Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (3. Zivilkammer) - 2-03 O 10/25
Gründe
Der Beschluss beruht auf den §§ 823, 1004 BGB, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 Abs. 1 GKG i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.
Die Antragsgegnerin wurde deckungsgleich abgemahnt und hat innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellung genommen. Sie hat die Antragstellervertreter auch nicht um Fristverlängerung gebeten.
Die Entscheidung ergeht wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, da der dem Antragsteller gemachte Vorwurf besonders schwerwiegend und stigmatisierend ist und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nicht abgewartet werden kann.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- §§ 823, 1004 BGB, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)