Urteil vom Amtsgericht Essen - 18 C 128/02
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 28.10.02 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
4Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 50 % der aufgewendeten Beträge von 82,00 Euro und 48,00 Euro, demnach in Höhe von 65,00 Euro, für den Musikunterricht der gemeinsamen Kinder L und J wegen des vereitelten Umganges auf der Grundlage des § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Umgangsrecht nach § 1684 BGB verlangen.
5Das Umgangsrecht eines Elternteils gemäß § 1684 Absatz 1 BGB stellt ein "absolutes Recht" im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB dar, so dass dessen Verletzung bzw. Vereitelung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Damit folgt das Gericht der in der neueren Kommentarliteratur geäußerten Auffassung (vergleiche Sörgel/Rauscher, BGB, 13. Auflage, § 1684, Randnummer 25, 26).
6Die Beklagte hat dieses absolute Recht dadurch verletzt, dass sie den Umgang des Klägers mit den gemeinsamen Kindern L und J zur Wahrnehmung des Musikunterrichtes in der Folkwang-Schule bzw. Teilnahme an einem Flötenunterricht vereitelt hat, obwohl dem Kläger zuvor dieser Umgang durch das Familiengericht Essen im Wege der einstweiligen Anordnung gestattet worden war. Die Vereitelung bzw. Verletzung des Umgangsrechtes ist durch die Beklagte auch schuldhaft erfolgt, da die Beklagte die von dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung erstrittenen Entscheidungen jedenfalls so lange zu respektieren hatte, als diese nicht aufgehoben worden waren.
7Der Schaden des Klägers bemißt sich dabei auf die unnötig aufgewendeten Kosten für den Flötenunterricht in Höhe von 82,00 Euro und die Kosten der musikalischen Grunderziehung in der Folkwang-Schule in Höhe von 48,00 Euro, demnach in Höhe von insgesamt 130,00 Euro.
8Hiervon kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB aber nur 50 %, und demnach 65 % ersetzt verlangen, da bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden seinerseits mitgewirkt hat, welches das Gericht bei Abwägung aller Umstände mit 50 % bemißt. Dieses Verschulden des Klägers liegt nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kläger aufgrund der im Eilververfahren und ohne mündliche Verhandlung erwirkten Beschlüsse Kurse für das ganze Sommersemester gebucht hat, obwohl ihm bewußt sein mußte, dass die nur im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse, die ohne Befragung der Beklagten und der Kinder ergangen waren, von vornherein mit dem Risiko der Aufhebung nach mündlicher Verhandlung belastet waren.
9Der Kläger mußte demnach von vornherein damit rechnen, dass die von ihm für das gesamte Sommersemester aufgewendeten Kosten nur für einen Teil der Zeit der musikalischen Erziehung der Kinder zu Gute kommen würden, da die dauerhafte Bestandskraft der im Eilverfahren erwirkten Beschlüsse unsicher sein mußte.
10Demnach hätte es nahegelegen, erst für eine begrenzte Zeit bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Musikunterricht bzw die Musikerziehung der Kinder zu planen und nicht Kosten für ein gesamtes Sommersemester zu tätigen und auszulösen.
11Da dieses bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Mitverschulden des Klägers nach Auffassung des Gerichts sich auf etwa 50 % bemißt, kann dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 50 % der entstandenen Unkosten von 130,00 Euro und demnach in Höhe von 65,00 Euro zugestanden werden.
12Wegen des darüber hinausgehenden Antrags war die Klage abzuweisen.
13Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 286, 288 BGB.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
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