Urteil vom Amtsgericht Essen - 59 Ls 28 Js 130/22-130/22
Tenor
Der Angeklagte wird wegen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier rechtlich zusammentretenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte trägt auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften §§ 308 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB
1
Eine Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO ist nicht erfolgt.
2I.
3Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in P. geboren. Seine Eltern sind seit langer Zeit geschieden und trennten sich, als der Angeklagte etwa 13 Jahre alt war. Der Vater des Angeklagten war als KFZ-Händler tätig. Der Angeklagte hat einen ca. N01 Jahre älteren Bruder und eine ca. N02 Jahre jüngere Halbschwester, die mit dem Vater des Angeklagten und dessen neuen Partnerin zusammenlebt. Der Angeklagte gibt an, zu seinen Geschwistern Kontakt zu haben, der Kontakt zur Mutter sei vollkommen abgebrochen, seit ca. fünf bis sechs Jahren habe er wieder Kontakt zum Vater.
4Der Angeklagte erlangte den Hauptschulabschluss und besuchte anschließend eine Realschule in Z.. Danach absolvierte er eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann in einem Supermarkt und war nach Beendigung derselben bei einem T.-Shop in F. als Verkäufer beschäftigt. Nachdem sein Bruder ein Geschäft eröffnet hatte, in dem Tattoos und Piercings angeboten wurden, war er dort einige Zeit als Piercer tätig und begann eine Ausbildung zum Tätowierer. Diese brach er in der Folge aber ab. In der Folge arbeitete er zunächst in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Gerüstbauer. Aufgrund Bandscheibenbeschwerden, die ihn auch zu einer Rücken-OP zwangen, beendete er diese Tätigkeit. Seit kurzem, seit ca. vier Monaten, ist er als Vollzeitbeschäftigter in einer Firma in L. tätig, die Funkmasten montieren. Sein monatliches Einkommen ist schwankend und beläuft sich zwischen 2000 und 2500 € netto, inklusive Kindergeld.
5Zwischenzeitlich hat der Angeklagte die Zeugin W. geheiratet, mit der er bereits seit November 2013 liiert ist. Die Heirat fand statt am 00.00.0000. Am 00.00.0000 kam die gemeinsame Tochter Q. zur Welt. Das zweite Kind der Eheleute, der Sohn O., wurde am 00.00.0000 geboren. Die Tochter besucht bereits eine Grundschule. Die Mutter ist derzeit nicht berufstätig.
6Bis zum Jahr 0000 übte er Thaiboxen aus und nahm auch an Wettkämpfen teil. Als weiteres Hobby gibt an zu angeln.
7Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
81.
9Am 13.03.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Marl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 €. Es ordnete auch eine Sperre für die Fahrerlaubnis an bis zum 12.09.2014.
102.
11Am 30.03.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer. wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 €.
123.
13Am 04.01.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Tostedt wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €.
144.
15Am 22.08.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Marl wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.
165.
17Am 19.12.2017 bildete das Amtsgericht Marl aus den Strafen der Verurteilungen vom 22.08.2017 und 04.01.2017 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €.
18Einem späteren Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte diese Geldstrafen bereits im Jahr 2019 vollständig bezahlt hatte.
196.
20Am 17.01.2019 verurteilte ihn das Landgericht Essen in dem Verfahren 26 KLs 70 Js 223/18 wegen fahrlässiger Brandstiftung sowie vorsätzlicher Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 26.01.2019. Die ursprüngliche Bewährungszeit wurde durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.01.2019 nachträglich um ein Jahr verlängert. Sie läuft bis zum 25.02.2024. Der Angeklagte
21befand sich damals mehrere Monate, wie lange genau lässt sich dem Urteil des
22Landgerichts Essen nicht entnehmen, in Untersuchungshaft. Diese endete mit der Verkündung des Urteils des Landgerichts Essen vom 17.01.2019. In der Sache hat
23das Landgericht Essen damals folgende Feststellungen getroffen:
24„Im Sommer 2017 erwarb der Angeklagte für seine Lebensgefährtin, die Zeugin U. W., einen gebrauchten Renault Twingo zum Preis von 600,00 €, der zum Zeitpunkt des Erwerbs eine Laufleistung von etwa 160.000 km aufwies. Das Fahrzeug, welches auf die Zeugin W. als Halterin zugelassen war und das amtliche Kennzeichen Y. N03 trug, war im Wesentlichen fahrbereit und wurde – weit überwiegend – von der Zeugin W. für Fahrten zur Arbeitsstelle und zum Einkaufen genutzt. Gelegentlich nutzte es auch der Angeklagte, weil er die Angelausrüstung seinen Angaben zufolge darin besser transportieren konnte. Am Rückspiegel des Fahrzeuges hingen, mit einem dünnen Band befestigt, die ersten Schuhe der gemeinsamen Tochter als Andenken.
251.
26In den Abendstunden des 11.08.2018 (einem Samstag) begab sich der Angeklagte mit dem oben bezeichneten Fahrzeug der Zeugin W. zum am Wesel-Dattel-Kanal gelegenen Industriehafen des früheren Bergwerk „Auguste Victoria“ an der Straße Hafenweg in P., um dort zu angeln. Am 12.08.2018 in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 9:00 Uhr und innerhalb dieses Zeitraumes höchstwahrscheinlich zwischen 1:00 Uhr und 3:00 Uhr, unternahm der Angeklagte mit dem Fahrzeug seiner Lebensgefährtin auf einer Freifläche der oben beschriebenen Örtlichkeit wiederholt übertriebene Fahrmanöver, die umgangssprachlich als „driften“ bezeichnet werden. Sehr wahrscheinlich steuerte der Angeklagte das Fahrzeug zudem so, dass die angetriebenen Reifen durchdrehten und auf dem Untergrund kreisförmige Abriebe und Reifenspuren hinterließen. Der Angeklagte konnte diese Fahrmanöver nur durch starke Auslastung des Fahrzeugantriebs und Fahrwerks – also vielfach wiederholtes beschleunigen und bremsen bzw. blockieren der Reifen sowie die Drehung des Motos im oberen oder höchsten Drehzahlbereich – durchführen. Durch die Belastung des Fahrzeuges bildete sich um und im Fahrzeug Dampf oder Qualm, weswegen der Angeklagte die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit einem auf dem Gelände befindlichen (zu diesem Zeitpunkt abgeschalteten) Stromkasten der Ruhrkohle AG kollidierte, diesen von seinem Sockel riss und das Fahrzeug ein bis zwei Meter dahinter (teilweise auf dem Stromkasten) stehend zum Stillstand kam und anschließend sowohl der PKW als auch der Stromkasten vollständig ausbrannten und hierdurch zerstört wurden. Es entstand ein geschätzter Sachschaden von 2.000 €. Der Angeklagte flüchtete aus dem brennenden Fahrzeug und riss die als Andenken aufbewahrten Kinderschuhe vom Rückspiegel ab und nahm jedenfalls einen von diesen kurzzeitig an sich.
272.
28Unmittelbar anschließend begab sich der Angeklagte aufgrund eines neuen, spontan gefassten Entschlusses – möglicherweise motiviert durch die vorherigen Geschehnisse – zu einem ca. 150 – 200 Meter von der Brandstelle des PKW entfernt abgestellten Bagger, der im Alleigentum der Fa. K. aus C. steht. Er war mit einem Stein die Scheibe des Baggers ein, wodurch ein Reparaturaufwand entstand und der Bagger mindestens einen Tag lang nicht genutzt werden konnte. Es entstand ein geschätzter Sachsachen in Höhe von ca. 2.000 €. Ob der Angeklagte auch den Bagger in Brand setzen wollte ließ sich nicht mehr aufklären.
29Danach entfernte sich der Angeklagte von dem Gelände und begab sich nach Hause.
303.
31Am 12.08.2018 gegen 9:N04 Uhr erhielt eine Streifenwagenbesatzung, zu der unter anderem die Zeugen PK X. und KA N. gehörten, den Einsatz zu einem PKW-Brand auf dem oben beschriebenen Gelände. Die Polizeibeamten fanden das ausgebrannte Fahrzeug vor und stellten ein unmittelbar neben diesem befindliches Kennzeichen H. N03 fest. Sie trafen ferner auf einen anwesenden Mitarbeiter eines dort angelegten Schiffs, Herrn J., der von Fahrmanövern und einem Fahren im Kreis des später verbrannten PKW in der zurückliegenden Nacht berichtete. Nachdem die Halterin – die Zeugin U. W. – ermittelt worden war, begaben sich die Beamten zu deren Wohnanschrift, die gleichzeitig Wohnanschrift des Angeklagten ist, und trafen beide dort an. Die Zeugin W., erklärte, dass ihr Freund (gemeint ist der Angeklagte) am letzten Abend mit dem PKW gefahren sei, weil er angeln gehen wollte. Der Angeklagte kam zu dem Gespräch dazu. Er erklärte, er habe mit dem Auto seiner Freundin zur Lippe fahren wollen, als der PKW „plötzlich gebrannt“ habe. Als der Angeklagte von den Polizeibeamten wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als Beschuldigter belehrt wurde, machte er keine weiteren Angaben mehr.
32Am 13.08.2018 gegen 5:00 Uhr erhielt eine Streifenwagenbesatzung, zu der unter anderem der Zeuge EPHK D. gehörte, einen Einsatz bezüglich einer Sachbeschädigung an einem Bagger an der eingangs beschriebenen Örtlichkeit. Mitteiler war ein Herr G., der in seiner Funktion als Baggerführer die Beschädigungen bemerkte. Die Beamten stellten fest, dass die Scheiben des Baggers höchstwahrscheinlich mit einem Stein eingeworfen wurden, der sich zu diesem Zeitpunkt noch im Führerhaus befand. Darüber hinaus konnten Spuren eines „Ankokelns“ an der mit Stoff überzogenen Decke des Führerhauses und an der Sonnenblende sowie ein auf dem Boden des Führerhauses liegendes Feuerzeug festgestellt werden. Unmittelbar neben dem Bagger (ca. zwei Meter entfernt) fanden die Beamten einen auf einer Schutt- bzw. Erdanhäufung liegenden Kinderschuh, der zuvor als Andenken in dem PKW der Zeugin W. hing und von dem Angeklagten aus dem PKW entnommen wurde, damit er nicht verbrennt.“
33Die Strafe aus dieser Verurteilung ist weder vollständig vollstreckt, erlassen oder sonst erledigt.
347.
35Am 18.03.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf in dem Verfahren 140 Ds 141 Js 13/20 – 548/20 wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, in einem Fall in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 26.03.2021. Die Bewährungszeit dauert an bis zum 24.03.2024. In der Sache hat das Amtsgericht Düsseldorf damals folgende Feststellungen getroffen:
36„Am 25.01.2020 gegen 3:10 Uhr begab sich der Angeklagte zum REWE Supermarkt auf dem Carlsplatz in L. und trat dort mit dem rechten Fuß mit einer kräftigen Bewegung gegen die rechte Scheibe der Eingangstüre, drückte sich mit seinem Gewicht gegen diese, nachdem er zuvor auf den Boden gefallen war. An der Schiebeglastür entstand hierdurch ein Sachschaden von ca. 1000,00 €, den der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
37Sodann begab sich der Angeklagte zwischen 4:00 Uhr und 4:10 Uhr zu den Geschäftsräumen der Firma B. am Carlsplatz in L.. Dort trat er die Glasscheibe ein und verschaffte sich auf diese Weise unberechtigten Zutritt ins Ladeninnere und entnahm aus den Zigaretten im Wert von 52,00 €. Im Anschluss verstaute er diese in seinen Hosentaschen und versuchte, das Geschäft durch die Öffnung in der Glasscheibe zu verlassen, als er von Zeugen angesprochen wurde.
38Eine dem Angeklagten um 5:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,19 ‰.“
39Mit folgender Begründung hat das Amtsgericht Düsseldorf diese Bewährungsstrafe „noch einmal“ zur Bewährung ausgesetzt:
40„Das Gericht verkennt nicht, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung unter laufender Bewährung stand. Dennoch setzt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten in den Angeklagten die Erwartung, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagt lebt in stabilen sozialen Verhältnissen, er ist sich seiner Verantwortung als Familienvater und insbesondere der Konsequenzen für seine Familie im Falle einer Inhaftierung durchaus bewusst. Die hiesigen Taten liegen nicht in einer Linie mit derjenigen Tat, aufgrund derer er unter Bewährung steht. Vielmehr handelt es sich um ein Tatgeschehen, welches ganz erheblich durch die erhebliche Alkoholisierung und damit einhergehende Enthemmung erfolgt ist, von einem bewussten Hinwegsetzen über die Bewährungsauflagen bzw. der mit der Bewährung verbundenen Warnfunktion kann insoweit keine Rede sein.
41Dem Angeklagten ist durch die Hauptverhandlung hinreichend vor Augen geführten worden, dass er zukünftig auch bei vergleichsweise geringfügigen Delikten mit ganz erheblichen Konsequenzen für seine persönliche und berufliche Zukunft zu rechnen und nicht erneut mit einer Bewährungschance rechnen kann.“
42Die Strafe aus dieser Verurteilung ist weder vollständig vollstreckt, erlassen oder sonst erledigt.
43Beide Bewährungen werden durch Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen überwacht.
44II.
45In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
46Am 20.02.2022 fand im Georg-Melchers-Stadion in der Hafenstraße 97 a in 45356 S. die Fußballbegegnung der Regionalliga West zwischen Rot Weiß Essen und dem SC Preußen Münster statt. Beide Teams spielten damals um den Aufstieg in die dritte Liga. Anpfiff der Begegnung war 14:00 Uhr. Der Angeklagte verfolgte die Begegnung aus dem Block W1 auf der Osttribüne, die aus historischen Gründen allerdings umgangssprachlich immer als Westtribüne bezeichnet wird.
47Kurze Zeit nach dem Ausgleich durch Preußen Münster zum 1:1 entschloss sich der Angeklagte, einen von ihm mitgeführten Knallkörper des Typs Crazy Robots der polnischen Firma Triplex zu zünden und in Richtung der sich vor dem Block W 1 zu diesem Zeitpunkt auf bzw. neben der Tartanbahn aufwärmenden Ersatzspieler des Vereins Preußen Münster zu werfen. In der 76. Spielminute, gegen 15:30 Uhr, bückte er sich, zündete ein Exemplar des genannten Böllertyps und warf diesen zielgerichtet auf die sich neben dem seitlichen Spielfeldrand aufwärmenden Ersatzspieler des gegnerischen Vereins Preußen Münster. Der Knallkörper leuchtete noch kurz in grünlicher Farbe auf, als er das Fangnetz passierte, fiel zu Boden und rollte unter der Bande in den Bereich der sich aufwärmenden Ersatzspieler. Unmittelbar neben diesen detonierte der Knallkörper mit massiven Explosionsdruck, was zu einem ohrenbetäubenden Knall und einer Druckwelle führte.
48Im Gegensatz zu landläufig als „Chinaböller“ bezeichneten normalen Silvesterböller, bei denen es sich in der Regel um Papphüllen mit einer Schwarzpulverfüllung handelt, welche mit Kaolin verdämmt wurden, handelt es sich bei Knallkörpern vom Typ Crazy Robots um landläufig als „Polenböller“ bezeichnete Knallkörper, welche eine Füllung aus einem Blitz-Knall-Satz (i. d. R. aus Kaliumperchlorat und Aluminium oder Magnesium) und eine Verdämmung einem harten Gipsstopfen aufweisen. Die energetische Potenz eines Blitzknallsatzes übersteigt hierbei die einer eine Schwarzpulverkaolinmischung um ein Vielfaches. Während Schwarzpulverpulverkaolinmischungen sich auch in verdämmten (eingeschlossenen) Zustand in deflagrativen Bereich unterhalb Schallgeschwindigkeit umsetzen, können Blitzknallsätze bereits im unverdämmten Zustand in den detonativen Bereich oberhalb Schallgeschwindigkeit übergehen. Während bei freiverkäuflichen Silvesterböllern bei einer Umsetzung in der Hand lediglich mit einer oberflächlichen Verletzung wie einer leichten Verbrennung zu rechnen ist, ist dagegen bei der Umsetzung von Knallkörpern mit einem Blitz-Knall-Satz selbst bei kleinsten Exemplaren (teilweise unter einem Gramm Nettoexplosivmasse –„NEM“) mit schweren Gewebeschäden zu rechnen.
49Knallkörper des Typs Crazy Robots besitzen eine Nettoexplosivmasse von fünf Gramm. Bei der Umsetzung eines solchen Knallkörpers in der Hand ist mit der Amputation von einem oder mehreren Fingern zu rechnen. Bei Kontakt mit anderen Körperstellen ist mit schweren und tiefen Gewebeschäden zu rechnen. Während normale Silvesterböller mit ca. sechs Gramm Schwarzpulver-Kaolin-Mischung bei der Umsetzung einen Schallpegels von 106,2 Dezibel erreichen, erreicht der Crazy Robots einen Schalldruckpegel von 124,5 Dezibel. Während bei einem normalen Silvesterböller ein Schutzabstand von 4,1 Metern notwendig ist, um die Schmerzgrenze von 120 Dezibel nicht zu überschreiten, ist bei einem Explosivknallkörper der Marke Crazy Robots hierfür ein Abstand von 33,6 Metern erforderlich.
50Durch die Umsetzung des Knallkörpers erlitten die Zeugen A. und M., Ersatzspieler des Vereins Preußen Münster sowie der Athletiktrainer des Vereins Preußen Münster, der Zeuge E., und der sich in der Nähe des Explosionsortes aufhaltende Balljunge ET. Verletzungen.
51Im Einzelnen erlitten die Geschädigten durch die Explosion des Sprengkörpers folgende Verletzungen:
52Der zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alte Schüler ET., C-Jugendtorwart des Vereis Rot Weiss Essen, war als Balljunge im Bereich des Explosionsortes eingesetzt. Im Zeitpunkt der Detonation des Knallkörpers befand er sich ca. 10 Meter von der Explosionsstelle entfernt. Aufgrund des enorm lauten Knalls erlitt er zunächst eine Art Schockzustand. Umgehend verspürte er Schmerzen im rechten Ohr. In der Folge hatte er Schwindelprobleme und Kopfschmerzen, die mit der Zeit auch zunahmen. Die Schmerzen und der anlassbezogene Schwindel, der bei bestimmten Bewegungen eintrat, hielten an für ca. drei bis vier Wochen.
53Der Geschädigte A. erwärmte sich im Moment der Detonation des Knallkörpers in unmittelbarer Nähe des Detonationsortes. Unverzüglich hörte er in seinem linken Ohr ein „lautes Piepen“. Ein Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde attestierte ihm am 23.02.2022 ein Knalltrauma am linken Ohr mit Innenohrsenkung von 30 Dezibel bei einem Kilohertz. Mehrere Infusionen linderten die unmittelbaren Folgen relativ schnell. „Bewegungsbezogen“ verspürte auch er Schwindelanfälle. Der Zeuge war mehrere Wochen lang nicht in der Lage, seinem Beruf als Fußballspieler nachzugehen. Er war in der Zeit bis zum 05.03.2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Zeuge gibt noch heute an, bei Spielen mit größeren Fanansammlungen immer noch an dieses belastende Erlebnis denken zu müssen.
54Der Geschädigte M. befand sich, als er sich als Ersatzspieler des Vereins Preußen Münster erwärmte, ca. vier bis fünf Meter von der Detonationsstelle des Böllers entfernt. Auch er erlitt nach dem von ihm als unfassbar lauten Knall vernommenen Detonationsknall eine Art Schockzustand. Er spürte umgehend starke Schmerzen in seinen Ohren. In der Folge litt er unter Gleichgewichtsproblemen und Schwindelzuständen, insbesondere bei Belastungssituationen. Diese dauerten in seinem Alltag drei bis vier Tage an. Der erstbehandelnde Arzt attestierte dem Zeugen M. ein Knalltrauma. Er war für drei Tage bis zum 23.02.2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
55Der Geschädigte E. befand sich zum Zeitpunkt der Detonation des Böllers ca. fünf Meter vom Detonationsort entfernt. Als Athletiktrainer des Vereins Preußen Münster leitete er das Erwärmen der Ersatzspieler. Er kümmerte sich nach der Detonation zunächst um den Geschädigten A.. Erst mit der Zeit, das heißt einige Stunden nach dem Knall, bemerkte er eine Irritation im linken Ohr. Anlassbezogen bei Belastung kam es auch bei ihm zu Schwindelzuständen. Der Zeuge erlitt ein Knalltrauma, ließ sich aber nicht „krankschreiben“. Seine Beschwerden dauerten an bis Anfang/Mitte März. Das Hörvermögen des Zeugen normalisierte sich erst Ende April 2022. Bis zum heutigen Verhandlungstag belastet ihn das Erlebte psychisch derart, dass er komische Gefühle bekommt, wann immer man sich vor den Fans des Gegners erwärmen muss.
56Der Angeklagte wollte durch den Wurf des Böllers und die anschließende Detonation eine Sprengstoffexplosion herbeiführen. Die hierdurch verursachte konkrete Gefährdung Dritter und der Eintritt von Verletzungen anderer waren ihm bewusst, er nahm dies jedoch billigend in Kauf.
57Im Nachgang wurden durch eine Entscheidung des zuständigen Sportgerichts die Punkte dem Verein SC Preußen Münster zugesprochen und der Verein Rot Weiss Essen zudem mit einer Geldstrafe des Verbands belegt.
58III.
59Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, der verlesenen Urteile des Landgerichts Essen vom 17.01.2019 (26 KLs 43/18) und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2021 (140 Ds 548/20) und der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
60Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
61Der Angeklagte hat von seinem Recht, zur Sache zu schweigen, Gebrauch gemacht.
62Während der Beweisaufnahme wendete er nur einmal ein, entgegen des verlesenen Polizeiberichts des Polizeibeamten PK CZ. (Blatt 4 bis 5 der Akte), nicht am 22.02.2022 um 0:10 Uhr auf der Polizeiwache P. erschienen zu sein und dort auch nicht angegeben zu haben, dass er mit dem Wurf des Feuerwerkskörpers nichts zu tun habe und somit auch nicht angegeben habe, einen Anruf erhalten zu haben, dass er angeblich doch auf Polizeivideomaterial etc. zu sehen sei, da er sehr nah an der Szenerie gestanden haben soll.
63Das Gericht hat uneidlich die ermittlungsführenden Beamten RK., LE. und JD. zunächst zum allgemeinen Ablauf der Ermittlungen und dem allgemeinen Geschehen am 20.02.2022 vernommen.
64Die Feststellungen zur Umsetzung des Knallkörpers beruhen auf den glaubhaften, uneidlichen Bekundungen der Zeugen RK., LE. sowie auch der uneidlichen Bekundungen der als Zeugen vernommenen Nebenkläger ET., A., M. und E. sowie den weiter uneidlich vernommenen Zeugen AM. und RV..
65Zunächst bekundeten alle genannten Personen, dass sie sich im Stadion befunden hätten, als es zu der Detonation vor der Osttribüne, die von der Szene letztlich nach wie vor Westtribüne genannt würde, gekommen sei. Alle bekundeten letztlich, den Eindruck gewonnen zu haben, dass es sich nicht um die Detonation eines normalen Silvesterknallers gehandelt habe, sondern dass der Knall sehr viel lauter gehallt habe.
66Die Detonation des Knallkörpers hat das Gericht auch durch Inaugenscheinnahme von Aufnahmen der Stadionkamera, welche auf Block W 1 gerichtet war, feststellen können. Das Gericht hat insoweit die sich auf der Beweismittel-CD im Sonderband Datenträger befindlichen Videodateien „Tathandlungen in Echtzeit.mp4“, „Tat-handlung Schnelligkeit 0,25.mp4“ und „Auswertung.mp4“ in Augenschein genommen. Diesen Videoaufnahmen ist kein Ton zu entnehmen, allerdings ist deutlich zu sehen, wie im Bereich der Tat vor W 1 in der Ostkurve etwas zu rauchen beginnt und dann detoniert, ehe die sich im Bildbereich befindlichen Ersatzspieler des Vereins Preußen Münster erschrecken und teilweise auf die Knie oder zu Boden gehen.
67Das Gericht hat zudem auch Videoaufnahmen berichterstattender Medien in Augenschein genommen, wie es aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Hierzu hat das Gericht die auf der Beweismittelträger-CD Blatt 207 der Akte befindliche Videodatei „GZKP 4994.MP4“ per Beamer und Lautsprecher in Augenschein genommen. Es handelt sich um einen Zusammenschnitt zweier Videosequenzen mit Tonspuren, zum einen aus der Sendung „Zeiglers wunderbare Welt des Fußballs“ zum anderen aus der Sendung „Spot inside/Sportschau“.
68Das Gericht konnte sich so überzeugen, dass trotz Fangesänge die Detonation deutlich hörbar war und insbesondere im Abschnitt der Sendung Spot inside/Sportschau es dazukommt, dass das Bild verwackelt, da sich der Kameramann offensichtlich durch den Knall erschreckt hat.
69Der Detonationsort des Silvesterböllers im Block W 1 konnte zudem auch durch die Bekundungen des Zeugen RK. genau lokalisiert und festgestellt werden.
70Dieser bekundete, dass in dem genannten Bereich Überreste des detonierten Gegenstandes sichergestellt wurden. Das Gericht hatte insoweit die gefertigten Lichtbilder Blatt 67 bis 71 der Akte in Augenschein genommen. Darauf ist zu erkennen, dass sich offensichtliche „Pulverreste“ und Papierreste des Böllers auf einer grünen Tartanbahn befinden. In einer Großaufnahme sind zwei größere Papierüberreste zu erkennen, welche vor allem eine rote Färbung und in einem „Fetzen“ ein markantes Dreieck mit grünen, blauen und gelben Farbbereichen aufweisen. Diese wurden auch sichergestellt. Insoweit wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der sichergestellten Reste des Knallkörpers auf das Lichtbild Blatt 71 der Akten verwiesen.
71Aufgrund des verlesenen Vermerks des KK FL. vom 02.03.2022, Blatt 198 der Akten, steht auch hier insoweit der genaue Auffindeort der Überreste und somit auch der Detonationsort des Knallkörpers vor dem Block W 1 fest, nämlich auf der dortigen Tartanbahn. Der Ort lässt sich auch in Übereinstimmung bringen mit den bereits beschriebenen Videoaufnahmen der Stadionkamera
72Aufgrund der genannte Feststellungen sowie dem verlesenen Behördengutachten des Sachverständigen des Landeskriminalamt NRW CI. vom 28.03.2022, Blatt 389 bis 393 der Akte, steht zur Überzeugung des Gerichts ohne jegliche vernünftige Restzweifel fest, dass es sich bei den aufgefundenen Resten um Reste eines Knallkörpers des Typs Crazy Robots handelt, welche wie bereits geschildert, einen Blitz-Knall-Satz mit Gipsstopfen und eine Nettoexplosivmasse / NEM von fünf Gramm aufweisen.
73Aufgrund der Verlesung des nachvollziehbaren Gutachtens vom 28.03.2022 steht deshalb auch fest, dass bei der Umsetzung dieses Knallkörpers in einer Hand mit der Amputation von einigen Fingern zu rechnen gewesen wäre, bei Kontakt mit anderen Körperstellen mit schweren und tiefen Gewebeschäden zu rechnen gewesen wäre und bei der Umsetzung ein Schalldruckpegel von 124,5 Dezibel erreicht werden konnte. Das Gericht stellt daher fest, dass ein Sicherheitsabstand zur Schmerzgrenze des Schalldruckpegels von 120 Dezibel von 33,6 Metern hätte eingehalten werden müssen.
74Die Feststellungen zu den Folgen der Detonation des Knallkörpers den Verletzungen der Nebenkläger ET., A., M. und E. beruhen auf dem insoweit glaubhaft uneidlichen Vernehmungen der genannten Zeugen, welche die Beeinträchtigungen wie sie unter II. geschildert worden sind, glaubwürdig und glaubhaft bekundet haben.
75Das Gericht hat insoweit auch auf die von den Zeugen bereitgestellten ärztlichen Unterlagen, wie es aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, verlesen. Die ärztlichen Stellungnahmen, Atteste und Arztbriefe stützen die Feststellungen, dass alle Geschädigten in unterschiedlichen Ausmaßen an den üblichen Folgen eines sogenannten Knalltraumas durch die Explosion des Knallkörpers Crazy Robots litten. Das unmittelbar nach der Detonation berichtete Auftreten der Folgen und der Aufenthaltsort der geschädigten Nebenkläger in unmittelbarer Nähe von wenigen Zentimeter bis zu ca. 10 Metern zum Explosionsort lassen diese auch nachvollziehbar erscheinen. Es besteht für das Gericht keinerlei vernünftiger Zweifel daran, dass die von den Zeugen berichteten und ärztlich attestierten Folgen jeweils durch die Explosion des geworfenen Knallkörpers verursacht wurden.
76Die Täterschaft des Angeklagten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, insbesondere aufgrund der Inaugenscheinnahme der genannten Videodateien sowie der Inaugenscheinnahme des von einem Pressefotografen des Vereins Preußen Münster nachträglich an die Polizei übergebenen hochauflösenden Fotografie des entsprechenden Bereichs des Informationsorts des Block W 1, welches auch Teile der Zuschauertribüne mitaufgenommen hat. Auch dieses befindet sich auf dem genannten Datenträger im Sonderband Datenträger. Zudem befindet es sich auf Blatt 37 der Akten in schwarz-weiß und auf Blatt 261 der Akten in Farbe. Die Aufnahmen wurden ebenfalls vom Gericht in Augenschein genommen.
77Auf dem Bild des Pressefotografen des Vereins Preußen Münster (Blatt 261 der Akte), dies haben auch die Beamten RK. und LE. bekundet, ist eine Situation eingefangen, in der die Nebenkläger A. und M. vor der LED-Bande vor dem Block W1 in unmittelbarer Nähe des Detonationsorts knien bzw. sich nach unten beugen und jeweils bereits durch weitere Personen Hilfe erfahren. Im linken Bildrand ist halb verdeckt auch der Nebenkläger E., Athletiktrainer des Vereins Preußen Münster, welcher das Aufwärmen der Spieler betreut hat, zu sehen. Dieser wird teilweise verdeckt durch den Spieler des Vereins Preußen Münster mit der Nummer N04. Er kümmert sich um den Nebenkläger A..
78Das Gericht hat neben den genannten Videodateien auch einen Screenshots aus dem Überwachungsvideo der Kamera K1 DN 5 in Augenschein genommen, u. a. Blatt 260 der Akten. Hier ist im unteren rechten Bildrand zu sehen, wie ein Feldspieler des Vereins Preußen Münster sich um einen am Boden knienden Auswechselspieler, der eine grüne Hose und ein dunkles Oberteil trägt, kümmert. Ein Vergleich mit dem auf Blatt 261 befindlichen und in Augenschein genommen genannten Lichtbild des Pressefotografen des Verein Preußen Münster ergibt, dass es sich bei dem Feldspieler um den Spieler mit der Nummer N05 und dem Rückennamen DG. und bei dem am Boden knienden Spieler um den Spieler M. handelt. Dies hat der Zeuge M. auch so glaubhaft und nachvollziehbar bekundet.
79Die beiden Lichtbilder Blatt 260 und Blatt 261der Akte geben daher die Situation kurz nach der Detonation des Knallkörpers in unmittelbarer Nähe der Zeugen A. und M. wieder und können zur Überzeugung des Gerichts in zeitlicher Hinsicht lediglich wenige Augenblicke, das heißt weniger als ca. zwei Sekunden, auseinanderliegen. Dies ergibt sich auch aus dem Ablauf des der in Augenschein genommenen Videodateien „Tathandlungen im Echtzeitpunkt.mp4“ und „Tathandlung Schnelligkeit 0,25.mp4“.
80Der Zeuge LE. bekundete hierzu, im Rahmen der Auswertung der Videodateien, des genannten Screenshots und des von dem Pressefotografen übereichten Fotos, eine Fotocollage erstellt zu haben. Diese befindet sich in der Akte auf Blatt 258 der Akten. Auch diese hat das Gericht in Augenschein genommen. Aufgrund der zeitlichen Simultanität lässt sich daher letztlich durch Heranzoomen des hochauflösenden Pressefotos und einem Vergleich mit dem Standbild aus der Stadionaufnahme fälligen Vergleichsfotos, eindeutig feststellen, dass der Angeklagte den Böller geworfen hat.
81Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videodatei „Auswertung.mp4“ hat das Gericht Folgendes feststellen können:
82Zunächst ist sind die Aufnahmen der Stadionkamera, welche auf Block W1 gerichtet ist“ sehen. Diese Aufnahmen sind letztlich diejenigen der Datei „Tatvideo in Echtzeit.mp4“. Danach ist die Tathandlung in verlangsamter Geschwindigkeit widergegeben. Diese Aufnahmen sind letztlich diejenigen der Datei „Tathandlung Schnelligkeit 0,25.mp4“. In der verlangsamten Version werden die relevanten Bereiche durch rote Ellipsen gekennzeichnet, zunächst im oberen rechten Bereich in der Abwurfzone. Die Handlungen werden durch eingeblendete Textfelder beschrieben: „BES bückt sich“ – „BES wirft“. Der nicht relevante Bereich außerhalb der roten Ellipse erscheint abgedunkelt. Zu erkennen ist – nicht gesichtsscharf - eine Person, die wie folgt gekleidet ist: dunkle Jacke mit auffällig weißem bzw. hellen Bereichen unterhalb des Gesichts. Im nächsten Umfeld befindet sich keine Person mit einer solchen Bekleidungskombination. Dort befinden sich lediglich eine Person, die Oberkörperbereich grau und eine weitere Person, die im Oberkörperbereich komplett schwarz bekleidet sind.
83Dann verschiebt sich die rote Ellipse in den mittleren Bildbereich – in den Bereich, in welchem das Sicherheitsnetz zwischen Tribüne und Spielfeld angebracht ist. An einem Wellenbrecher ist eine rotgekleidete Person deutlich zu sehen. In diesem Bereich passiert der Böller das Netz. Es ist ein deutliches Aufglimmen eines Gegenstandes zu sehen. Hier erfolgt eine Texteinblendung „Aufglimmen des Gegenstandes“. Die rote Ellipse wandert nun in den unteren Bildausschnittbereich, in den Bereich der grünen Tartanbahn des Stadions. Nach einiger Zeit erkennt man dort ein „Aufrauchen“. Zuvor erfolgt die Einblendung “Gegenstand kommt auf“. Nach dem Aufrauchen erfolgt die Einblendung „Gegenstand detoniert“. Unmittelbar danach sieht man ein „Zusammenzucken“ zweier sich unmittelbar davor aufhaltender Ersatzspieler von Preußen Münster.
84Sodann werden einige Standbilder angezeigt:
85Zunächst sieht man eine „Fotocollage“ aus einem Standbild des Videos der Stadionkamera „K1 Dach R5“ aus dem Moment, in welchem sich ein Spieler von Preußen Münster um den am Boden knienden Ersatzspieler kümmert. Diese „Collage“ befindet sich auch auf Bl. 258 der Akte, die das Gericht ebenfalls in Augenschein genommen hat. Die Collage besteht aus dem bereits beschriebenen Foto des Pressefotografen des Vereins Preußen Münster und dem entsprechenden Standbild aus der Stadionkamera.
86Die bereits festgestellte zeitliche „Simultanität“ wird durch eine rote Bezugslinie und einen roten Kreis um dieses „Kümmern“ auf beiden Bildern verdeutlicht: Weiterhin werden drei Bezugspunkte auf beiden Bildern auf dieselbe Art und Weise miteinander optisch verknüpft, die ebenfalls die zeitliche Simultanität unmittelbar nach der Detonation belegen. Beide Aufnahmen geben also die Situation wider, die geschah, nachdem die Zündschnur nach dem Wurf abgebrannt war:
87Am rechten Rand des Stadionkamerabildes eine auffällig rot gekleidete Person links neben dem Mundloch mit derselben Person auf dem Pressefoto. Um diese Person sind jeweils nur schwarz gekleidete Personen zu erkennen.
88Rechts neben dem Mundloch ein auffälliges Pärchen an einem Wellenbrecher, bestehend aus einem grau gekleideten Mann neben einer rot gekleideten Frau mit weißer Kapuze, die kleiner ist als die grau gekleidete Person.
89Zuletzt rechts neben dem Mundloch eine männliche Person mit einer rot-weiß gestreiften Mütze, ein Alleinstellungsmerkmal in diesem Bereich.
90Zudem ist die sich zuvor duckende und werfende Person ebenfalls auf diese Art und Weise hervorgehoben. Man erkennt deutlich eine Person mit schwarzer Jacke über einem weißen oder hellgrauen Hoody. Im unmittelbaren Bereich um diese Person befindet sich, wie bereits beschrieben, keine Person, die dieser zum Verwechseln ähnlich sieht.
91Es folgt dann eine Vergrößerung des Pressefotos aus diesem Bereich, auf der mit roten Pfeilen der „Tatverdächtige“, der „Zeuge EZ.“ und die „unbekannte Person mit rot-weißer Mütze“ gekennzeichnet sind.
92Sodann folgen drei nebeneinander abgebildete Fotos, zwei die den Angeklagten zeigen und aus dessen Profilen in sozialen Medien stammen, mittig zwischen diesen befindet sich die Vergrößerung des „Tatverdächtigen“. Deutlich ist zu erkennen, wie diese bärtige Person mit kurzen Haaren in der linken Hand einen Bierbecher hält und nach links blickt. Zu erkennen sind hierbei schwarze Tätowierungen auf der … … und über dem … …, die über die gesamte restliche hintere Kopfhälfte verlaufen. Er trägt eine Kombination aus schwarzer Jacke und heller Oberbekleidung mit hellen Kordeln.
93Aufgrund dieser eindeutigen Zuordnungen können also die nicht gesichtsscharfen Personen der Aufnahmen aus der Kamera vom Stadiondach K1R5 eindeutig in der hochauflösenden Fotografie des Vereinsfotografen von Preußen Münster identifiziert werden. Betrachtet man also die Vergrößerung der hochauflösenden Fotografie des Vereins Preußen Münster ist der Angeklagte die einzige Person mit einer Kleidungskombination des Böllerwerfers, wie es sich aus dem Video der Stadionkamera ergibt.
94Die Vergrößerung der Fotografie des Pressefotografen des Verein Preußen Münster im fraglichen Bereich auf Blatt 261 der Akten bzw. 259 der Akten zeigt, davon ist das Gericht nach Inaugenscheinnahme des Angeklagten ohne jeglichen Restzweifel überzeugt, den Angeklagten, wie er in einer Hand einen Bierbecher hält und nach links blickt. Deutlich sind auch im Bereich des … und der … … markante Tätowierungen zu erkennen.
95Dass diese auch in der Vergrößerung der Fotografie des Pressefotografen des Vereins Preußen Münster nicht pixelscharf zu sehen sind, hindert die eindeutige Identifizierung durch Inaugenscheinnahme des Angeklagten durch das Gericht nicht. Insoweit bedurfte es auch nicht der Vernehmung des Zeugen XP., um eine noch deutlichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen.
96Insofern genügt bereits die durch die Verlesung des Vermerks des Polizeibeamten POK C. JD. vom 23.02.2022, Blatt 10 bis 11 der Akten getroffene Feststellung, dass sich der Zeuge XP. telefonisch bei der Polizei meldete und eine auffällig im Gesichtsbereich insbesondere der … Gesichtshälfte tätowierte Person als den Böllerwerfer benannte, als weiteres Indiz der Täterschaft des Angeklagten. Zudem konnte durch den Vernehmungsbeamten des Zeugen XP., des Zeugen RK. die in dessen polizeilicher Vernehmung vom 22.02.2022 getätigten Bekundungen eingeführt werden. Danach hat der Zeuge XP. zu Protokoll erklärt, genau hingesehen zu haben, und den Moment mitbekommen zu haben, „wo der Typ den Böller geschmissen hat“, da er gerade nach oben geschaut habe.
97Insoweit belasten die zweifelsfrei ordnungsgemäß protokollierten polizeilichen Aussagen des Zeugen XP. den Angeklagten nur noch mehr. Denn der Zeuge LG. zu Protokoll erklärt, gesehen zu haben, „wie der noch nach vorne gegangen ist, um wahrscheinlich zu zünden“ und er dann habe sehen können „wie der hochkam und den geschmissen hat“. Nach seiner Aussage bekundete der Zeuge XP. gegenüber dem Zeugen RK., beim Flug eines Gegenstandes zunächst von einem Feuerzeug ausgegangen zu sein und ein grünes Licht gesehen zu haben, welches noch kurz im Netz gestockt habe, während er es aus den Augen verloren habe, ehe dieser danach einen gewaltigen Knall wahrgenommen habe. Weiterhin bekundete der Zeuge RK., der Zeuge XP. habe berichtet, dass der Böllerwerfer eine auffällige Tätowierung auf der … Gesichtshälfte gehabt habe.
98Diese Feststellungen ergeben sich jedoch bereits zweifelsfrei aus den zuvor geschriebenen Beweismitteln. Sie sind für sich genommen nicht notwendig, um den bereits als Täter zur Überzeugung des Gerichts eindeutig identifizierten Angeklagten zu überführen. Sie wären lediglich geeignet, diese Überzeugung sogar noch zu untermauern.
99Im Übrigen hat auch der uneidlichen vernommene Zeugen AM. bekundet, zum Zeitpunkt der Detonation in dem Block W1 gestanden zu sein und ein Aufleuchten eines geworfenen Gegenstandes gesehen zu haben, während dieser das Fangnetz vor dem Block W1, wie es sich auch aus der Inaugenscheinnahme der Videodateien ergibt, gesehen zu haben. Er bekundete insofern, einen Schweif am Zaun und einen Lichtkegel dort mitbekommen zu haben, bevor es geknallt habe. Dabei stand der Zeuge AM. unmittelbar in der Nähe des Angeklagten.
100Das Gericht ist daher letztlich ohne verbleibenden Restzweifel von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
101V.
102Nach den festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht, §§ 308 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB.
103Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes des § 308 Abs. 1 StGB geht das Gericht nach dem verlesenen Sachverständigengutachten des Sachverständigen CI. davon aus, dass sich in der Detonation des Knallkörpers gerade die einer solchen Explosion typischerweise innewohnenden Gefahren niedergeschlagen haben. Insoweit haben sich auch hinsichtlich des Tatbestandes des § 224 StGB durch die spezifische Gefährlichkeit der Detonation, nämlich insbesondere der Druckwelle der Detonation die zu erwartenden Gesundheitsbeeinträchtigungen verwirklicht. Aufgrund der Ausführung des Gutachters war der Einsatz des Knallkörpers abstrakt geeignet, den im unmittelbaren Nahbereich stehenden Geschädigten erhebliche Verletzungen beizubringen. Der Angeklagte nahm diese Verletzungen zumindest billigend in Kauf.
104VI.
105Im Rahmen der Strafzumessung stand dem Gericht gemäß § 52 StGB der Strafrahmen des § 308 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.
106Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
107Für den Angeklagten spricht, dass die Verletzungen der Nebenkläger ohne nennenswerte bleibende physische Folgen geblieben sind. Die Schwere der Verletzungen ist eher dem unteren bis mittleren Bereich möglicher Folgen zuzuordnen.
108Zum Nachteil des Angeklagten sprechen die Tatsachen, dass er mehrere Tatbestände gleichzeitig verwirklicht hat und er vier Menschen verletzt hat. Zudem ist der Angeklagte erheblich vorbestraft und verfügt über Hafterfahrung. Besonders schwer wiegt, dass er zum Tatzeitpunkt unter doppelter laufender Bewährung stand.
109Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht daher die Verhängung einer
110Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten
111für tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um das Handlungs- und Erfolgsunrecht des Angeklagten, welches er durch die Tat verwirklicht hat, zu sühnen.
112VI.
113Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.
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Referenzen
- StGB § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 4x
- StGB § 223 Körperverletzung 2x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 3x
- StGB § 52 Tateinheit 3x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- 70 Js 223/18 1x (nicht zugeordnet)
- 41 Js 13/20 1x (nicht zugeordnet)
- 26 KLs 43/18 1x (nicht zugeordnet)
- 40 Ds 548/20 1x (nicht zugeordnet)