Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (96. Einzelrichter) - 31096 C 29/25

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 78,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden war – zulässig. Insbesondere wurde sie durch den Klägervertreter ordnungsgemäß eingereicht, §§ 79 Abs. 2, 85 Abs. 1, 253 ZPO. Unschädlich ist insofern, dass die von dem Klägervertreter beigebrachte Vollmachtsurkunde auf einen Zeitpunkt nach der Klageeinreichung datiert ist, weil hierin jedenfalls eine Genehmigung mit Heilungswirkung zu sehen ist (statt vieler: BeckOK ZPO/Piekenbrock, 56. Ed. 01.03.2025, ZPO § 89 Rn. 19 f. m.w.N.), sodass ein Nachweis der Vollmacht zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht erforderlich ist.

Das Gericht hatte ferner nicht durch Versäumnisurteil zulasten der Beklagten zu entscheiden. Aufgrund der wirksam erfolgten Antragsstellung trat keine Säumnis ein. Der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt … konnte auf die Rüge des Klägervertreters gemäß § 88 Abs. 1 ZPO, seine Bevollmächtigung lückenlos im Einklang mit § 80 ZPO nachweisen (vgl. BGH, Beschl. vom 27.03.2002 - III ZB 43/00= NJW-RR 2002, 933). Unschädlich ist insofern, dass die Vollmachtsurkunde elektronisch eingereicht wurde, weil § 130a ZPO als lex posterior den § 80 ZPO verdrängt und aus den beigebrachten Dokumenten keine durchgreifenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestehen (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 56. Ed. 01.03.2025, ZPO § 80 Rn. 13a).

Die Klage ist jedoch – soweit sie nicht zurückgenommen war – unbegründet.

Der Kläger zu 2) hat keinen Anspruch auf Zahlung von 28,00 Euro aus Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung EU 2021/782 (Fahrgastrechte-VO). Voraussetzung dieses Anspruchs ist u.a., dass der Fahrgast eine Anfrage an das Eisenbahnunternehmen stellt, wenn er wegen Verzögerung des ursprünglich gebuchten Zuges nunmehr einen Vertrag mit einem anderen Anbieter von Verkehrsdiensten schließen will. Der Kläger hat jedoch schon nicht dazu vorgetragen, die Beklagte über die Buchung einer Ersatzbeförderung informiert zu haben.

Der Kläger zu 2) hat ferner keinen Anspruch auf Zahlung von 28,00 Euro gegen die Beklagte aus § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Eisenbahnverordnung (EVO).

Die Regelung des § 11 EVO findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese gilt aufgrund des in § 1 Nr. 2 EVO festgeschriebenen Subsidiaritätsgrundsatzes im vorliegenden Fall nicht. Zwar enthält § 11 EVO Regelungen, die im Schienenpersonennahverkehr günstiger sind als die europarechtlichen Regelungen der Fahrgastrechte-VO.

Vorliegend handelt es sich jedoch um keinen Fall des Schienenpersonennahverkehrs. Zwar definiert die EVO den Begriff des Schienenpersonennahverkehrs nicht. Gleichwohl kann hier auf die Definition des § 2 Abs. 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zurückgegriffen werden. Hiernach liegt Schienenpersonennahverkehr vor, wenn Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr betroffen sind, wobei dies ist im Zweifel der Fall ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Das Heranziehen dieser Definition ist auch sachgemäß, weil gemäß § 1 Abs. 1 AEG das Gesetz auch der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt dient und auch solche Rechte der Fahrgastrechte-VO ausdefiniert, § 12b AEG.

Vorliegend begehrt der Kläger zu 2) Ersatzansprüche wegen einer Reise von Zürich über Basel nach Offenburg, bzw. der Ersatzbeförderung von Basel nach Offenburg. Der grenz- und regionenüberschreitende Eisenbahnverkehr ist jedoch gemäß der obigen Definition gerade kein solcher Regionalverkehr. Sowohl die zurückgelegte Distanz als auch die verfahrensgegenständliche Reisezeit entsprechen nicht den obigen Anforderungen.

Zuletzt folgt ein Anspruch auch nicht aus Informationspflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VO 261/2004/EG (Fluggastrechte-VO). Für eine analoge Anwendung der Regelungen aus der Fluggastrechte-VO ist vorliegend kein Raum, weil Art. 30 Fahrgastrechte-VO bzw. § 10 EVO abschließende Regelungen hierzu enthält, sodass keine planwidrige Regelungslücke erkennbar ist.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar.

Ferner besteht kein Anspruch auf die begehrte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 89,00 Euro, weil nach den obigen Ausführungen schon kein Erstattungsanspruch wegen der Hauptforderung vorlag. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch auch nicht aus analoger Anwendung der Fluggastrechte-VO, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, s.o.

Die Zinsforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO bzw. aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. der Kostenübernahmeerklärung des Klägers zu 1).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO bzw. §§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 269 Abs. 5 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.


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