Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 35 C 210/04
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Stand der Akten vom 28.06.2005 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,-- Euro (i.W. eintausendvierhundert Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 27.11.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu
70 % auferlegt.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, durch den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- Euro.
Im Übrigen wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-- Euro abzuwenden, wenn diese nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 26.8. bis 10.9.2003 eine Urlaubsreise in die Dominikanische Republik ins Zielgebiet Punta Cana. Gebucht wurde die Hotelanlage Fiesta Palace Resort & Spa. Der Reisepreis betrug für drei Erwachsene bei all inklusive 6.070,00 EUR. Weiterhin zahlte der Kläger einen Flugaufpreis von 498,00 EUR sowie für eine Reiserücktritts-kostenversicherung 78,00 EUR.
3Der Kläger rügt Mängel. Das für seine Tochter gebuchte Zustellbett stand erst ab der zweiten Übernachtung zur Verfügung.
4Am 12. Urlaubstag wurde vom Hotelpersonal ohne Wissen des Klägers und seiner Mitreisenden ein Insektenmittel im Hotelzimmer versprüht, auf das die Ehefrau des Klägers stark allergisch in Form eines Hautausschlages reagierte. Die Ehefrau des Klägers musste einen Arzt aufsuchen.
5Der Kläger macht weiter geltend, der zum Hotel gehörende Strand sei durch einen Hurrican großflächig weggespült worden. Die in der Reisebeschreibung sichtbaren Palmenreihen seien so gut wie nicht mehr vorhanden gewesen. Im Meer seien Palmenstücke, große Baumstämme und Bretter mit rostigen Nägeln getrieben. Der Strand sei für mehrere Tage komplett abgesperrt worden. Er habe während der gesamten Urlaubszeit nicht genutzt werden können. Im Meer habe man deshalb auch nicht baden können. Während der gesamten Urlaubs-zeit des Klägers seien im Urlaubsgebiet Punta Cana keine Wirbelstürme aufge-treten.
6Das Licht im Badezimmer der vom Kläger genutzten Hotelräumlichkeiten habe in der gesamten ersten Urlaubswoche nicht funktioniert, was die Benutzung der sanitären Einrichtungen sehr erschwert habe. Auch der Fön im Badezimmer habe nicht funktioniert. Erst nach einer Woche sei das Licht nach täglichen Aufforderungen durch den Kläger repariert worden.
7Bereits am zweiten oder dritten Urlaubstag habe der Kläger die örtlichen Reiseleiter über die o.g. Mängel informiert.
8Der Kläger fordert von der Beklagten eine Reisepreisminderung von 30%.
9Er beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
111.995,30 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basis-
12zins seit 27.11.2003 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie wendet ein, der Kläger habe sich erstmals am 4.9. beim örtlichen Reise-leiter gemeldet, um sich über das Zimmer und den Strand zu beschweren. Hinsichtlich der auf die Zimmer bezogenen Mängel habe er mitgeteilt, dass alle diese Mängel bereits auf seine Intervention hin vom Hotelpersinal beseitigt worden seien.
16Einige Tage vor der Mängelrüge des Klägers vom 4.9.2003 habe es im Ziel-gebiet Punta Cana einen Hurrican mit dem Namen Fabian gegeben. Dieser sei an der Küste vorbeigezogen und habe hohe Wellen verursacht, die auch Palmen umgerissen hätten. Der Strand sei, als das Meer ruhiger geworden sei, sofort gesäubert worden, und zwar ab dem 4.9.2003. Der Hurrican bzw. der Wirbelsturm sei während der Urlaubszeit des Klägers aufgetreten.
17Bei dem Hurrican habe es sich um höhere Gewalt gehandelt, für die sie, die Beklagte, nicht einzustehen habe.
18Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen C vom 25.10.2004 (Bl.52 - 53 d.A.), D vom 25.10.2004 (Bl.57 - 58 d.A.), E vom 5.11.2004 (Bl. 61/61 R.d.A.) sowie auf die Berichtigung vom 16.12.2004 (Bl.71 d.A.), F vom 25.11.2004 (Bl.66 - 67 d.A.) und G vom 11./22.2.2005 (Bl.79 - 80, 85 d.A.) Bezug genommen.
19Mit Zustimmung beider Parteien wurde durch Beschluss vom 13.6.2005 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs.2 ZPO angeordnet und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Schriftsätze bei Gericht bis zum 28.6.2005 einzu-reichen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist teilweise begründet.
22Gemäß § 651 d Abs.1 BGB hat die Beklagte dem Kläger eine Reisepreis-minderung von 1.400,00 EUR zu zahlen.
23Durch die Beweisaufnahme sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der zum Hotel gehörende Strand während der gesamten Reisezeit des Klägers nicht nutzbar war. Sämtliche vom Kläger benannten Zeugen haben dies bestätigt. Auch der Zeuge G, der Reiseleiter der Beklagten, räumt in seiner schriftlichen Aussage ein, dass der vor dem Hotel liegende Strandabschnitt kurzzeitig nicht nutzbar war. Was der Zeuge unter kurzzeitig versteht, führt er allerdings nicht aus. Dies muss aber nicht weiter vertieft werden.
24Vergleicht man das Foto von dem dem Hotel vorgelagerten Strandabschnitt im Katalog der Beklagten Karibik, Sommer 2003, Seite 35, mit den der Klageschrift in Anlage beigefügten Fotos ( Bl.6 d.A. ), ist zu erkennen, dass erhebliche Teile des Strandes und Palmen weggespült worden sind und dass der Strand erheblich verunreinigt war. Um einen derart beeinträchtigten Strand wieder nutzbar zu machen, bedarf es längerer Zeit, nicht unter zwei Wochen, es sei denn, dass hier eine große Anzahl von Arbeitskräften, denen auch noch schweres Gerät, wie etwa Planierraupen, zur Verfügung gestanden hätten, eingesetzt worden wäre. Dies behauptet die Beklagte aber nicht.
25Ob es während der Reisezeit des Klägers in dem Gebiet Punta Cana einen Hurrican gegeben hat oder nicht, ist für die Entscheidung dieses Prozesses ohne Bedeutung. Wie die vorgelegten Karten von dem Weg des Hurricans Fabian erkennen lassen, ist er wohl an der Insel Hispaniola, auf der die Dominikanische Republik liegt, vorbeigezogen, und zwar in einer Entfernung von ca. 1.000 Kilometern. Der Zeuge G erwähnt dies in seiner schriftlichen Aussage vom 11. / 22.2.2005. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass es während der Reisezeit des Klägers im Gebiet Punta Cana einen Hurrican gegeben hat, steht dies einem Minderungsrecht des Klägers nicht entgegen.
26Die Beklagte hat für Reisemängel einzustehen. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, nicht oder nicht vollständig erbracht wird ( BGH, Urteil vom 20.3.1986 - VII ZR 187/85 -, veröffentlicht in NJW 1986, 1748 ff. ).
27Der Reisende hat daher ein Minderungsrecht, auch wenn die Ursache des Reisemangels höhere Gewalt ist ( vgl. Führich, Reiserecht, 4. Aufl., Rdn. 213 und 437 a ). Der Kläger hätte sogar gemäß § 651 j BGB kündigen können ( vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002 - X ZR 147/01, veröffentlicht in Reiserecht Aktuell
28( RRa ) 2002, 258 ff. ).
29Die Beklagte kann im Hinblick auf § 651 m Satz 1 BGB Minderungsrechte des Reisenden für Reisemängel, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, nicht ausschließen. Nach dieser Vorschrift darf von den §§ 651 a bis 651 l BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Ausnahmeregelung des § 651 m Satz 2 BGB kommt hier nicht zum Tragen.
30Die fehlende Nutzbarkeit des Strandes und die damit einhergehende fehlende Möglichkeit, an einem feinsandigen, palmengesäumten Strand zu baden, beeinträchtigt einen Urlaub erheblich. Für einen Urlaub am Strand in der Karibik hat ein feinsandiger Strand in etwa die gleiche Bedeutung wie bei einem Urlaub in der Südsee. Dies rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 20%.
3120% von 6.075,00 EUR sind 1.215,00 EUR.
32Eine Rüge wegen der fehlenden Nutzbarkeit des Strandes war letztlich nicht erforderlich, da der Beklagten der Zustand über die örtliche Reiseleitung bekannt war. Die fehlende Nutzbarkeit des Strandes und die damit auch nicht gegebene Möglichkeit, im Meer zu baden, ist ein so erheblicher Mangel, dass die Beklagte nicht erst darauf hingewiesen werden muss, dass dies vom Reisenden als Mangel angesehen wird.
33Weiterhin sieht es das Gericht durch die Aussage der Zeugin E als erwiesen an, dass das Licht in den zu dem vom Kläger genutzten Räumlichkeiten gehörenden Badezimmer in der ersten Woche nicht funktionierte, ebenso wie der Fön. Nach einer Woche wurde dieser Mangel behoben.
34Durch die Aussage der Zeugin E sieht es das Gericht weiterhin als erwiesen an, dass das fehlende Licht und der nicht funktionstüchtige Fön am zweiten oder dritten Reisetag gegenüber der Reiseleitung gerügt wurde. Wenn es sich bei dem fehlenden Licht im Badezimmer auch nicht um einen schwerwiegenden Mangel handelt, ist dieser Mangel jedoch äußerst lästig. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass man einen solchen lästigen Reisemangel der Reiseleitung gegenüber nicht so früh wie möglich rügt. Es mag durchaus sein, dass der Zeuge G die Rügen in seinen Unterlagen erst für den 4.9.2003 vermerkt hat. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger sich wegen Mängeln früher an ihn gewandt hatte. Da das Zielgebiet während der Reisezeit des Klägers durch einen Hurrican beeinträchtigt war, wird der Zeuge sich mit einer größeren Anzahl von Mängelrügen auseinanderzusetzen gehabt haben, die ein wesentlich größeres Gewicht hatten als nicht funktionierendes Licht im Badezimmer. Ein Reisender, der durch einen lästigen Mangel betroffen wird, hat insoweit ein besseres Erinnerungsvermögen als ein Reiseleiter, der mit einer größeren Anzahl von Mängeln konfrontiert wird.
35Im Übrigen käme es hierauf letztlich auch nicht unbedingt an. Der Kläger trägt unwidersprochen vor, dass er das fehlende Licht täglich bemängelt hat, wohl auch gegenüber dem Hotelpersonal. Es ist nicht erkennbar, dass der Reise-leiter hier hätte zeitlich erfolgreicher sein können, selbst wenn der Kläger wegen Mängeln erstmals am 4.9.2003 an den Zeugen G herangetreten sein sollte, wovon das Gericht, wie bereits oben dargelegt, aber nicht ausgeht.
36Das fehlende Licht und der funktionsuntüchtige Fön im Badezimmer recht-fertigen eine Reisepreisminderung von 5%.
37Der vom Kläger gebuchte Urlaub umfasst 15 Übernachtungen. Nach der Anzahl der Übernachtungen bemisst sich die Länge des Urlaubs. Bei einem Reisepreis von 6.075,00 EUR entfallen so auf einen Tag 405,00 EUR. 5% hiervon sind 20,25 EUR. Für eine Woche, also sieben Tage, ergibt sich so ein Minderungs-betrag von 147,75 EUR.
38Die Minderungsbeträge von 1.215,00 EUR und 141,75 EUR ergeben rechnerisch einen Betrag von 1.356,75 EUR.
39Aufzustocken ist dieser Betrag auf 1.400,00 EUR.
40Die dem Reisenden wegen Mängeln zustehende Minderung des Reisepreises ist im Wegen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln und nicht durch Addition der anhand anderer Fälle gefundenen Minderungsquoten aus tabellarischen Aufstellungen ( OLG Celle, Urteil vom 17.6.2004 - 11 U 1/04 -, veröffentlicht in Reiserecht Aktuell ( RRa 2004, 160 f. ).
41In dem Minderungsbetrag von 1.400,00 EUR ist auch angemessen berück-sichtigt, dass das für die Tochter des Klägers gebuchte Zustellbett erst ab dem zweiten Übernachtungstag zur Verfügung gestellt wurde und dass die Ehefrau des Klägers, die Zeugin E, sich ab dem 12. Urlaubstag wegen im Hotelzimmer eingesetzter Insektenmittel einen Hautausschlag zuzog, der die Hinzuziehung eines Arztes erforderte. Hautausschlag ist unangenehm. Der Kläger trägt aber nicht vor, wie stark seine Ehefrau dadurch betroffen wurde und welche Beschwerden sie im Einzelnen hatte. Hautausschlag kann Beschwerden unterschiedlicher Art verursachen, manchmal sieht man ihn zwar, spürt ihn aber nicht.
42Es ist noch abschließend darauf hinzuweisen, dass Grundlage für die Minderung der Reisepreis von 6.075,00 EUR ist. Der Flugaufpreis von 498,00 EUR ist nicht zu berücksichtigen. Den Flug selbst bemängelt der Kläger nicht. Im Übrigen ist dieser Betrag auch gesondert ausgewiesen, so dass er nicht Bestandteil des Pauschalpreises ist. Bei der Reiserücktrittskostenversicherung handelt es sich um keine Reiseleistung.
43Die Zinsforderung ist gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr.11, 711 und 709 Satz 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 2x
- BGB § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt 1x
- VII ZR 187/85 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1986, 1748 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 651j Verjährung 1x
- X ZR 147/01 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 651m Minderung 1x
- BGB § 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag 1x
- BGB § 651l Kündigung 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle (11. Zivilsenat) - 11 U 1/04 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x