Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 57 C 14613/08

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2009

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.01.2009 in dieser Sache wird aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die andere Partei aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen