| | Über die Klage entscheidet ein Einzelrichter; denn auf diesen hat die Kammer den Rechtsstreit übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). |
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| | Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; denn dem haben die Beteiligten zugestimmt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dieses mit Schriftsatz vom 08.07.2020 erklärt. Für die Beklagte hat das Bundesamt am 27.06.2017 eine entsprechende allgemeine Prozesserklärung für alle anhängigen Asylverfahren abgegeben. Soweit es diese mit Schreiben vom 23.12.2020 (und klarstellend mit Schreiben vom 20.01.2021) aufgehoben hat, kommt dem keineRückwirkung für das vorliegende Verfahren zu. Denn der Verzicht eines Beteiligten auf mündliche Verhandlung ist im Grundsatz bindend (BVerwG, Beschl. v. 08.07.2008 - 8 B 29.08 - juris, Rn. 6 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. Lfg. Februar 2021, § 101, Rn. 35, jeweils m.w.N.). Dies mag bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage jedenfalls dann, wenn den Beteiligten erneut rechtliches Gehör zu geben ist, anders sein (vgl. zum Streitstand Riese, in: Schoch/Schneider, a.a.O.). Eine solche Änderung der Prozesslage liegt hier aber nicht vor. Der Umstand, dass das Bundesamt unter dem 27.01.2021 ergänzende Angaben zu einer Anfrage der Kammer vom 02.10.2020 gemacht hat, hat die Prozesslage nicht geändert; das ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zur materiellen Rechtslage. |
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| | Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Die Ein-Wochen-Frist (§ 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) begann am 20.04.2018 nicht zu laufen. Eine Zustellung war am 20.04.2018 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Postbedienstete die zuzustellende Sendung zurückgegeben, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Der Zustellungsversuch hat auch nicht die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG ausgelöst. Denn die Zustellung ist aus Gründen gescheitert, die dem Kläger letztlich nicht zur Last fallen können. Gescheitert ist die Zustellung (andere Gründe sind hierfür nicht ersichtlich, der Kläger hat auch auf Nachfrage des Gerichts nachgewiesen, dass sein Briefkasten ordnungsgemäß beschriftet war), weil das Bundesamt – erstmals im Schriftverkehr mit dem Kläger – den Namen in der Schreibweise der vom Kläger vorgelegten Dokumente verwendet hat, während es sich bislang an die Schreibweise gehalten hatte, die der Kläger selbst durchgehend verwendet hatte. Nachdem der Kläger vom ablehnenden Bescheid auf anderem Weg Kenntnis erlangt hat, hat er die Wochenfrist gewahrt |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt. Damit sind klarstellend auch die weiteren Entscheidungen im angefochtenen Bescheid aufzuheben. |
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| | Nach § 71a AsylG ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG oder einem der in § 71a AsylG sonst genannten Staaten im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. |
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| | Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = InfAuslR 2017, 162 = juris, Rn. 24 ff.). |
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| | Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt zunächst dem Bundesamt (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG a.E.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2017 - A 4 K 10337/17 -, juris Rn. 19; VG Freiburg, Urteil vom 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 -, juris Rn. 19), dann aber auch, im Falle einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, dem angerufenen Verwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.11.2017 - 1 C 39.16 -, BVerwGE 161,1 = InfAuslR 2018, 111 = juris, Rn. 22). |
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| | Dass das vom Kläger in Italien beantragte Asylverfahren rechtskräftig und ohne Möglichkeit einer Wiederaufnahme abgeschlossen worden ist, vermag die Kammer nicht festzustellen. |
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| | Insoweit ist zwar nicht zweifelhaft, dass der Kläger in Italien Flüchtlingsschutz beantragt hat. Einen Hinweis hierfür gibt bereits der Eintrag in EURODAC. Auch hat der Kläger bestätigt, einen solchen Antrag gestellt zu haben und dazu auch angehört worden zu sein. |
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| | Nicht festzustellen vermag die Kammer aber, ob und wie dieses Asylverfahren abgeschlossen worden ist. |
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| | Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger insoweit geäußert, man habe ihm, nachdem er sechs Monate in der Unterkunft gewesen sei, gesagt, „dass sein Asyl zu Ende sei“ und ihm (nur) eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gegeben. Zu näheren Angaben dazu, ob ihm überhaupt die Entscheidung über seinen Asylantrag ausgehändigt worden ist und wie diese lautete, war (und ist) er offensichtlich nicht in der Lage. Von einem mit dem Asylverfahren nicht vertrauten Asylbewerber kann auch nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er den rechtlichen Gehalt eines Asylbescheids in jeder Hinsicht zutreffend erfasst. Auch die Angabe des Klägers, er habe kein Geld gehabt, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen, mehr als humanitären Schutz für ihn zu erlangen, reicht nicht aus, um die Art des Verfahrensabschlusses sicher festzustellen. |
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| | Die auf Bitte des Gerichts erfolgten Anfragen der Beklagten haben insoweit keine genügende Klarheit erbracht. |
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| | Die Auskunft des italienischen Innenministeriums vom 29.07.2020, dass der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden sei, ist zu allgemein. Aus ihr ergibt sich weder, wann, in welcher Entscheidungsform und in welchem Umfang dies geschehen, noch, wann dem Kläger die Entscheidung förmlich bekanntgegeben worden sei. Die ergänzende Angabe, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden sei, lässt zwar - auf der Grundlage der beiden vorliegenden Aufenthaltserlaubnis-Karten, deren erste vom 21.08.2014 stammt - darauf schließen, dass dem die Entscheidung im Asylverfahren vorausgegangen ist, lässt aber nicht erkennen, wann der Kläger diese erhalten hat. Allein die Verwendung des Begriffs „Antrag auf internationalen Schutz“ lässt nicht sicher darauf schließen, dass dabei neben einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - tatsächlich und entsprechend der italienischen Gesetzeslage - auch ein Anspruch auf subsidiärer Schutz geprüft und insoweit der Antrag jeweils abgelehnt worden ist. Weiter lässt das Wort „abgelehnt“ nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass eine Ablehnung der Anträge in der Sache erfolgt ist. Vielmehr kommt auch eine Entscheidung des Antrags auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) in Betracht, sei es als Ablehnung in der Sache oder als Einstellung des Verfahrens; dabei geht der Sprachgebrauch der Asylverfahrensrichtlinie dahin, beide Entscheidungsformen unter dem Begriff „Ablehnung“ zusammenzufassen (vgl. Art. 2q der Richtlinie). Der Umstand, dass der Kläger angegeben hat, er sei „angehört“ worden, genügt nicht, feststellen zu können, dass keine Einstellung des Verfahrens erfolgt sein könnte; denn dabei könnte es sich auch um eine Anhörung allein zur Zulässigkeit seines Asylantrags gehandelt haben. |
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| | Die per E-Mail erfolgte Antwort des Liaisonbeamten des Bundesamts in Italien vom 29.09.2020 ist noch weniger aussagekräftig, indem es dort heißt, das Asylverfahren sei „hier“ „abgeschlossen“. Im Übrigen enthält diese Auskunft des Liaisonbeamten nur noch die offensichtlich eigene und wie ausgeführt unzureichende Schlussfolgerung, dass wegen der erteilten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen andere Schutzformen geprüft und nicht gewährt worden seien. |
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| | Das wegen der Nachfragen des Gerichts erneut gestellte Info-Request haben die italienischen Behörden nicht beantwortet. |
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| | Eine neuerliche Antwort des Liaisonbeamten hat die Beklagte nicht vorgelegt, sondern nur mitgeteilt, jener habe (insoweit neu) mitgeteilt, dass die Ablehnung des internationalen Schutzes und die Erteilung des humanitären Schutzes am 23.06.2014 erfolgt seien. Diese Entscheidungen seien dem Kläger am 21.08.2014, also mit Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis, mitgeteilt worden. Woher der Liaisonbeamte diese Kenntnisse hat, erschließt sich nicht. Insoweit erscheint es nicht als fernliegend, dass er bzw. die Ausstellungsbehörde aus der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ohne Weiteres auf die Bekanntgabeder asylrechtlichen Erlaubnis geschlossen hat. Auch weiterhin bleibt deshalb offen, wann die asylrechtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist, welchen Umfang sieh hatte (ob der Antrag auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes beschieden worden ist) und ob der Antrag in der Sache abgelehnt oder das Verfahren entsprechend Art. 28 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie eingestellt worden ist. Selbst wenn die Beklagte diese Auskunft noch vorgelegt hätte (wozu sie nach der entsprechenden Anforderung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet wäre), genügte deren Inhalt somit nicht zur Feststellung, dass die italienischen Behörden über den Antrag auf internationalen Schutz des Klägers vollständig und unanfechtbar entschieden hätten. Was eine denkbare Einstellung des Verfahrens entsprechend Art. 28 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie angeht, ließe sich aufgrund dieser Angaben weiterhin nicht feststellen, ob das Verfahren im maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung seines Schutzbegehrens im Bundesgebiet unanfechtbar abgeschlossen war oder ob er damals noch die Möglichkeit gehabt hatte, in Italien die Wiedereröffnung des Verfahrens zu betreiben (vgl. Art. 28 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie sowie VG Hannover, Urt. v. 07.02.2019 - 3 B 217/19 -, juris, Rn. 29, ferner auch BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris). |
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| | Die verbleibende Ungewissheit über Einzelheiten des in Italien geführten Asylverfahrens des Klägers gehen zu Lasten der Beklagten. Insoweit ist von Folgendem auszugehen: |
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| | Es gehört zu den wesentlichen Grundsätzen des Verwaltungsprozesses, dass die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt umfassend aufzuklären haben (vgl. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO). Dafür steht ihnen u.a. die Befugnis zu, sich von den Behörden die von jenen geführten Akten dem Gericht vorlegen zu lassen, soweit diese für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. § 99 Abs. 1 VwGO). |
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| | Das Unionsrecht begründet allerdings keine Verpflichtung zur Aktenvorlage (entsprechend § 99 Abs. 1 VwGO), sondern beschränkt sich auf eine Pflicht zum Informationsaustausch u.a. für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 34 Abs. 1b, Abs. 2 bis 11 Dublin III-VO). |
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| | Die fehlende Befugnis der Gerichte, die Asylakten von Mitgliedstaaten anzufordern, beeinträchtigt die Aufklärung des Sachverhalts im Vergleich zu rein innerstaatlichen Fällen erheblich. Daraus folgt, dass die Dublin-Staaten zumindest den unionsrechtlichen Auskunftspflichten in vollem Umfang nachzukommen haben. Dem kommen die Vertragsstaaten nach der Erfahrung der Kammer im Allgemeinen - in mehr oder weniger großem Umfang - auch nach, von der einfachen Auskunft über Einzelheiten des Verfahrens bis hin zur vollständigen Übermittlung von ergangenen Entscheidungen oder Anhörungsprotokollen. |
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| | Hinreichende Erklärungen der italienischen Behörden liegen hier aber, wie ausgeführt, nicht vor. Insoweit hilft auch das der Dublin-III-Verordnung zu Grunde liegende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in ihr jeweils rechtmäßiges Handeln (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C - 163/17 -, juris, Rn. 81) nicht weiter; denn dieses kann nur hinsichtlich der Umsetzung des Unionsrechts im Allgemeinen (ohne systemische Mängel) sowie bei Prognosen über die Wahrung des Unionsrechts in der Zukunft im Einzelfall gelten, nicht aber dann, wenn es darum geht, ob ein Mitgliedstaat im Einzelfall dem Unionsrecht entsprechend gehandelt hat; insoweit kann nichts anderes gelten als in Verfahren, die allein dem innerstaatlichem Recht unterliegen; auch hier gibt es keine allgemeine Vermutung, dass innerstaatliche Behörden stets rechtmäßig handeln. |
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