirkung auf den Körper, über Gesundheitserstschäden oder den Tod hinaus bis zu unmittelbaren oder im Sinne von § 11 SGB VII, der für die zweite Prüfungsstufe andere Zurechnungsgründe als die Wesentlichkeit regelt, mittelbaren Unfallfolgen sowie auch zur MdE reichen, derentwegen das SGB VII mit der Rente ein Leistungsrecht vorsieht (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 31). |
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| | Erst wenn die Verrichtung, die möglicherweise dadurch verursachte Einwirkung und der möglicherweise dadurch verursachte Erstschaden festgestellt sind, kann und darf auf der ersten Prüfungsstufe der Zurechnung, also der objektiven Verursachung, über die tatsächliche Kausalitätsbeziehung zwischen der Verrichtung und der Einwirkung mit dem richterlichen Überzeugungsgrad mindestens der Wahrscheinlichkeit entschieden werden. Es geht hierbei ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung, gegebenenfalls neben anderen konkret festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen, eine (Wirk-)Ursache der von außen kommenden, zeitlich begrenzten Einwirkung auf den Körper von Versicherten war (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 32). |
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| | Zweitens muss der letztlich durch die versicherte Verrichtung mitbewirkte Schaden rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fallenden Gefahr, eines dort versicherten Risikos, zu bewerten sein. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 33). |
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| | Wird auf der ersten Stufe die objektive (Mit-)Verursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage, ob die Mitverursachung der Einwirkung durch die versicherte Verrichtung unfall-versicherungsrechtlich rechtserheblich, also wesentlich, war. Denn die unfallversicherungs-rechtliche Wesentlichkeit der (Wirk-)Ursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzweckes der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 34). Sie setzt rechtlich voraus, dass der Schutzbereich und der Schutzzweck der jeweiligen durch die versicherte Verrichtung begründeten Versicherung durch juristische Auslegung des Versicherungstat-bestandes nach den anerkannten Auslegungsmethoden erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, ob und wie weit der Versicherungstatbestand gegen Gefahren aus von ihm versicherten Tätigkeiten schützen soll (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 16/11 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 21, Rz. 21 ff.). Nur wenn beide Zurechnungskriterien bejaht sind, erweist sich die versicherte Verrichtung als wesentliche Ursache (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rz. 37). |
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| | Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die solche Gesundheitsschäden erfüllen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 – B 2 U 9/07 R –, juris, Rz. 16 und vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43, Rz. 17). |
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| | Das Bestehen einer Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens muss ausgehend von konkreten Funktionseinbußen beurteilt werden. Soweit die MdE sich nicht ausnahmsweise unmittelbar aus den Unfallfolgen erschließt, bilden festgestellte und eindeutig nach gängigen Diagnosesystemen (z. B. ICD-10, DSM-IV) konkret zu bezeichnende Krankheiten (vgl. BSG, Urteile vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, BSGE 96, 196 <203> und vom 15. Mai 2012 – B 2 U 31/11 R –, juris, Rz. 18; Urteile des Senats vom 26. November 2015 – L 6 U 50/15 –, juris, Rz. 48 m. w. N. und vom 17. März 2016 – L 6 U 4796/13 –, juris, Rz. 37), wobei von einem normativ-funktionalen Krankheitsbegriff auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 – B 2 U 17/15 R –, juris, Rz. 22 m. w. N.), die Tatsachengrundlage, von der ausgehend die Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Leistungsvermögens auf dem Gebiet des gesamten Erwerbslebens zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R –, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3, Rz. 17 m. w. N.). |
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| | Mit dem Bescheid vom 17. Januar 2018 hat die Beklagte mit der Feststellung von Unfallfolgen sinngemäß das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anerkannt, sodass dieser für den Senat bindend feststeht (vgl. § 77 SGG). Es kann somit dahinstehen, dass während des Krankenhausaufenthaltes zu Lasten der Krankenkasse zwar Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII bestanden hat, aber bereits mehr als fraglich ist, ob der Bruch des Oberschenkelhalses Gesundheitserstschaden im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist. S3 hat in seinem Gutachten, dass der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), erhebliche Gründe aufgezeigt, die dagegen sprechen, dass das Abrutschen von der Bettkante bzw. das Herausgleiten auf dem Bett überhaupt rechtlich wesentliche Ursache für die periprothetische Fraktur gewesen ist. Er beschreibt, dass ein Oberschenkelknochen durch ein alltägliches Ereignis nicht bricht, eine Prothesenlockerung ein deutliches Indiz für eine Vorschädigung des Knochens darstellt und ein solcher Vorschaden als ursächlich für einen Bruch angesehen werden muss. Damit beschreibt er die Voraussetzungen einer sogenannten Gelegenheitsursache. Für den Fall nämlich, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, muss darauf abgestellt werden, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 26/04 R –, juris, Rz. 19). Dass S3 dennoch von einem Unfallzusammenhang ausgeht, ist der Tatsache geschuldet, dass ihm weder Vorbefunde vor dem 28. Mai 2015 vorlagen noch der Operationsbericht. Letzterer ist in der Verwaltungsakte enthalten und vom Senat urkundsbeweislich zu verwerten. Darin wird ein riesiges Fremdkörpergranulom mit ausgedehnten Knochennekrosen und völlig desolaten Strukturen sowie einer schwammartigen Knochenstruktur unter der Tibia beschrieben. Als Operationsindikation wird eine aseptische Knie-TEP Lockerung benannt, sodass genau die Umstände objektiviert sind, die S3 als ursächlich für einen Oberschenkelhalsbruch beschrieben hat. Die Befunde bestätigen und belegen damit seine Einschätzung, dass ein Sturz aus geringer Höhe, wie im Falle des Klägers von der Bettkante, allein nicht zu einem Bruch des Oberschenkelhalses führt. Der Sachverständige S4 hat den Operationsbericht ebenfalls dahingehend ausgewertet, dass ein massiver Knochenschaden bestanden hat, sodass intraoperativ keine wesentliche weitere Knochenentfernung mehr möglich gewesen ist. Für den Senat überzeugend hat er dargelegt, dass vor Implantation der neu einzubringenden Endoprothese der Markraum des Oberschenkelknochens zusätzlich angebohrt werden musste, was zu einer weiteren Schwächung des ohnehin schon als desolat beschriebenen Knochens führte. Dies stützt die Ausführungen des S3 zu einer leicht ansprechbaren Schadensanlage und spricht zusätzlich gegen die rechtliche Wesentlichkeit des Unfallereignisses für den Oberschenkelhalsbruch. Unfallfremde Krankheiten sind daher nicht nur zu vermuten, wie S3 aufgrund unvollständiger Kenntnis der Anknüpfungstatsachen meint, sondern belegt. Diese – rechtlichen – Kriterien zur Zusammenhangsbeurteilung werden von S4 verkannt, sodass der Senat dessen Schlussfolgerungen aus Rechtsgründen nicht folgt. |
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| | Unabhängig davon kann der Kläger die Anerkennung einer Beinlängenverkürzung und Bewegungseinschränkung im Kniegelenk als Unfallfolge nicht beanspruchen. Für den Senat überzeugend hat der Sachverständige C anhand einer detaillierten Verlaufsbetrachtung herausgearbeitet, dass ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen dem Oberschenkelbruch und der Einschränkung die Kniebeweglichkeit mit daraus resultierender funktionaler Beinverkürzung nicht besteht. Von einer intraoperativ bedingten Verklebung zwischen Muskel und Septum kann danach, entgegen den Darlegungen des S3, deshalb nicht ausgegangen werden, da sich sowohl bei der Entlassung aus der stationären Behandlung als auch nach der Rehabilitation die Streckung nicht eingeschränkt zeigte und die Beugung bis 90° möglich gewesen ist. Zwar bestätigt C, dass das von S3 beschriebene Szenario einer intraoperativen Verklebung durchaus denkbar erscheint, weil zur Fixierung der Osteosyntheseplatte Teile des Quadrizipsmuskels verlegt und rückverlegt werden müssen. Eine solche Verklebung hätte sich klinisch jedoch unmittelbar nach der Operation bemerkbar machen müssen, was beim Kläger gerade nicht der Fall war. |
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| | Der Sachverständige hat weiter nachvollziehbar aufgezeigt, dass es erst vier Monate nach der Operation zu einer Zunahme der Bewegungseinschränkungen und insbesondere dem Auftreten einer Streckhemmung gekommen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers übergeht C bei seinen Ausführungen den Rehabilitationsentlassungsbericht aus August 2015 nicht. Er hat diesen zum einen zitiert und zum anderen dahingehend gewürdigt, dass eine Streckhemmung des rechten Knies aus diesem nicht abzuleiten ist. Dass im Aufnahmebefund ein leichter Erguss dokumentiert ist, ändert an der fehlenden Streckhemmung nichts und führt deshalb zu keiner anderen Beurteilung, da im Abschlussbefund nach erfolgreicher Maßnahme, was der Kläger im Übrigen bestätigt hat, nur ein nicht relevanter Erguss beschrieben ist. C hat vielmehr anhand der Befundberichte des W nachgewiesen, dass eine Streckhemmung erst am 1. Oktober 2015 erstmals dokumentiert wurde und mit der Mehrung der Streckhemmung eine Zunahme des Ergusses zu befunden war, sodass am 3. Dezember 2015 ein deutlicher Erguss sowie eine Überwärmung dokumentiert wurde. |
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| | Anders als der Kläger meint, bedarf es keiner Klärung, welche Ursachen das Streckdefizit und die daraus resultierende Beinlängenverkürzung hat, sondern es ist nur festzustellen, ob ein unfallbedingter Gesundheitserstschaden hierfür rechtlich wesentlich ursächlich ist. Dieser – rechtliche – Prüfungsmaßstab ist von C zutreffend erkannt und seiner medizinischen Beurteilung zu Grunde gelegt worden, wie der Senat seiner ergänzenden Stellungnahme entnimmt. Soweit der Verdacht geäußert worden ist, dass die Bewegungseinschränkung im Zusammenhang mit dem eingebrachten Osteosynthesematerial steht, hat sich dieser nicht bestätigt. So ist es nach der Entfernung des Osteosynthesematerials nicht zu einer Verbesserung der Beweglichkeit gekommen. Eine solche hat sich jedoch nach dem erneuten Prothesenwechsel, wenn auch nur vorübergehend eingestellt. C hat im Einzelnen aufgezeigt, dass sich die Beweglichkeit schrittweise verschlechtert und am 6. Juli 2017 wieder nur noch 0-30-95° betragen hat. S1 hat bereits am 9. Februar 2017 die Beweglichkeit nur noch mit 0-20-80°, gegenüber 0-5-85° bei Entlassung aus der stationären Behandlung am 25. November 2016, sowie erneut einen Reizerguss mit Überwärmung befundet, der nicht mehr durch das – inzwischen entfernte – Osteosynthesematerial verursacht sein kann. Als Therapieempfehlung hat er dargelegt, dass das Gelenk zur Ruhe kommen muss. Im Übrigen hat S1 schon bei der Operationsplanung ausgeführt, dass zunächst das Osteosynthesematerial zu entfernen, dabei die Vitalität des Knochens zu prüfen und dann über einen erneuten Prothesenwechsel zur Adressierung des Streckdefizit zu entscheiden sei. Hieraus wird deutlich, dass auch er das Streckdefizit der Prothese, nicht aber dem Osteosynthesematerial zugeschrieben hat. Soweit S4 meint, dass sich nach dem erneuten Prothesenwechsel und der Arthrolyse keine Besserung der Beweglichkeit eingestellt habe, sind diese Darlegungen durch die, von C chronologisch dargestellten, Befunde widerlegt, sodass S4 von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht. |
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| | A1, dessen Gutachten der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, und C haben weiter aufgezeigt, dass es ärztlicher Erfahrung entspricht, dass eine Streckhemmung Folge einer Knie-TEP sein kann, es sich also um eine bekannte Komplikation handelt. Dadurch wird zusätzlich untermauert, dass der Oberschenkelhalsbruch nicht Ursache der Bewegungseinschränkung und des Streckdefizits ist. Weshalb bekannte Komplikationen einer Operation zwingend dazu führen sollen, die Operationsmethode in Frage zu stellen, wie S4 meint, erschließt sich dem Senat nicht. Erst recht kann daraus, dass eine Operationsmethode weiter angewandt wird, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bewegungseinschränkung und die Beinlängenverkürzung nicht auf die Operation zurückgeführt werden können. S4 stellt damit letztlich in Abrede, dass es nach einer Operation zu Komplikationen kommen kann, was nicht überzeugt und durch die von A1 und C beschriebenen medizinischen Erkenntnissen widerlegt ist. |
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| | Für die Mutmaßungen des S4, dass dem Gutachten des A1 ein Informationsverlust zu Grunde liege, weil zwischen der Befunderhebung und der Abfassung des Gutachtens ein Zeitraum von zwei Monaten liege, fehlt es an jeglichen objektiven Anknüpfungstatsachen und solche werden von S4 in keiner Weise aufgezeigt. Es ist reine Spekulation und in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Gutachter nach zwei Monaten nicht in der Lage sein sollte, seine erhobenen orthopädischen Befunde auszuwerten. Im Übrigen ist der Sachverständige C den Ausführungen des A1 ausdrücklich gefolgt und hat mithin keine Mängel des Gutachtens festgestellt. |
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| | Nachdem der Kläger somit die Feststellung weiterer Unfallfolgen nicht beanspruchen kann, kommt auch die Gewährung einer Verletztenrente nicht in Betracht. Die im Anschluss an das Gutachten des A1 anerkannten Unfallfolge, eine mitbedingte Schwellneigung am rechten Oberschenkel, rechtfertigt eine MdE von wenigstens 10 v.H., abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für einen Stützrententatbestand (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) bestehen, nicht, wie von der Beklagten bereits überzeugend dargelegt worden ist. Maßgebend für die Funktionsbeeinträchtigungen am rechten Bein sind die unfallunabhängige Bewegungseinschränkung am Kniegelenk und die dadurch im wesentlichen bedingte Beinlängendifferenz. Daneben hat C zusätzlich noch auf eine Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk hingewiesen, die er ebenfalls – unfallunabhängig – als mitverantwortlich für die Beinlängendifferenz beschreibt. |
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| | Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen des S4 zur MdE nicht überzeugen. Die Rechtsprechung hat die Praxis, die aus der Natur der Sache folgende Unschärfe, die eine genauere Einschätzung der MdE als nach Zehnergraden ausschließt, in der Verwaltungspraxis mit Hilfe der Mathematik zu überspielen, zunächst gebilligt. Die sogenannte Lohmüllersche Formel, das prozentuale Subtraktionsverfahren oder die Bruchteilmethode (vgl. dazu Müller, Der Versorgungsbeamte 1973, 42 f.) machten es – jedenfalls bei Bestimmung der Gesamt-MdE – möglich, die MdE bis auf zwei Stellen hinter dem Komma genau zu berechnen. Bereits 1979 sind indessen alle mathematischen Formeln als untauglich verworfen und eine natürliche, wirklichkeitsorientierte, funktionale Betrachtungsweise, die auf medizinischen Erkenntnissen beruht, zum einzig rechtmäßigen Beurteilungsmaßstab bei der Einschätzung der MdE erklärt worden (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1979 – 9 RVs 6/77 –, juris, Rz. 16 f.; BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 – B 9 V 12/00 R –, juris, Rz. 22 f.). Neben der nicht tragfähigen Kausalitätsbeurteilung (vgl. oben) geht S4 damit auch von rechtlich überholten Grundlagen zur Einschätzung der MdE aus, was nicht überzeugt. |
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| | Das Sachverständigengutachten des C war uneingeschränkt verwertbar. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren moniert, dass das Sachverständige bei der Untersuchung übergelaunt gewesen sei, stellt dies weder seine Befunde noch seine Schlussfolgerungen in Frage. Im Übrigen wäre der Kläger gehalten gewesen, derartige Einwände gegen das Sachverständigengutachten bereits erstinstanzlich gelten zu machen (vgl. auch § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 4 ZPO), wobei insbesondere Umstände, die eine Befangenheit des Sachverständigen in den Raum stellen sollen, unverzüglich anzubringen sind (§ 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO), was ebenfalls nicht erfolgt ist (vgl. zum Verlust des Ablehnungsrechts auch § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 43 ZPO). |
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| | Weiterer Ermittlungsbedarf hat nicht bestanden. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Der Umstand, dass Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, führt zu keinem weiteren Ermittlungsbedarf. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst, welche ureigene Aufgabe des Tatsachengerichts ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2016 – L 6 U 1518/14 –, juris, Rz. 61). Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtenergebnissen im Allgemeinen nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 24. März 2005 – B 2 U 368/04 B –, juris, Rz. 5). Vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen. Hält es eines von mehreren Gutachten für überzeugend, wie vorliegend dasjenige von C, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres einzuholen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (vgl. BSG, Beschlüsse vom 19. November 2007 – B 5a/5 R 382/06 B –, juris, Rz. 8 und 12. Mai 2015 – B 9 SB 93/14 B –, juris, Rz. 6). S3 war vom Senat nicht ergänzen zu hören, da es sich um eine wiederholte Beweiserhebung handeln würde, nachdem dessen Gutachten bereits vorgelegen haben und im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden konnten. Daneben ergibt sich, wie oben im Einzelnen dargelegt, dass dessen Beurteilung auf einer unzureichenden Kenntnis der maßgebenden Anknüpfungstatsachen basierte, da ihm insbesondere der Operationsbericht nicht bekannt gewesen ist. |
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| | Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. |
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| | Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. |
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