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| | Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist zulässig (dazu I.), jedoch nicht begründet (dazu II.). |
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| | Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei dem Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 05.11.2018 handelte es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, auch wenn es nicht als solcher bezeichnet und ihm keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Dieser Verwaltungsakt hat sich mit Ablauf des 14.12.2018, an dem die Klägerin die Kapelle gemäß ihrem Antrag nutzen wollte, schon vor Klageerhebung erledigt. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus einer konkreten Wiederholungsgefahr, da die Klägerin ernsthaft beabsichtigt, erneut die Erteilung einer Nutzungserlaubnis für die Durchführung einer Podiumsdiskussion/Vortragsveranstaltung zum gleichen Thema zu beantragen und der Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Antrag auch künftig ablehnen werde. |
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| | Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung war nicht erforderlich, da der Ablehnungsbescheid bei Erledigung noch nicht bestandskräftig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203, juris Rn. 19 ff.). Zwar war er der Klägerin bereits am 06.11.2018 zugegangen. Die Widerspruchsfrist hatte jedoch nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen, da das Ablehnungsschreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Auch die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO war zum Zeitpunkt der Erledigung am 14.12.2018 noch nicht abgelaufen. Die Durchführung eines Vorverfahrens nach Erledigung hätte seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161, juris Rn. 17 ff.) und eine Widerspruchsentscheidung wäre in der Sache unzulässig gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 2 C 10.00 - juris Rn. 18). Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, aaO juris Rn. 19 ff.). |
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| | Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 05.11.2018 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hatte keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr die Erlaubnis zur Nutzung der Tennenbacher Kapelle am 14.12.2018 zum Zweck einer Podiumsdiskussion/Vortragsveranstaltung zu dem Thema „Zum Stand der Trennung von Kirche und Staat. Ein Verfassungsauftrag“ erteilt und die Beigeladene entsprechend anweist. Auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber stand der Klägerin nicht zu. Denn hierfür fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. |
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| | 1. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nutzungsüberlassung der im Landeseigentum stehenden Kapelle aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO. Denn nach dieser Vorschrift ist nicht das Land, sondern die Gemeinde anspruchsverpflichtet und der Anspruch kann auch nur von Einwohnern - nicht also von der Klägerin - geltend gemacht werden. Bei der Kapelle handelt es sich im Übrigen auch nicht um eine „öffentliche Einrichtung“, da es - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 2. ergibt - an der erforderlichen Widmung der Kapelle und der Indienststellung zugunsten der Allgemeinheit fehlt. |
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| | 2. Die Kapelle ist keine öffentliche Sache im Gemein-, Sonder- oder Anstaltsgebrauch, deren Überlassung zur Nutzung die Klägerin nach gleichen Grundsätzen aufgrund einer ermessensfehlerfreien Entscheidung beanspruchen könnte. Unter den Begriff der öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch fallen solche Gegenstände, zu deren Benutzung jedermann ohne besondere Zulassung gleichermaßen berechtigt ist (vgl. Häde, Jus 1993, 113 <116>; Kment/Weber, JA 2013, 119 <122>). Öffentliche Sachen im Sondergebrauch sind solche, die nach behördlicher Zulassung in dem durch die Zulassung festgelegten besonderen Umfang benutzt werden dürfen (vgl. Peine, JZ 2006, 593 <604>). Öffentliche Sachen im Anstaltsgebrauch sind schließlich Sachen oder Sachgesamtheiten, die vom Bürger aufgrund ihrer Zweckbestimmung nach besonderer Zulassung benutzt werden dürfen (vgl. Häde, Jus 1993, 113 <117>). Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Sache für die Benutzung durch die Allgemeinheit oder einen bestimmten Personenkreis ausdrücklich oder konkludent gewidmet und zu dem Widmungszweck tatsächlich in Dienst gestellt worden ist (vgl. Axer, DÖV 2013, 165 <166, 168>, Häde, Jus 1993, 113; Kment/Weber, JA 2013, 119 <120 ff.>; Mössner in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar, § 90 BGB Rn. 39; Schmidt-Jortzig, NVwZ 1987, 1025 <1028>; Stieper in Staudinger, BGB, vor § 90 Rn. 17). Vorliegend fehlt es jedoch sowohl an einer Widmung als auch an einer Indienststellung der Kapelle zugunsten der Allgemeinheit oder eines Personenkreises, dem die Klägerin zugehörig ist. |
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| | Anhaltspunkte für eine Widmung der Kapelle zugunsten der Allgemeinheit und/oder eine tatsächliche Indienststellung ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Die von der Klägerin angeführten vormaligen Nutzungen der Kapelle als Lazarett, Materiallager, Aufenthaltsraum für Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft oder als vorübergehende Unterkunft eines „Wiesenaufsehers“ belegen keine Widmung zugunsten der Allgemeinheit und erst recht nicht zum Zweck der von der Klägerin beabsichtigten Durchführung einer Vortragsveranstaltung oder Podiumsdiskussion. Die genannten vormaligen Nutzungen erfolgten zudem zeitlich vor dem Übereinkommen vom 20.12.1897 nach dessen § 1 der Rechtsvorgänger des Beklagten der Beigeladenen vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs die Benutzung der damals neu restaurierten Tennenbacher Kapelle zur Vornahme von kirchlichen Handlungen gestattet hat. |
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| | Dieses Übereinkommen aus dem Jahr 1897 spricht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - gegen eine Widmung der Kapelle (auch) zugunsten der Allgemeinheit, da der Beigeladenen hiermit ein exklusives Nutzungsrecht an der Kapelle eingeräumt wurde, was sich aus einer Auslegung des Übereinkommens entsprechend den §§ 133, 157 BGB ergibt. |
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| | Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, das Übereinkommen treffe zu einer allgemeinen Nutzung der Kapelle durch die Öffentlichkeit zu weltlichen Zwecken keine Aussage, obwohl es seinerzeit bereits Widmungen von im Staatseigentum stehenden Kirchengebäuden für gemischte - also kirchliche und weltliche - Nutzungen gegeben habe (vgl. dazu das von der Klägerin als Anlage K 18 vorgelegte Schreiben des MdL Schoch vom 07.10.2019 an den Kulturkreis Emmendingen, Verwaltungsgerichtsakte S. 209). |
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| | Eine Nutzung der Kapelle durch Dritte wird nur in § 2 des Übereinkommens ausdrücklich angesprochen. Insoweit ist allein von „Besichtigung(en)“ der Kapelle durch Dritte die Rede. Diese werden unter den Vorbehalt einer Erlaubnis des Pfarramts gestellt und es wird für daraus erwachsende Schäden die Haftung des „kath Stiftungsrat(s) Emmendingen für die kath. Kirchengemeinde“ geregelt. Diese Formulierung lässt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf schließen, dass der Stiftungsrat selbst und nicht die Beigeladene Vertragspartner des Übereinkommens war und ist. Denn eine eigene Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat nur die beigeladene Kirchengemeinde (sog. „Seelsorgeeineinheit“; vgl. § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG); § 5 Abs. 2 der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung - KVO Teil III) sowie die Informationen auf der Internetseite der Erzdiözese Freiburg unter https://www.ebfr.de/kirche-vor-ort). Der Stiftungsrat ist nach § 6 Abs. 1, §§ 8, 9 KVO Teil III nur ein - nicht rechtsfähiges - Organ der Kirchengemeinde, dem insbesondere die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde obliegt und der diese im Rechtsverkehr vertritt. |
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| | Die ausdrückliche Erwähnung von Besichtigungen durch Dritte im Übereinkommen spricht gerade dagegen, dass sonstige Nutzungen Dritter zulässig sein sollten. Denn die Besichtigungen hätten ansonsten nicht zusätzlich erwähnt werden müssen und es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum diese, nicht aber sonstige Nutzungen durch Dritte der Erlaubnis des Pfarramtes bedürften. Wäre der Rechtsvorgänger des Beklagten davon ausgegangen, dass neben der Nutzung der Kapelle für kirchliche Handlungen auch eine Nutzung durch die Allgemeinheit zulässig gewesen wäre, hätte es zudem nahegelegen, mögliche Nutzungskonflikte im Übereinkommen zu regeln. |
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| | Gegen die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zugunsten der Beigeladenen vermag die Klägerin auch nicht mit Erfolg einzuwenden, die Domänendirektion habe sich ausweislich einer „Absichtserklärung“ aus dem Jahr 1889 im Fall einer Nutzung der Kapelle zu kirchlichen Zwecken die Genehmigung für jeden einzelnen Fall vorbehalten wollen. Denn die bloße „Absichtserklärung“ wurde etwa acht Jahre vor dem Übereinkommen vom 20.12.1897 abgegeben, zu einem Zeitpunkt, zu dem noch gar nicht klar war, ob eine Nutzung zu kirchlichen Zwecken überhaupt zugelassen werden sollte, wie sich aus der Formulierung, „wenn das letztere (also die Überlassung zu kirchlichen Zwecken) wirklich geschehen soll“, ergibt. In das Übereinkommen wurde der angedachte Gestattungsvorbehalt letztlich nicht aufgenommen, was - entgegen der Auffassung der Klägerin - gerade dafür spricht, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten sich nicht die Genehmigung in jedem einzelnen Fall und damit die umfassende Verfügungsbefugnis vorbehalten wollte. |
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| | Da es somit jedenfalls an der erforderlichen Widmung und Indienststellung der Kapelle zugunsten der Allgemeinheit oder eines Personenkreises, dem die Klägerin zugehörig ist, fehlt, spielt es für die Frage, ob sie einen Anspruch auf Benutzung der Kapelle oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hat, keine Rolle, ob das Übereinkommen vom 20.12.1897 nach den damals geltenden Regelungen rechtmäßig zustande gekommen ist, ob es noch gültig ist oder ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen der Beklagte das Übereinkommen widerrufen oder sonst gegenüber der Beigeladenen einschreiten könnte (vgl. § 1 des Übereinkommens). Insoweit verkennt die Klägerin, dass sie nicht - nach Art einer Aufsichtsbehörde - die Überprüfung des Rechtsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten verlangen kann. |
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| | Im Übrigen sind Gründe, aus denen das Übereinkommen unwirksam (geworden) sein sollte, von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Staat entgegen der Auffassung der Klägerin auch seit der Geltung des Grundgesetzes berechtigt, Religion und Religionsgemeinschaften - auch finanziell - zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.02.2009 - 7 C 11.08 - juris Rn. 16 ff.; Ehlers in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 140 Rn. 9). Zwar hat der Staat bei Leistungen an die Kirchen die ihm durch den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gesetzten Grenzen zu beachten. Dieser Grundsatz, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ableiten lässt, verpflichtet den Staat zu einer am Gleichheitssatz orientierten Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 - 2 BvR 890/06 - BVerfGE 123, 148, juris Rn. 173). Die Förderung von Religionsgemeinschaften durch den Staat darf nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009, aaO juris Rn. 173 mwN). Die Erfüllung überkommener Gebrauchsüberlassungspflichten ist aber mit diesen Grundsätzen vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.02.2009, aaO juris Rn. 20 ff.). |
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| | Aus Art. 140 GG i.V.m. den staatskirchenrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung ergibt sich, dass der Verfassungsgeber der Weimarer Reichsverfassung finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand an die Religionsgemeinschaften nicht ausnahmslos und sofort hat beenden wollen. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV werden die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden - bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung zum 14.08.1919 bestehenden - Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung abgelöst, d.h. gegen Entschädigung aufgehoben. Die Grundsätze hierfür hatte nach Art. 138 Abs. 1 Satz 2 WRV zunächst das Reich und hat jetzt der Bund aufzustellen, der jedoch bis heute nicht tätig geworden ist. Die auf Ablösung der Staatsleistungen zielende Bestimmung hat sich deshalb in eine Bestandsgarantie für diese Staatsleistungen gewandelt. Aus Art. 138 Abs. 1 WRV ergibt sich demnach, dass die Weimarer Reichsverfassung zwar auch anstrebte, die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und Kirche zu entflechten, insoweit aber Leistungen an die Kirchen nicht untersagte, sondern die vorhandenen Ansprüche anerkannte und damit ihre weitere Erfüllung garantierte (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 05.02.2009, aaO juris Rn. 17 f.). |
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| | Ob die Gebrauchsüberlassung auf der Grundlage des Übereinkommens vom 20.12.1897 eine Staatsleistung im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV darstellt, bedarf keiner Entscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 - BVerfGE 99, 100, juris Rn. 108; BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9.89 - BVerwGE 87, 115, juris Rn. 35; Mainusch, Die öffentlichen Sachen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, 1995, S. 224 ff.). Denn das der Beigeladenen gewährte Nutzungsrecht unterfällt jedenfalls dem Schutz der Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV. Danach werden neben dem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Eigentum auch „andere Rechte“ gewährleistet, soweit diese dem Vermögen der Religionsgesellschaften mit entsprechender Zweckbestimmung zugehören. Zu den „anderen Rechten“ im Sinne des Art. 138 Abs. 2 WRV gehören auch Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich Gebrauchsüberlassungsrechte an Kirchengebäuden (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.10.1998, aaO juris Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 15.11.1990, aaO juris Rn. 22; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 - LVerfGE 26, 3, juris Rn. 58). Dabei ist nicht entscheidend, welcher Art das eigeräumte Nutzungsrecht ist und ob es im Privatrecht oder im öffentlichen Recht seine Grundlage hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998, aaO juris Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 15.11.1990, aaO juris Rn. 22). Art. 138 Abs. 2 WRV ist Ausdruck des Gedankens, dass das Gebrauchsrecht an einer Sache des Schutzes bedarf, weil diese Sache zum materiellen Substrat der Religionsfreiheit gehört (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998, aaO juris Rn. 84; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015, aaO juris Rn. 58). Die (freie) Widerruflichkeit eines Rechts, wie hier nach § 1 des Übereinkommens vom 20.12.1897, lässt den Schutz des Art. 138 Abs. 2 WRV nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998, aaO juris Rn. 93). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Beschluss vom 13.10.1998 (aaO juris Rn. 93) darauf hingewiesen, dass die bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestehenden Gebrauchsüberlassungsrechte, die von Art. 138 Abs. 2 WRV geschützt werden sollten, nicht selten unter einem allgemeinen Widerrufsvorbehalt standen. Bereits aus diesem Grund kann die Klägerin aus der Widerruflichkeit des Übereinkommens nichts für einen eigenen Anspruch auf Überlassung der Kapelle zum Zweck der Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung herleiten. |
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| | 3. Die Klägerin hat auch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Vergabepraxis des Beklagten keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung der Kapelle oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. |
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| | Denn der Beklagte hat die Kapelle in der Vergangenheit auf der Grundlage des Übereinkommens vom 20.12.1897 ausschließlich der Beigeladenen „zur Vornahme von kirchlichen Handlungen“ überlassen. Die Nutzung der Kapelle durch diese Kirchengemeinde ist der Nutzung durch eine Bürgerrechtsorganisation zum Zweck der Durchführung einer Podiumsdiskussion/Vortragsveranstaltung nicht vergleichbar. So ist Klägerin insbesondere keine Weltanschauungsgemeinschaft, die sich - wie die Beigeladene als Kirchengemeinde - auf die Gewährleistung des Art. 4 Abs. 1 GG berufen kann. |
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| | Der Schutzbereich der Weltanschauungsfreiheit ist hier nicht eröffnet, da es sich bei der Klägerin - anders als bei dem Humanistischen Verband - nach ihrem eigenen Selbstverständnis und ihrer Satzung nicht um eine Weltanschauungsgemeinschaft, sondern um eine unabhängige Bürgerrechtsorganisation handelt (so ausdrücklich die Bundesvorsitzende der Humanistischen Union Prof. Dr. Will in ihrem Artikel „Humanismus als Weltanschauung?“, Mitteilungen Nr. 200, Seite 16/17, einzusehen unter http://www.humanistische-union.de/nc/wir_ueber_uns/geschichte/geschichtedetail/back/geschichte/article/humanismus-als-weltanschauung/; vgl. auch die Selbstdarstellung der Klägerin auf ihrer Internetseite http://bawue.humanistische-union.de/quernavigation/ziele/). Nach § 2 Nr. 1 der Satzung der Humanistischen Union e.V. vom 09.11.1967, zuletzt geändert am 31.10.2015, ist es der Zweck und die Aufgabe des Vereins, alle Bestrebungen zu fördern, welche die ungehinderte Entfaltung aller weltanschaulichen, religiösen, philosophischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Auffassungen in gegenseitiger Achtung gewährleisten. Die Klägerin setzt sich ein für den Schutz und die Durchsetzung der Menschen- und Bürgerrechte und wendet sich gegen unverhältnismäßige Einschränkungen durch Staat, Wirtschaft oder Kirchen. Sie repräsentiert somit keine einheitliche Überzeugung vom Sinn der Welt im Ganzen mit dem Gewicht einer Glaubensposition und erhebt gerade keinen Richtigkeitsanspruch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen, sondern erstrebt die Anerkennung gesellschaftlicher Vielfalt in weltanschaulicher und religiöser Sicht. |
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| | Für die Bevorzugung der Beigeladenen besteht darüber hinaus jedenfalls ein sachlicher Grund. Das Interesse der Beigeladenen, das zu religiösen Zwecken errichtete und ihr aufgrund des 1897 geschlossenen Übereinkommens überlassene Gebäude auch weiterhin zu Zwecken der Religionsausübung zu nutzen, ist - wie der Senat bereits unter II. 2. ausgeführt hat - durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 140 GG i.V.m. den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich besonders geschützt (vgl. Schlink, NVwZ 1987, 633 <634 ff.>). |
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| | Selbst wenn das Übereinkommen vom 20.12.1897 im Übrigen unwirksam wäre, wofür - wie dargelegt - keine Anhaltspunkte bestehen, könnte die Klägerin hieraus keine Rechte herleiten. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Auch hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. |
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| | Ungeachtet dessen besteht ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Beigeladenen und der Klägerin hier auch deshalb, weil es sich bei der Kapelle um eine „res sacra“ handelt, die als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit das Eigentum des Beklagten beschränkt (vgl. Mainusch, aaO, S. 122 ff.). |
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| | Die kraft Gewohnheitsrechts den öffentlichen Sachen zugehörigen „res sacrae“ sind von einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 und 7 WRV) unmittelbar dem gottesdienstlichen oder sonst kultischen Gebrauch gewidmete (geweihte) Gegenstände, die auch tatsächlich für kultische Zwecke in Dienst gestellt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 47.07 - juris Rn. 22; Bayerisches ObLG, Urteil vom 12.12.1980 - RReg 2 Z 146/79 - juris Rn. 32 ff., Urteil vom 06.04.1967 - RReg. 1 a Z 236/65 - BayObLGZ 1967, 93 <99>; Mainusch, aaO, S. 197 ff.; Stieper in Staudinger, aaO, vor § 90 Rn. 19 ff.; Mössner in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, aaO, § 90 BGB Rn. 44 f.). Voraussetzung für die Qualifikation als „res sacrae“ ist bei nicht im Eigentum der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft stehenden Gegenständen, wie hier der Kapelle, dass die Widmung mit Einverständnis des Eigentümers erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990, aaO juris Rn. 26; Bayerisches ObLG, Urteil vom 12.12.1980, aaO juris Rn. 34; Schlink, NVwZ 1987, 633, <634>). |
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| | Diese Voraussetzungen für eine „res sacra“ sind hier erfüllt. Zwar wurde die Tennenbacher Kapelle nach der Säkularisation im Jahr 1836 entweiht und einer weltlichen Nutzung zugeführt. Sie wurde allerdings am 30.08.1898 mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats durch den damaligen Pfarrer erneut geweiht und Maria und dem heiligen Benedikt gewidmet, wie sich aus einem von der Beigeladenen vorgelegten Eintrag des damaligen Ortspfarrers vom 05.09.1898 sowie den Ausführungen von Hans-Jürgen Günther in „St. Bonifatius Emmendingen, Eine Pfarrei und ihre geschichtlichen Fundamente“ (Hrsg. Römisch-Katholische Kirchengemeinde Emmendingen-Teningen, 2014, S. 199). Darin heißt es: |
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| | „Der heutige Tag ist ein denkwürdiger für die Geschichte der katholischen Pfarrei Emmendingen. Heute wurde zum ersten Male wieder seit etwa 80 Jahren eine Heilige Messe (Hochamt) in der restaurierten Kapelle zu Thennenbach gehalten, nachdem ich dieselbe am 30. August mit Erlaubnis des hochwürdigst Kapitels-Vicariats benediziert hatte.“ |
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| | Zu Unrecht wendet die Klägerin hiergegen ein, eine Benediktion dürfe nur durch den Bischof persönlich vorgenommen werden und einen Bischof habe es zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer Sedisvakanz nicht gegeben. Nach Canon 1223 des Codex des Kanonischen Rechts (CIC) genügt für die Benediktion einer Kapelle die Erlaubniserteilung des Ordinarius, es bedarf also nicht einer Benediktion durch den Diözeseanbischof (vgl. Canon 376 CIC) persönlich. Der Umstand, dass die Benediktion hier nach den Ausführungen von Hans-Jürgen Günther in die Zeit einer Sedisvakanz fiel, steht ihrer Wirksamkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn aus dessen Ausführungen ergibt sich darüber hinaus, dass „Vicarius Capitularis“ (Kapitelsvikar, Bistumsverweser), also Verwalter der sedisvakanten Diözese, zum damaligen Zeitpunkt der Weihbischof Friedrich Justus Knecht gewesen ist. Er führte bis zur Inthronisation des neuen Bischofs die geistlichen und weltlichen Amtsgeschäfte der Diözese. |
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| | Die kirchliche Widmung erfolgte hier auch mit der erforderlichen Zustimmung des Rechtsvorgängers des Beklagten. Diese ergibt sich aus der Gestattung der Nutzung „zur Vornahme kirchlicher Handlungen“ im Übereinkommen vom 20.12.1897. Denn die Überlassung zur Vornahme kirchlicher Handlungen beinhaltet, dass die beigeladene Kirchengemeinde Gottesdienste nach innerkirchlichem Recht gültig feiern kann (vgl. Canon 1225 CIC). |
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| | Die Widerruflichkeit der Gestattung im Übereinkommen vom 20.12.1897 steht der Annahme einer Zustimmung des Rechtsvorgängers des Beklagten nicht entgegen. Denn auch im Fall einer befristeten, auflösend bedingten oder widerruflichen Gebrauchsüberlassung ist die Widmung eines Gegenstandes zur kirchlichen öffentlichen Sache grundsätzlich ohne Beschränkungen zulässig. Bei Ablauf der Frist, Ausübung des Widerrufs oder Eintritt der auflösenden Bedingung ist die widmende Religionsgemeinschaft aus dem Gebrauchsüberlassungsverhältnis verpflichtet, die Sache zu entwidmen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 85 A.385 - BayVBl 1987, 720 <722>; Mainusch, aaO, S. 223 f. mwN). |
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| | 4. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch nicht im Hinblick auf eine „erweiterte Vergabepraxis“ der Beigeladenen i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangen, dass dieser auf die Beigeladene einwirkt, damit sie der Klägerin die Durchführung der beabsichtigten Vortragsveranstaltung mit anschließender Diskussion gestattet. |
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| | Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Beigeladenen in der Kapelle durchgeführten Veranstaltungen und die von ihr praktizierte Überlassung der Kapelle an Dritte sämtlich dem Begriff der „Vornahme von kirchlichen Handlungen“ im Sinne des Übereinkommens vom 20.12.1897 unterfallen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend festgestellt, dass dieser Begriff unter Berücksichtigung des durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts weit auszulegen ist und es danach grundsätzlich der Beigeladenen obliegt zu definieren, was unter „kirchlichen Handlungen“ zu verstehen ist. Beschränkt wird dieses Selbstbestimmungsrecht durch eine Plausibilitätskontrolle sowie den Grundsatz, dass „kirchliche Handlungen“ nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen stehen dürfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Religionsausübung nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes umfasst, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit des christlichen Sendungsauftrages in Staat und Gesellschaft (vgl. zum Ganzen ausführlich BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12 - BVerfGE 137, 273, juris Rn. 95 ff., Beschluss vom 13.12.1983 - 2 BvL 13/82 u.a., BVerfGE 66, 1, juris Rn. 54). |
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| | Ein Anspruch der Klägerin im Hinblick auf eine „erweiterte Vergabepraxis“ der Beigeladenen scheitert bereits am Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die Beigeladene in der Vergangenheit Nutzungen der Kapelle zugelassen hat, die der von der Klägerin beabsichtigten vergleichbar sind. Die Kapelle wurde nach Aktenlage und nach der Auskunft der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt zur Durchführung von Vortragsveranstaltungen oder Podiumsdiskussionen überlassen. Hierfür hat auch die Klägerin keine Anhaltspunkte vorgetragen. Originär-kirchliche Handlungen - auch der evangelischen Kirche - wie Taufen und Hochzeiten sind der beabsichtigten Vortragsveranstaltung/Podiumsdiskussion im Hinblick auf die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Religionsfreiheit ersichtlich nicht vergleichbar, auch wenn die Klägerin schlicht behauptet, eine Podiumsdiskussion sei soziologisch betrachtet nichts anderes als eine rituelle Handlung unter Beteiligung mehrerer Personen, die ebenfalls auf Kommunikation angelegt sei. Auch Musikveranstaltungen sind einer Vortragsveranstaltung mit anschließender Diskussion nicht vergleichbar, und zwar gleichgültig, ob es um kirchliche oder weltliche Musik geht. Denn bei Konzerten steht der gemeinsame Musikgenuss und nicht der politische Diskurs im Vordergrund. |
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| | Das in der Kapelle im Juli 2021 veranstaltete Kulturfest, auf das die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 09.08.2021 Bezug genommen hat, fand nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung, also nach dem 14.12.2018, statt und kann bereits deshalb nicht berücksichtigt werden. Ungeachtet dessen unterscheidet sich auch eine solche auf Unterhaltung des Publikums angelegte Kulturveranstaltung mit Live-Musik, Kabarett und Comedy wesentlich von einer Vortragsveranstaltung zu einem gesellschaftspolitischen Thema. |
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| | Soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, die Beigeladene habe - jedenfalls noch zum Zeitpunkt der hier streitigen Ablehnungsentscheidung des Beklagten - auf ihrer Internetseite die Kapelle zu einem „Mietpreis“ von 50,- EUR angeboten, hat das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, die Klägerin könne auch hieraus keine Rechte herleiten. Zwar heißt es auf dieser Internetseite unter der Überschrift: „Vermietung von Pfarrräumen: Mietpreise und Nebenkosten für Kirchen und Gebäude“, die Räume der Beigeladenen stünden „zunächst für Gottesdienste und Veranstaltungen“ ihrer Kirchengemeinde und deren Gruppierungen kostenlos zur Verfügung, unentgeltlich sei außerdem eine Nutzung der Kirchen (darunter der Tennenbacher Kapelle) bei „Trauungen, Taufen und Beerdigungen“ auch durch nicht im eigenen Kirchenbezirk wohnhafte Personen. Weiter wird ausgeführt: „Darüber hinaus können unsere Räume auch für Veranstaltungen von Dritten - gemäß unserer Raumnutzungsvereinbarung und gegen Mietpreis und Nebenkosten - über unsere Pfarrbüros gemietet werden, falls wir diese Räume nicht belegen können“. |
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| | Tatsächlich hat die Beigeladene die Kapelle Dritten jedoch nicht, wie man aufgrund ihres „Internetangebots“ auf den ersten Blick annehmen könnte, als reinen Veranstaltungsraum für jede beliebige Nutzung unbesehen vermietet. Dies ergibt sich bereits aus der von ihr vorgelegten Tabelle über die Nutzungen seit dem Jahr 2015. Dass ihr Angebot nicht in diesem Sinne ausgelegt werden konnte und in der Praxis auch nicht so verstanden wurde, zeigt der Umstand, dass der sogenannte „Mietpreis“ von 50,- EUR pro Tag so gering ist, dass von einer kommerziellen Ausnutzung der Möglichkeit, die Kapelle Dritten zu überlassen, nicht die Rede sein kann. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, deckt dieser Preis kaum den mit einer Vermietung verbundenen Verwaltungs-, Pflege- und Kontrollaufwand. |
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| | Dass eine Vermietung nicht ohne weitere Maßgaben von jedermann beansprucht werden konnte, sobald die Kapelle frei und kirchlich ungenutzt war, ergibt sich auch aus dem Zusatz „gemäß unserer Raumnutzungsvereinbarung“ sowie dem Hinweis des Pfarrers in seiner E-Mail an den Beklagten vom 27.08.2019, dass „(n)atürlich (...) bei der Vergabe der Kapelle für Konzerte (...) darauf geachtet (werde), dass die Musik dem Kirchenraum“ entspreche. Dies war auch für einen durchschnittlich verständigen, objektiven Leser der Internetseite erkennbar und entspricht der üblichen Praxis von Kirchengemeinden, die schon wegen des sakralen Charakters von Kirchengebäuden und ihrer Bedeutung als Gotteshaus diese regelmäßig nicht unbesehen und ohne Rücksicht darauf, ob sich eine Nutzung zu nicht-kirchlichen Zwecken damit verträgt, Dritten zur Verfügung stellen. |
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| | 5. Einen Anspruch auf Nutzung der Kapelle - oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - kann die Klägerin auch nicht aus den Grundrechten der Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) herleiten, auf die sie sich als inländische juristische Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich berufen kann. |
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| | Wie der Senat bereits unter II. 3. dargelegt hat, ist der Schutzbereich der Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG hier nicht eröffnet. Die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG, auf die sich die Klägerin beruft, sind im Übrigen in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat und gewähren grundsätzlich keine originären Leistungsansprüche gegen diesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990, aaO juris Rn. 37, wonach sich aus Art. 4 GG kein Anspruch auf Bereitstellung eines Kirchengebäudes herleiten lässt; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 21.01 - BVerwGE 116, 359, juris Rn. 13; Germann in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 4 Rn. 61; Schneider in Epping/Hillgruber, aaO, Art. 8 Rn. 30). Zwar sind unter Umständen auch die freie Wahl des Ortes und der Zeit der Äußerung einer Weltanschauung oder Meinung oder die Wahl des Versammlungsortes geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226, juris Rn. 97, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 - BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; Schemmer in Epping/Hillgruber, aaO, Art. 5 Rn. 9; Schneider in Epping/Hillgruber, aaO, Art. 8 Rn. 17). Dieses Selbstbestimmungsrecht gewährt aber kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (vgl. Schemmer in Epping/Hillgruber, aaO, Art. 5 Rn. 9). Insbesondere ergibt sich aus den Gewährleistungen des Grundgesetzes nicht das Recht, fremdes Grundeigentum - insbesondere Orte, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind - nach Belieben in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.12.2020 - 1 BvR 2734/20 - juris Rn. 10, Urteil vom 22.02.2011, aaO juris Rn. 65, 98; BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34.91 - BVerwGE 91, 135, juris Rn. 14). Grundsätzlich zulässig ist die Wahrnehmung dieser Rechte dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies ist neben dem öffentlichen Straßenraum auch bei außerhalb hiervon gelegenen Stätten der Fall, sofern dort in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen, nicht aber beispielsweise in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, nicht für die Allgemeinheit geöffneten Anlagen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.12.2020, aaO, Kammerbeschluss vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 - juris Rn. 5, Urteil vom 22.02.2011, aaO juris Rn. 66 ff.). Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011, aaO juris Rn. 69). |
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| | Um einen solchen Ort handelt es sich bei der Kapelle jedoch nicht, da weder der Beklagte noch die Beigeladene diese für die Öffentlichkeit allgemein geöffnet hat. Die Benutzung der Kapelle ist aufgrund des Übereinkommens vom 20.12.1897 vielmehr nur der Beigeladenen zu einem bestimmten Zweck gestattet, nämlich „zur Vornahme von kirchlichen Handlungen“. |
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| | Ein Anspruch auf Erteilung einer Nutzungserlaubnis oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber steht der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass für die Durchführung ihrer Veranstaltung kein anderer Ort als die Kapelle zur Verfügung stünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1992, aaO juris Rn. 14 f.). Denn ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladene ihr Angebot, die Klägerin könne ihr Gemeindehaus für die Durchführung der Vortragsveranstaltung/Podiumsdiskussion nutzen, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und damit nach dem für die Rechtmäßigkeit des Bescheids maßgeblichen Eintritt der Erledigung ausgesprochen hat. Denn der Klägerin stehen für ihre Vortragsveranstaltungen seit Jahrzehnten offenbar genügend Veranstaltungsräume zur Verfügung, wie etwa die im Eigentum des Beklagten stehenden Räume der Universität Freiburg. Jedenfalls hat sie nicht dargelegt, dass sie sich vergeblich um alternative Veranstaltungsorte bemüht habe. Darauf, dass sie die Kapelle wegen des örtlichen Bezugs des Vortragsthemas als den am besten geeigneten Veranstaltungsort angesehen hat, kommt es - wie der Senat bereits dargelegt hat - nicht an. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Im vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt hat und damit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - juris Rn. 7 f.). |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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