Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 257/16
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 698,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 124,00 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 13 %, die Klägerin zu 87 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme; diese werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 07.06.2016 gegen 8:40 Uhr auf der T Straße, Ecke F in E ereignete.
3Unfallbeteiligt waren der PKW W mit dem amtlichen Kennzeichen XXX dessen Halterin und Eigentümerin die Klägerin ist, und der PKW M mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Halterin die Beklagte zu 1 ist. Das Beklagtenfahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert.
4Der Unfall wurde durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeuges allein schuldhaft verursacht. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs fuhr auf den Heckbereich des Klägerfahrzeugs auf.
5Die Klägerin ließ den PKW W bei dem Privatsachverständigen E2 begutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf das Privatsachverständigen Gutachten (Anlage K2) verwiesen. Bereits im Februar 2015 hatte der PKW W der Klägerin im Heckbereich einen Unfallschaden erlitten. Auch seinerzeit fertigte der Sachverständige E2 unter dem 19.02.2015 ein entsprechendes Gutachten an. Die Klägerin ließ den Vorschaden bei der Firma B instand setzen.
6Die Klägerin berechnet ihre Schadensersatzforderung wie folgt:
7Reparaturkosten netto 4.817,76 €
8Kostenpauschale 25,00 €
9Sachverständigenkosten netto 673,11 €
10Summe: 5.515,85 €
11Die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
12Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2016 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2 zur Zahlung des von 4.842,76 € unter Fristsetzung bis zum 29.06.2016 auf. Mit Schreiben vom 23.06.2016 wies die Beklagte zu 2 dieses Ansinnen der Klägerin zurück. Für das außergerichtliche Aufforderungsschreiben der Klägervertreter sind vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 571,44 € angefallen.
13Die Klägerin behauptet, unfallbedingt seien an ihrem Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von netto 4.817,76 € entstanden. Sie behauptet, die aus dem Verkehrsunfall von 2015 herrührenden Vorschäden seien sach- und fachgerecht repariert worden.
14Die Klägerin beantragt,
151.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 5515,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016 zu zahlen.
162.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 571,44 € freizustellen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 08.02.2017 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten verwiesen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
22I.)
23Die Beklagten sind dem Grunde nach der Klägerin zum Ersatz der aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 07.06.2016 entstandenen Schäden verpflichtet.
24Die grundsätzliche Haftung der Parteien hinsichtlich des Verkehrsunfalls ergibt sich für die Klägerin und die Beklagte zu 1 aus der Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, für die Beklagte zu 2 aus §§ 115 VVG, 1 PflVG. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.
25Da der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges den streitgegenständlichen Unfall allein schuldhaft verursacht hat, ergibt die gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung, dass die Beklagten dem Grunde nach sämtliche Schäden der Klägerin zu tragen haben (vgl. Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 17 StVG Rn. 11 ff.).
26II.)
27Die Klägerin hat jedoch gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten i.H.v. 4.817,76 €.
28Es steht im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht fest, dass die an dem PKW W der Klägerin vorhandenen Unfallschäden, welche der Sachverständige E2 mit der vorgenannten Summe bezifferte, auf dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis beruhen.
29Die Beweislast hinsichtlich der Kausalität des streitgegenständlichen Unfallereignisses für die geltend gemachten Schäden am Fahrzeug trägt die Klägerin. Hiervon umfasst ist der Umstand, dass an dem Fahrzeug vorhandene Vorschäden beseitigt, das heißt ordnungsgemäß und fachgerecht repariert worden seien. Der Anspruchsteller muss ferner darlegen und beweisen, dass die Vorschäden technisch und rechnerisch eindeutig abgrenzbar seien. (Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB, Rn. 86 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. I-1 U 32/14 –, juris, mwN). Die Klägerin hat diesen ihr obliegenden Beweis nicht erbracht:
30Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht es nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die aus dem Verkehrsunfall von 2015 herrührenden Vorschäden an dem PKW der Klägerin sach- und fachgerecht repariert und eindeutig von den aus dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis herrührenden Schäden abgrenzbar sind.
31Das Gutachten des Sachverständigen T2, dessen überzeugende Feststellungen sich das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO in freier Würdigung zu eigen macht, gelangt zu dem Ergebnis, dass die von dem Sachverständigen E2 in dem Gutachten vom 09.06.2016 festgestellten Schäden überwiegend bereits aus dem vor Unfall vorhanden waren und nicht sach- bzw. fachgerecht repariert worden sind. Lediglich eine Erneuerung oder Instandsetzung des Heckstoßfängers ist erkennbar gewesen. Der Sachverständige belegt dies in überzeugender Weise aus einem Vergleich der von dem Privatsachverständigen E2 zu dem vor Unfall am 19.02.2015 und zu dem hier streitgegenständlichen Unfall am 09.06.2016 angefertigten Fotografien. Hieran werden im einzelnen die Beschädigungen erkennbar sowie der Umstand, dass sich die aus dem früheren Unfall herrührenden Beschädigungen auch auf den nach dem hier streitgegenständlichen Unfall angefertigten Lichtbilder wiederfinden.
32Auch soweit der Sachverständige T2 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Heckstoßfänger an dem klägerischen Fahrzeug instandgesetzt bzw. ausgetauscht worden ist, führte dies nicht zu einer entsprechenden Haftung der Beklagten auf Reparaturkosten. Es existiert auf Grundlage des klägerischen Vorbringens keine ausreichende Tatsachengrundlage, aufgrund derer das Gericht dazu in der Lage wäre, die unfallbedingte Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
33Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Anspruchsteller zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2015, Az. I-1 U 32/14 –,Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13, Urteil vom 02.03.2010, Az.: I-1 U 111/09 – juris).
34Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche Maßnahmen sie zur Reparatur des Heckstoßfängers hat durchführen lassen, und ob sich die Reparaturmaßnahmen insoweit mit den damaligen gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben in Einklang befanden. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Anteil der klageweise geltend gemachten Reparaturkosten auf die Reparatur des Heckstoßfängers entfällt. Die vorgelegte Reparaturrechnung der Firma B (Anlage K7) ist nicht geeignet, die Abgrenzbarkeit der Schäden nachzuweisen. Diese Rechnung enthält keine Einzelpositionen. Es ist aufgrund dieser Rechnung also nicht erkennbar, welche technischen Maßnahmen im einzelnen zur Behebung des Vorschadens insbesondere im Bezug auf den Heckstoßfänger ergriffen wurden.
35III.)
36Die Klägerin kann von den Beklagten Ersatz für die Kosten des Gutachten des Privatsachverständigen E2 in Höhe von 673,11 € verlangen. Die Kosten eines Privatsachverständigengutachten sind grundsätzlich von dem Umfang der Schadensersatzpflicht gemäß § 249 Abs. 2 BGB umfasst (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 249, Rn. 58).
37Da der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten iSd. § 278 S. 1 BGB ist, sind die Gutachtenkosten selbst dann zu erstatten, wenn sich das Gutachten als unbrauchbar erwiesen hat, es sei denn, der Geschädigte hat die Unbrauchbarkeit des Gutachtens selbst zu vertreten. Dies ist abgesehen von einem Auswahlverschulden dann der Fall, wenn der Geschädigte durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände die Unbrauchbarkeit des Gutachtens selbst herbeigeführt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. I-1 U 153/11 , OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2012, Az. I-1 W 19/12 – juris).
38Dass die Klägerin die Unbrauchbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen E2 durch fehlerhafte Angaben zu Vorschäden selbst herbeigeführt hätte, besteht jedoch vorliegend nicht fest. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Privatsachverständigen E2 (Anlage K2 Seite 2), dass dem Sachverständigen der Vorschaden aus dem Februar 2015 bekannt war. Die Klägerin hat also den Sachverständigen entweder über den Vorschaden aufgeklärt oder dieser war dem Sachverständigen noch aus seinem zu dem Vorunfall angefertigten Gutachten bekannt.
39IV.)
40Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagten einen Anspruch auf eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 €. Eine Auslagenpauschale in dieser Höhe für Kosten für Telefon, Porto und Fahrten ist bei Verkehrsunfällen zu Gunsten des Geschädigten anzuerkennen (Palandt/Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 249, Rn. 79).
41V.)
42Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.06.2016 ab dem 30.06.2016 in Verzug, § 187 Abs. 1 BGB. Der Verzug der Beklagten zu 2 als Kfz-Haftpflichtversichererin wirkt auch für die Beklagte zu 1.
43VI.)
44Die Klägerin kann von den Beklagten auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
45Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind von dem Umfang der Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 249 Abs. 1 BGB umfasst (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 249, Rn. 56). Die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung können dann als sogenannter materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (BGH, NJW 2004, 444; NJW 2006, 1065; NJW 2015, 3447). Dies ist hier der Fall.
46Indes sind die Rechtsanwaltskosten nur auf Grundlage desjenigen Gegenstandswertes zu berechnen, auf welchen die Klägerin vorliegend ein Anspruch hat. Wie oben dargestellt steht der Klägerin lediglich ein Anspruch auf die Kosten des Sachverständigengutachtens i.H.v. 673,11 € sowie einer Schadenspauschale i.H.v. 25 € zu. Die aus diesem Gegenstandswert von 698,11 € angefallenen Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf netto 124,00 €. Der Freistellunganspruch beinhaltet nicht die Umsatzsteuer, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
47VII.)
48Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 96, 100 Abs. 3, 708 Nr.11, 711 ZPO.
49Der Streitwert wird auf 5.515,87 € festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- §§ 115 VVG, 1 PflVG. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- PflVG § 1 Versicherungspflicht 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 2x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 3x
- 1 U 32/14 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- 1 U 160/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 111/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- 1 U 153/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 W 19/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- NJW 2004, 444 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2006, 1065 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2015, 3447 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x