Urteil vom Amtsgericht Borken - 15 C 290/13

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 144,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der Kaufsache 11x Goldbarren 24 Karrat 1 Grain 999,9 Feingold Gold Barren Neu Aurum (F Artikel-Nr. XXX) in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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