Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 7 A 170/24
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte den mit Schreiben vom 21.08.2024 gestellten Auskunftsantrag des Klägers nicht fristgerecht beschieden hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch des Klägers fristgerecht beschieden hat.
Der Kläger ist Inhaber eines vom Beklagten ausgestellten Jagdscheins sowie einer Waffenbesitzkarte. 2023/2024 wechselte die Zuständigkeit hinsichtlich ihm erteilter Genehmigungen nach dem Waffengesetz (WaffG) von K. zum Beklagten. In diesem Zusammenhang übersandte der Beklagte ihm unter dem 20.12.2023 (BA001 Bl. 1 f.) ein mit "Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13,14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Wechsel der waffenrechtlichen Zuständigkeit" überschriebenes Schreiben zu. Darin informierte der Beklagte über den Zuständigkeitswechsel und teilte mit, aufgrund des Zuständigkeitswechsels würden die personenbezogenen Daten des Klägers Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten und Daten, die aufgrund seiner waffenrechtlichen Erlaubnis erhoben worden seien, nunmehr durch ihn, den Beklagten, FD L., verarbeitet, insbesondere erhoben und gespeichert. Diese Daten habe er, der Beklagte, bei der vorher für den Kläger zuständigen Waffenbehörde erhoben. Die Verarbeitung erfolge auf gesetzlicher Grundlage. Rechtsgrundlage sei das WaffG in Verbindung mit der Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts. Sie diene ausschließlich dem Zweck der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine Weitergabe erfolge nur aufgrund der rechtlichen Verpflichtung gemäß den Regelungen des Waffenrechts. Es erfolge keine Weitergabe an Dritte. Die Daten würden nach den gesetzlichen Vorschriften gelöscht. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Datensicherheit seien auf der näher bezeichneten Webseite des Beklagten abrufbar. Er, der Beklagte, FD L., als verantwortliche datenverarbeitende Stelle könne unter einer näher bezeichneten E-Mail-Adresse oder und einer näher bezeichneten Postanschrift kontaktiert werden. Außerdem könne der Kläger den Datenschutzbeauftragten des Beklagten unter ebenfalls näher bezeichneten Kontaktdaten kontaktieren. Er könne gegenüber ihm, dem Beklagten, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung oder Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung geltend machen. Darüber hinaus könne er sich an die M. Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, die Landesbeauftragte für den Datenschutz N. in O., wenden und dort ein Beschwerderecht geltend machen.
Mit Schreiben vom 05.02.2024 (BA001 Bl. 3) wandte sich der Kläger an den Beklagten, widersprach der Nutzung seiner Privatanschrift für den Versand von Briefen und bat, hierfür zukünftig eine näher bezeichnete Postfachanschrift zu nutzen. Mit Schreiben vom 16.02.2024 (BA001 Bl. 4 f.) erläuterte der Beklagte den Hintergrund der Nutzung der Privatanschrift und teilte mit, eine Nutzung der Postfachadresse für den Versand automatisierter Schreiben sei nicht möglich, weil sie im EDV-System nicht gespeichert werden könne. Unter dem 05.03.2024 (BA001 Bl. 6 f.) erwiderte der Kläger, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine abweichende Kommunikationsanschrift nicht gespeichert werden könne. Die Nutzung seiner Privatanschrift für den Versand von Rundschreiben sei nicht erforderlich. Er verlange die Einschränkung der Datenverarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO und bitte, die Beachtung nach Art. 12 DS-GVO zu bestätigen. Weiterhin werde mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Art. 32 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO um Mitteilung gebeten, welche Schutzstufe der Beklagte für ihn, den Kläger, festgelegt habe und welche Auswirkungen dies habe.
Nachdem der Beklagte hierauf nicht antwortete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 06.04.2024 (BA001 Bl. 11) an sein Einschränkungsverlangen und beantragte zugleich - unter Angabe einer zu nutzenden Postanschrift - eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, beschränkt auf den Fachdienst Ordnung des Beklagten. Ferner beantragte er Ablichtungen nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in einfacher Ausfertigung. Hintergrund sei sein Wunsch, sich ein Bild von den bisherigen Datenverarbeitungen zu machen. Das Schreiben ging beim Beklagten am 09.04.2024 ein. Mit Schreiben vom 09.06.2024 (BA001 Bl. 13 f.), beim Beklagten am Folgetag eingegangen, teilte der Kläger seine neue Postfachanschrift mit. Zugleich erinnerte er an seinen Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO, rügte die Versäumung der Frist des Art. 12 Abs. 3 DS-GVO und stellte anheim, die Rechtswidrigkeit der verspäteten Auskunftserteilung binnen 14 Tagen festzustellen.
Am 12.07.2024 erhob der Kläger Klage, (zuletzt allein) gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte die Auskunft nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DS-GVO - ein Monat nach Erhalt des Antrags vom 06.04.2024 - erteilt habe. Hierüber hat die Kammer mit Gerichtsbescheid vom 00.00.2026 entschieden (Az. Q.).
Mit Schreiben vom 06.08.2024 (BA001 Bl. 15 ff.), dem Kläger zugegangen am 13.08.2024, übermittelte der Beklagte dem Kläger weitere Auskünfte sowie mehrere Bildschirmfotos offenbar aus seinen Datenverarbeitungsprogrammen. Mit Schreiben vom 13.08.2024 (BA001 Bl. 22) rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Unvollständigkeit der Auskunft, stellte eine Vervollständigung bis zum 23.08.2024 anheim und kündigte andernfalls die Erhebung einer Klage an. Er führte insbesondere aus, es sei in dem Antrag um alle vom bzw. beim Beklagten verarbeiteten Daten gegangen. Mit Schreiben vom 20.08.2024 (BA001 Bl. 24 f.), dem Kläger zugegangen am 23.08.2024, teilte der Beklagte mit, die Bitte des Klägers, Auskunft über sämtliche bei ihm, dem Beklagten, gespeicherten Daten zu erhalten, habe er an die Datenschutzbeauftragte weitergeleitet. Da hierfür die personenbezogenen Daten des Klägers allen Abteilungen weiterzuleiten seien, bitte man, wenn dies wirklich in seinem Interesse liege, um Mitteilung an seine Datenschutzbeauftragte.
Mit Schreiben vom 21.08.2024 (BA001 Bl. 27 f.), dem Beklagten am Folgetag zugegangen, beantragte der Kläger beim Beklagten eine "neue Auskunft" nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, beschränkt auf den Fachdienst Ordnung, sowie Ablichtungen nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in einfacher Ausfertigung. Die Anträge umfassten "insbesondere (aber nicht ausschließlich) folgende Akten:
Waffenbesitzkarte(n)
Jagdschein
Waffenschein
Feuerwaffenpaß"
Mit Schreiben vom 26.08.2024 (BA 001 Bl. 31 ff.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, der Auskunftsantrag vom 06.04.2024 habe sich ausweislich seines Wortlauts auf den Fachdienst Ordnung des Beklagten beschränkt. Eine Erweiterung oder Änderung des Antrags sei weder erfolgt noch beabsichtigt. Soweit er im Schreiben vom 13.08.2024 von allen vom bzw. beim Beklagten verarbeiteten Daten gesprochen habe, könne man dies zwar missverständlich auslegen. Allerdings sei dies im Zusammenhang mit dem Antrag zu betrachten und damit auf alle vom bzw. im Beklagten beim Fachdienst Ordnung verarbeiteten Daten bezogen.
Am 27.08.2024 machte der Kläger eine weitere Klage anhängig, gerichtet insbesondere auf die Verpflichtung des Beklagten, die auf den Antrag vom 06.04.2024 erteilte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu vervollständigen. Im Verlauf des Verfahrens ergänzte der Beklagte seine Auskunft weiter, unter anderem mit Schreiben vom 24.09.2024. Dort heißt es unter anderem, beim Fachdienst Ordnung wären mindestens vier Abteilungen betroffen, denen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Klägers weiterzuleiten seien, um dessen Daten dort eindeutig zu identifizieren. Man bitte deshalb um Zustimmung des Klägers hierzu oder um Erklärung der Beschränkung des Auskunftsersuchens auf das Sachgebiet "Jagd/Waffen". Über die Klage hat die Kammer mit Gerichtsbescheid vom 00.00.2026 entscheiden (Az. R.).
Am 15.10.2024 hat der Kläger die vorliegend zu entscheidende Klage erhoben. Er macht geltend, die mit Schreiben vom 21.08.2024 beantragte Auskunft sei ihm bisher nicht erteilt worden. Soweit der Beklagte mitgeteilt habe, für die Antragsbearbeitung müsse seine Wohnanschrift bzw. sein Wohnort mindestens vier Abteilungen des Fachdienstes Ordnung mitgeteilt werden, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Identifizierung seiner Daten sei auch durch Namen, Vornamen und Geburtsdatum möglich. Unabhängig davon sei jedenfalls die Auskunft des Sachgebietes "Jagd/Waffen" bis zum 22.09.2024 zu erteilen gewesen.
Der Kläger beantragt (wörtlich),
festzustellen, dass der Beklagte die Auskunft hinsichtlich des Antrags vom 21.08.2024 nicht fristgemäß nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO erteilt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Mit Schreiben vom 21.08.2024 habe der Kläger dieselbe Auskunft beantragt wie mit seinem Schreiben vom 06.04.2024, auch wenn er unzutreffend von einer "neuen Auskunft" gesprochen habe. Dieser Auskunftsanspruch sei schon Gegenstand der gerichtlichen Verfahren unter den Aktenzeichen Q. und R. Darüber hinaus sei das Verhalten des Klägers auch rechtsmissbräuchlich. Mit dem Schreiben vom 24.09.2024 habe man dem Kläger zudem weitere Informationen an die Hand geben wollen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Auskunftsantrag zu präzisieren. Der Beklagte gehe nämlich - auch eingedenk des vorgetragenen Unverständnisses des Klägers über die Beteiligung von vier Abteilungen - davon aus, dass sich das Auskunftsersuchen gerade nicht auf alle im Fachdienst Ordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers beziehe, sondern nur auf das Sachgebiet "Jagd/Waffen".
Der Kläger tritt dem dahingehend entgegen, dass es sich bei den Anträgen vom 06.04.2024 und vom 21.08.2024 um zwei verschiedene Anträge handle. Auch sei der hier streitgegenständliche Antrag nicht exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO. Zwar sei gesetzlich nicht definiert, wann eine zu häufige Wiederholung von Auskunftsanträgen vorliege. Lege man jedoch die Wertung von Art. 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Art. 78 Abs. 2 DS-GVO zugrunde, dann sei eine Anfrage pro Quartal als nicht exzessiv anzusehen. Hierauf komme es indes für die Feststellung der Verspätung der Auskunft auch nicht an. Schließlich sei es auch nicht Aufgabe des Verantwortlichen, dem Betroffenen weitere Informationen an die Hand zu geben zwecks Präzisierung des Auskunftsantrags. Der Antrag sei so zu beauskunften, wie es der Betroffene wünsche.
Am 20.12.2024 hat der Kläger eine weitere Klage anhängig gemacht, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten, den Auskunftsantrag vom 21.08.2024 zu bescheiden, welche er auf einen richterlichen Hinweis, der Auskunftsantrag dürfte exzessiv gewesen sein, zurückgenommen hat (Az. T.). Die Kammer hat die Akten des Verfahrens Q. beigezogen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Kammer legt den Klageantrag sachdienlich dahingehend aus, dass der Kläger die Feststellung der nicht fristgerechte Bescheidung seines Auskunftsantrags vom 21.08.2024 begehrt (vgl. § 88 VwGO).
Die so ausgelegte Klage hat Erfolg.
A.
Die Klage ist zulässig.
I.
Sie ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Das Verhältnis zwischen dem Beklagten (als Verantwortlichem im Sinne der DS-GVO) und dem Kläger ist ein Rechtsverhältnis im Sinne der Norm. Unter einem Rechtsverhältnis ist die Rechtsbeziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen zu verstehen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm ergeben. Zwar ist in der DSGVO nicht geregelt, dass eine Person die Feststellung einer Rechtsverletzung verlangen kann; die Ansprüche aus der DS-GVO sind auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16) und Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18, 21) und Datenübertragbarkeit (Art. 20) gerichtet. Doch ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt, diese Modalitäten sind bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).
Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Feststellung einer Verletzung subjektiver Rechte aus der DS-GVO durch einen Verantwortlichen ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO begründen. Die in der nationalen Verfahrensordnung vorgesehene allgemeine Feststellungsklage gilt für alle unter ihren sachlichen Anwendungsbereich fallenden Sachverhalte. Ihre Anwendung auch auf Fälle behaupteter Rechtsverletzungen nach der DS-GVO trägt dem Effektivitätsgrundsatz Rechnung. Denn sie ermöglicht, das von der DS-GVO verfolgte Ziel eines hohen Schutzniveaus der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R -, juris Rn. 39-41, m.w.N.).
II.
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse). Hierbei handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1991 - 8 C 10.90 -, juris Rn. 13).
1.
Ein solches ist nach allgemeiner Ansicht jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher oder tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 20).
Ist - wie hier - ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis streitig, kommt es darauf an, ob von dem Rechtsverhältnis noch anhaltende (nachteilige) Wirkungen ausgehen. Insoweit sind die zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, juris Rn. 16 f.; VG Osnabrück, Urteil vom 07.11.2023 - 7 A 9/23 -, S. 6 d.U., V.n.b.; Sodan, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 43 Rn. 90, beck-online; Marsch, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 43 Rn. 35, beck-online). Das erforderliche (qualifizierte) Feststellungsinteresse kann danach insbesondere bei Wiederholungsgefahr, andauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), im Falle der Absicht, Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen (Präjudizinteresse), sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen im Falle sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 16 ff.). In all diesen Fällen muss das Feststellungsinteresse jedoch über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.03.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 40).
2.
Im hier zu beurteilenden Fall liegt eine Wiederholungsgefahr vor.
Dies setzt die konkrete Gefahr erforderlich, dass die beanstandete hoheitliche Maßnahme in Zukunft erneut vorgenommen werden wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.07.2020 - 11 LA 104/19 -, juris Rn. 10). Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 17, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 26.04.1993 - 4 B 31.93 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; Sodan, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 43 Rn. 91, beck-online). Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reicht demgegenüber nicht aus, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.03.2017 - 10 ZB 16.965 -, juris Rn. 11; Riese, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 126, beck-online).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Kläger hat bereits im Verfahren Q. vorgetragen, künftig wiederkehrend Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO an den Beklagten zu richten. Vor diesem Hintergrund, angesichts einer entsprechenden Praxis des Klägers gegenüber anderen Behörden und nachdem der Beklagte auch weiterhin - jedenfalls waffenrechtlich - für den Kläger zuständig ist, deutet alles darauf hin, dass der Kläger auch zukünftig entsprechende Auskunftsersuchen stellen wird. Der Beklagte wiederum ist ausweislich seines Vortrags im Prozess weiterhin der Auffassung, rechtmäßig gehandelt zu haben.
III.
Die Klage ist auch nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit oder - wie der Beklagte meint - mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil ihr Streitgegenstand bereits in den Verfahren Q. und R. rechtshängig wäre. Mit seinem Schreiben vom 21.08.2024 hat der Kläger ausdrücklich einen neuen Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO gestellt. Ob bzw. in welcher Weise dieser Antrag zu bescheiden ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
B.
Die Klage ist auch begründet.
Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (hier: der Beklagte) der betroffenen Person (hier: dem Kläger) Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Entscheidet sich der Verantwortliche demgegenüber, auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig zu werden, so unterrichtet er die betroffene Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen. Ggf. ist hiervon abweichend auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO abzustellen, was jedoch vorliegend keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht (vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online). Auch dies war hier nicht der Fall.
Fristauslösendes Ereignis war damit der Eingang des Antrags beim Beklagten am 22.08.2024. Die Fristberechnung erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ("Fristen-VO", vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online). Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung endete die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO mithin - weil der 22.09.2024 auf einen Sonntag fiel - am 23.09.2024. Diese Frist hat der Beklagte im vorliegenden Fall versäumt. Er hat insbesondere auch keine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DS-GVO ausgesprochen, unabhängig von der Frage, ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.
Der Annahme einer Fristversäumung steht auch keine fehlende Bestimmtheit des Bezugs der Auskunftsantrags entgegen. Der Antrag ist nach dem objektiven Empfängerhorizont (analog §§ 133, 157 BGB) so auszulegen, dass er den gesamten Fachdienst Ordnung des Beklagten betrifft.
Schließlich steht der Annahme einer Fristversäumung auch nicht entgegen, dass viel dafürspricht, dass der Auskunftsantrag aus dem Schreiben vom 21.08.2024 - mit Blick auf den Antrag aus dem Schreiben vom 06.04.2024 - als exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO zu werten ist. Denn selbst wenn man dies vorliegend unterstellt, so hätte es den Beklagten (lediglich) berechtigt, entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Selbst im letzteren Fall wäre er jedoch zu einer Art. 12 Abs. 4 DS-GVO gerecht werdenden ablehnenden Bescheidung des Antrags verpflichtet gewesen (vgl. auch Bäcker, in: Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 45, beck-online). Zwar wird hiergegen eingewandt, eine pauschale Verpflichtung zur Begründung der Exzessivität könne zu unbilligen Ergebnissen führen, weil dann der Antragsteller so sein Ziel, beim Verantwortlichen unnötigen Aufwand zu erzeugen, doch erreichen könne (vgl. Ligocki/Sosna/Meyer, Grenzen der Auskunft, ZD 2025, S. 137 [143]). Zumindest bei einer - hier vorliegenden - ersten Verweigerung sieht die Kammer diese Gefahr jedoch nicht. Auf den exzessiven Charakter des Antrags hat sich der Beklagte (der Sache nach) sodann erst mit seiner vom 08.11.2024 datierenden Klageerwiderung berufen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 12 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- DSGVO Art. 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person 1x
- Art. 15 Abs. 3 DS-GVO 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 DS-GVO 4x (nicht zugeordnet)
- Art. 12 Abs. 3 DS-GVO 4x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 Abs. 1 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 43 2x
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 7 AS 15/23 R 1x
- 8 C 10.90 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 46.16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- 1 C 2.95 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 9/23 1x
- 6 C 2.22 2x (nicht zugeordnet)
- 14 LC 32/22 1x (nicht zugeordnet)
- 11 LA 104/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 31.93 1x (nicht zugeordnet)
- 10 ZB 16.96 1x (nicht zugeordnet)
- DSGVO Art. 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person 1x
- Art. 12 Abs. 6 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- Art. 12 Abs. 4 DS-GVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x