Urteil vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler - 31 C 633/12

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Am 26.10.2010 beauftragte der Beklagte die Klägerin über das Internet, ihn für mindestens 1 Jahr mit Strom zu beliefern. Mit Schreiben vom 27.10.2010 bestätigte die Klägerin den Vertragsschluss und teilte als voraussichtlichen Lieferbeginn den 01.12.2010 mit .

2

Weiter heißt es in dem Schreiben u.a.:

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"Der Bonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet."

4

Nachdem der Beklagte durch Schreiben vom 09.09.2011 das Vertragsverhältnis zum 30.11.2011 gekündigt hatte, rechnete die Klägerin das Vertragsjahr mit einem von dem Beklagten noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 350,10 EUR ab. Hierauf leistete der Beklagte unter Abzug eines Bonus 150,10 EUR.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiterer 200,00 EUR.

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Die Klägerin trägt vor:

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Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien im Internet abrufbar und von dem Beklagten vor Auftragserteilung gelesen worden. Da der Beklagte diese akzeptiert habe, seien sie Vertragsbestandteil geworden. Aus Ziffer 7.3. ihrer AGB ergebe sich eindeutig, dass dem Beklagten ein Bonus aufgrund seiner Kündigung zum 30.11.2011 nicht zustehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,00 EUR zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor:

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AGB habe die Klägerin nicht zur Verfügung gestellt. Solche seien von ihm auch weder gelesen noch akzeptiert worden. Selbst wenn jedoch die AGB der Klägerin Vertragsbestandteil geworden wären, ergäben diese, dass ihm ein Bonus in Höhe von 200,00 EUR zustehe.

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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Stromlieferungsvertrages gemäß § 433 Abs. 2 BGB kein Kaufpreisanspruch mehr zu, weil der Beklagte berechtigterweise einen ihm zustehenden Bonus in Höhe von 200,00 EUR mit der Forderung der Klägerin verrechnet hat, so dass die Kaufpreisforderung der Klägerin gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung in Höhe der Klageforderung erloschen ist.

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Einer Entscheidung der Frage, ob die AGB der Klägerin wirksam in die vertraglichen Beziehungen der Parteien einbezogen worden sind, bedarf es nicht, da die Klage auch im Falle einer Einbeziehung abzuweisen wäre.

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Die streitgegenständliche Klausel in Ziffer 7.3. der AGB der Klägerin hat folgenden Wortlaut:

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"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

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Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 27.10.2010 brauchte der Beklagte mit weiteren Bedingungen für die Gewährung eines Bonus nicht zu rechnen, da es in dem Schreiben unmissverständlich heißt, dass der Bonus (200,00 EUR) vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet werde. Diese klare Mitteilung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit im Übrigen auf ihre AGB verweist. Eine solche Bezugnahme findet sich in dem Schreiben nämlich nicht. Aufgrund dieser konkreten Mitteilung kommt Ziffer 7.3. der AGB eine Überraschungswirkung zu, mit der weder der Beklagte noch, worauf abzustellen ist, der allgemeine Kundenkreis der Klägerin im Sinne § 305 c Abs. 1 BGB rechnen musste (vgl. Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.02.2013, § 305 c Rd-Nr. 18 m.w.Nachw.). Da somit die vorbezeichnete AGB-Klausel gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist, verbleibt es bei der uneingeschränkten Bonuszusage im Schreiben der Klägerin vom 27.10.2010.

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Darüberhinaus ist die streitgegenständliche Klausel aber auch unklar im Sinne von 305 c Abs. 2 BGB. Bei Verbraucherverträgen, wie im vorliegenden Fall, kommt es nach dem Transparenzgebot auf den Verständnishorizont durchschnittlicher Mitglieder der angesprochenen Verbraucherkreise an. Vorformulierte Klauseln müssen danach in Verbraucherverträgen "stets klar und verständlich" abgefasst sein. Daraus folgt, dass die Klarheit oder Unklarheit einer AGB-Klausel nach den vorrangigen Auslegungsmethoden in erster Linie aufgrund des Wortlauts der Klausel zu beurteilen ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 305 c Rd-Nr. 29 m.w.Nachw.). Der Wortlaut der Bonusklausel ist deshalb unklar, weil es in dem letzten Satz in Ziffer 7.3. der AGB heißt, dass der Bonus bei einer Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres entfällt, "es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam." Nach der zugrunde zu legenden Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Kunden der Klägerin kann die Klausel aufgrund ihrer Formulierung ohne weiteres auch dahingehend verstanden werden, dass eine Bonuszahlung dann nicht entfällt, wenn eine Belieferung mindestens 1 Jahr stattgefunden hat. Erst nach Ablauf dieses Belieferungsjahres entfaltet die Kündigung nämlich ihre Wirksamkeit. Zwischen dem Jahresende und dem Entfalten der Rechtsfolge der Kündigung liegt zumindest eine sogenannte logische Sekunde (vgl.: Empfehlung des Ombudsmanns der Schlichtungsstelle Energie e.V. vom 30.12.2011 und Beck-Online, becklink 1018029). Da eine objektiv mehrdeutige Klausel zu Lasten des Verwenders auszulegen ist, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass dem Beklagten ein Anspruch auf einen Bonus in Höhe von 200,00 EUR zusteht.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Das Gericht hat gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO die Berufung zugelassen, da die Rechtssache zumindest für den Landgerichtsbezirk Koblenz grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rd-Nr. 37). Die streitgegenständliche Klausel ist klärungsbedürftig.

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