| | Die zulässige (I.) Klage ist begründet (II.). Der angegriffene Bescheid vom 18.03.2021, der in die Rechte des Klägers einzugreifen bestimmt ist, erweist sich, soweit er angegriffen ist, als nichtig und ist daher im beantragten Umfang aufzuheben. |
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| | I. Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, denn auch ein nichtiger Verwaltungsakt kann mit dem Ziel der Aufhebung durch das Gericht angefochten werden (BVerwG, Urteil vom 20.03.1964 – VII C 10.61 – BVerwGE 18, 154 (155) u. Beschluss vom 07.01.2013 – 8 B 57.12 – juris Rn. 5; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 15; von Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 42 Rn. 12; aA. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2020, § 42 Rn. 18). Das – auch im Falle der Nichtigkeit – für die Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren (Schmitt-Kötters, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2019, § 42 Rn. 21) ist vom Kläger durchlaufen, die – ebenfalls – anwendbare Klagefrist aus § 74 Abs. 1 VwGO (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.1998 – 12 A 12501/97 – NVwZ 1999, 198) eingehalten worden. |
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| | 1. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2021 ist ein endgültiger Schulausschluss im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g) SchG verfügt worden, zu dem diese Norm in Verbindung mit § 90 Abs. 6 SchG ermächtigt. Die Formulierung, dass die Maßnahme abschließend vollzogen werde, wenn bis zum 02.04.2021 keine Meldung an die Schulleitung eingegangen sein sollte, könnte zwar isoliert betrachtet darauf hindeuten, dass hier eine vorläufige Maßnahme nach § 90 Abs. 9 Satz 1 SchG verfügt werden sollte. Da aber keine zeitliche Befristung ausgesprochen wurde und auch die Klassenkonferenz – entsprechend § 90 Abs. 3 Satz 1 SchG – zum endgültigen Schulausschluss und nicht – entsprechend § 90 Abs. 9 Satz 2 SchG – der Klassenlehrer zum vorläufigen Ausschluss gehört worden ist, kann bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers die verfügte Maßnahme allein als endgültiger Schulausschluss verstanden werden. |
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| | 2. Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. |
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| | a) Die Vorschrift ist anwendbar, weil weder ein zwingender Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 LVwVfG erfüllt ist noch ein in dem Negativkatalog des § 44 Abs. 3 LVwVfG aufgeführter Grund einschlägig ist (dazu auch II. 2. b) bb) (3)), bei dem bestimmt wäre, dass sein Vorliegen nicht als solches zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt. Das LVwVfG selbst ist anwendbar, weil für die Tätigkeit der Schulen in Baden-Württemberg nur bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes vorgesehen sind, § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. |
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| | b) Der angegriffene Schulausschluss leidet an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG, denn das Verwaltungsverfahren hat der Schulleiter selbst geführt, obwohl ein Grund vorlag, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Aufgrund einer bei ihm festzustellenden Befangenheit hätte er sich einer Mitwirkung am Schulausschlussverfahren selbst oder auf Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe enthalten müssen. Aufgrund der besonderen Umstände des Falls wiegt der Fehler hier besonders schwer. |
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| | aa) In der Person des Schulleiters lag ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, denn er war hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens zum Schulausschluss des Klägers befangen. |
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| | Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde zu unterrichten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält, § 21 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG. Ein relevanter Grund liegt vor, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (BVerwG, Urteil vom 13.10.2011 – 4 A 4001.10 – BVerwGE 141, 1 Rn. 33). |
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| | (1) Ein solcher Grund bestand hier, weil der Schulleiter hier Opfer einer vom Kläger begangenen Straftat geworden ist, die bei ihm – sehr verständlicherweise – einen tief sitzenden Schock und eine Erschütterung ausgelöst hatte, was er selbst im Nachgang im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung schriftlich niederlegte. |
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| | Die Erschütterung und der Schock ist aufgrund des Übergriffs des Klägers gegen den Schulleiter vollständig nachvollziehbar. Insbesondere ist die Kammer nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass die strafrechtlichen Ausführungen des AG Karlsruhe im Strafbefehl vom 17.06.2021 den tatsächlichen Sachverhalt nicht hinreichend erfassen und in der Folge auch nicht vollständig würdigen. Der Kläger, der bei einem persönlichen Gegenübertreten bereits aufgrund seiner erheblichen Körpergröße und seines Körperbaus eine massive Präsenz ausstrahlt, hat nach eigenen Angaben auf die Erläuterung des Schulleiters, das Attest einbehalten zu wollen, deutlich gemacht, dass er es wiederhaben wolle, ohne dass zuvor über die Möglichkeit, eine Kopie zu fertigen, gesprochen worden war. Ebenso hat der Kläger selbst angegeben, sehr erregt gewesen zu sein und gehandelt zu haben. So hat er einen ansteigenden Blutdruck wahrgenommen, der ihn daran gehindert habe, wegen des Streits um das Attest selbst die Polizei zu rufen. Stattdessen habe er es sich genommen, indem der den Unterarm des Schulleiters „keine zehn Sekunden“ fixiert habe. Auch die Schilderung, erst an einer Ampel außerhalb des Schulgebäudes in der Folge seines gewalttätigen Übergriffs Hautschuppen unter den Fingernägeln verspürt zu haben, lässt erkennen, in welch hohem Erregungszustand und mit welcher Heftigkeit der Kläger den Schulleiter durch die Anwendung von physischer Gewalt dazu gebracht hat, das Attest loszulassen. Ohne dass es darauf ankäme ist es schwer vorstellbar, dass der Kläger den Schulleiter nicht mit Gewalt zur Duldung des Entzugs des unmittelbaren Besitzes an dem Attest oder zur Übergabe des Attests genötigt haben soll, wobei die Gewaltanwendung hier erkennbar als verwerflich anzusehen ist. Dies dürfte zu einer Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB führen, weil der Kläger Gesundheitsschädigungen des Schulleiters bewusst in Kauf genommen haben dürfte. Da der Kläger nach eigenen Angaben das Attest freiwillig dem stellvertretenden Schulleiter übergeben und somit keinen unmittelbaren Besitz an dem Attest mehr hatte, kommt auch eine Rechtfertigung nach § 859 BGB nicht in Betracht, da ihm das Attest nicht mittels verbotener Eigenmacht weggenommen worden war. Die Rechte zur Besitzwehr und -kehr bestehen jeweils nur zur Verteidigung unmittelbaren Besitzes gegen verbotene Eigenmacht (Fritzsche, in: BeckOK BGB, Stand: 01.05.2022, § 859 BGB Rn. 4). |
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| | Angesichts dessen, dass der Schulleiter hier Opfer einer unter Anwendung physischer Gewalt verübten Straftat geworden ist, die ihn – wie dargestellt – persönlich erheblich betroffen gemacht hat, sind hier Tatsachen festzustellen, die eine nicht unvoreingenommene Entscheidung nicht nur nicht ausschließen lassen, sondern letztlich über die Besorgnis der Befangenheit hinaus eine tatsächliche Befangenheit selbst indizieren. Dass der Schulleiter sein Amt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht – wie geboten – unparteiisch, sondern von Voreingenommenheit geprägt, ausgeübt hat und nicht anders ausüben konnte, wird im konkreten Fall dadurch belegt, dass ihm im Rahmen der Entscheidung ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids offenkundig bewusst gewesen ist, dass der Kläger anzuhören (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) und ihm die Gelegenheit zu geben war, den Wunsch zu äußern, die Schulkonferenz anzuhören (§ 90 Abs. 4 Satz 1 SchG), er diese grundlegenden Verfahrensrechte dem Kläger aber zunächst vorenthalten hat. |
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| | (2) Anstatt selbst zu entscheiden, hätte sich der Schulleiter – als Behördenleiter - entweder der Entscheidung enthalten müssen oder die Aufsichtsbehörde – das Regierungspräsidium Karlsruhe (§§ 33 f. SchulG) – informieren müssen, damit diese dann eine Entscheidung über die Nichtmitwirkung hätte treffen können, § 21 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG. |
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| | Unerheblich für den Rechtsverstoß ist, dass keine Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die weitere Mitwirkung des Schulleiters ergangen ist. Denn weder dem Behördenleiter noch der Aufsichtsbehörde kommt bei der Entscheidung ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu, so dass sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes allein danach bemisst, ob tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit oder gar – wie hier – eine festzustellende Befangenheit bestand (Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 21 Rn. 55; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 21 Rn. 1). |
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| | (3) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten geäußerten Rechtsansicht des Beklagten folgt aus der Zuweisung der exklusiven Zuständigkeit für den Schulausschluss an den Schulleiter in § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG nicht, dass keine andere Person – beispielsweise der zu seiner Vertretung berufene stellvertretende Schulleiter – über den Schulausschluss befinden dürfte und schon daher ein Ausschluss eines Schulleiters im Verwaltungsverfahren nach den §§ 20 f. LVwVfG nicht in Betracht käme. Die Vorschrift des § 90 Abs. 3 SchG bestimmt die Zuständigkeiten für die Verhängung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, von denen nicht ohne gesetzliche Grundlage abgewichen werden darf. Indes enthalten sie keine besonderen Verfahrensvorschriften auf, nach denen etwa eine Anwendung der §§ 20 f. LVwVfG ausgeschlossen wäre (grundsätzlich für anwendbar hält die Norm auch VG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2015 – 12 K 5587/15 – juris Rn. 5 f.), wie es im mündlichen Vortrag des Beklagten angeklungen ist. |
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| | bb) Bei diesem Fehler handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG. |
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| | (1) Ein Fehler fällt besonders schwer ins Gewicht, wenn sich der Verwaltungsakt als unvereinbar mit tragenden Verfassungsprinzipien oder grundlegenden Wertvorstellungen der Rechtsordnung erweist. Die an ein rechtsstaatliches Vorgehen zu stellenden Anforderungen müssen so drastisch verfehlt werden, dass es unerträglich wäre, dem Verwaltungsakt Wirksamkeit und damit Rechtsverbindlichkeit zuzuerkennen. Diese Anforderungen zeigen, dass im Falle von Rechtsfehlern eines Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit die Regel, die Nichtigkeit und der damit verbundene Verlust des Geltungsanspruchs dagegen die seltene Ausnahme ist (BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 – 6 C 26.19 – BVerwGE 171, 156 Rn. 50). Der Katalog der in § 44 Abs. 2 LVwVfG aufgezählten Nichtigkeitsgründe ist als Auslegungshilfe für die Generalklausel des Absatzes 1 heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 – 8 C 107.83 – NJW 1985, 2658 (2659)). Auch Absatz 3 der Vorschrift ist in den Blick zu nehmen, weil aus ihm die Wertung herauszulesen ist, welche Mängel nicht hinreichend schwer sind, um auf die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zu schließen (vgl. Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Stand: 01.04.2022, § 44 Rn. 19). Der Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG bezieht sich also auf den Verwaltungsakt, nicht aber auf das Verhalten der Behörde. Dies wird bestätigt namentlich durch § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG, der selbst durch (arglistige Täuschung, Drohung oder) Bestechung erwirkte Verwaltungsakte für nicht nichtig, sondern nur rücknehmbar erklärt (BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 – 8 C 107.83 – NJW 1985, 2658 (2659)). Hinsichtlich der Mitwirkung eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG) wird vertreten, dass dies „fast immer“ zur Nichtigkeit führe (Kuntze/Beichel-Benedetti, in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 20 Rn. 139 mit Fn. 135; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 20 Rn. 66), Selbstbegünstigung und Entscheidung in unmittelbar eigener Sache stellen in aller Regel einen schweren und offenkundigen Fehler dar (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 69). |
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| | (2) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich beim Führen des Verwaltungsverfahrens durch den Schulleiter um einen besonders schwerwiegenden Fehler. |
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| | Die Stellung des Schulleiters in der konkreten Verfahrenssituation zum Zeitpunkt des Erlasses des Schulausschlusses, der für die Beurteilung der Nichtigkeit in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 – 6 B 41.10 – juris Rn. 4), ist sehr der einer Person angenähert, die durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil erlangen kann. Denn die in dem Bescheid zum Anlass für das Tätigwerden angesprochene Gefährdung von Personen hatte sich – was auch aus dem Bescheid hervorgeht – in der Person des Schulleiters selbst realisiert. Er war in seiner körperlichen Integrität verletzt worden und wehrt mit dem Schulausschluss nicht allein Gefahren von dem Lehrerkollegium ab, sondern zuvörderst schützt er sich mit der Maßnahme selbst. |
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| | Unabhängig davon, ob man der Ordnungsmaßnahme „Schulausschluss“ neben dem vorrangig (auch general-) präventiven Zweck auch einen repressiven Charakter zuschreiben will (etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2013 – 2 A 10251/13 – NVwZ-RR 2013, 963 (964); Rux, in: Ehlers/Fehling/Punder, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2021, § 86 Schulrecht Rn. 162) oder ausdrücklich jede repressive Komponente verneint (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2015 – 19 E 514/14 – juris Rn. 2; VG Berlin, Beschluss vom 12.11.2020 – 3 L 649/20 – NVwZ-RR 2021, 581), kommt die Entscheidung des Schulleiters als Opfer einer – nicht vollständig unerheblichen – unter Anwendung von physischer Gewalt verübten Straftat eines Erwachsenen, der aufgrund der besonderen Umstände des Falls und der Person des Täters ein erhebliches Potential zur Einschüchterung zukam, dennoch einer Entscheidung eines „Richters in eigener Sache“ sehr nahe. Die Nähe und Ähnlichkeit eines endgültigen Schulausschlusses zu repressiven Maßnahmen und seine Tragweite, der sich auf die Möglichkeit zu einem anderweitigen Schulbesuch auswirken kann (§ 90 Abs. 4 Satz 2 SchG), führen dazu, dass eine Entscheidung durch den von dem das Verfahren auslösenden strafbaren vorsätzlichen Fehlverhalten erkennbar und individualisierbar erheblich Betroffenen als rechtsstaatlich nicht hinnehmbar erscheinen muss. |
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| | Aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung, der in seinem Anwendungsbereich nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt ist (BVerwG, Urteile vom 05.12.1986 – 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 (230) und vom 09.06.2010 – 9 A 20.08 – NVwZ 2011, 177 Rn. 151; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 –1 BvR 1022/78 – BVerfGE 52, 380 (390)), folgen insbesondere das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität; das Gebot verlangt, das Verfahren vorurteilslos, tolerant und emotionslos zu betreiben (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 9 Rn. 62). Die §§ 20 f. LVwVfG sind besondere Ausprägungen dieses allgemeinen Grundsatzes. Mit ihrer Verletzung sind hier, weil die Betroffenheit des Schulleiters eine Besondere war und deshalb nicht zur Besorgnis der Befangenheit, sondern zur Befangenheit selbst geführt hat und dieser sodann ähnlich wie jemand, der in eigener Sache entscheidet, agierte, die an ein rechtsstaatliches Vorgehen zu stellenden Anforderungen in drastischer Weise verfehlt worden, so dass es unerträglich wäre, dem Verwaltungsakt Wirksamkeit und damit Rechtsverbindlichkeit zuzuerkennen. |
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| | (3) Der Fehler wird auch nicht vom Anwendungsbereich des § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG (in analoger Anwendung) erfasst, was zur Folge hätte, das gesetzlich geregelt wäre, dass der Verstoß gegen § 21 LVwVfG für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen könnte. |
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| | Allein aus dem Umstand, dass die Mitwirkung von ausgeschlossenen Personen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 LVwVfG nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führt (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG), kann nichts für die Bedeutung der Mitwirkung einer befangenen Person im Sinne von § 21 LVwVfG geschlossen werden (Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 45; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Auf. 2018, § 44 Rn. 179, Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: April 2022, § 21 Rn. 42; aA. Goldhammer, in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: April 2022, § 44 Rn. 96; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2019, § 44 Rn. 53). Denn wenn schon die gesetzgeberische Entscheidung zu der Bedeutung von Verstößen gegen § 20 LVwVfG bewusst selektiv ist und die Entscheidung in eigener Sache (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG) nicht zwingend von der Nichtigkeit ausschließt, gibt es keinen Anhaltspunkt, dass die Frage der Mitwirkung von Personen, die wegen (der Besorgnis der) Befangenheit auszuschließen sind, bei der Regelung der (ausgeschlossenen) Nichtigkeit übersehen worden sein könnte. |
|
| | c) Der besonders schwerwiegende Fehler ist auch offenkundig im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG, wobei die Offenkundigkeit inhaltsidentisch mit der Offensichtlichkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG ist (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/8884, S. 5 zur Änderung des Wortlauts des § 44 Abs. 1 VwVfG von „offenkundig“ zu „offensichtlich“). |
|
| | Offensichtlich ist die schwere Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist (BVerwG, Beschluss vom 13.10.1986 – 6 P 14.84 – BVerwGE 75, 62 (65)). Der schwere Mangel muss zweifelsfrei erkennbar sein, weder darf es intensiver Nachforschungen noch einerbesonderen Vertrautheit mit der tatsächlichen oder rechtlichen Lage bedürfen (Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 27). |
|
| | Da sich aus der Begründung des Schulausschlusses selbst die Beteiligung des Schulleiters an dem Ereignis, das Anlass zum Schulausschluss geboten hat, ergibt, ist der schwerwiegende Fehler hier ohne Nachprüfung zweifelsfrei zu erkennen, auch weil der Verfasser des Bescheids mit seinem Namenszug und seiner Funktion „Schulleiter“ ausgewiesen ist. |
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| | 3. Die nichtige Schulausschlussverfügung vom 18.03.2021 unterliegt der Aufhebung, weil von ihr der Rechtsschein eines wirksamen Schulausschlusses ausgeht und dies den Kläger in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). |
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| | 4. Offen bleiben kann hier, wie es sich rechtlich auswirkte, wenn die Befangenheit des Schulleiters allein zur ursprünglichen Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schulausschlusses geführt hätte. Während der Verstoß gegen § 21 LVwVfG wohl nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht mehr kausal für den zur Prüfung gestellten Verwaltungsakt sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 – BVerwGE 152, 164 Rn. 15; Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 21 Rn. 59), stellte sich wohl die Frage, ob die fehlerhafte Befassung der Klassenkonferenz (§ 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g) SchG) – diese wurde noch am 17.03.2021 von dem befangenen Schulleiter geleitet, der dort einen „Antrag auf Schulausschluss des Klägers“ stellte – zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung führen müsste, was angesichts des erheblichen faktischen Gewichts der Klassenkonferenz (LT-Drs. 13/1424, S. 7) nicht fern liegt. |
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| | III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO gegeben ist, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere sind die hier aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nichtigkeit des Schulausschlusses aufgrund des Handelns eines befangenen Behördenleiters einzelfallgeprägt und führen auf keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen, die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung bedürften. |
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| | Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. |
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