Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 35 C 210/04

Tenor

hat das Amtsgericht Duisburg im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Stand der Akten vom 28.06.2005 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,-- Euro (i.W. eintausendvierhundert Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 27.11.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu

70 % auferlegt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, durch den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- Euro.

Im Übrigen wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-- Euro abzuwenden, wenn diese nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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