Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 37 C 294/23
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2024
durch den Richter am Amtsgericht J.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 499,99 EUR (in Worten: vierhundertneunundneunzig Euro und neunundneunzig Cent) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger erwarb bei der Beklagten unter Nutzung seines Smartphones während eines Aufenthalts im Flughafen Beirut am 08.10.2023 um 12:06 Uhr ein Online-Ticket für den Flug N01 am selben Tag um 13:10 Uhr (alle Zeitangaben in Ortszeit) nach Stockholm zu einem Flugpreis von 499,99 Euro. Die Buchungsbestätigung erhielt der Kläger per E-Mail um 12:09 Uhr. Ein Online-Check-In über die App der Beklagten gelang dem Kläger nachfolgend nicht mehr, weil der Check-In planmäßig um 12:10 Uhr schloss, gemäß AGB der Beklagten eine Stunde vor Abflug. Auch ein Check-In vor Ort am Schalter war wegen Schließung nicht mehr möglich. Der Kläger konnte den gebuchten Flug daher nicht antreten.
3Der Kläger beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 499,99 Euro zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Das Gericht hat auf Antrag der Beklagten am 03.06.2024 mündlich verhandelt.
8Entscheidungsgründe:
9Die zulässige Klage ist begründet.
10Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch aus der Fluggastrechte-Verordnung zu. Ein Fall der Beförderungsverweigerung gegen den Willen des Fluggasts nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe j der Fluggastrechte-Verordnung setzt voraus, dass der Fluggast sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat, was nicht der Fall war.
11Ein Anspruch ergibt sich jedoch aus nationalem Recht gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und § 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte trifft bei einem Luftbeförderungsvertrag die Nebenpflicht, den Fluggast vor Vertragsschluss darüber aufzuklären, wie viel Zeit noch bis zum Check-In besteht. Eine Information innerhalb von AGB genügt nicht, da bei einer kurzfristigen eiligen Buchung nicht erwartet werden kann, dass der Fluggast sich die Informationen dort heraussucht. Der Fluggast kann von einem Luftfahrtunternehmen erwarten, dass ein Verkauf von Flugscheinen nur solange erfolgt wie es dem Fluggast möglich ist, das Einchecken bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchführen zu können. Dies ist bei einem Schluss des Online-Check-In eine Minute nach Übersendung der Buchungsbestätigung, die gemäß Anlage K1 die Uhrzeit 11:09 Uhr aufweist, nicht der Fall, da auch für einen Online-Check-In ein Zeitraum von jedenfalls 5 Minuten zugrunde zu legen ist, da zunächst die Buchungsbestätigung per E-Mail abegerufen werden muss und sich mit den Abläufen vertraut gemacht werden muss. Die Beklagte traf daher die Pflicht, den Kläger vor Annahme des Buchungsauftrags darauf aufmerksam zu machen, dass der Check-In um 11:10 Uhr schließt und daher die Gefahr besteht, dass der Kläger den Flug trotz Buchung nicht nutzen kann. Diese Hinweispflicht hat die Beklagte verletzt.
12Die Kosten des Flugscheins sind adäquat-kausaler Schaden der Verletzung der Hinweispflicht, denn hätte die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Check-In voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, hätte der Kläger die Buchung nicht durchgeführt und wäre daher die Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises gegenüber der Beklagten nicht eingegangen. Hinsichtlich der Kausalität bei der Unterlassung notwendiger Informationen gilt die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens. Mangels anderer Anhaltspunkte kann unterstellt werden, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Information den Flug nicht gebucht hätte. Dass der Check-In tatsächlich geschlossen war und es nicht der Kläger war, der den Check-In gar nicht versuchte durchzuführen, ergibt sich aus der Anlage K5, der Chatkommunikation zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, wonach der Kläger mitteilte, bei Eurowings einen Flug gebucht zu haben, der bereits geschlossen gewesen sei. Es erscheint überdies fernliegend, dass der Kläger aus dem Flughafen heraus ein Ticket für einen rund eine Stunde später stattfindenden Flug bucht, dann aber gar nicht versucht, einen Check-In durchzuführen. Im Rahmen der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB trifft die Beklagte die Verpflichtung, den Kläger so zu stellen wie er stünde, wenn er den Vertrag mit der Beklagten nicht geschlossen hätte, mithin ist der Flugpreis zurückzuerstatten.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
14Die Berufung ist nach § 511 Abs. 4 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
15Der Streitwert wird auf 499,99 EUR festgesetzt.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
181. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
192. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
24J.
Zitiert von
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