Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (27. Senat) - L 27 P 73/10 B
Orientierungssatz
Die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist, findet nach § 197a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGG keine Anwendung, da die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.(Rn.2)
Tenor
Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September 2010 insoweit aufgehoben, als ihnen Verschuldenskosten in Höhe von 150 € auferlegt worden sind.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Der nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag der Beschwerdeführerinnen, die in dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September 2010 getroffene Entscheidung aufzuheben, dass ihnen Verschuldenskosten in Höhe von 150 € auferlegt werden, ist begründet.
- 2
Die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist, findet nach § 197a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGG keine Anwendung, da die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
- 3
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Zwar ist das Verfahren vor dem Landessozialgericht an sich kostenpflichtig im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGG. Hiervon ist jedoch notwendigerweise eine Ausnahme zu machen, da der Streit um die Verschuldenskosten seiner Natur nach zu den kostenmäßig privilegierten Verfahren zählt und deshalb nicht dem Regime des Gerichtskostengesetzes und der §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung unterfällt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 192 2x
- SGG § 197a 3x
- SGG § 183 2x
- S 10 P 36/10 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 172 1x
- SGG § 193 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 156 1x
- VwGO § 157 1x
- VwGO § 158 1x
- VwGO § 159 1x
- VwGO § 160 1x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 162 1x
- SGG § 177 1x