Urteil vom Amtsgericht Aachen - 10 C 418/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 317,72 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2006 sowie 20,00 € vorgerichtliche Mahnkosten sowie 40,95 € Anwaltskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verzichtet.
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
5Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 317,72 € aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Anzeigenvertrag. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin am 10.02.2006 ausweislich des unterzeichneten Formulars den Auftrag erteilt, eine Werbeanzeige in einem Faltplan (Gesamtauflage von 1.000 Stück) zu drucken und verteilen zu lassen. Dem ist die Klägerin auch nachgekommen. Sie hat im einzelnen umfassend vorgetragen, wann und wo Faltpläne zur Post aufgegeben bzw. sogar bei einzelnen Verteilerstellen ausgehändigt wurden. Soweit die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 25.03.2007 in Abrede gestellt hat, "nirgendwo" seien Pläne ausgelegt worden, reicht dieses pauschale Bestreiten ohnehin nicht aus, zumal die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, nur an bestimmten, von ihr überprüften Orten seien Pläne nicht ausgelegt worden. Dadurch ist aber das nunmehrige vollständige Bestreiten widersprüchlich. Insbesondere lässt die Beklagte aber auch außer Acht, dass sich die Werbeplanverteilung ausweislich des von ihr unterschriebenen Auftrags auf die Ausgabe "NRW" bezieht und damit entsprechend dem Vertragswortlaut auch das Auslegen anderen Orten in NRW genügt. In diesem Zusammenhang vermag die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei bei Vertragsschluss davon ausgegangen, der Faltplan zeige lediglich S und Umgebung. Ungeachtet dessen, dass ein Anfechtungsgrund ohnehin nicht ersichtlich ist, wären etwaige Anfechtungsfristen abgelaufen, worauf die Beklagte bereits hingewiesen wurde.
6Zuletzt steht dem Bestreiten des Auslegens an sich bzw. das Nochvorhandensein von ausgelegten Plänen im März 2007 entgegen, dass ausweislich des Vertragstextes die Verteilung auf dem Postweg bzw. durch Mitarbeiter erfolgen kann und insbesondere für die Dauer der Auslage keine Haftung übernommen wird.
7Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB. Infolge des Zahlungsverzugs der Beklagten hat die Klägerin weiter Anspruch auf Zahlung der Mahnkosten in Höhe von 20,- € und der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,95 € aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9Streitwert: 317,72 €
10Willmeroth
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Referenzen
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