Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 220 F 111/16
Tenor
I.
Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III.
Diese Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.
1
Gründe
2Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle.
3Die Antragstellerin und der Gemeinschuldner Herr T waren verheiratet und sind Eltern dreier gemeinsamer Kinder. Ende der 1990´er Jahre hatten sie unter Inanspruchnahme von Krediten der Bank E-Stadt zu Vertragsnummern XXXXXXXXXX und XXXXXXXXXX das Hausanwesen G-Straße XX in N-Stadt erbaut, in dem die Antragstellerin bis heute lebt. Als Bestandteil des Finanzierungskonzepts sollten tilgungsersetzende Bausparverträge bespart werden. Im Zuge der Trennung 2001 zog der Gemeinschuldner aus dem Haus aus. Vor dem Familiengericht E-Stadt wurden die familienrechtlichen Angelegenheiten geregelt, so u. a. durch Titulierung des Kindesunterhalts im Verfahren XX F XXX/XX mit Vergleich vom X.X.2002 ( Bl. 139 ff d. A. ). Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt wurde die Ehe der Antragstellerin und des Gemeinschuldners durch das Familiengericht E-Stadt geschieden.
4Parallel kam es im Nachgang der Trennung zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. So machten die Eltern der Antragstellerin Eheleute A im Verfahren Landgericht L-Stadt X O XXX/XX Forderungen unbekannten Rechtsgrunds in Zusammenhang mit dem Hausbau gegenüber dem Gemeinschuldner geltend. Dieses Verfahren wurde durch Vergleich vom X.X.2003 beendet, indem der Gemeinschuldner der Eintragung einer Grundschuld auf der Immobilie G-Straße i. H. v. 51129,19 € zustimmte, um "evt. Ansprüche" der Eheleute A zu besichern. Letztere verpflichteten sich ihrerseits, aus der Grundschuld nur im Fall einer Versteigerung / Veräußerung der Immobilie zu vollstrecken ( Bl. 100 ff d. A. ). Diese sodann in Erfüllung des Vergleichs in das Grundbuch eingetragene Grundschuld haben die Eheleute A ihrer Tochter -der Antragstellerin- abgetreten.
5Am XX.X.2011 wurde vor dem Amtsgericht B-Stadt als Insolvenzgericht zu XX IN XXX/10 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet, der als Einzelkaufmann einen Catering- und Partyservice unterhalten hatte. Die Antragsgegnerin wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Antragstellerin meldete die nachfolgenden -sämtlich von der Antragsgegnerin bestrittenen- Forderungen zur Insolvenztabelle an :
6-
7
25 538, 70 € „Forderung gemäß Darlehenstilgungsvereinbarung“ ( Bl. 9 d. A. )
-
8
3612, 12 € „Forderung gemäß Darlehenstilgungsvereinbarung“ ( Bl. 10 d. A. )
-
9
2951, 69 € „Forderung aus Bausparvertrag“ ( Bl. 12 d. A. )
-
10
51 129, 19 € „abgetretene Buchgrundschuld“
Nach Einschätzung der Antragsgegnerin ist keine Quotenzahlung für die Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO zu prognostizieren, es sei denn, es ergäbe sich aus der Verwertung des Grundbesitzanteils des Gemeinschuldners am Hausanwesen G-Straße ein freier Übererlös. Die Antragstellerin würde die Immobilie gern erwerben; jedoch kam noch keine Einigung über den Kaufpreis zustande, weil die Antragsstellerin den sachverständig kalkulierten Verkehrswert unter Hinweis auf Mängel für zu hoch erachtet.
12Im September 2013 hat die Antragstellerin die vorliegende Klage beim Landgericht B-Stadt anhängig gemacht. Nachdem dort der vorläufige Streitwert unter Berufung auf die Prognose der Antragsgegnerin zur ausfallenden Quotenzahlung auf 1500 .- € festgesetzt worden und die Antragstellerin mit einer Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht gescheitert war, erfolgte antragsgemäß die Verweisung an das Amtsgericht B-Stadt -Zivilabteilung-. Die Sachbearbeitung lag in Händen verschiedener richterlicher Dezernenten, Hinweise u. a. zur fehlenden Substantiiertheit der Klage / zu Schlüssigkeitsbedenken wurden erteilt. Im Februar 2016 kam Richterin am Amtsgericht L unmittelbar vor ihrem anstehenden Dezernatswechsel zum Familiengericht B-Stadt zu der Anschauung, es handle sich um eine Familiensache i. S. v. § 266 Abs. I Nr. 3 FamFG und nahm auf Antrag der Antragstellerin und gegen den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Beschluss vom XX.X.2016 eine entsprechende Verweisung vor. Eine Rücknahme des Verfahrens erfolgte durch die Dezernatsnachfolgerin unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Verweisungsbeschlusses nicht, so dass das Verfahren durch das Familiengericht B-Stadt zu übernehmen war.
13Die Antragstellerin trägt vor :
14Zum einen habe sie Forderungen gegen den Gemeinschuldner aufgrund einer Abrede, wonach dieser sich zur Abgeltung von Ehegattenunterhaltsansprüchen zur Bedienung der Finanzierungslasten der gemeinsamen Immobilie verpflichtet, diese Verpflichtung aber nicht eingehalten habe, so dass sie -die Antragstellerin- zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch das finanzierende Institut in den Jahren 2003 – 2011 ff die Zahlungen übernommen habe. Weiter habe sie einen auf den Gemeinschuldner laufenden Bausparvertrag bespart. Schließlich stünden ihr die Ansprüche aus der ursprünglich für ihre Eltern eingetragenen Grundschuld nach Abtretung zu. Diese Forderungen seien sämtlich zur Insolvenztabelle anzuerkennen.
15Die Antragstellerin beantragt,
16die Forderungen der Antragstellerin zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn T, T-Catering und Partyservice, S-str. X, E-Stadt ( Az. XX IM XXX/XX ) in Höhe von 25 538, 70 € zur lfd. Nr. 70, i. H. v. 3612, 12 € zur lfd. Nr. 71, in Höhe von 2951, 69 € zur lfd. Nr. 72 und in Höhe von 51 129, 19 € zur lfd. Nr. 73 festzustellen.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18den Antrag zurückzuweisen.
19Sie trägt vor :
20Die Klage sei bereits unschlüssig, da dem Vorbringen der Antragstellerin der konkrete Rechtsgrund für die jeweiligen Forderungen nicht zu entnehmen sei. Insbesondere werde nicht deutlich, wann, in welcher Höhe und durch Bedienung welchen Vertrages sie die Immobilienfinanzierung unter Übernahme einer Rechtspflicht des Gemeinschuldners zurückgeführt habe. Da sie im Streitzeitraum die Immobilie allein bewohnt habe, sei sie schon zur Abgeltung einer Nutzungsentschädigung gehalten gewesen, die Finanzierungsraten aufzubringen. Forderungen aus Zeiträumen vor 2009 seien verjährt; Forderungen aus Zeiträumen nach Insolvenzeröffnung 2011 nicht mehr disponibel. Schließlich werde nicht deutlich, welcher „eventueller Forderungen“ ihrer Eltern gegen den Gemeinschuldner sie sich aus abgetretenem Recht berühme, um das Sicherungsmittel der Grundschuld in Anspruch nehmen zu können.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
22In rechtlicher Würdigung des Sachverhalts ist folgendes auszuführen :
23Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aus den im Beschluss vom XX.X.2016 im Einzelnen dargelegten Gründen allgemein zivilrechtlicher Natur. Die vorgenommene Rechtswegverweisung an das Familiengericht ist zu Unrecht erfolgt; kann aber nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses aufgrund der Bindungswirkung dieser Entscheidung gemäß § 17 a Abs. II, VI GVG nicht revidiert werden. Infolgedessen ist auch hinzunehmen, dass nicht das für die familienrechtlichen Auseinandersetzungen der geschiedenen Eheleute T örtlich zuständige Familiengericht E-Stadt zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit berufen ist, sondern aufgrund der Sonderregelung für insolvenzrechtliche Streitigkeiten dasjenige am Sitz des Insolvenzgerichts, vorliegend B-Stadt.
24In der Sache ist der Antrag nicht erfolgreich. Die Antragstellerin kann aus keinem Rechtsgrund die zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche gegen den Gemeinschuldner erheben.
25Was die Übernahme von Aufwendungen für die Hausfinanzierung der Eheleute durch die Antragstellerin angeht, so wird bereits nicht deutlich, in welcher Form, auf welche Verbindlichkeit und aufgrund welcher Absprache die Antragstellerin Leistungen erbracht haben will. Eingangs des Verfahrens hatte sie sich auf zwei Kreditverträge mit der Bank E-Stadt bezogen ( Schriftsatz XX.X.2013 ). Später ( Schriftsatz XX.XX.2014 ) brachte sie vor, sie habe im Hinblick auf eine Kündigung der Darlehensverträge bis 2012 auf ein gesperrtes Sparbuch bei der Bank E-Stadt jeweils 500 .- € eingezahlt, dies zur Abdeckung „weiterhin bestehender Verbindlichkeiten“. Seit Januar 2013 will sie „Tilgungsraten“ auf die Darlehen an die Bank E-Stadt zahlen. Wie es sich mit der Zinsschuld verhält, erschließt sich nicht. Ein solcher Ablauf ist weder nachvollziehbar, noch in den überreichten Belegunterlagen abgebildet. Die mit der Antragsschrift vorgelegten Kontoauszüge der Bank weisen teilweise die Antragstellerin, teilweise den Gemeinschuldner als Einzahler der Kreditraten aus ( Bl. 22 ff d. A. ).
26Als Rechtsgrund ihres jetzt erhobenen Erstattungsanspruches hatte die Antragstellerin sich in der Antragsschrift noch auf ein außergerichtliches Schreiben der Rechtsanwälte F pp vom XX.X.2005 bezogen, wonach der Gemeinschuldner sich in einem Unterhaltsvergleich verpflichtet haben soll, anstelle von Ehegattenunterhalt die Hausfinanzierung zu bedienen, diese Verpflichtung aber nicht eingehalten haben soll. Auf Nachfrage im Termin am XX.X.2016 konnte die Antragstellerin einen solchen Vergleich zum Ehegattenunterhalt nicht konkretisieren. Der zitierte Vergleich zum Kindesunterhalt vom X.X.2002 befasst sich nicht mit Ehegattenunterhalt ( 139 ff d. A. ). Eine unabhängig davon zwischen den Eheleuten getroffene Vereinbarung -welcher Art auch immer- wäre für den nachehelichen Zeitraum gemäß § 1585 c BGB formbedürftig. Für den Trennungszeitraum wäre sie grundsätzlich formfrei möglich, hätte jedoch das Bestehen eines solchen Anspruches vorausgesetzt. Die Antragstellerin macht keinerlei Angaben, ob und ggf. in welcher Höhe der Gemeinschuldner ihr Ehegattenunterhalt geschuldet hätte, dies neben dem titulierten Kindesunterhalt, ungeachtet einer möglicher Erwerbsobliegenheit und ungeachtet der Tatsache, dass sie das eheliche Hausanwesen allein bewohnte. Erst Recht steht eine solche Unterhaltsschuld in Frage angesichts der Angaben des Gemeinschuldners zu seiner Leistungsfähigkeit im Schreiben vom X.X.2009, die anschließend in das Insolvenzverfahren gemündet hat. Unter diesen Umständen ist die behauptete ehegattenunterhalts-ersetzende Rechtspflicht des Gemeinschuldners zur Übernahme der Hausfinanzierung nicht plausibel. Kindesunterhalt wurde geschuldet; ein Bezug dieser Unterhaltsart zur Hausfinanzierung erschließt sich allerdings nur ganz indirekt. In dem Vergleichstext vom X.X.2002 ist im Kontext der mit protokollierten Berechnungsgrundlagen eine „Hausrate“ i. H. v. 1083, 33 DM vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Gemeinschuldners abgesetzt werden. Dies statuiert allerdings im Verhältnis der Antragstellerin zum Gemeinschuldner keine Rechtspflicht, die Hausfinanzierung allein zu bedienen. Bei ausbleibenden Zahlungen des Gemeinschuldners auf die „Hausrate“ wäre allenfalls ein Abänderungsgrund zum Kindesunterhaltstitel in Betracht zu ziehen gewesen. Davon wurde offenbar beiderseits kein Gebrauch gemacht. Die titulierte Kindesunterhaltsforderung ist separat zur Insolvenztabelle angemeldet ( Bl. 145 d. A. ) und hat mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun.
27Auch allgemein zivilrechtliche Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich sind nicht zu erkennen. Nach § 426 BGB besteht bei Gesamtschulden im Innenverhältnis eine gleichgewichtige Haftung nur insoweit, als nichts Abweichendes bestimmt ist. Verbleibt von zweien als Gesamtschuldner verpflichteten Ehegatten nach der Trennung einer allein im Haus, ohne dem anderen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, hat er im Zweifel auch allein die Hausfinanzierung zu bedienen.
28Schließlich verweist die Antragsgegnerin zu Recht angesichts von unklaren Erstattungsforderungen für die Jahre 2003 – 2011 ff zum einen auf Verjährung, zum anderen auf die Sperrwirkung der Insolvenzeröffnung. Es dürfte die Regelverjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB der Geltendmachung von Forderungen aus Jahren vor 2009 entgegenstehen und mit der Insolvenzeröffnung 2011 sind als Insolvenzforderungen im Rang von § 38 InsO nur solche zu berücksichtigen, die vor dem Eröffnungszeitpunkt begründet waren.
29Unklar stellt sich auch der Sachverhalt hinsichtlich eines Bausparvertrages LBS Nr. XXXXXXXXXX dar, den die Antragsstellerin für den Gemeinschuldner bedient haben will. Hier wird schon nicht deutlich, ob es sich um einen tilgungsersetzenden Vertrag oder um ein Ansparkonzept gehandelt hat und was aus dem Vertrag letztlich geworden ist, geschweige denn, welche Leistungen die Antragstellerin wann, in welcher Höhe und warum erbracht hat. Es handelt sich ausweislich der Vertragsnummer jedenfalls nicht um einen derjenigen Bausparverträge, die tilgungsersetzend in die Immobilienfinanzierung zu den beiden streitgegenständlichen Darlehen bei der Bank E-Stadt eingebunden waren ( s. Verträge Bl. 92 ff d. A. ).
30Schließlich kann die Antragstellerin aus der ihr abgetretenen Grundschuld für ihre Eltern auf dem gemeinsamen Hausanwesen keine Rechte zur Anmeldung zur Insolvenztabelle herleiten. Eine Sicherungsgrundschuld ist einredebehaftet im Rahmen des Sicherungsvertrags, § 1192 Abs. II BGB. Vorliegend wurde sie vergleichsweise bestellt zur Sicherung „eventueller Ansprüche“ der ursprünglichen Sicherungsnehmer gegen den Gemeinschuldner ( Bl. 100 ff. d. A. ) und es wäre an der Antragstellerin gewesen, darzulegen, welcher Art Ansprüche hier besichert wurden, dass und in welcher Höhe sie valutieren und ob Verwertungsreife besteht. Die Antragstellerin schweigt sich aus. Insoweit kann sie den notwendigen Sachvortrag nicht durch einen Antrag auf Beiziehung der landgerichtlichen Akte ersetzen, aus der sich die Ansprüche ihrer -der Antragstellerin- Eltern ergeben sollen. Die Antragsgegnerin beruft sich demgegenüber auf eine schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehende Löschungsreife der Sicherungsgrundschuld mangels valutierender schuldrechtlicher Verpflichtung als Sicherungszweck. Die Antragstellerin kann schwerlich durch Feststellung abstrakter „eventueller Ansprüche“ ihrer Eltern zur Insolvenztabelle Befriedigung suchen, zumal die Antragsgegnerin zu Recht darauf hinweist, dass die Grundschuld laut Eintragung nicht allein den Miteigentumsanteil des Gemeinschuldners an dem Immobilienbesitz beider geschiedenen Eheleute belastet ( Bl. 39 ff d. A. ).
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 113 FamFG; 91 ZPO und 116 FamFG.
32Streitwert : 1500 .- €
33Rechtsbehelfsbelehrung:
34Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
35Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
36Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
37Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
38Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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Referenzen
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