Schlussurteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 2760/19.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2019, Gz. 0000000-000, wird aufgehoben, soweit er die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) betrifft.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind türkische Staatsangehörige, türkische Volkszugehörige und Muslime. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind seit dem 02.10.2010 verheiratet und die Eltern des am 00.00.2012 geborenen Klägers zu 3). Sie reisten nach eigenen Angaben am 11.07.2018 aus der Türkei nach Griechenland aus und gelangten über Italien nach Deutschland, wo sie am 26.07.2018 ankamen. Am 15.08.2018 stellten sie jeweils einen Asylantrag.
3Mit Bescheid vom 08.04.2019 (Gz. 0000000-000) lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger ab. Insbesondere erkannte sie den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), forderte die Kläger zur Ausreise auf, drohte ansonsten eine Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Wegen der Begründung wird auf den Ablehnungsbescheid vom 08.04.2019 Bezug genommen (Bl. 362 ff. d. BA 2). Dieser wurde den Klägern am 25.04.2019 zugestellt.
4Am 30.04.2019 haben die Kläger Klage erhoben.
5Sie haben zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2019, Gz. 0000000-000, zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Teilurteil vom 27.02.2023 hat das Gericht der Klage in Bezug auf den Kläger zu 1) stattgegeben und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das genannte Teilurteil Bezug genommen (Bl. 208 ff. d.A.), das den Beteiligten am 06.03.2023 zugestellt worden ist. Diese haben im weiteren Verlauf keine Rechtsmittel eingelegt. Nunmehr beantragen die Kläger sinngemäß,
6die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2019, Gz. 0000000-000, zu verpflichten, der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Mit Schriftsätzen vom 30.04.2019 bzw. vom 10.05.2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (Bl. 2, 25 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023 haben sie für den Fall, dass ein Teilurteil ergehen sollte, zudem ihren Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung erklärt. Insoweit wird ergänzend auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen (Bl. 194 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Das Gericht kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben.
12Die Klage der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
13Der Ablehnungsbescheid vom 08.04.2019 ist rechtswidrig und die Klägerin zu 2) sowie der Kläger zu 3) sind dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
14Der Anspruch der Klägerin zu 2) auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG. Danach wird – in entsprechender Anwendung auf den Fall einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4).
15Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
16Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich des Klägers zu 1) ist unanfechtbar im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Zwar hat die Beklagte dem Kläger zu 1) die Flüchtlingseigenschaft – jedenfalls nach den dem Gericht vorliegenden Informationen – noch nicht zuerkannt. Die Zuerkennung ist aber bereits unanfechtbar im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegt.
17Vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 29.
18Dies ist der Fall. Die Beklagte ist mit Teilurteil vom 27.02.2023 mittlerweile rechtskräftig zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Kläger zu 1) verpflichtet worden, weil sie nach der Zustellung des Teilurteils am 06.03.2023 nicht innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt hat (vgl. § 78 Abs. 4 AsylG).
19Die Ehe des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) hat ferner seit Oktober 2010 und damit angesichts der Ausreise aus der Türkei im Juli 2018 schon in dem Staat bestanden, in dem der Kläger zu 1) politisch verfolgt wird. Die Klägerin zu 2) ist gemeinsam mit dem Kläger zu 1) vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Klägers zu 1) eingereist und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Kläger zu 1) ist auch weder zu widerrufen noch zurückzunehmen.
20Auf Rechtsfolgenseite hat die Klägerin zu 2) einen gebundenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft („wird […] anerkannt“).
21Der Anspruch des Klägers zu 3) auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 26 Abs. 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG. Danach wird – in entsprechender Anwendung auf den Fall einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
22Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei dem Kläger zu 3) handelte es sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 15.08.2018 – und handelt es sich noch immer – um das minderjährige ledige Kind des Klägers zu 1). Diesem wurde die Flüchtlingseigenschaft nach den vorstehenden Ausführungen unanfechtbar zuerkannt und diese Zuerkennung ist auch weder zu widerrufen noch zurückzunehmen.
23Auf Rechtsfolgenseite hat der Kläger zu 3) einen gebundenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft („wird […] anerkannt“).
24Angesichts des Anspruchs der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind auch die übrigen Ziffern des Ablehnungsbescheids vom 08.04.2019 aufzuheben, soweit sie die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) betreffen.
25Die – auch in Bezug auf den Kläger zu 1) ergehende – Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Rechtsmittelbelehrung
28Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
29- 30
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 31
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 32
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
34Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
35Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
36Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 3x
- AufenthG 2004 § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot 1x
- 4 Am 30.04 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 10 C 21.08 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 138 1x
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- VwGO § 67 1x