Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 33 C 316/15
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2016
durch die Richterin am Amtsgericht N
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278,42 EUR (in Worten: zweihundertachtundsiebzig Euro und zweiundvierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2015 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 6,45 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Dem Kläger stehen die geltend gemachten 278,42 € für die zahnärztliche Behandlung des Beklagten am 25.11.2013 gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu.
5Die Parteien haben unter dem 25.11.2013 eine Gebührenvereinbarung getroffen, nach dem der Kläger die Versorgung des Zahnes 26 durch eine Vollkrone erbringen sollte und für diese zahnärztliche Behandlung einen Steigerungssatz von 5,9 zu einem Betrag von 556,37 € verlangen konnte.
6Die Gebührenvereinbarung der Parteien begegnet keinen Bedenken.
7Der vereinbarte Steigerungssatz von 5,9 ist nicht sittenwidrig und nicht unangemessen hoch.
8Die Anforderungen für eine wirksame Honorarvereinbarung werden erfüllt.
9Die nachträgliche einseitige handschriftliche Änderung durch den Kläger ändert hieran nichts.
10Die nachträgliche Änderung bezieht sich nur auf den Zahn 46.
11Streitgegenständlich sind jedoch zahnärztliche Leistungen an dem Zahn 26.
12Die Rechnung des Klägers vom 19.06.2015, mit dem dieser die streitgegenständliche Teilleistung für den Zahn 26 i.H.v. 278,42 € geltend macht ist nach den weiteren Ausführungen des Klägers auf den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.06.2016 auch hinreichend bestimmt und fällig nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ.
13Die streitgegenständliche Rechnung enthält die Nummer der einzelnen berechneten Leistungen: Nr. #### und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, die Teilleistung nach Nr. ####.
14Diese Teilleistung hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.06.2016 konkretisiert.
15Er hat angeführt, dass die Teilleistung die Präparation des Zahnes 26 für die Versorgung des Zahnes mit einer Vollkrone umfasst.
16Entsprechend der Ausführung des Klägers im Schriftsatz vom 25.03.2016 beansprucht er die Teilleistung nach den Nr. ####, 2230 GOZ, nach der der Zahnarzt die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnen kann, wenn die Leistung mit der Präparation eines Zahnes endet.
17Demzufolge kommt es nicht mehr darauf an, wie lange die Präparationsleistung dauerte.
18Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der Kläger die Präparationsleistung für den Zahn 26 erbracht hat.
19Die Präparation sollte die Präparation für die spätere Überkronung des Zahnes darstellen.
20Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Überkronung durch den Kläger nicht vorgenommen worden ist.
21Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch des Klägers.
22Er kann die Teilleistung für die Präparation des Zahnes für die spätere Überkronung dennoch verlangen.
23Ausweislich der Gebührenvereinbarung der Parteien vom 25.11.2013 war die Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone vereinbart.
24Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass vereinbart gewesen sei, dass die Behandlung des Klägers mit dem Einsetzen des Langzeitprovision abgeschlossen war, ist er daher aufgrund der getroffenen Gebührenvereinbarung darlegungs- und beweispflichtig für seinen Vortrag.
25Der Beklagte hat lediglich Beweis angeboten durch Vernehmung des Beklagten als Partei.
26Die Voraussetzungen der Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO liegen jedoch nicht vor.
27Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Teilleistung, die der Kläger mit seiner Rechnung vom 19.06.2015 für die Präparation der Überkronung geltend macht, bereits in der Rechnung vom 22.01.2014 abgerechnet wurde und die Rechnung bezahlt wurde.
28Mit Rechnung vom 22.01.2014 macht der Kläger die Präparation für das Langzeitprovisorium geltend.
29Die Gebührenordnung unterscheidet jedoch den Gebührentatbestand der Versorgung eines Kiefers mit einem Provisorium von dem Gebührentatbestand für die Versorgung eines Zahnes mit einer Vollkrone, d.h. die Fassung der Zähne mit endgültigen Kronen.
30Beide Gebührenziffern können daher nebeneinander abgerechnet werden, wenn nämlich zunächst eine provisorische Lösung gewählt wurde und erst später die endgültige Präparation erfolgen soll. Dies war zwischen den Parteien ausweislich der getroffenen Gebührenvereinbarung der Fall.
31Zwar ist die endgültige Krone von dem Kläger nicht gesetzt worden, dies kann jedoch nicht zulasten des Klägers gehen, weil die Behandlung schließlich von dem Beklagten abgebrochen wurde.
32Es ist auch allgemein bekannt, dass ein Provisorium nicht dauerhaft die Versorgung des Zahnes mit einer definitiven Krone ersetzt.
33Sofern der Beklagte dies nunmehr behauptet, ist er auch hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
34Wie oben festgestellt wurde ein zulässiger Beweis des Beklagten jedoch nicht angeboten.
35Der Zinsanspruch ist begründet nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
36Es ist unstreitig, dass der Beklagte von dem Kläger am 17.07.2015 zur Mahnung der Rechnung vom 19.06.2015 angemahnt wurde.
37Die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten und Auslagen i.H.v. 6,45 € sind begründet aus Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB.
38Der Kläger hat konkret dargelegt, dass ihm für die Mahnungen und den Mahnbescheid sowie für das für den Mahnbescheid eingesetzte Porto Auslagen in Höhe von insgesamt 6,45 € entstanden sind.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
41Der Streitwert wird auf 278,42 EUR festgesetzt.
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
441. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
452. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
46Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
47Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
48Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
49Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
50N
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag 1x
- ZPO § 448 Vernehmung von Amts wegen 1x