Urteil vom Amtsgericht Hanau (39. Einzelrichter) - 39 C 328/20
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 281,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.02.2021 zu zahlen.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG; 115 VVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom … in „Ort 1“. Die Beklagte haftet für den Verkehrsunfall unstreitig zu 100 %.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 281,30 € verlangen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus dem der Klägerin insgesamt zustehenden Betrag von bis zu 3.000 €, der den maßgeblichen Gegenstandswert bildet, belaufen sich nach dem RVG auf diesen Betrag. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 11 d.A. verwiesen.
Die Ersatzpflicht im Rahmen des § 249 BGB erstreckt sich auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Die Ersatzpflicht hinsichtlich Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadenregulierung verzögert wird. Kein einfacher Fall liegt in der Regel bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Kfz im Hinblick auf die Schadenshöhe vor. Diese Unterscheidung gilt auch für die Schadenregulierung beim Unfallversicherer des Geschädigten. Auch wenn der Geschädigte eine eigene Rechtsabteilung hat, sind die Kosten eines Rechtsanwaltes grundsätzlich ersatzfähig, es sei denn, die Abwicklung des konkreten Schadensfalles gehört zu deren originären Aufgaben (Palandt, BGB, 80. Aufl., § 249 Rn. 56 f.).
Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen. An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden. Nach diesen Grundsätzen kann sich eine etwaige Geschäftsgewandtheit des Geschädigten - insbesondere Sach- und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung vergleichbarer Schadensfälle - (nur) in zweierlei Hinsicht auswirken: Erstens bei der Beurteilung, ob aus Sicht des entsprechend qualifizierten Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Zweitens hat der Geschädigte, wenn es sich nach den genannten Kriterien um einen derart einfachen, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fall handelt, sein Wissen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen, darf also die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (zunächst) nicht für erforderlich erachten. Handelt es sich hingegen nicht um einen einfach gelagerten Fall, ist der Geschädigte, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet. Demnach kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex ante (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19 –, juris Rn. 21 f.).
Ein einfach gelagerter Sachverhalt in dem vorgenannten Sinn liegt nicht vor. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich zwischen zwei Kfz, was auch bei einem Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin die Frage des Ansatzes der eigenen Betriebsgefahr aufwirft. Zudem machte die Klägerin verschiedene Schadenspositionen geltend, die häufig sehr umstritten sind, insbesondere Reparaturkosten, Gutachterkosten, Wertminderung und Mietwagenkosten. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 07.11.2018 selbst ausgeführt, dass die Abrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge. Das Vorhandensein einer klägerischen Rechtsabteilung mit einer Qualität, die der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten entgegensteht, ist nicht dargelegt. Ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 254 BGB durch Beauftragung der Klägervertreter liegt nicht vor.
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten über 269,54 € im Hinblick auf einen behaupteten Großkundenrabatt der Klägerin geht ins Leere. Die Beklagte behauptet, der Klägerin stehe aufgrund entsprechender Vereinbarung ein Großkundenrabatt zu. Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19 –, juris Rn. 14). Die Klägerin hat diesen Einwand indes ausgeräumt. Sie hat dargelegt, das Fahrzeug sei repariert worden, die Reparaturrechnung vorgelegt und erläutert, sie erhalte keinen direkten Rabatt und keinen indirekten Rabatt zum Beispiel durch Rückzahlungen. Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag, der deutlich unter dem von dem Gutachter kalkulierten Betrag lag, vorgerichtlich reguliert. Falls die Klägerin allgemeine Vergünstigungen bei Reparaturen erhalten sollte, hätten sich diese bei der konkret durchgeführten Reparatur in der Rechnung niedergeschlagen, wären also bereits auch der Beklagten zu Gute gekommen. Die Behauptung von Vergünstigungen über die konkrete Rechnung hinaus erscheint vor diesem Hintergrund überdies als ins Blaue hinein und damit als unbeachtlich.
Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Über die Kosten der Scheinbeklagten und deren Entlassung aus dem Rechtsstreit hat das Gericht bereits mit Beschluss vom 22.02.2021 entschieden.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Das Urteil konnte nach entsprechendem Hinweis und Ablauf aller Stellungnahmefristen im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich kein Anlass zur Zulassung der Berufung. Die Entscheidung wendet die Rechtsprechung des BGH auf einen konkreten Einzelfall an.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7, 18 StVG; 115 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- VI ZR 45/19 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x