Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 225/13
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.609,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2013 sowie 4,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 347,60 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2013 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten mit ihrer am 11.11.2013 zugestellten Anspruchsbegründung aus abgetretenem Recht Zahlung von Behandlungskosten.
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Der Beklagte ist bei der S... privat versichert mit dem Erstattungsumfang allgem. Krankenhausleistung 100 % und befand sich zwischen dem 8. und 17.1.2013 in stationärer Behandlung des Klinikums Ludwigshafen am Rhein.
- 3
Unter dem 8.1.2013 unterzeichnete der Beklagte eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gemeinnützige GmbH betreffend "die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (...)".
- 4
"Unterbringung in einem Zweibettzimmer nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, die sie dem DRG-Entgelttarif mit der Unterrichtung des Patienten gemäß § 8 KHEntgG (siehe 12.c) entnehmen können (...)".
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Die als Wahlleistungsvereinbarung bezeichnete Urkunde unterhält den gerahmten Hinweis :
- 6
Für die Inanspruchnahme der oben genannten Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet. Prüfen Sie bitte, ob ihre private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt.
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Den Inhalt der "wichtigen Patienteninformation vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen" bestätigte der Beklagte mit Datum 8.1.2013.
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Mit seiner Unterschrift hat der Beklagte daneben bestätigt, eine Ausfertigung des Vertrages, eine Aufstellung der liquidationsberechtigten Ärzte / leitenden Abteilungsärzte und deren ständige ärztliche Vertreter sowie den aktuell gültigen Krankenhausentgelttarif / DRG-Entgelttarif mit den Preisen und der Leistungsbeschreibung der Ein- bzw. Zweibettzimmer erhalten zu haben.
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Der Beklagte hat seine Einwilligung zur Datenweitergabe und zur Abtretung der Forderungen an privatärztliche Verrechnungsstellen erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 11 der Akten Bezug genommen.
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Die schriftliche Wahlleistungsvereinbarung wurde durch den Beklagten weder schriftlich, noch mündlich widerrufen.
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Mit Rechnung Nr. ...-… vom 4.2.2013 rechnete die Klägerin zugunsten des Behandlers Prof. Dr. med. F... insgesamt 3.609,64 € ab, die ihr im Rahmen des unechten Factorings abgetreten worden sind.
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Die Klägerin hat den Beklagten zuletzt mit Mahnschreiben vom 20.8.2013 und 4.9.2013 erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
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Die Klägerin trägt vor,
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der Beklagte sei auf Grundlage der Wahlleistungsvereinbarung und der in Anspruch genommenen wahlärztlichen Leistungen zur Zahlung von insgesamt 3.609,64 € verpflichtet.
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Der Beklagte sei vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung ausdrücklich auf die Kosten hingewiesen und so zum Vertragsinhalt aufgeklärt worden. Bei der stationären Aufnahme des Beklagten habe es sich um eine geplante Aufnahme zu einem elektiven Eingriff, somit keine Notfallsituation, gehandelt.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.609,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2013 sowie 4,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
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2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 347,60 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2013 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und führt hierzu aus,
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der Beklagte habe sich am 4.1. notfallmäßig in Behandlung begeben müssen. Ihm sei der Begriff Wahlleistung nicht bekannt, ihm sei auch eine Durchschrift der Vereinbarung, die zwischen "Tür und Angel" geleistet worden sei, nicht ausgehändigt worden.
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Er sei davon ausgegangen, dass damit lediglich die Krankenhausaufnahme bestätigt werde.
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Es habe einen Irrtum hinsichtlich der Erstattungsleistungen der Krankenversicherung bei der Zeugin E... vorgelegen, daneben habe der Beklagte keine Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen, dies gelte für die Vereinbarung vom 8.1.2013.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen E... und B...
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Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.2.2014, Blatt 66 ff der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Klägerin als privatärztlicher Verrechnungsstelle steht aus abgetretenem Recht, § 398 BGB, ein Anspruch auf Zahlung von Behandlungskosten, § 611 BGB i.V. mit GOÄ in Höhe von 3.609,64 € gegen den Beklagten zu.
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Eine vom Patienten als Selbstzahler übernommene Zahlungspflicht für Wahlleistungen, soweit der private Krankheitsversicherer die Kosten nicht trägt, ist wirksam, wenn der Patient hierauf vor Inanspruchnahme der Leistungen deutlich erkennbar -also etwa durch Fettdruck, Einrahmung etc.- hingewiesen wird (BGH NJW 1990, 761, 766). Die in der streitgegenständlichen Wahlleistungsvereinbarung verwendete Formulierung, die durch den Begriff Hinweis in Fettdruck und Rahmung deutlich erkennbar ist, entspricht diesen Vorgaben.
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Auch hinsichtlich des Kreises der Liquidationsberechtigten ist gegen die verwendete Klausel nicht zu erinnern (OLG Stuttgart OLGR 2002, 153 ff). Daneben vermag sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine fehlende Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH Urteil vom 28.4.2005 - III ZR 351/04), denn aus der unstreitig durch den Beklagten vorgelegten Versichertenkarte ergibt sich die Kostenerstattung durch den Privatversicherer S... von 100 % der allgemeinen Krankenhausleistungen. Danach lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass weder eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus, noch ein Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus durch den Krankenversicherer erstattet werden.
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Dass ein Irrtum vorgelegen hat, bzw. dass der Beklagte die wichtige Patienteninformation vor Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen nicht erhalten haben will, steht bereits im Widerspruch zu der von dem Beklagten bestätigten Inempfangnahme der entsprechenden Unterlagen (Blatt 11, Blatt 40 der Akten). Der Beklagte hat mit Datum 8.1.2013 jedenfalls bestätigt, dass er die wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen erhalten hat, § 416 ZPO. Die Zeugin E... hat daneben angegeben, dass die entsprechenden Kopien bei dem Patienten verbleiben, dadurch seine Unterschrift auch die Kenntnisnahme bestätigt, sie selbst habe durch ihre Unterschrift die Überlassung der Kopien bestätigt. Die Aushändigung der Unterlagen und das Ausfüllen sowie die Aufklärung erfolge regelhaft immer so, dass, ausgehend von dem Versicherungsschutz des Patienten, ihm die entsprechenden Formulare vorgelegt werden, er sich diese durchliest, unterschreibt und die Durchschläge mitbekommt.
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Die Zeugin B... hat erklärt, dass der Beklagte bereits am 4.1. in dem Klinikum Ludwigshafen zur Aufnahme gewesen sei, im Rahmen des zweiten Aufenthaltes, sie abends, als sie nochmal vorbeigekommen war, die Unterlagen, die durch die Zeugin E... zur Unterschrift vorgelegt worden seien, die der Beklagte unterschrieben habe, sich dann in seinem Zimmer befunden haben und er sie abends gebeten habe, diese mitzunehmen. Eine Erinnerung daran, welche Unterlagen das im Einzelnen gewesen waren, hatte die Zeugin nicht mehr.
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Nach dem Vorgenannten ist daher der Beklagte zur Zahlung des Wahlleistungshonorars, gegen dessen Höhe er keine Einwendungen erhebt, verpflichtet, § 611 BGB i.V. mit GOÄ.
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Der Beklagte ist daneben zur Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 4,50 €, § 287 ZPO, verpflichtet, §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 3, 288 Abs. 4 BGB.
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Die geltend gemachten Zinsen sind dem Grunde und der Höhe nach seit dem 5.3.2013 begründet, §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.
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Die Klägerin hat daneben Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,60 €, §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 3, 288 Abs. 4 BGB, ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Postentgeltpauschale aus einem Gegenstandswert von 3.609,64 €, die Zinspflicht seit dem 05.09.2013 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 3.609,64 € festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- III ZR 351/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 4x
- ZPO § 416 Beweiskraft von Privaturkunden 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 2x
- KHEntgG § 8 Berechnung der Entgelte 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 3x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 4x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x