Urteil vom Amtsgericht Bonn - 112 C 61/23
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.08.2023
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2- entfällt gemäß § 313 a ZPO -
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist zulässig und begründet.
51. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 357,88 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG.
6Der Klägerin steht der vorgenannte Schadensersatzanspruch in Folge eines Verkehrsunfalls zu, der sich am ##.##.#### in C ereignete. Der Unfallhergang sowie die grundsätzliche Haftung der Beklagten sind unstreitig und von der Beklagten anerkannt. Der Unfall war für die Klagepartei ein unabwendbares Ereignis.
7Die Beklagte kürzte die von der Klägerin begehrte Schadensersatzzahlung zu Unrecht um den mit der Klage geltend gemachten Betrag. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich bei einer Überprüfung der Reparaturrechnung gezeigt habe, dass ein Teilbetrag in Höhe von 357,88 € netto nicht erstattungsfähig sei (Kleinmaterial in Höhe von 130,00 € netto, Kotflügel vorn rechts Teile A+E in Höhe von 132,93 € netto, Kotflügel vorn rechts lackiert in Höhe von 94,95 € netto), so sind diese Einwendungen vor dem Hintergrund der herrschenden Rechtsprechung unerheblich.
8Die Klägerin hat in der Folge des Verkehrsunfalls einen auf KFZ-Schäden spezialisierten Sachverständigen mit der Bewertung des Schadens beauftragt. In der Folge hat sie das Fahrzeug in die Werkstatt verbracht und die Werkstatt beauftragt, den Pkw auf Basis der gutachterlichen Prognosen zu reparieren. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9). Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12). Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, Rn. 12, juris).
9Aus den vorgenannten Gründen ist der Klage stattzugeben.
102. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
113. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
12Der Streitwert wird auf 357,88 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- VI ZR 42/73 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 147/21 1x (nicht zugeordnet)