Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 L 1221/17

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Streitwert wird auf 8.000,- € festgesetzt.


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G r ü n d e :

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Das im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgte Begehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Der in der Antragsschrift vom 29. März 2017 wörtlich gestellte Antrag,

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              den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – weiterhin als Beamten auf Widerruf an der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im dritten Ausbildungsjahr teilhaben zu lassen, bis über die Beendigung der Ausbildung des Antragstellers durch die Prüfung vom 28. September 2016 rechtskräftig entschieden worden ist,

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ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, den Antragsteller für die Dauer des prüfungsrechtlichen Hauptsacheverfahrens zum Zwecke der Fortsetzung der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu belassen.

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Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.

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Vgl.              BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2017 - 5 B 467/17 -, juris, vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, juris.

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Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

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Vgl.              BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2017 - 5 B 467/17 -, juris, vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, und vom 20. Januar 2010

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              - 12 B 1655/09 -, juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Halbierung des sich danach ergebenden Betrags ist mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.

Zitiert von

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