Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 52 C 2061/96
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1996
durch die Richterin X für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 150,--
nebst 12 % Zinsen seit dem 1.11.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu
96 %, die Beklagte zu 4 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist nur teilweise begründet.
3Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung
4des Reisepreises in Höhe von DM 150,-- gemäß § 651 d Abs. 1 BGB
5zu. Insoweit kann sie Rückerstattung der bereits gezahlten Summe
6von der Beklagten verlangen.
7Die von der Klägerin für sich und Herrn X bei der
8Beklagten gebuchte Reise nach X/XX vom 17.9. bis
98.10.1995 war mit einem Mangel iSv § 651 c Abs. 1 BGB behaftet,
10der den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen
11oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen gemindert hat.
12Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin waren
13sie und Herr X die ersten drei Tage in einem Zim-
14mer direkt neben der lärmenden Diskothek untergebracht. Daß dies
15mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe einhergeht, liegt auf
16der Hand. Die Klägerin ist wegen dieses Mangels auch nicht gemäß
17§ 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Zum einen hat die Klägerin
18vorgetragen, daß sie diesen Mangel mehrfach gerügt hat. Zum an-
19deren ergibt sich eine Mängelrüge auch aus der Tatsache, daß der
20Klägerin ein anderes Zimmer zugewiesen worden ist. Soweit die
21Beklage den Umzug der Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, ist
22dies unerheblich. Denn als Reiseveranstalterin ist das Bestrei-
23ten des erfolgten Umzuges mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO
24unzulässig. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsa-
25chen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Ge-
26genstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Zwar beruhte der Umzug
27weder auf eigenen Handlungen der Beklagten noch war diese Gegen-
28stand eigener Wahrnehmungen. Die Beklagte hätte sich jedoch die
29erforderlichen Informationen von ihrem Reiseleiter beschaffen
30müssen. Denn bei Personen, die unter Anleitung oder Aufsicht
31oder Verantwortung der Partei tätig gewesen sind, besteht eine
32Erkundungspflicht (vgl. BGH JZ 1990, 99).
33Weitere Minderungsansprüche stehen der Klägerin hingegen nicht
34zu.
35Die Klägerin kann im Hinblick auf den um eine Dreiviertelstunde
36verspäteten Abflug von Deutschland keine Minderung des Reise-
37preises verlangen. Abgesehen davon, daß die Beklagte in der Rei-
38sebestätigung vom 10.8.1995 ausdrücklich auf die Möglichkeit ei-
39ner Flugplanänderung hingewiesen hat, handelt es sich bei der
40zeitlichen Verzögerung um eine derart geringe Zeitspanne, daß
41diese ohne weiteres hinnehmbar ist. Von einer Qualifizierung als
42Mangel kann angesichts dessen keine Rede sein.
43Aber auch der verzögerte Transfer vom Flughafen X zum Ho-
44tel rechtfertigt noch keine Minderung. Zwar mußte die Klägerin
45ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zunächst von 2.00
46Uhr bis 3.00 Uhr morgens im Bus auf die Ankunft anderer Reisegä-
47ste warten, nach deren Ankunft dann zunächst andere Hotels ange-
48fahren wurden, so daß die Klägerin erst um 6.30 Uhr im Hotel an-
49kam. Im Rahmen von Pauschalreisen ist es aber bekanntermaßen üb-
50lich, daß nicht jeder Tourist nach Ankunft direkt gesondert zum
51Hotel gebracht wird, sondern mehrere Reisende verschiedener Ver-
52anstalter mit einem Transportmittel nacheinander abgesetzt wer-
53den. Daß dies dann oft mehrere Stunden in Anspruch nimmt, obwohl
54eine direkte Anfahrt wesentlich kürzer wäre, stellt zwar ohne
55Zweifel eine Unannehmlichkeit dar. Diese überschreitet aber noch
56nicht die Grenze der Unzumutbarkeit hin zum Mangel iSv § 651 c
57Abs. 1 BGB. Vielmehr müssen gewisse Unannehmlichkeiten und Unzu-
58länglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter von Pauschal-
59reisen ergeben, hingenommen werden.
60Das Minderungsverlangen hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit die
61Klägerin es auf die Tatsache stützt, daß sie statt im Hotel
62X im Hotel Y untergebracht worden ist. Grundsätzlich
63ist der Reiseveranstalter berechtigt, Abhilfe in Gestalt einer
64gleichwertigen Ersatzleistung zu erbringen. Eine anderweitige
65Unterbringung wegen Überbuchung des ursprünglichen Hotels ist
66demnach dann zulässig, wenn das Ersatzhotel zumindest die glei-
67che Hotelkategorie hat und im gleichen Ort liegt. Diese Voraus-
68setzungen liegen hier vor.
69Beide Hotels liegen in X. Daß das Hotel Y ausweislich der
70prospektbeschreibung 5-6 km - nach Behauptung der Klägerin 7
71bzw. 8 km - von X entfernt ist, während das Hotel X le-
72diglich 3 km von X entfernt liegt, rechtfertigt keine andere
73Bewertung. Denn dadurch wird der Charakter der Unterbringung
74insgesamt nicht verändert. Kleinere Abweichungen bezüglich der
75Nebenleistungen sind zugelassen, wenn dadurch der Zuschnitt der
76Unterbringung insgesamt nicht verändert wird (MüKo-Wolter, BGB,
77Schuldrecht, Besonderer Teil, 1. Halbband, 2. Auflage 1988, §
78651 c RN 35 m.w.N.). Die Tatsache, daß die Klägerin vom Hotel
79Y aus ein Taxi benutzen mußte, um ins Zentrum zu gelangen,
80stellt unter Berücksichtigung der kurzen Distanz keine wesentli-
81che Änderung dar. Im übrigen ergibt sich aus dem von der Kläge-
82rin vorgelegten Prospekt von X daß es "bequeme und
83preiswerte X-verbindungen" vom Hotel gibt.
84Beide Hotels weisen nach dem von der Klägerin vorgelegten Pro-
85spekt 5-Sterne auf und sind auch von den Prospektbeschreibungen
86miteinander vergleichbar.
87Soweit die Klägerin behauptet, das Hotel Y habe tatsächlich
88aber allenfalls einen Standard von 2-3 Sternen, ist ihr Vorbrin-
89gen nicht ausreichend substantiiert.
90Die Tatsache, daß das Hotel X möglicherweise über einen
91etwas größeren Swimmingpool und zusätzlich über einen Sprungturm
92verfügt, macht die Unterbringung im Hotel Y nicht unzumut-
93bar. Denn ein Sprungturm war auch für das Hotel X im Pro-
94spekt nicht zugesichert. Hinzu kommt, daß ausweislich der vorge-
95legten Reiseprospekte und der darin enthaltenen Bilder die bei-
96den Swimmingpools von der Größe her ungefähr miteinander ver-
97gleichbar sind.
98Soweit die Klägerin weiter behauptet, die Zimmer im Hotel Y
99seien renovierungsbedürftig gewesen, ist ihr Vorbringen nicht
100ausreichend substantiiert. Sie hätte schon im einzelnen darlegen
101müssen, wo, in welchem Außmaß der Putz von den Wänden gefallen
102ist, in welchem Ausmaß der Teppichboden fleckig gewesen ist und
103inwiefern die Möbel völlig verwohnt gewesen sind. Denn ein ge-
104wisses Maß an Gebrauchtspuren läßt sich angesichts des Massen-
105tourismus nicht vermeiden und ist demnach hinzunehmen, worauf
106auch schon die Beklagte higewiesen hat, ohne daß die Klägerin
107ihren Vortrag ergänzt hat.
108Ein unzumutbarer Qualitätsunterschied ergibt sich ferner nicht
109aus dem Alter der beiden Hotels. Zwar mag es sein, daß das Hotel
110Y 10 Jahre alt ist. Allein das Alter besagt aber noch
111nichts über den Zustand des Hotels, insbesondere im Hinblick auf
112durchgeführte Modernisierungen. Soweit die Klägerin behauptet,
113das Hotel X sei neu, ist ihr Vortrag ebenfalls nicht aus-
114reichend substantiiert. Denn in dem von ihr vorgelegten Reise-
115prospekt heißt es beim Hotel X: "Viele zufriedene Stammgä-
116ste kommen jedes Jahr wieder !". Daraus ergibt sich aber, daß
117das Hotel X jedenfalls nicht mehr völlig neu ist. Wie alt
118es tatsächlich ist, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.
119Aus einem Altersvergleich lassen sich mithin keinerlei Rück-
120schlüsse ziehen.
121Bei der Bemessung der Höhe des Minderungsanspruchs der Klägerin
122war entsprechend § 472 Abs. 2 BGB der Reisepreis in dem Verhält-
123nis herabzusetzen, indem der Mangel - Diskothekenlärm - zum Ge-
124samtwert der vertraglichen Reiseleistung steht. Unter Berück-
125sichtigung der Tatsache, daß die Lärmbelästigung nur in den er-
126sten drei Nächten vorgeherrscht hat und der Klägerin dann ein
127anderes Zimmer zugewiesen worden ist, hält das Gericht eine Rei-
128sepreisminderung in Höhe von DM 150,-- (ca 4 % des Reiseprei-
129ses) für angemessen und ausreichend.
130Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 288 Abs. 2,
131284, 285 BGB.
132Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des
133Vorbringens der Klägerin im nachgelassenen Schritzsatz vom
1346.5.1996 war nicht veranlaßt, § 156 ZPO.
135Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entschei-
136dung über die vorläfige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
137708 Nr. 11, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt 2x
- BGB § 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- JZ 1990, 99 1x (nicht zugeordnet)
- 46 Uhr bis 3.00 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 651 (jetzt § 650) 1x
- BGB § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x