Urteil vom Amtsgericht Hamburg - 31a C 54/23

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 796,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz bezogen auf Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

2

Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen. Sie macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht ihres Kunden, Herrn M. (nachfolgend: Zedent), geltend, dessen Fahrzeug durch ein bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversichertes Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall vom 07.08.2022 in der ...straße auf Höhe der Hausnummer [… in Hamburg beschädigt wurden. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht dabei zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zedent trat seinen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Beim dem verunfallten Fahrzeug des Geschädigten handelte es sich um einen […], […] KW, welcher in die Fahrzeugklasse […] einzuordnen ist. Der Geschädigte mietete als Hauptmieter und B. als zweite Mieterin bei der Klägerin vom 07.08.2022 bis zum 25.08.2022 ein Ersatzfahrzeug der Klasse 5. Dabei sah der Mietvertrag neben der Miete in Höhe von 63,63 EUR netto pro Tag jeweils einen Nettobetrag für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges in Höhe von 52,10 EUR, für den Notdienst eine Position in Höhe von 48,74 EUR und für eine Haftungsreduzierung eine Position in Höhe von 317,65 EUR vor. Mit dem Mietwagen wurden 28,4 km am Tag zurückgelegt. Die Klägerin berechnete dem Geschädigten einen Gesamtbetrag von 1.860,78 EUR (Anlage K2). Die Beklagte zahlte daraufhin einen Betrag in Höhe von 1.063,80 EUR, wodurch ein Differenzbetrag in Höhe von 796,98 EUR verblieb.

3

Die Klägerin beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 796,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

6

 die Klage abzuweisen.

7

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

9

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts besteht gemäß § 32 ZPO. Der Verkehrsunfall hat sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg ereignet.

II.

10

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

1.

11

Der Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG ist aufgrund der unstreitigen Haftung aus dem Verkehrsunfall vom 07.08.2022 zunächst dem Zedenten entstanden.

2.

12

Die Mietkosten in Höhe von1.860,78 EUR stellen einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar.

13

Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte darf nur Leistungen verlangen, die aus seiner Sicht seinem Wiederherstellungsinteresse entsprechen, ohne dass es dabei zu einer Besserstellung kommt. Der Geschädigte ist daher berechtigt für den unfallbedingten Ausfall seines Fahrzeuges einen Mietwagen zu mieten, damit er während der Reparatur oder Beschaffung nicht schlechter steht.

a)

14

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat den Zedenten keine Obliegenheit getroffen, zugunsten von Taxifahrten von der Anmietung des Mietwagens Abstand zu nehmen. Der Geschädigte hat trotz der verhältnismäßig geringen Fahrleistung, wirtschaftlich gehandelt, da er ausreichenden Bedarf an einem Mietfahrzeug hatte und kein grobes Missverhältnis zwischen den Miet- und Taxikosten vorliegt. Wirtschaftliches Handeln liegt vor, wenn eine verständige, wirtschaftlich vernünftig denkende Person in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig ebenso gehandelt hätte. Diesen Anforderungen hat der Zedent genügt.

15

Neben den Kilometerkosten, welcher in Hamburg bei 28,4 km ca. 70,00 EUR betragen, ist bei mehreren Taxifahrten am Tag jeweils ein erneuter Grundpreis zu berechnen. In der Gegenüberstellung sind die Kosten eines Taxis mit 80,00 EUR bis 100,00 EUR am Tag jedenfalls nicht wesentlich geringer als die Anmietung des Mietwagens im vorliegenden Falle. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit einem Mietwagen eine höhere Selbständigkeit einhergeht.

16

Die Mitnutzung einer weiteren Person berührt den Erstattungsanspruch des Geschädigten nicht, da diese auch das Unfallauto genutzt hat und sich dadurch keine Besserstellung durch das Mietfahrzeug für den Geschädigten ergibt. Als Halter kann der Geschädigte über sein Fahrzeug so bestimmen, dass er dieses Dritten überlässt. Insoweit müssen bei der Inanspruchnahme von Taxis auch die Fahrten der Mitnutzerin der Unfallautos berücksichtigt werden. b)

17

Entgegen der Einschätzung der Beklagten überstiegen auch die von der Klägerin dem Zedenten in Rechnung gestellten Mietkosten die von einem Kunden im Lichte der üblichen Preise vernünftiger Weise noch zu akzeptierenden Preise nicht. Die Fraunhofer-Liste aus 2021 ist nicht als Maßstab für die Schätzung geeignet, da sie nicht die Mietwagenpreise im streitgegenständlichen Zeitraum in 2022 darstellt, sondern im Jahre 2021. In seinem Beschluss vom 12.01.2024 hat das Gericht der Beklagten anheimgestellt, zu dem Inhalt der der Fraunhofer-Liste für 2022 vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 reichte die Beklagtenseite eine „aktuelle“ Fraunhofer-Liste ein. Nach Anmerkung der Klägerseite teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.02.2024 mit, dass es sich bei der aktuellen Liste um die Liste für 2023 handelt, da daher für die Bestimmung des Preisniveaus im Jahre 2022, in dem gerichtsbekanntermaßen die Mietpreise infolge der pandemiebedingten Engpässe bei Neufahrzeugen außergewöhnlich hoch gewesen sind. c)

18

Orientiert an den klägerseits beigebrachten Vergleichsangeboten stellt sich der Tagestarif in Höhe von netto 63,63 EUR als nicht überhöht dar. Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit den Tarifangeboten anderer Anbieter im konkreten Zeitraum. Der von der Klägerin angesetzte Tarif erweist sich nicht als marktunüblich hoch. Im Gegenteil liegt die Preisgestaltung der Klägerin im direkten Vergleich unter dem gemittelten Preisniveau der anderen. Soweit die Beklagte rügt, der Zedent hätte sich nicht auf den Tagestarif einlassen dürften, da der Tarif bei Anmietung für einen sogleich längeren Zeitraum geringer gewesen wäre, ist dies dem Zedenten letztlich nicht vorzuwerfen, da für diesen nicht absehbar gewesen sein dürfte, wie lange die Reparatur seines verunfallten Fahrzeugs konkret dauern würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Mietnebenkosten außer Verhältnis zu den sonst ortsüblichen Preisen gestanden hätten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3.

19

Der Anspruch des Zedenten ist gemäß § 398 BGB im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen.

4.

20

Zinsen stehen der Klägerin als Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB zu.

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.