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| | II. Die Klage ist auch begründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 16.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Es liegen zwar unstreitig die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor (vgl. § 2 Nr. 1, §§ 18, 20, 23 LVwVG). Insbesondere ist die als Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) zu qualifizierende Nebenbestimmung in Ziff. 1.6.00 der Baugenehmigung von 1997 bestandskräftig geworden, so dass der Zwangsgeldandrohung im angefochtenen Bescheid der Beklagten eine vollstreckbare Handlungsverpflichtung zugrunde liegt. Die Klägerin handelt dieser Verpflichtung auch zuwider, da sie einen Kinderspielplatz auf dem Grundstück FlSt.-Nr. x bis heute nicht angelegt hat. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten weiterhin, dass in den Mehrfamilienhäusern auf dem betroffenen Grundstück auch Kleinkinder im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 LBO, d.h. Kinder bis sechs Jahre (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 LBOAVO; Balensiefen, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht BW, Stand: 01.09.2020, § 9 LBO Rn. 16 m.w.N.), wohnen, dort mithin ein tatsächlicher Bedarf an einem Spielplatz für Kleinkinder besteht. |
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| | Die Vollstreckung der Spielplatzauflage von 1997 ist allerdings unzulässig (geworden), da sich die Rechtslage hinsichtlich der Pflicht zur Herstellung von Kinderspielplätzen durch die am 01.08.2019 in Kraft getretene Neufassung des § 9 Abs. 2 LBO maßgeblich verändert hat und sich die Auflage daher nunmehr als rechtswidrig darstellt. |
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| | § 9 Abs. 2 Satz 1 LBO n.F. sieht zwar vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen (statt nach alter Fassung zwei Wohnungen) auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen ist. Neu eingefügt wurde mit der LBO-Novelle 2019 aber die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 LBO n.F., wonach es auch genügt, eine öffentlich-rechtlich gesicherte, ausreichend große Grundstücksfläche von baulichen Anlagen, Bepflanzung und sonstiger Nutzung freizuhalten, die bei Bedarf mit festen oder mobilen Spielgeräten für Kleinkinder belegt werden kann. |
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| | Die Kammer geht mit der Klägerin davon aus, dass die Baurechtsbehörde die Anlage eines Spielplatzes für Kleinkinder nach neuer Rechtslage nicht mehr verlangen kann, sondern alternativ die Freihaltung einer ausreichend großen Grundstücksfläche genügt, die im Bedarfsfall mit Spielgeräten belegt werden kann. Denn der novellierte § 9 Abs. 2 LBO gibt dem Bauherrn ein Wahlrecht zwischen der Anlage eines Spielplatzes und der Freihaltung einer geeigneten Grundstücksfläche. Dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein tatsächlicher Bedarf an einem Kinderspielplatz besteht (so im Ergebnis wohl auch Balensiefen, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht BW, Stand: 01.09.2020, § 9 LBO Rn. 26, der ausführt, dass die Spielplatzanlagenpflicht durch den neu eingeführten § 9 Abs. 2 Satz 3 materiell auf eine Flächenvorhaltepflicht „reduziert“ werde, und Schlotterbeck, LBO BW, 8. Aufl. 2020, § 9 Rn. 26, der von einer sog. „Bedarfslösung“ spricht; a.A. jedoch Sauter, LBO BW, 3. Aufl., 55. Lfg., Stand: Sept. 2019, § 9 Rn. 35 und 50, der die Freihaltepflicht bei einem tatsächlich bestehenden Bedarf gegenüber der Anlagepflicht für nachrangig hält). |
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| | Für dieses Verständnis des novellierten § 9 Abs. 2 LBO spricht insbesondere der Wortlaut, der die Grenze jeder Auslegung bildet und auf den es daher maßgeblich ankommt. Denn die Formulierung „Es genügt auch“ in Satz 3 der Vorschrift ist ein klarer Hinweis darauf, dass es sich bei der neu eingeführten Flächenfreihaltepflicht um eine echte Alternative zur Spielplatzanlagepflicht nach Satz 1 handeln soll. |
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| | Soweit die Beklagte auf die Formulierung „bei Bedarf“ in Satz 3 verweist und sinngemäß vorträgt, damit werde die Nachrangigkeit der Freihaltepflicht gegenüber der Anlagepflicht zum Ausdruck gebracht, folgt die Kammer dem nicht. Denn hätte der Gesetzgeber die Freihaltepflicht tatsächlich auf die Fälle beschränken wollen, in denen (zunächst) kein Bedarf an einem Kinderspielplatz besteht, hätte er dies – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – ohne Weiteres durch eine entsprechende Formulierung im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck bringen können wie etwa: „Wenn kein Bedarf an einem Spielplatz für Kleinkinder besteht, genügt es auch, eine öffentlich-rechtlich gesicherte, ausreichend große Grundstücksfläche (…) freizuhalten.“ Dass, wie die Beklagte meint, ein (vorübergehend) fehlender Spielplatzbedarf ein Tatbestandsmerkmal der Freihaltepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LBO sei, findet in der aktuellen Fassung der Bestimmung demnach keine ausreichende Stütze (a.A. offenbar Sauter, LBO BW, a.a.O.). |
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| | Eine Nachrangigkeit der Freihaltepflicht gegenüber der Anlagepflicht lässt sich im Übrigen auch der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 2 LBO n.F. (LT-Drs. 16/6293) nicht entnehmen. Denn diese trifft zum Verhältnis von Satz 1 und Satz 3 keine eindeutige Aussage. Der mit der Gesetzesänderung verfolgte Zweck (Bauen verbilligen) und der Umstand, dass die bisherige Kinderspielplatzpflicht durch die Neuregelung „vereinfacht“ und „modifiziert“ werden sollte (vgl. LT-Drs. 16/6293, S. 1 und 11) spricht vielmehr gegen eine Nachrangigkeit der Freihaltepflicht gegenüber der Anlagepflicht oder legt ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis jedenfalls nicht nahe. Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass sich der Gesetzgeber trotz der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken einiger Fachverbände gegen die Bestimmtheit der Formulierung „bei Bedarf“ in Satz 3 dafür entschieden hat, diese beizubehalten und es in diesem Zusammenhang in der Gesetzesbegründung ausdrücklich heißt, dass es „zur Erfüllung der Pflicht“ genügen soll, eine ausreichend große Grundstücksfläche freizuhalten, die im Bedarfsfall mit Spielgeräten ausgestattet werden könne, und der Gebäudeeigentümer dann entscheiden solle, wann ein Bedarf vorliege (vgl. LT-Drs. 16/6293, S. 33 f.). |
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| | Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 LBO n.F. („es genügt auch“) bzw. eine Korrektur der Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion wäre nur möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. BFH, Urt. v. 17.06. 2010 - VI R 50/09 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urt. v. 21.09.2015 - 20 A 2219/14 -, juris Rn. 95; BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Entgegen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde im Anschluss an die Kommentierung von Sauter vertretenen Auffassung lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das vorstehend dargelegte Auslegungsergebnis (Freihaltepflicht als echte Alternative zur Anlagepflicht) nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt wäre. |
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| | Zwar steht zu erwarten, dass sich die Mehrzahl der betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn bei einem Wahlrecht zwischen der Anlage eines Kinderspielplatzes und der Freihaltung einer geeigneten Grundstücksfläche aus Kostengründen für Letzteres entscheiden wird. Dies zwingt aber nicht zu dem Schluss, dass Anlage- und Freihaltepflicht in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen (müssen). Denn im Hinblick auf den mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck (Kinderspielplatzpflicht vereinfachen und dadurch das Bauen verbilligen) liegt eher nahe, dass der Gesetzgeber diese (mögliche) Folge bewusst in Kauf genommen hat. Denn der Umstand, dass bei diesem Normverständnis die Anlagepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LBO in der Praxis voraussichtlich weniger häufig zum Tragen kommt, macht die Regelung keineswegs sinnlos. Zum einen bleibt die Anlagepflicht als Alternative bestehen. Zum anderen kann es aus Sicht des Gesetzgebers durchaus berechtigt sein, die Freihaltung einer ausreichend großen Spielfläche, die je nach Alter der auf dem Grundstück wohnenden Kleinkinder bedarfsgerecht mit festen oder mobilen Spielgeräten belegt werden kann, als gleichwertige Alternative zu einem angelegten Spielplatz anzusehen. Schließlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass Spielplätze ohne ständige Pflege rasch unattraktiv werden und dann auch nicht mehr zu einer Verbesserung der Situation von Kindern und ihren Wohnbedingungen beitragen (vgl. LT-Drs. 16/6293, S. 11). Zudem dürfte der wesentliche Zweck der bauordnungsrechtlichen Spielplatzpflicht darin liegen, für die Kinder, bei denen dies nach der Art der Wohnverhältnisse nicht sichergestellt ist, Aufenthalt und Spiel im Freien auf einer geeigneten Fläche zu ermöglichen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 04.12.1979 - I BA 95/78 -, juris Rn. 25 zu § 10 Abs. 2 BremLBO; zustimmend Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, Band 2, 4. Aufl., Rn. 427). |
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| | Darauf, ob sich die Rechtslage hinsichtlich der Anlagepflicht von Kinderspielplätzen durch die LBO-Novelle 2019 verändert hat, kommt es vorliegend auch an. Zwar hängt die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung, um die es hier allein geht, grundsätzlich nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ab. Denn ist die Grundverfügung – wie hier – bestandskräftig geworden, kann ein Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung in der Regel nur verhindern, wenn es ihm gelingt, den zu vollstreckenden Verwaltungsakt im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens (§ 51 LVwVfG) aus der Welt zu schaffen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz können Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, die auf einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage beruhen, welche dazu führt, dass sich der zu vollstreckende Verwaltungsakt nun als rechtswidrig erweist, nach verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, analog § 767 Abs. 2 ZPO aber auch im Anfechtungsprozess gegen eine Vollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden (so zuletzt VG Berlin, Beschl. v. 04.07.2018 - 19 L 73.18 -, juris Ls. 3, Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 08.05.1958 - I C 181.57 -, juris Rn. 7 f. und Urt. v. 19.01.1977 - IV C 31.75 -, juris Ls.; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 18.03.1965 - 65 VII A 753/64 -, NJW 1965, 1499; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.02.1980 - III 1333/79 -, juris Rn. 14 und Beschl. v. 12.03.1996 - 1 S 2856/95 -, juris Rn. 17; VG München, Urt. v. 05.06.2008 - M 11 K 08.665 -, juris Rn. 31; Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 13 Rn. 6 und § 15 Rn. 73; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, 11. Aufl. 2017, § 15 VwVG Rn. 9; offenlassend OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 16.05.2012 - OVG 2 S 4.12 -, juris Rn. 3; a.A. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 167 Rn. 62, Fn. 155 und OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2012 - 4 B 1425711 -, juris Rn. 2 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, juris Ls. 2, Rn. 15). Im Übrigen hat die Klägerin bereits am 11.05.2020 eine Abänderung der Spielplatzauflage in eine bloße Freihalteverpflichtung beantragt und damit in der Sache einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG gestellt, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Dies verdeutlicht, dass es hier weder sachgerecht noch prozessökonomisch wäre, die Klägerin auf das Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen und ihre – wie gezeigt – durchgreifenden Einwendungen gegen die Rechtsmäßigkeit der zu vollstreckenden Kinderspielplatzauflage im hiesigen Vollstreckungsprozess unberücksichtigt zu lassen. |
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| | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, war notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da es ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit des Falles nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Bader, in: ders./Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 162 Rn. 19 m.w.N.). |
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| | Die Berufung war zuzulassen. Denn die streitentscheidende Frage, ob die Spielplatzanlagepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LBO bei einem tatsächlich bestehenden Bedarf gegenüber der Flächenfreihaltepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LBO vorrangig ist oder insoweit ein Wahlrecht des Grundstückeigentümers bzw. Bauherrn besteht, hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 Satz 1 und 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 endgültig auf |
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