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| | Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
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| | Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2017 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (dazu I) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (dazu II). Er hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Afghanistan. Die Ablehnung dieser Feststellung in Ziffer 4 des Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu III). Die Regelungen in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids sind aufzuheben (dazu IV). |
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| | 1. Das Gericht darf einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgründe vorliegt, weil diese zwingendes Recht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13). Es ist an die positive Zulässigkeitsprüfung des Bundesamts nicht gebunden, sondern überprüft die Voraussetzungen von Amts wegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 13.2.2019 - 8 B 18.30257 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 3.2.1997 - 25 A 353/97.A; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Oktober 2017, § 71 Rn. 361). |
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| | a) Der am 24. August 2015 beim Bundesamt gestellte Antrag stellt einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar. Denn der Asylantrag des Klägers vom 20. April 2011 ist mit Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2013 abgelehnt worden und die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2013 (A 8 K 781/13) rechtskräftig abgewiesen worden. |
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| | b) Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen entgegen der Annahme der Beklagten nicht vor. |
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| | Das Gericht ist an die positive Zulässigkeitsprüfung des Bundesamts nicht gebunden, sondern überprüft die Voraussetzungen von Amts wegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 13.2.2019 - 8 B 18.30257 -, juris Rn. 17; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2017, § 71 Rn. 361). |
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| | Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). In dem Folgeantrag hat der Ausländer die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Darüber hinaus muss das Vorbringen substantiiert, glaubhaft und geeignet sein, eine für den Ausländer günstigere Entscheidung herbeizuführen. Wird das mit dem Folgeantrag verfolgte Asylbegehren auf mehrere Verfolgungsgründe gestützt, so ist für jeden Verfolgungsgrund zu prüfen, ob der Folgeantrag asylverfahrensrelevant ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Asylverfahrensrelevanz ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor Gericht oder der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.3.2000 - A 14 S 2443/98 -, juris Rn. 23). |
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| | Wird eine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Ausländers geltend gemacht (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), genügt es nicht, dass lediglich eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt wird. Vielmehr muss sich aus dem Vorbringen eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu dem früher geltend gemachten Sachverhalt ergeben. Zur Beachtlichkeit des Folgeantrags gehört es, dass die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird. Den Darlegungen muss damit wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 15). Das ist nicht der Fall, wenn das Vorbringen von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zum internationalen Schutz zu verhelfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 -, juris Rn. 32). |
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| | Der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG ist des Weiteren nur zulässig, wenn der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen und er den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Grunds für das Wiederaufgreifen gestellt hat. |
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| | Ausgehend hiervon liegt ein Wiederaufgreifensgrund nicht vor, insbesondere ist keine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten. Soweit der Kläger im Folgeverfahren erstmals geltend macht, er sei homosexuell, begründet dies keine neue Tatsache, die nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten ist. Denn eine Änderung der Sachlage liegt nur dann vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Verwaltungsakts vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten sind (vgl. Engels in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 51 Rn. 26). Die sexuelle Identität stellt zwar eine innere Tatsache dar, die sich erst im Lauf der Zeit entwickeln kann. Das Gericht ist jedoch aufgrund des Vortrags des Klägers zur Überzeugung gelangt, dass dieser sich seiner homosexuellen Neigung bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Asylerstverfahren bewusst war. Er erklärte dies ausdrücklich auf entsprechende Nachfrage bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 19. Januar 2017. Des Weiteren gab der Kläger sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2019 an, er fühle sich zu Männern hingezogen, seitdem er ein junger Mann gewesen sei. Auch schilderte er sowohl beim Bundesamt als auch in den mündlichen Verhandlungen seine sexuelle Beziehung zu seinem Cousin im Iran. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2019 konnte der Kläger keine plausiblen Gründe dafür geltend machen, warum er seine Homosexualität nicht bereits im Erstverfahren geltend gemacht hatte. |
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| | Im Übrigen war der Kläger auch nicht ohne grobes Verschulden außer Stande, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Schamgefühle reichen nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um ein Verschulden entfallen zu lassen. Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22.3.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5; HessVGH, Urteil vom 24.8.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris Rn. 26). Selbst wenn der Kläger erst durch die am 7. August 2014 begonnene Therapie in der Lage gewesen sein sollte, über seine Homosexualität zu sprechen, so hat er den Antrag jedenfalls nicht gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb von drei Monaten gestellt. Denn der Kläger beantragte die Durchführung eines Folgeverfahrens erst am 24. August 2015, das heißt über ein Jahr nach Therapiebeginn. Selbst bei Zubilligung eines gewissen Aufarbeitungszeitraums, wäre die Dreimonatsfrist hier deutlich überschritten. |
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| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. |
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| | 1. Der auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtete Asylantrag ist zwar zulässig. Es handelt sich hierbei nicht um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil die Prüfung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG nicht Gegenstand des Asylerstverfahrens war. Denn die Vorschrift wurde erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens zum 1. Dezember 2013 in das zu diesem Zeitpunkt geltende AsylVfG eingefügt. |
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| | Bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist zu berücksichtigen, dass dieser Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie - ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9, ber. ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 58) umsetzt. Vor diesem Hintergrund reicht zwar allein die - nationalrechtliche - Einstufung einer Straftat als Verbrechen nicht aus, um die Annahme einer schweren Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu rechtfertigen. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine schwere Straftat jedenfalls nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden. Vielmehr muss jeder Entscheidung, eine Person von der Zuerkennung subsidiären Schutzes auszuschließen, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 49 ff.). Dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes kommt zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigen. Gleichwohl darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 55). Als Kriterien können bei der Würdigung des Einzelfalls unter anderem herangezogen werden, die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 56). Ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und dementsprechend strafrechtlich verfolgt wird, kann als schwer qualifiziert werden (vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 13.11 -, juris Rn. 20). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind in der Rechtsprechung neben vorsätzlichen Tötungsdelikten auch Raub, schwere Körperverletzung, Kindesmissbrauch, Entführung sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern angesehen worden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 10.5.2011 - 1 A 306/10, 1 A 307/10 -, juris Rn. 112; VG Aachen, Urteil vom 14.8.2020 - 1 K 2872/19.A -, juris Rn. 20). |
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| | Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe weisen die vom Kläger begangenen Straftaten die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf. Das Landgericht ... hat den Kläger mit Urteil vom 28. Februar 2014 (...) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen gemäß § 176 Abs. 1, § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 und § 53 StGB in Verbindung mit §§ 465 und 472 Abs. 1 sowie § 472a Abs. 1 StPO zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. § 176 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern als Abwehrrecht mit dem Inhalt, nicht zum Objekt fremdbestimmter sexueller Handlungen zu werden. Mitgeschützt ist hierbei die ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung (vgl. Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 176 Rn. 1a). Die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und deren ungestörte Entwicklung wird auch in anderen Strafordnungen als hohes Gut angesehen (vgl. Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25.10.2007, BGBl. 2015 II S. 26, sog. Lanzarote-Konvention). Der Schutz von Kindern stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und ist daher als ein besonders hohes Gut zu werten. Bei der Einstufung der Taten als besonders schwerwiegend ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die wiederholte Vornahme von sieben rechtlich selbstständigen sexuellen Handlungen durch den Kläger über einen Zeitraum von über einem halben Jahr an den zum Tatzeitpunkt neun und zehn Jahre alten Geschädigten erfolgte und der Kläger hierbei den Umstand ausnutzte, dass die Kinder sich gerne in seinem Zimmer aufhielten. Die Kinder leiden nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... vom 28. Februar 2014 auch nach den Taten weiterhin sehr stark unter dem Geschehen. |
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| | § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt keine Wiederholungsgefahr voraus. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“ einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 26, 29; VG München, Beschluss vom 26.1.2021 - M 31 S 20.33367 -, juris Rn. 36; VG Aachen, Urteil vom 14.8.2020 - 1 K 2872/19.A -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 7.5.2020 - W 9 K 19.31444 -, juris Rn. 27). |
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| | Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 und 8 EMRK bezüglich Afghanistan aufgrund des für ihn bestehenden realen Risikos („real risk“) dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen seiner Homosexualität ausgesetzt zu sein. |
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| | 1. In Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung bei einem Folgeantrag mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist eine Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids nur möglich, wenn das Verfahren nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wiederaufzugreifen oder gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48 oder 49 VwVfG nach pflichtgemäßen Ermessen die frühere Entscheidung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist (vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 23.4.2021 - 10 L 164/21.A -, juris Rn. 27 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 6.10.2020 - RN 15 K 19.31639; VG Hamburg, Beschluss vom 16.3.2020 - 17 AE 1084/20 -, juris Rn. 30 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.3.2017 - A 3 K 3493/15 -, juris Rn. 40; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Oktober 2017, § 31 Rn. 50; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 AsylG Rn. 54; Diesterhöft in: HTK-AuslR, § 71 AsylG, Prüfung von Abschiebungsverboten, Rn. 10 ff.; Wittmann in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 31 AsylG Rn. 56; offen lassend OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.3.2019 - A 2 K 7843/17 -, juris Rn. 26; a.A. SächsOVG, Urteil vom 21.6.2017 - 5 A 109/15.A -, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 2.4.2019 - W 2 K 18.31876 -, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 14.3.2017 - M 2 K 16.33065 -, juris Rn. 16; Bergmann in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 31 AsylG Rn. 3; Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, § 31 AsylG Rn. 14). |
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| | Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts, wonach eine erneute Sachentscheidung unter Durchbrechung der Bestandskraft nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beziehungsweise gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48 oder 49 VwVfG nach Ermessen ergehen kann, aufgehoben werden soll (vgl. Diesterhöft in: HTK-AuslR, § 71 AsylG, Abschiebungsverbote, Rn. 10 ff.). Vielmehr verweist § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG lediglich auf die vom Bundesamt zu prüfenden Verfahrensgegenstände, während sich die Maßstäbe für die Durchbrechung der Bestandskraft weiterhin aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergeben (vgl. Wittmann in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 31 AsylG Rn. 56). |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 konnte in Fällen, in denen das Bundesamt im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, auf einen Folgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AuslG nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, juris Rn. 9). Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615, S. 52) ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der die Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG lediglich als „Folgeänderung“ und nicht als Neuausrichtung eingeordnet hat, eine voraussetzungslose Aufgabe der Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung beabsichtigt hat (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.3.2019 - A 2 K 7843/17 -, juris Rn. 26). |
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| | Eine Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG dahingehend, dass bei Folgeanträgen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG einschränkungslos ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG geprüft werden sollen, würde das gesetzgeberische Ziel, eine faktische Aufenthaltsverfestigung durch das Stellen immer neuer Folgeanträge zu verhindern, konterkarieren. Auch wäre ein Antragsteller, der lediglich einen isolierten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG stellt, schlechter gestellt als derjenige, der (zusätzlich) einen unzulässigen Folgeantrag geltend machen würde. Hierdurch würde ein Anreiz gesetzt, sinnlose Folgeanträge zu stellen, um an eine Vollüberprüfung der Abschiebungsverbote zu gelangen. Dies wäre systematisch weder nachvollziehbar noch überzeugend (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16.3.2020 - 17 AE 1084/20 -, juris Rn. 35; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.3.2019 - A 2 K 7842/17 -, juris Rn. 26). |
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| | Das Gericht sieht auch keinen Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (1 C 4.16 -, juris Rn. 20), in dem dieses ausführt, dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Denn zu der hier erörterten Frage nimmt es in der Entscheidung gerade keine Stellung (vgl. Diesterhöft in: HTK-AuslR, § 71 AsylG, Prüfung von Abschiebungsverboten, Rn. 12). |
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| | 2. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Homosexualität sind zwar nicht gegeben (vgl. dazu I. 2 b), jedoch kommt hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten - anders als bei der Zulässigkeitsentscheidung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG - ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. Für den Betroffenen besteht insoweit allerdings nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung darüber, ob das Bundesamt das Verfahren wieder aufnimmt und eine bestandskräftige frühere Entscheidung zurücknimmt oder widerruft (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.8.2020 - 1 C 23.19 -, juris Rn. 19, vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -, juris Rn. 25 und vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, juris Rn. 10). Auch wenn das Bundesamt - wie hier keine ausdrückliche Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48 oder 49 VwVfG getroffen hat und damit eine Ermessensentscheidung bislang fehlt - kann das Verwaltungsgericht die Beklagte nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichten, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) feststeht, dass ein Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. In einem solchen Fall verdichtet sich der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Wege des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.8.2020 - 1 C 23.19 -, juris Rn. 19; Diesterhöft in: HTK-AuslR, § 71 AsylG, Prüfung von Abschiebungsverboten, Rn. 14, 20). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, das heißt wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sichereren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 2.8.2018 - 4 A 2385.14.A.-, juris Rn. 12) oder Grundrechte eine Ermessensreduzierung auf Null gebieten (Diesterhöft in: HTK-AuslR, § 71 AsylG, Prüfung von Abschiebungsverboten, Rn. 14). |
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| | Das Ermessen der Beklagten ist auf Null reduziert, weil das Festhalten an der negativen Entscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Es besteht das tatsächliche Risiko, dass dem Kläger in Afghanistan aufgrund seiner Homosexualität eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. |
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| | 3. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. |
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| | a) Eine Abschiebung ist nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
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| | Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 -, NVwZ 2011, 413). |
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| | Erniedrigende oder unmenschliche Maßnahmen sind aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme des realen Risikos einer solchen Misshandlung konkret gegeben sind. Der Begriff der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der EMRK ist mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Diese liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. |
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| | Bei der Qualifizierung eines Verhaltens als unmenschlich kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei genügen auch intensive psychische oder physische Leiden bei einer im Vordergrund stehenden Demütigung des Opfers. Der ernsthafte Schaden kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. Mayer-Ladewig/Lehnert in: Mayer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 76.). Bei der Annahme einer konkreten Gefahr ist ausgehend vom anzulegenden Prognosemaßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verengung auf Verhaltensweisen, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen können oder zu Verursachung bleibender Schäden geeignet sind, zu verneinen. Auch erniedrigende Behandlungen, die keine solchen Folgen hinterlassen, fallen in den Schutzbereich des § 60 Abs. 5 in Verbindung mit der EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 30). Einzubeziehen ist auch die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15.2.2017 - W 6 K 16.31039 -, juris Rn. 31). |
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| | b) Daneben kann die Abschiebung eines Ausländers auch dann unzulässig sein, wenn andere als in Art. 3 EMRK verbürgte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36 und vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, juris Rn. 11). |
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| | Art. 8 EMRK gewährleistet die Achtung des Privatlebens und damit das Recht, in seinem privaten Sexualverhalten respektiert zu werden und ungestört zu bleiben. Der Schutz des Art. 8 EMRK erstreckt sich auch auf die sexuelle Identität und das Geschlechtsleben (vgl. EGMR, Urteil vom 27.9.1999 - Smith u. Grady, 33985/96 u.a. -, NJW 2000, 2089; Meyer-Ladewig/Nettesheim in: dies./von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 24). Die einvernehmliche Betätigung unter Erwachsenen im Privatbereich ist grundsätzlich geschützt und darf strafrechtlich nicht geahndet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 24.2.1981 - Dudgeon/United Kingdom, o.Az.-, NJW 1984, 541; Meyer-Ladewig/Nettesheim in: dies./von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 24). |
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| | Schutz vor Abschiebung kommt jedoch nicht schon dann in Betracht, wenn der Ausländer in einen Staat abgeschoben werden soll, der die Rechte und Freiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet. Vielmehr kann ein Abschiebungsverbot nur dann angenommen werden, wenn die tatsächliche Gefahr einer wesentlichen Verletzung der in der EMRK verbürgten Rechte besteht (vgl. EGMR, Urteil vom 22.6.2004 - F./United Kingdom, 17341/03 -). Die drohende Beeinträchtigung muss von ihrer Schwere mit dem vergleichbar sein, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, juris Rn. 11). |
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| | Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass von dem Ausländer nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in dem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. zu Art. 13 der Richtlinie 2004/83: EuGH, Urteil vom 7.3.2013 - C-199/12 u.a. -, juris Rn. 67 ff.; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 7.3.2013 - A 9 S 1873/12 -, juris Rn. 42 ff.). Nur wenn der Ausländer aus nicht unter Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU fallenden Gründen - etwa aus persönlichen Gründen oder aufgrund familiären oder sozialen Drucks oder Rücksichtnahme - ein bestimmtes Verhalten im Herkunftsland nicht ausübt, ist ein solcher Verhaltensverzicht bei der Beurteilung, ob der Schutzsuchende Flüchtling ist, zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.2013 - A 9 S 1873/12 -, juris Rn. 49). |
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| | Entgegen der Auffassung der Beklagten kann von dem Ausländer nicht verlangt werden, dass er in Fällen, in denen im Herkunftsstaat auch eine einvernehmliche Betätigung unter Erwachsenen im Privatbereich nicht toleriert wird, er gänzlich auf ein Ausleben seiner Homosexualität verzichtet, um eine von ihrer Schwere mit einer menschenunwürdigen Behandlung nach Art. 3 EMRK vergleichbare Beeinträchtigung zu vermeiden. Denn dies würde in ein identitätsprägendes Merkmal in solcher einer Weise eingreifen, dass der Kernbereich des Art. 8 EMRK verletzt wird. |
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| | Ob im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ein engerer Maßstab als bei der Flüchtlingseigenschaft anzulegen ist und von dem Ausländer verlangt werden kann, dass er auf ein öffentliches Ausleben seiner Homosexualität verzichtet und sich damit begnügt, seine sexuelle Identität in geschützten Bereichen außerhalb der Öffentlichkeit zu leben, wenn diese Lebensweise vom Staat und der Gesellschaft toleriert wird und es daher am tatsächlichen Risiko einer drohenden Beeinträchtigung fehlt, die von ihrer Schwere mit dem vergleichbar ist, was zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (in diese Richtung wohl EGMR, Urteil vom 22.6.2004 - F./United Kingdom, 17341/03 -), kann vorliegend offen bleiben. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist in Afghanistan ein Ausleben der homosexuellen Orientierung weder in der Öffentlichkeit noch im Privaten oder anderen geschützten Bereichen möglich, ohne sich der tatsächlichen Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszusetzen. |
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| | c) In Afghanistan werden bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben von der breiten Gesellschaft abgelehnt und können daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16.7.2020, in der Fassung vom 14.1.2021, S. 15; DOI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 1.7.2019). Homosexualität wird sozial stark tabuisiert und als unislamisch betrachtet. Auch unter gebildeten Afghanen ist die Tabuisierung von Homosexualität stark ausgeprägt. Sowohl auf dem Land als auch in städtischen Regionen, einschließlich der Hauptstadt Kabul, herrschen konservative Werte bezüglich Sexualität vor. Homosexualität wird als etwas wahrgenommen, das sich gegen Traditionen, Bräuche, Religion und Ehre richtet (vgl. SFH, Situation homosexueller Personen vom 30.4.2020, S. 7 f.; UNHCR, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 30.8.2019, S. 3; EASO, Afghanistan: Common analysis and guidance note vom 1.12.2020, S. 82; AI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 28.10.2019, S. 2). |
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| | Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review-Verfahrens (UPR) des VN-Menschenrechtsrats in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) im Januar 2014 zurück (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16.7.2020, in der Fassung vom 14.1.2021, S. 15; US DOS, Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan). Homosexuelle Menschen oder Menschen, die der Homosexualität verdächtigt werden, erleben starke gesellschaftliche Diskriminierung und Ausgrenzung in allen Teilen Afghanistans, auch in den Großstädten. Sie haben nur begrenzt Zugang zu medizinischer Versorgung und laufen Gefahr, wegen ihrer sexuellen Orientierung von ihrem Arbeitgeber entlassen zu werden und müssen soziale Ausgrenzung befürchten. Organisationen, die sich dem Schutz von LGBT-Personen widmen, arbeiten im Untergrund, weil sie sich nicht legal bei der Regierung registrieren können (vgl. AI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 28.10.2019, S. 3; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16.7.2020, in der Fassung vom 14.1.2021, S. 15; EASO, Afghanistan: Common analysis and guidance note vom 1.12.2020, S. 82; US DOS, Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan; DOI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 1.7.2019; SFH, Situation homosexueller Personen, vom 30.4.2020, S. 17 f.). |
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| | Homosexuelle Handlungen werden sowohl von der Scharia als auch durch das afghanische Gesetz verboten. Gemäß dem afghanischen Strafgesetzbuch von 2017 können nach Paragraph 645 und 649 „Mosaheghe“ (weibliche gleichgeschlechtliche Beziehungen) und „Tafkhiz“ (männliche gleichgeschlechtliche Beziehungen, die keine Penetration enthalten) mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. „Lawat“ (Sodomie) wird nach den Paragraphen 646 bis 648 in der Regel mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft, wobei in besonders schwerwiegenden Fällen das Strafmaß erhöht werden kann. Die nach den Paragraphen 643 bis 645 strafbare „Zina“ (sexuelle Beziehung außerhalb der Ehe) wird auch auf homosexuelle Handlungen bezogen. Des Weiteren ist nach Paragraph 650 „Ghavadi“ (Anstiften zur Sodomie und zum Ehebruch) strafbar. In der Scharia ist für gleichgeschlechtliche Handlungen als Höchststrafe die Todesstrafe vorgesehen. Eine auf die Scharia gestützte Verurteilung kann sowohl anstatt als auch zusätzlich zu einem strafrechtlichen Verfahren erfolgen, wobei in den Städten in der Regel eine Verurteilung gemäß dem Strafgesetzbuch zu erwarten ist (vgl. AI, Auskunft an VG Karlsruhe vom 28.10.2019, S. 2, 4 f.; SFH, Situation homosexueller Personen, vom 30.4.2020, S. 8 ff.). |
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| | Zwar gibt es zur Strafverfolgung und zu verhängten Strafen in Bezug auf gleichgeschlechtliche Handlungen keine kriminalistischen Erhebungen. Dies liegt nach Angaben des Auswärtigen Amts jedoch an der vollkommenen Tabuisierung des Themas (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16.7.2020, in der Fassung vom 14.1.2021, S. 15). Die vorliegenden Erkenntnismittel gehen davon aus, dass es zu Inhaftierungen aufgrund von gleichgeschlechtlichen Handlungen kommt (vgl. EASO, Afghanistan: Common analysis and guidance note vom 1.12.2020, S. 82; AI, Auskunft an VG Karlsruhe vom 28.10.2019, S. 7; Stahlmann, Gutachten zur Lage Homosexueller in Afghanistan vom 18.6.2020, S. 13). So seien einem Artikel der Washington Post vom Juni 2016 zufolge nach Angaben des afghanischen Supreme Court zu diesem Zeitpunkt tausende Männer aufgrund von „Sodomie“ inhaftiert gewesen (vgl. SFH, Situation homosexueller Personen, vom 30.4.2020, S. 9; Stahlmann, Gutachten zur Lage Homosexueller in Afghanistan vom 18.6.2020, S. 13). |
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| | Von Seiten der afghanischen Regierung beziehungsweise Justiz wurde die Todesstrafe seit dem Ende der Talibanherrschaft 2001 nicht mehr verhängt. Dass die Taliban eine solche Maximalstrafe erneut verhängen und vollstrecken würden, ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln jedoch als wahrscheinlich anzunehmen. Nach Berichten der UNAMA 2015 seien in der Provinz Ghor zwei Männer und ein Jugendlicher wegen Homosexualität zum Tode durch eine umstürzende Mauer verurteilt worden. Aufgrund der schweren Zugänglichkeit der von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrollierten Gebieten und der mangelnden Informationslage besteht eine hohe Dunkelziffer (vgl. DOI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 1.7.2019; AI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 28.10.2019, S. 4 f.; UNHCR, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 30.8.2019, S. 3). |
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| | Auch abseits der gesetzlichen Strafbarkeit von Homosexualität sind LGBT-Personen in Afghanistan stark bedroht. Gewalt gegen diese ist allgegenwärtig, wobei Bedrohungen von Familien und Gesellschaft, Behörden und Sicherheitskräften sowie regierungsfeindlichen Kräften ausgeht (vgl. AI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 28.10.2019, S. 5; UNHCR, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 30.8.2019, S. 3). Nach Angaben von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind Fälle dokumentiert, in denen Menschen, die der Homosexualität verdächtigt oder beschuldigt wurden, angegriffen und getötet worden sind (AI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 28.10.2019, S. 5; SFH, Situation homosexueller Personen, vom 30.4.2020, S. 16 f.). Seitens der Behörden wird Homosexuellen der Schutz vor Gewalt und Diskriminierung verwehrt. Die afghanische Polizei geht vielmehr gegen Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen homosexuellen Orientierung mit Schikanen, Gewalt (einschließlich Vergewaltigungen) und willkürlichen Verhaftungen vor (vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 30.8.2019, S. 3; AI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 28.10.2019, S. 3; SFH, Situation homosexueller Personen, vom 30.4.2020, S. 20 f.). |
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| | Homosexuelle müssen ihre sexuelle Identität verleugnen und unterdrücken, von ihren Familien arrangierte Ehen eingehen, nur mit dem Ehepartner Geschlechtsverkehr und Kinder haben und niemals eine sexuelle Beziehung eingehen, die nicht der Norm entspricht, um Haft, strafrechtliche Verfolgung und Gewalt vonseiten ihrer Familien, der Gesellschaft sowie der Regierung zu entgehen. Sie leben in dauerhafter Angst, dass ihre sexuelle Orientierung bekannt werden könnte (vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 30.8.2019, S. 2; SFH, Situation homosexueller Personen, vom 30.4.2020, S. 19). |
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| | Nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient Instituts, UNHCR und Amnesty International gibt es in Afghanistan keine Szene, in der Homosexualität ausgelebt werde kann. Dass solche regulären Orte oder Räumlichkeiten akzeptiert oder toleriert werden, ist aufgrund der rechtlichen und gesellschaftlichen Lage unwahrscheinlich (vgl. DOI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 1.7.2019; UNHCR, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 30.8.2019, S. 2; AI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 28.10.2019, S. 2). Lediglich in einem Artikel der britischen Zeitung „The Telegraph“ finden sich Ausführungen dazu, dass es in Kabul einen „Schwulenclub“ gibt, der inoffiziell und im Verborgenen existiere (vgl. SFH, Situation homosexueller Personen, vom 30.4.2020, S. 19). Dies setze jedoch die Protektion durch einen mächtigen Akteur voraus (vgl. Stahlmann, Gutachten zur Lage Homosexueller in Afghanistan vom 18.6.2020, S. 20). Homosexuelle Männer können sich nur in Einkaufszentren, Parks und Fitnessstudios sowie privat in inoffiziellen Cafés, Wohnungen und nachts im Auto treffen. Dies birgt die Gefahr der jederzeitigen Entdeckung und des Verrats (vgl. SFH, Situation homosexueller Personen, vom 30.4.2020, S. 20; Stahlmann, Gutachten zur Lage Homosexueller in Afghanistan vom 18.6.2020, S. 19). Auch gibt es Erkenntnisse darüber, dass die Polizei Kenntnis über geheim gehaltene homosexuelle Beziehungen und Treffpunkte hat und gezielt sogenannte „Honey Traps“ einsetzt, um homosexuelle Männer aufzuspüren (vgl. AI, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 28.10.2019, S. 6; SFH, Situation homosexueller Personen, vom 30.4.2020, S. 13, 20; Stahlmann, Gutachten zur Lage Homosexueller in Afghanistan vom 18.6.2020, S. 19). Auch gleichgeschlechtliche Begegnungen oder Beziehungen in privaten Räumlichkeiten unterliegen der ständigen Entdeckung. Sowohl die Familienangehörigen als auch die Nachbarn und der Vermieter haben ein vitales Interesse an internen Vorgängen innerhalb eines Haushalts. Bereits das Zusammenleben von zwei Männern ist ein verdächtiger Umstand, der in der Nachbarschaft Misstrauen erregen würde. Dies gilt zwar weniger für temporäre Unterkünfte in Teehäusern oder Schlafoptionen in Moscheen, doch diese bieten räumlich keine Privatsphäre (vgl. Stahlmann, Gutachten zur Lage Homosexueller in Afghanistan vom 18.6.2020, S. 21 f.). |
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| | d) Das Gericht ist aufgrund des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass diesem bei einer Rückkehr nach Afghanistan die tatsächliche Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung aufgrund seiner Homosexualität droht. Die Angaben des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung sind glaubhaft. Hinsichtlich des Kerngeschehens weisen seine Schilderungen sog. Realkennzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 -, NJW 1999, 2746) auf und wirken auf das Gericht authentisch und erlebnisbasiert. Auch ist das Gericht davon überzeugt, dass seine homosexuelle Orientierung einen Teil seiner Identität ausmacht. |
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| | Der Kläger schilderte glaubhaft, er habe seine erste gleichgeschlechtliche Beziehung mit Anfang zwanzig mit seinem Cousin väterlicherseits im Iran gehabt. Seine Angaben waren insoweit im Kerngeschehen konsistent und wirkten erlebnisbasiert. Er schilderte in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2021 detailliert und schlüssig, wie sich die Beziehung zu seinem Cousin angebahnt hatte. Er sei mit diesem sehr eng befreundet gewesen. Sein Cousin, der zwei Jahre älter gewesen sei, habe Andeutungen gemacht, ihn am Po angefasst und gesagt, dass er „geil“ sei und er - der Kläger - ihm gefalle. Er selbst sei aufgeregt gewesen und habe es auch gewollt. Sie seien zwei- bis dreimal zusammen im Hamam gewesen. Dort habe es separate Räume geben, in denen sie sexuell aktiv geworden seien. Später seien sie zwei oder drei Jahre jede Woche zusammen in die Sauna gegangen. Seine Familie habe davon nichts gemerkt. Hätte sie davon erfahren, wäre er bestraft worden. Zwar konnte der Kläger keine konkrete zeitliche Einordnung vornehmen und auch die Angaben zur zeitlichen Dauer der Beziehung waren nicht konsistent. Nach dem Eindruck des Gerichts ist dies jedoch auf die Persönlichkeitsstruktur des Klägers zurückzuführen, der generell Probleme in der mündlichen Verhandlung hatte, Zeiträume einzuschätzen und Ereignisse einem konkreten Zeitraum oder Datum zuzuordnen sowie sich diesbezüglich verständlich auszudrücken. |
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| | Auf Nachfrage konnte der Kläger seine widersprüchlichen Angaben in seiner Anhörung beim Bundesamt am 19. Januar 2017 zu einer sexuellen Beziehung zu einer Frau näher aufklären. Dort hatte er auf den Vorhalt, er habe bei einem Gespräch mit seinem Therapeuten angegeben, er habe im Iran sexuelle Kontakte zu einem Mädchen gehabt, zunächst vorgetragen, es habe keine sexuelle Beziehung gegeben, wohingegen er bei der Rückübersetzung angab, sie hätten zwei- oder dreimal Sex gehabt, die Frau habe aber dabei ihre Kleider nicht ausgezogen. In der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2021 verneinte er zwar zunächst den sexuellen Kontakt, gab dann jedoch auf weitere Nachfrage sichtlich peinlich berührt an, es sei kein „offener Sex“ gewesen. Er habe die Augen zu gehabt und sie habe ihre Kleidung nicht ausgezogen. Für ihn sei es nichts Besonderes und irgendwie ungewollt gewesen. Er habe ihr jedoch nicht gesagt, dass er eigentlich keine Beziehung mit einer Frau anfangen wollte. Die Schilderungen seiner Gefühle hinsichtlich des Kontakts wirkten auf das Gericht ebenso authentisch wie seine Angabe, er habe kein Interesse daran, eine Beziehung mit einer Frau anzufangen. Vielmehr fühle er sich zu Männern hingezogen und wolle einen männlichen Freund. Bezüglich der von seinen Eltern arrangierten Verlobungen mit der Tochter einer Freundin seiner Mutter im Iran sowie später in Afghanistan mit einer Cousine trug der Kläger glaubhaft vor, er selbst habe keine Entscheidungen diesbezüglich treffen dürfen. Er habe das Vorhaben jedoch nicht ablehnen können, da man tun müsse, was der Vater einem sage. |
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| | Seit seiner Ankunft in Deutschland ist es dem Kläger nach eigenen Angaben gelungen, offener mit seiner Homosexualität umzugehen. Er gab glaubhaft an, er sei sich bei seiner Ankunft in Deutschland unsicher gewesen, weil Homosexualität in Afghanistan und Iran verboten sei. Die Therapiemaßnahmen im Gefängnis hätten ihm geholfen. Er habe seinem Therapeuten alles erzählt und diesem auch gesagt, dass er Sex mit Männern haben wolle. Hiervon habe er auch seinem in Deutschland lebenden Bruder erzählt. Seitdem seine Eltern von seiner Homosexualität erfahren hätten, habe sein Vater keinen Kontakt mehr zu ihm gewollt. Der Kläger schilderte auch glaubhaft, dass er bereits mehrere sexuelle Kontakte mit Männern in Deutschland gehabt habe. |
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| | Soweit der Kläger in den mündlichen Verhandlungen am 29. März 2019 und am 11. Mai 2021 angeben hat, er habe bereits in seiner Zeit im Gefängnis in Deutschland sexuelle Kontakte gehabt, steht dies zwar im Widerspruch mit seiner Aussage bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 19. Januar 2017. Jedoch erscheint dem Gericht die Schilderung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft. Der Kläger konnte zu seiner sexuellen Beziehung zu einem Mitgefangenen nähere Angaben machen und der Vortrag wirkte auf das Gericht erlebnisbasiert. |
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| | Auch seine Angaben zu seiner sexuellen Beziehung zu einem Mann namens ... wirkten auf das Gericht authentisch. Er konnte auf Nachfragen detailliert angeben, wie sie sich kennen gelernt haben und wie die Beziehung endete. Für das Gericht war sichtlich die Enttäuschung des Klägers bemerkbar, als dieser vortrug, ... habe den Kontakt zu ihm abgebrochen, nachdem dieser erfahren habe, dass er - der Kläger - in einer Flüchtlingsunterkunft lebe. |
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| | Schließlich schilderte der Kläger glaubhaft seine aktuelle Beziehung zu seinem Freund .... Auch hier hatte der Kläger Schwierigkeiten, Zeiträume einzugrenzen. Dennoch wirkten die Angaben zu der Beziehung in ihrem Kern authentisch. So schilderte er nachvollziehbar das Kennenlernen und dass es seit Corona schwerer sei, sich zu treffen, weil sie in verschiedenen Unterkünften lebten. Zuvor hätten sie sich in der Unterkunft besuchen können und dort auch sexuellen Kontakt gehabt. Dies ginge jetzt nicht mehr. Sie hätten sich daher ein paarmal in ... unter der Brücke am Bahnhof getroffen. Dies sei jedoch nicht mehr möglich, weil die Polizei dort hinkommen könne und es verboten sei. Der Kläger schilderte authentisch, dass ... sich schäme und die Beziehung lieber verdeckt halte. Er habe ihn ein paarmal gefragt, ob er zu den Treffen von ... e.V. in ... mitkommen wolle. Bei der Veranstaltung „cooking love“ treffe man andere Homosexuelle und Bisexuelle. Man backe und esse zusammen und könne sich unterhalten. ... habe dies jedoch abgelehnt, da er sich schäme. |
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| | 4. Ob dem Kläger auch aus anderen Gründen ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zugesteht, kann dahinstehen. Ferner bedarf es keiner Prüfung, ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, weil es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 121). |
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| | Die in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids getroffene Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Daraus folgt, dass auch die in Ziffer 6 ausgesprochene Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 21.8.2019 geltenden Fassung) keinen Bestand haben kann und aufzuheben ist. |
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