Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 404 F 4315/14 VA

Tenor

Die Antragsgegnerin 1) wird verpflichtet, an die Antragstellerin den ihr als geschiedene Hinterbliebene zustehenden Anteil an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehepartners A., geboren am x.x.xxx, verstorben im xxx, in Höhe von monatlich 1.386,- Euro ab Dezember 2013 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin 2) wird verpflichtet, an die Antragstellerin den ihr als geschiedene Hinterbliebene zustehenden Anteil an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehepartners A., geboren am x.x.xxx, verstorben im xxx, in Höhe von monatlich 597,22 Euro ab Dezember 2013 zu zahlen.

Die Antragsgegnerinnen 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin B. war mit Herrn A. verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts Wiesbaden vom 30.9.1992 geschieden (Az. xxx). Auf das Urteil vom 30.9.1992 wird Bezug genommen. Über den Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts Wiesbaden vom 25.11.1994 entschieden (Az. xxx). Auf den Beschluss vom 25.11.1994 wird Bezug genommen.

Seit August 2002 befanden sich die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann A. im Rentenalter.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8.1.2003 (Az. xxx) wurde A. verurteilt, an die Antragstellerin eine Ausgleichsrente aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 1.393,29 Euro ab dem 1.8.2002 zu zahlen. Außerdem wurde A. verurteilt, seine betrieblichen Versorgungsanwartschaften gegenüber der Pensionskasse der Mitarbeiter der xxx in Höhe von monatlich 1.393,29 Euro an die Antragstellerin abzutreten. Auf den Beschluss vom 8.1.2013 wird Bezug genommen. Der Beschluss vom 8.1.2003 wurde durch Beschluss vom 20.6.2003 (Az. xxx) abändernd berichtigt. Auf den Beschluss vom 20.6.2003 wird Bezug genommen.

Herr A. ging nach der Scheidung von der Antragstellerin eine weitere Ehe mit Frau D. ein. Er verstarb im November 2013.

Die Pensionskasse der Mitarbeiter der xxx stellte mit November 2013 ihre Zahlungen an die Antragstellerin ein.

Die Antragstellerin beantragt:

  • Die Antragsgegnerin zu 1) (die xxx) zu verpflichten, ab dem 1.8.2014 und den Folgemonaten, zahlbar jeweils im Voraus, eine monatliche Ausgleichsrente an die Antragstellerin zu zahlen, deren Höhe durch das Familiengericht noch festzustellen ist.

  • Die Antragsgegnerin zu 1) (die xxx) zu verpflichten, eine rückständige Ausgleichsrente für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis 31.7.2014 an die Antragstellerin zu zahlen zzgl. 5 % Punkte p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, deren Höhe durch das Familiengericht noch festzustellen ist.

  • Die Antragsgegnerin zu 2) (die Pensionskasse der Mitarbeit der der xxx) zu verpflichten, ab dem 1.8.2014 und den Folgemonaten, zahlbar jeweils im Voraus, eine monatliche Ausgleichsrente an die Antragstellerin zu zahlen, deren Höhe durch das Familiengericht noch festzustellen ist.

  • Die Antragsgegnerin zu 2) (die Pensionskasse der Mitarbeit der xxx) zu verpflichten, eine rückständige Ausgleichsrente für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis 31.7.2014 an die Antragstellerin zu zahlen zzgl. 5 % Punkte p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, deren Höhe durch das Familiengericht noch festzustellen ist.

II.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen 1) und 2) einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG ab Dezember 2013 in Höhe von monatlich 1.386,- Euro (Antragsgegnerin zu 1) und monatlich 597,22 Euro (Antragsgegnerin zu 2).

Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte (§ 25 Abs. 1 VersAusglG). Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte (§ 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). Herr A. verstarb im November 2013. Er war der Antragstellerin hinsichtlich seiner Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei den Antragsgegnerinnen 1) und 2) ausgleichspflichtig. Diese Anrechte wurden in dem Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 25.11.1994 (Az. xxx) nicht vollständig ausgeglichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8.1.2003 (Az. xxx) wurde A. verurteilt, an die Antragstellerin eine Ausgleichsrente aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 1.393,29 Euro ab dem 1.8.2002 zu zahlen. Außerdem wurde A. verurteilt, seine betrieblichen Versorgungsanwartschaften gegenüber der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst Gruppe in Frankfurt am Main in Höhe von monatlich 1.393,29 Euro an die Antragstellerin abzutreten. Der Beschluss vom 8.1.2003 wurde durch Beschluss vom 20.6.2003 (Az. xxx) abändernd berichtigt. Die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 24 VersAusglG (schuldrechtliche Ausgleichszahlungen) erlöschen jedoch mit dem Tod des Ehegatten (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 VersAusglG bleiben davon unberührt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Die Antragstellerin heiratete nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes A. nicht erneut. Die Antragsgegnerinnen 1) und 2) teilten die Höhe der Hinterbliebenenversorgung, die der Antragstellerin gemäß § 25 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VersAusglG zusteht, mit Schreiben vom 7.1.2015 mit. Danach beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts des Herrn A. bei der Antragsgegnerin 1) (Anrecht 2: Grund- und Zusatzversorgung) monatlich 2.772,- Euro. Der Ausgleichswert beträgt monatlich 1.386,- Euro. Der Ehezeitanteil des Anrechts des Herrn A. bei der Antragsgegnerin 2) (Anrecht 1: Pensionsversicherung) beträgt monatlich 1.194,45 Euro. Der Ausgleichswert Anrechts beträgt monatlich 597,22 Euro.

Die Antragsgegnerinnen 1) und 2) sind zur Zahlung der Hinterbliebenenversorgung ab Dezember 2013 verpflichtet. Sie stellten ihre Zahlungen an die Antragstellerin im November 2013, nach dem Tod des Herrn A., ohne Grund ein. Der Zeitpunkt des Todes der ausgleichspflichtigen Person markiert in zeitlicher Hinsicht den Beginn des materiell-rechtlichen Anspruchs als den für das Familiengericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 25 VersAusglG maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.8.2013, Az. 1 UF 318/13). Etwaige Zahlungen der Antragsgegnerinnen 1) und 2) an die Witwe des Herrn A. können nicht berücksichtigt werden, da die Antragsgegnerinnen 1) und 2) die Höhe dieser Zahlungen nicht darlegen. Im Übrigen hat § 30 VersAusglG auf den Anspruch des Ausgleichsberechtigten dem Grunde nach und auf den Zahlungsbeginn keinen Einfluss (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.8.2013, Az. 1 UF 318/13).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Antragsgegnerinnen 1) und 2) haben keine Einwendungen gegen den Antrag der Antragstellerin vorgebracht. Sie waren aber auch nicht bereit, die Hinterbliebenenversorgung an die Antragstellerin zu zahlen. Hätten sie dies getan, wäre das gerichtliche Verfahren nicht erforderlich gewesen. In einem solchen Fall haben die Antragsgegnerinnen die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.8.2013, Az. 1 UF 318/13).


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