| | I. Der Senat konnte über die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2021, zu der die Klägerin ordnungsgemäß geladen worden ist, trotz Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). |
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| | II. Der Senat entscheidet über die Berufung in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Krankenkassen und der Vertragsärzte, weil es sich vorliegend um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGG). |
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| | III. Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 SGG) eingelegte Berufung der Beigeladenen zu 4) gegen das Urteil des SG vom 26.03.2019 ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Beschwerdewert liegt mit 14.461,05 EUR über der maßgeblichen Grenze von 750 EUR. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. |
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| | IV. Die Berufung der Beigeladenen zu 4) ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben und ihn zur Neubescheidung verurteilt. |
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| | 1. Gegenstand des Verfahrens ist allein der vom Beklagten erlassene Widerspruchsbescheid vom 22.02.2017. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wird der Beschwerdeausschuss mit seiner Anrufung für das weitere Prüfverfahren ausschließlich und endgültig zuständig. Der von ihm erlassene Bescheid ersetzt den ursprünglichen Verwaltungsakt des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungsstelle (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R -, in juris). |
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| | 2. Der Bescheid vom 22.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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| | a) Rechtsgrundlage des von der Klägerin begehrten Arzneikostenregresses ist § 106 Abs. 2 SGB V (hier zugrunde zu legen in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011, BGBl. I 2983). Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung unter anderem durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben geprüft. Über diese Prüfungsarten hinaus können die Landesverbände der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 106 Abs. 2 Satz 4 SGB V andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. In den streitgegenständlichen Quartalen 2/2013 bis 2/2014 galt die am 01.01.2008 in Kraft getretene Prüfvereinbarung nach § 106 Abs. 3 SGB V zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung B1; im Folgenden PrüfV) vom 16.04.2008. Nach § 7 Abs. 1 PrüfV findet die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit einzelner Behandlungsfälle bzw. Verordnungen auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung, eines Verbandes oder einer Krankenkasse statt. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und bei der zuständigen Bezirksprüfungsstelle einzureichen. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise für Arznei- und Heilmittel erfolgt gem. § 7 Abs. 2 PrüfV unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Richtlinien gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (Arzneimittelrichtlinien bzw. Heilmittelrichtlinien inkl. des Heilmittelkatalogs). Prüfanträge sind nach § 7 Abs. 3 PrüfV innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Ablauf des Leistungsvierteljahres getrennt je Arzt zu stellen. Die erforderlichen Abrechnungsunterlagen bzw. Verordnungen/Bescheinigungen sind der zuständigen Bezirksprüfungsstelle vom Antragsteller in einem für die Durchführung der Prüfung ausreichenden Umfang in Papierform (Image oder originales Verordnungsblatt) oder auf Datenträger zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 4 PrüfV). Nach § 7 Abs. 5 PrüfV gilt eine Bagatellgrenze von 75,00 EUR je Arzt, Prüfantrag, Krankenkasse und Quartal, bis zu der Prüfanträge nicht gestellt werden. |
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| | b) Zutreffend hat das SG zwar festgestellt, dass die formalen Voraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Regress erfüllt sind. Die Klägerin hat bei der zuständigen Bezirksprüfungsstelle schriftlich einen Antrag auf Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise im Einzelfall gestellt. Sie war als Krankenkasse nicht selbst für die Prüfung zuständig. § 113 Abs. 4 S. 1 SGB V kommt nicht zur Anwendung. Die von der Beigeladenen zu 4) betriebene Ambulanz ist keine der dort aufgeführten Einrichtungen, insbesondere keine Hochschulambulanz, für die § 113 Abs. 4 S. 1 SGB V überdies erst seit der Gesetzesänderung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I 1211) gilt. Die Anträge für die Quartale 2/2013 bis 3/2013 und 4/2013 bis 2/2014 gingen bei der Prüfungsstelle am 10.12.2013 bzw. am 29.08.2014 und damit innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten (§ 7 Abs. 3 PrüfV) ein. Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 PrüfV auch die betroffenen, von den Ärzten der Beigeladenen zu 4) für ihre Versicherte ausgestellten Verordnungen von Remodulin (2,5 mg/ml 20 ml) vorgelegt. Die Bagatellgrenze von 75 EUR je Arzt und Prüfantrag (§ 7 Abs. 5 PrüfV) ist überschritten. Den Anträgen der Klägerin vom 10.12.2013 und 29.08.2014 ist auch im Hinblick auf die dortigen Ausführungen hinreichend deutlich zu entnehmen, dass eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise im Einzelfall und nicht die Prüfung auf Feststellung eines sonstigen Schadens beantragt wurde. Einzelfallprüfungen sind insbesondere dann sachgerecht - und ihre Auswahl daher rechtmäßig -, wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in einem bestimmten Behandlungsfall hinsichtlich des Behandlungs- und Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden soll (BSG, Urteil vom 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R -, in juris). |
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| | c) Die streitgegenständlichen Verordnungen des Arzneimittels Remodulin 2,5 mg/ml 20 ml Infusionslösung in den Quartalen 2/2013 bis 2/2014 verstoßen jedoch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 12 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und sind damit nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 106 Abs. 1 SGB V. |
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| | Der in § 106 Abs. 1 SGB V verwendete Begriff der Wirtschaftlichkeit ist mit den in § 12 Abs. 1 SGB V definierten, in § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern wiederholten und in § 72 Abs. 2 SGB V für die Beziehungen der Krankenkassen zu Ärzten präzisierten Begriffen identisch. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V muss die Versorgung der Versicherten ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss wirtschaftlich erbracht werden (BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 6 KA 3/15 R -, in juris). Der Begriff der „Wirtschaftlichkeit“ im engeren Sinne fordert, entsprechend dem Minimalprinzip mit dem geringstmöglichen Aufwand die erforderliche - ausreichende und zweckmäßige - Leistung zu erbringen (BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 6 KA 3/15 R -, in juris). Die Verpflichtung des Vertragsarztes zu wirtschaftlichem Handeln gilt für jedwede ärztliche Tätigkeit. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vertragsarzt, umfassend - also in jedem Teilbereich - wirtschaftlich zu handeln; dies folgt aus dem umfassenden Geltungsanspruch des Wirtschaftlichkeitsgebots (BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 6 KA 3/15 R -, in juris). Aus welchem Grund sich die Leistung im Ergebnis als unwirtschaftlich darstellt, spielt daher keine Rolle (BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 6 KA 3/15 R -, in juris). |
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| | Diese Maßstäbe gelten auch für die verordnende Ambulanz der Beigeladenen zu 4). Denn sie nimmt als Institutsambulanz an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Für diese gelten nach § 95 Abs. 4 SGB V die Regeln für Vertragsärzte. Die Verordnung erfolgte nicht im Rahmen einer ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung im Sinne von § 116b SGB V, für die besondere Bestimmungen gelten; die streitgegenständlichen Verordnungen enthalten keine entsprechende Kennzeichnung nach § 116b Abs. 7 Satz 4 SGB V. |
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| | Die Beigeladene zu 4) hat nicht dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, indem sie das Arzneimittel Remodulin bei der Versicherten zum Einsatz brachte. Es wurde innerhalb seiner Zulassung verordnet. Es war aufgrund der Erkrankung der Versicherten indiziert und erforderlich. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| | Die Beigeladene zu 4) hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die Wahl des Bezugswegs gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Zwar erfasst die aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot abzuleitende Verpflichtung der Leistungserbringer, bei gleich wirksamen Therapieansätzen den kostengünstigeren zu wählen, auch die Entscheidung für einen von mehreren rechtlich zulässigen Bezugswegen für Arzneimittel (BSG, Urteil vom 13.05.2015 - B 6 KA 18/14 R -, in juris). Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Abgabe von Arzneimitteln über die Krankenhausapotheke einen solchen „Bezugsweg“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstellt. Denn jedenfalls wäre dieser Bezugsweg rechtlich nicht zulässig gewesen; auch andere rechtlich zulässige (und kostengünstigere) Bezugswege für das Arzneimittel standen nicht zur Verfügung. |
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| | Zunächst bestand keine Möglichkeit das Arzneimittel aufgrund der Teilnahme der Versicherten an der „RAPID“-Studie über den Hersteller und Sponsor der Studie kostengünstiger zu beziehen. Abgesehen davon, dass die Beigeladene zu 4) gegenüber dem Senat angegeben hat, dass die streitgegenständlichen Verordnungen nicht im Rahmen der Studienteilnahme erfolgt sind, eröffnete die Studienteilnahme keine kostengünstigere Bezugsmöglichkeit für das Arzneimittel. Bei der „RAPID“-Studie handelte es sich um eine klinische Studie der Phase IV, d.h. um eine Studie am zugelassenen Medikament zur Bestimmung des therapeutischen Stellenwertes unter Praxisbezug. Phase IV-Studien sind begrenzt auf die zugelassene Indikation, Dosierungsgrößen, Verabreichungsform und Patientenpopulation des Arzneimittels (zu den Studienphasen siehe www.dimdi.de). Es handelte sich somit nicht um eine klinische Prüfung eines Arzneimittels im Sinne von §§ 40 ff. AMG, im Rahmen derer das geprüfte Arzneimittel gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g AMG vom pharmazeutischen Hersteller an das Krankenhaus kostenlos abzugeben ist. Da die Anwendung innerhalb der zugelassenen Indikation erfolgte, handelte es sich auch nicht um eine zulassungsüberschreitende Anwendung im Sinne von § 35c SGB V, die im Fall einer Studienteilnahme eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausschließt, wenn das Arzneimittel aufgrund arzneimittelrechtlicher Bestimmungen vom pharmazeutischen Unternehmer kostenlos bereitzustellen ist (§ 35c Abs. 2 Satz 2 SGB V). |
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| | Es bestand auch nicht die Möglichkeit, in rechtlich zulässiger Weise das Arzneimittel über die Krankenhausapotheke zu beziehen. Die Krankenhausapotheke durfte das Arzneimittel weder an die Ambulanz der Beigeladenen zu 4) ausgeben noch an die Versicherte abgeben. Die Beigeladene zu 4) hatte entgegen der Auffassung des SG damit auch keine etwaigen Hinweispflichten. |
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| | Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren nach § 129a SGB V mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises. Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine solche Vereinbarung besteht (§ 129a Satz 2 SGB V). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat mit dem Uklinikum H, das eine Krankenhausapotheke, die auch die Beigeladene zu 4) mitversorgt, betreibt, einen Vertrag nach § 129a SGB V abgeschlossen. Dieser Vertrag bewirkt indes keine Öffnung der Krankenhausapotheken für eine umfassende Versorgung der Versicherten im Rahmen der ambulanten Versorgung im Krankenhaus. Mit der Regelung sollte lediglich Rechtsklarheit über die Verpflichtung von Krankenhausapotheken für die Fälle geschaffen werden, in denen diese nach dem ApoG zur Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte in der ambulanten Versorgung berechtigt sind; da für die Krankenhausapotheken die Preisvorschriften nach dem AMG bzw. der Arzneimittelpreisverordnung (s. § 1 Abs. 3 AMPreisV) nicht gelten, sind die entsprechenden Preise sowie die Einzelheiten der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen vertraglich zu vereinbaren (BT-Drs. 15/1525, S. 122; Gesetzesbegründung zum GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003, BGBl. I 2190). |
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| | Die Befugnis der Krankenhausapotheken zur Abgabe verordneter Arzneimittel in der ambulanten Versorgung leitet sich aus § 14 Abs. 7 ApoG ab, der in der vorliegenden AM-Vereinbarung auch ausdrücklich in Bezug genommen wird. Danach darf die Krankenhausapotheke – soweit vorliegend relevant – nur Arzneimittel abgeben zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V), medizinische Behandlungszentren (§ 119c SGB V) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 SGB V) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a SGB V) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Abs. 3 Satz 2 SGB V) ist (§ 14 Abs. 7 S. 2 ApoG) ist. Die Abgabe ist in allen die ambulante Versorgung betreffenden Fallvarianten des Satzes 2 begrenzt auf Arzneimittel „zur unmittelbaren Anwendung“. Die Regelung ist zudem eng auszulegen (vgl. Wesser in Kieser/Wesser/Saalfrank, ApoG Komm., Stand: Mai 2017, § 14 Rn. 260 ff.; Kasper in Rixen/Krämer, ApoG Komm., München 2014, § 14 Rn. 25). Beides ergibt sich aus der Auslegung der Norm. Im Zuge der Einbeziehung der Krankenhäuser in die vertragsärztliche Versorgung über Ermächtigungen erweiterte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des ApoG vom 21.08.2002 (BGBl. I 3352) im damaligen § 14 Abs. 4 Satz 3 ApoG die Abgabebefugnis der Krankenhausapotheken in Bezug auf die im Krankenhaus ambulant behandelten Patienten, allerdings nur hinsichtlich ihrer unmittelbaren Versorgung im Krankenhaus. Der Gesetzgeber begründete dies vorrangig mit der organisatorischen Vereinfachung bei der Beschaffung und darüber hinaus mit der Arzneimittelsicherheit und den Kostenvorteilen (BT-Drs. 14/756, S. 5). Mit dem GMG erweiterte der Gesetzgeber § 14 Abs. 3 Satz 3 ApoG aF um die Befugnis, Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus abzugeben, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a SGB V) oder vertraglich zur ambulanten Versorgung dieser Patienten (§§ 116b und 140b Abs. 4 Satz 3 SGB V aF) berechtigt ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525, S. 161) betonte der Gesetzgeber, dass eine Versorgung mit Arzneimitteln, die zu Hause angewendet werden sollen, ausgeschlossen sei, weil „ansonsten eine solche Versorgung eine Öffnung der Krankenhausapotheken über das für die umgehende Versorgung des Patienten unbedingt notwendige Maß hinaus in dem Bereich bedeutet, der üblicherweise von öffentlichen Apotheken versorgt wird. Eine grundsätzliche Öffnung der Krankenhausapotheken für den ambulanten Bereich ergäbe einen ungleichen Wettbewerb der Krankenhausapotheken mit den öffentlichen Apotheken, da letztere im Gegensatz zu den Krankenhausapotheken in der Regel eine stärkere Steuerbelastung (Umsatzsteuer) sowie eine stärkere wirtschaftliche Belastung durch Betriebs-, Personal- und Investitionskosten haben, die alleine durch Einkünfte aus dem Verkauf von Arzneimitteln gedeckt werden müssen.“ Mit der zum 21.06.2005 (Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes vom 15.06.2005, BGBl. I 1642) erfolgten Verortung der Regelungen nun im Abs. 7 des § 14 ApoG und der damit einhergehenden Umformulierung des Satzes 2 („zur unmittelbaren Anwendung“ wurde sprachlich vorgezogen) bezweckte der Gesetzgeber keine inhaltliche Änderung (vgl. BT-Drs. 15/4293, S. 8 f.). Hieraus wird ersichtlich, dass es trotz der Einbeziehung der Krankenhäuser in die vertragsärztliche Versorgung grundsätzlich dabei bleibt, dass die Abgabe von Arzneimitteln, die nicht im Krankenhaus unmittelbar zur Anwendung kommen, nur durch öffentliche Apotheken und nicht durch die Krankenhausapotheke erfolgen darf. |
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| | Unter Anwendung dieser Bestimmungen wäre die Krankenhausapotheke vorliegend nicht befugt gewesen, das Arzneimittel an die Ambulanz der Beigeladenen zu 4) bzw. an die Versicherte „abzugeben“. Das Arzneimittel Remodulin wurde vorliegend verordnet, weil die Versicherte dieses zur Abwendung eines medizinischen Notfalls stets bei sich tragen musste. Die Verordnung als Notfallreserve für unterwegs unterfällt unzweifelhaft nicht dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 7 S. 2 ApoG. Als Notfallreserve kommt das Arzneimittel nicht „unmittelbar“ im Krankenhaus zur Anwendung. Die der Versicherten ausgehändigten Verordnungen für das Notfallpräparat konnte sie deshalb auch nicht in der Krankenhausapotheke einlösen. Dem steht § 31 Abs. 1 S. 5 SGB V nicht entgegen. Danach können Versicherte unter Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V Geltung hat, frei wählen.Apotheken im Sinne von § 129 Abs. 2 SGB V sind aber nur öffentliche Apotheken (Offizinapotheken), nicht auch Krankenhausapotheken. Die Krankenhausapotheke gehört damit nicht zu den Apotheken unter denen Versicherte frei wählen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die Bestimmungen des ApoG eine Abgabe durch die Krankenhausapotheke nicht zulassen. Hieran ändert auch § 3 Abs. 3 AM-Vereinbarung nichts. |
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| | Dass als Notfallreserve aufgrund der langen Haltbarkeit des Arzneimittels von drei Jahren die einmalige Verordnung zu Beginn des Behandlungszeitraums ausreichend gewesen wäre, steht der Wirtschaftlichkeit der Folgeverordnungen nicht entgegen. Die Folgeverordnungen waren notwendig, nachdem das mitgeführte Arzneimittel für die Auffüllung des Pumpenreservoirs aufgebraucht worden war. Die Ambulanz der Beigeladenen zu 4) durfte auch das mitgeführte Arzneimittel zum Auffüllen der Pumpe verwenden und konnte nicht darauf verwiesen werden, das Arzneimittel über die Krankenhausapotheke zu beziehen. Denn nach der oben aufgezeigten Auslegung von § 14 Abs. 7 ApoG ist es Krankenhausapotheken nur in eng begrenzten Fällen erlaubt, im Rahmen einer vertragsärztlichen Versorgung Arzneimittel abzugeben. Der Abgabeanlass ist begrenzt auf die Fälle einer notwendigen umgehenden Versorgung des Patienten mit Arzneimitteln in der Ambulanz. Führt der Versicherte das betreffende Arzneimittel bei sich, liegt keine Versorgungssituation im Sinne von § 14 Abs. 7 ApoG vor. Der Rückgriff auf die Krankenhausapotheke ist in einem solchen Fall apothekenrechtlich nicht zulässig. |
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