Urteil vom Amtsgericht Bonn - 203 C 21/16

Tenor

1.              Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, die Wohnung J-Straße, XXXXX C, Erdgeschoss, Vorderhaus, einschließlich Langbau, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad zu räumen und an den Beklagten und Herrn Rechtsanwalt K C, Q-straße, xxxxx E als Gesamtgläubiger herauszugeben.

2.              Es wird festgestellt, dass der Kläger zur Minderung des Mietzinses wegen des Loches in der Decke der Küche mit verfaulten tragenden Balken in Höhe von 20 % des Bruttomietzinses berechtigt ist.

3.              Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

4.              Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.400 €, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 5000 €. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger abwenden durch Sicherheitsleitung i.H.v 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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