Beschluss vom Amtsgericht Essen - 164 IN 135/13
Tenor
wird das Entgelt des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt T wie folgt festgesetzt:
Vergütung 13.870,14 Euro
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 2.635,33 Euro
Endbetrag 16.505,47 Euro
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Gründe:
2Der Antragsteller wurde durch Beschluss vom 29. November 2013 zum vorläufigen Sachwalter nach § 270 b Absatz 2 InsO bestellt. Das Amt endete mit Rücknahme des Insolvenzantrages am 13. November 2013. Für seine 15 Tage dauernde Tätigkeit beantragt der Antragsteller eine Vergütung in Höhe von 23.116,90 Euro netto.
3Gemäß § 274 Absatz 1 InsO gelten für die Vergütung des Sachwalters §§ 62 bis 65 InsO entsprechend. Mithin hat der Sachwalter einen Anspruch auf Vergütung, § 63 InsO. Diese Vergütung ist durch das Insolvenzgericht festzusetzen, § 64 InsO.
4Eine Regelung für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters hat der Gesetzgeber nicht getroffen. In Literatur und Rechtsprechung herrscht insoweit Einigkeit, als dass auch die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach §§ 63 – 65 InsO in Verbindung mit den Regelungen der InsVV zu bestimmen ist.
5Umstritten ist jedoch, wie die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters zu bemessen ist. Insbesondere das Amtsgericht Göttingen vertritt die Auffassung, die Höhe der Vergütung des vorläufigen Sachwalters entspreche derjenigen des Sachwalters nach § 12 InsVV. Grundsätzlich sei nicht zwischen Eröffnungsverfahren und eröffnetem Verfahren zu differenzieren. Gegebenenfalls bestehenden Unterschieden sei durch Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen (vgl. Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 28.11.2012, Aktenzeichen 74 IN 160/12).
6Demgegenüber wenden das Amtsgericht Köln und das Landgericht Bonn § 11 InsVV analog an mit der Folge, dass die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters 25 % der Regelvergütung des Sachwalters, mithin rechnerisch 15 % beträgt (vgl. AG Köln, Beschluss vom 13.11.2012, Aktenzeichen 71 IN 109/12; LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, Aktenzeichen 6 T 184/13).
7Der Letzt genannten Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Würde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters - wie diejenige des Sachwalters - 60 % der Regelvergütung betragen, so hätte dies eine systemwidrige vergütungsrechtliche Besserstellung des vorläufigen Sachwalters gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Folge, dessen Vergütung nur 25 % des Regelsatzes beträgt. Der Gesetzgeber hat dem vorläufigen Sachwalter lediglich einen Bruchteil derjenigen Aufgaben zugewiesen, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu erfüllen hat. Auch der mit den Aufgaben einhergehende Aufwand sowie die Haftungsrisiken eines vorläufigen Sachwalters bleiben nach der Vorstellung des Gesetzgebers weit hinter denjenigen eines vorläufigen Insolvenzverwalters zurück. Diesem begrenzten Aufgabenbereich muss vergütungsrechtlich insoweit Rechnung getragen werden, als die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters höher zu bewerten ist. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Einzelfällen, insbesondere bei Betriebsfortführungen, durch Zuschläge deutlich über den Regelsatz von 25 % hinausgehen kann.
8Die Grundlage für die Berechnung der Vergütung stellt das Vermögen dar, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erstreckt hat. Endet die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist nach allgemeinen Grundsätzen im Wege einer Schätzung der Wert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zugrunde zu legen. Der plausibel dargelegte Ansatz einer Teilungsmasse in Höhe von 3.235.880,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Auf dieser Grundlage errechnet sich ein einfacher Regelsatz in Höhe von 92.467,60 Euro. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters 15 % der fiktiven Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 13.870,14 Euro netto.
9Entsprechend § 11 Absatz 3, § 3 Absatz 1, Absatz 2 InsVV kann je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden.
10Vorliegend ist vergütungsmindernd zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterschaft lediglich 15 Tage gedauert hat. Vergütungserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Antragsteller die Kassenführung an sich genommen hat, § 275 Absatz 2 InsO.
11Nicht zu berücksichtigen ist die Beteiligung des Antragstellers an der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Nach den gesetzlichen Vorgaben gehört die Insolvenzgeldvorfinanzierung während eines Schutzschirmverfahrens zum Aufgabenkreis des Schuldners, nicht jedoch zu demjenigen des vorläufigen Sachwalters. Ebenso verhält es sich mit der Prüfung des durch die Schuldnerin avisierten Sanierungskonzeptes durch den vorläufigen Sachwalter sowie die Mitwirkung bei der Abwicklung von zweiseitigen Verträgen. Das Gericht verkennt den entfalteten Einsatz des vorläufigen Sachwalters nicht. Eine Vergütung ist jedoch solchen Tätigkeiten vorbehalten, die sich innerhalb des gesetzlich definierten Aufgabenbereichs des vorläufigen Sachwalters bewegen. Vorliegend ist der vorläufige Sachwalter überobligatorisch tätig geworden, was bei der Vergütungsfestsetzung indes außer Acht zu bleiben hat. Im Ergebnis entspricht Art, Dauer und Umfang der entfalteten Tätigkeit dem Regelsatz von 15 %.
12Entsprechend der Rechtslage bei der vorzeitigen Beendigung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt auch vorliegend keine öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung.
13Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
14Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
15Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
16Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
17Essen, 17. Januar 2014
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Referenzen
- InsO § 62 Verjährung 1x
- Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IN 109/12 1x
- 74 IN 160/12 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 65 Verordnungsermächtigung 1x
- InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters 1x
- InsO § 275 Mitwirkung des Sachwalters 1x
- Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 184/13 1x
- InsO § 270b Vorbereitung einer Sanierung 1x
- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 2x
- InsO § 274 Rechtsstellung des Sachwalters 1x
- § 3 Absatz 1, Absatz 2 InsVV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 InsVV 1x (nicht zugeordnet)