Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 58 C 3970/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 380,82 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.
4I.
5Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch nach § 7 StVG, 115 VVG in tenorierter Höhe zu.
6Am 18.07.2012 ereignete sich in E zwischen dem Taxifahrzeug der Klägerin (Erstzulassung am 22.10.2011) und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug ein Verkehrsunfall, wobei unstreitig ist, dass die Beklagte vollumfänglich für Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis haften muss.
7Unter Verweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten fiktiv mit Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.476,46 Euro ab. In diesem Betrag waren UPE-Aufschläge von 86,39 Euro, Verbringungskosten von 98,40 Euro und Kosten für eine Ofentrocknung in Höhe von 43,60 Euro enthalten. Diese Beträge sowie einen Betrag von 152,43 Euro (wegen vermeintlich zu hoher Stundenverrechnungssätze) zahlte die Beklagte jedoch nicht.
8Wenn die Klägerin das Taxi in einer markengebundenen Werkstatt reparieren lassen würde, würden Verbringungskosten unstreitig anfallen.
9Taxiunternehmen erhalten unstreitig bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt einen Rabatt von 10 %. Der Rabatt wird aufgrund einer internen Regelung zwischen den Taxiunternehmern und den Werkstätten gewährt.
101.
11Da das Klägerfahrzeug im Unfallzeitpunkt weniger als ein Jahr alt war, ist die Klägerin berechtigt eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorzunehmen. Dem ist die Beklagte im Verfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Demnach sind die klägerseits geforderten Stundenverrechnungssätze von der Beklagten zu erstatten.
122.
13Die Kosten für die Ofentrocknung sind ebenfalls von der Beklagten zu ersetzen. Nach den schlüssigen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen S, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt und die von der Beklagten auch nicht angegriffen werden, fallen bei einer fachgerechten Instandsetzung Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen zur Vorbereitung der Ofentrocknung in Höhe von 43,60 Euro an.
143.
15Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung zu erstatten. Denn die Klägerin ist berechtigt das Fahrzeug bei einer markengebundenen Reparaturwerkstatt instand setzen zu lassen, wobei unstreitig Verbringungskosten anfallen würden. Dass, wie die Beklagte einwendet, nicht sicher ist, ob die Klägerin das Fahrzeug tatsächlich bei einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt und daher Verbringungskosten tatsächlich zu erwarten sind, ist unerheblich. Bei der fiktiven Schadensberechnung ist die Möglichkeit, dass die geltend gemachten Reparaturkosten überhaupt nicht anfallen, immer vorhanden.
164.
17Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist dann von einer Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. März 2012 – I-1 U 108/11, 1 U 108/11 –, juris). Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens erheben 3 von 6 Fachwerkstätten UPE-Aufschläge. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass auf dieser Grundlage die Erhebung von UPE-Aufschlägen in der entsprechenden Region noch als üblich angesehen werden kann. Allerdings ist unstreitig, dass der Klägerin als Taxiunternehmerin wiederum ein 10 %iger Rabatt bei einer Reparatur eingeräumt würde. Nach Sinn und Zweck der §§ 249 BGB, 7 StVG ist dieser Vorteil, der auf der individuellen Stellung der Klägerin als Taxiunternehmerin beruht, nicht zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Der Rabatt wird der Klägerin nicht ohne Grund gewährt werden. Hier dürften Gesichtspunkte der Kundenbindung entscheidend sein. Der 10 %ige Rabatt steht also im gegenseitigen Interesse. Letztlich ist dies ein Vorteil, den die Taxiunternehmen auf dem Markt durchgesetzt haben. Die individuelle Erzielung eines – potentiellen – solchen wirtschaftlichen Vorteils kann dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen.
18Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB , denn am 07.06.2013 ist Rechtshängigkeit eingetreten. Zinsen können ab dem ersten Tag nach Rechtshängigkeit verlangt werden.
19Gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ist auch der weitergehende Verzugsschaden (Rechtsanwaltskosten) zu erstatten.
20II.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
22Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
23III.
24Der Streitwert wird auf 380,82 Euro festgesetzt.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
27a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
28b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
29Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
30Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
31Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
32Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 249 BGB, 7 StVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- 1 U 108/11 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 2x