I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten, ... EUR 45,24 ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 17.02.05 zu zahlen.
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten EUR 45,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 17.02.05.
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Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis im Sinne der §§ 149 Abs. 1 Satz 1 VVG, 3 Pflichtversicherungs–Gesetz. Dem klagenden geschädigten Dritten wird ein Direktanspruch gegen den Beklagten Versicherer im Wege des gesetzlichen Schuldbeitritts gewährt.
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Die Beklagte verletzte gemäß § 280 Abs. 1 Satz. 1 BGB eine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag. Sie beglich den vom Kläger geltend gemachten Restposten in Höhe von EUR 44,89 der geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 151,38 schuldhaft verspätet.
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Auf diese in Rede stehende 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer bestand ein Anspruch gemäß § 13, 14 RVG, Nr. 2400 VVRVG. Ein Gebührensatz von 1,3 ist im Regelfall zu berechnen (Bultmann, die neue Rechtsanwaltsvergütung, Rand Nr. 255). Diese Schwellengebühr hat der Gesetzgeber gerade deshalb vorgesehen, um die in Wegfall geratene Besprechungsgebühr zu kompensieren. In der Entwurfsbegründung wird darauf hingewiesen, das in "durchschnittlichen Angelegenheiten" grundsätzlich von der Mittelgebühr 1,5 auszugehen sei (BT-Dr 15/1971, Seite 207). Weiter wird dann bestimmt, das der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 aber nur fordern kann, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war. In anderen Fällen ist die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr, gleich "abgesenkte Mittelgebühr". Da die Gebühr nach Nr. 2400 VV eine angemessene Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit darstellen soll, bei der auch die wirtschaftliche Anpassung der Vergütung an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen ist, gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es eine neue allgemeine Mittelgebühr von 0,9 in nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen geben soll, die nur um 20% oberhalb der bisherigen Geschäftsgebühr ohne Besprechungsgebühr von 7,5/10 liegt, obwohl die Häufigkeit des Entstehens der Besprechungsgebühr in außergerichtlichen Auseinandersetzungen deutlich höher als 20% ist (Otto, NJW 2004, 1421). Es existieren nicht zwei Gebührenrahmen, unterteilt in umfangreiche oder schwierige Sachen mit einem Gebührenrahmen von 1,3 – 2,5 sowie bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen ein Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 (Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar Seite 813, Randnummer 6).
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Danach bestand im hier gegebenen weder umfangreichen noch schwierigen Sachverhalte ein Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr.
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Verzugsgebühren sind in Höhe von EUR 45,24 durch einen von der Beklagten zu vertretenden Umstand entstanden. Die Beklagte befand sich ab erfolglosem Fristablauf am 13.09.2004 in Verzug bezüglich des Restpostens. Die am 30.08.2004 vom Klägervertreter in Rechnung gestellten EUR 151,38 waren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG sofort fällig. Nach teilweiser Begleichung der Rechnung am 02.09.2004 wurde am 06.09.2004 vom Kläger die noch offene Restforderung in Höhe von EUR 44,89 mit Fristsetzung bis 13.09.2004 angemahnt. Am 31.01.2005 erfolgte eine weitere Aufforderung zur Zahlung des Restpostens sowie daneben erstmals der Gebühren, die wegen Verzuges entstanden sind, mit Fristsetzung bis 15.02.2005.
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Keine andere Betrachtung des Schuldnerverzugs gebietet die Regelung des § 15 Abs. 1,2 RVG. Die hier geltend gemachten Verzugsgebühren unterfallen nicht mehr der zunächst in Auftrag gegebenen Verkehrsunfallangelegenheit. Vielmehr stellen sie nicht nur eine Erweiterung eines einheitlichen Auftrags des Klägers an die Prozessbevollmächtigten dar, sondern eine neue Angelegenheit. Denn das Verkehrsunfallgeschehen zwischen Kläger und Versicherungsnehmer ... war zum In Rede stehenden Zeitpunkt abschließend reguliert. Die Tätigkeit des Klägervertreters bezog sich zunächst auf die Regulierung des Unfallschadens, nun aber auf der Basis eines anderen Lebenssachverhalts auf Verzugsgebühren.
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Bezüglich der jetzt eingeklagten Verzinsung der Verzugsgebühren ab dem 06.02.2005 mangelt es jedoch an einer Anmahnung derselben. Die Verzugsgebühren waren laut Fristsetzung bis zum 15.02.2005 fällig. Eine Mahnung war nicht entbehrlich nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Aussage der Beklagten, die über den ungezahlten Rechnungsposten darüberhinaus geforderten Gebühren seien nicht gerechtfertigt, stellt keine endgültige Weigerung zur Zahlung der Verzugsgebühren dar. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 99,560). Die Weigerung muss als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein. Vorliegend äußerte die Beklagte jedoch vielmehr rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verzugsgebühren, welches nicht als endgültige Verweigerung ausreicht (BGH DB 71,1203). Zwar muss hier Beachtung finden, das die Beklagte juristischen Beistand in den eigenen Reihen hat, bei dem sie vor Äußerung ihrer ablehnenden Haltung Rat hätte einholen können, ob die Verzugsgebühren gerechtfertigt sind. Nicht übersehen werden darf aber auch, das die Beklagte bezüglich des der Verzugsgebühren zugrunde liegenden Restrechnungspostens auf die zweite Aufforderung hin schließlich agierte und auf eine Mahnung hin zahlte.
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Die Beklagte schuldet danach Verzugsgebühren ab dem 16.02.2005.
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Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten EUR 45,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 17.02.05.
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Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis im Sinne der §§ 149 Abs. 1 Satz 1 VVG, 3 Pflichtversicherungs–Gesetz. Dem klagenden geschädigten Dritten wird ein Direktanspruch gegen den Beklagten Versicherer im Wege des gesetzlichen Schuldbeitritts gewährt.
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Die Beklagte verletzte gemäß § 280 Abs. 1 Satz. 1 BGB eine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag. Sie beglich den vom Kläger geltend gemachten Restposten in Höhe von EUR 44,89 der geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 151,38 schuldhaft verspätet.
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Auf diese in Rede stehende 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer bestand ein Anspruch gemäß § 13, 14 RVG, Nr. 2400 VVRVG. Ein Gebührensatz von 1,3 ist im Regelfall zu berechnen (Bultmann, die neue Rechtsanwaltsvergütung, Rand Nr. 255). Diese Schwellengebühr hat der Gesetzgeber gerade deshalb vorgesehen, um die in Wegfall geratene Besprechungsgebühr zu kompensieren. In der Entwurfsbegründung wird darauf hingewiesen, das in "durchschnittlichen Angelegenheiten" grundsätzlich von der Mittelgebühr 1,5 auszugehen sei (BT-Dr 15/1971, Seite 207). Weiter wird dann bestimmt, das der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 aber nur fordern kann, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war. In anderen Fällen ist die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr, gleich "abgesenkte Mittelgebühr". Da die Gebühr nach Nr. 2400 VV eine angemessene Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit darstellen soll, bei der auch die wirtschaftliche Anpassung der Vergütung an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen ist, gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es eine neue allgemeine Mittelgebühr von 0,9 in nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen geben soll, die nur um 20% oberhalb der bisherigen Geschäftsgebühr ohne Besprechungsgebühr von 7,5/10 liegt, obwohl die Häufigkeit des Entstehens der Besprechungsgebühr in außergerichtlichen Auseinandersetzungen deutlich höher als 20% ist (Otto, NJW 2004, 1421). Es existieren nicht zwei Gebührenrahmen, unterteilt in umfangreiche oder schwierige Sachen mit einem Gebührenrahmen von 1,3 – 2,5 sowie bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen ein Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 (Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar Seite 813, Randnummer 6).
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Danach bestand im hier gegebenen weder umfangreichen noch schwierigen Sachverhalte ein Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr.
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Verzugsgebühren sind in Höhe von EUR 45,24 durch einen von der Beklagten zu vertretenden Umstand entstanden. Die Beklagte befand sich ab erfolglosem Fristablauf am 13.09.2004 in Verzug bezüglich des Restpostens. Die am 30.08.2004 vom Klägervertreter in Rechnung gestellten EUR 151,38 waren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG sofort fällig. Nach teilweiser Begleichung der Rechnung am 02.09.2004 wurde am 06.09.2004 vom Kläger die noch offene Restforderung in Höhe von EUR 44,89 mit Fristsetzung bis 13.09.2004 angemahnt. Am 31.01.2005 erfolgte eine weitere Aufforderung zur Zahlung des Restpostens sowie daneben erstmals der Gebühren, die wegen Verzuges entstanden sind, mit Fristsetzung bis 15.02.2005.
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Keine andere Betrachtung des Schuldnerverzugs gebietet die Regelung des § 15 Abs. 1,2 RVG. Die hier geltend gemachten Verzugsgebühren unterfallen nicht mehr der zunächst in Auftrag gegebenen Verkehrsunfallangelegenheit. Vielmehr stellen sie nicht nur eine Erweiterung eines einheitlichen Auftrags des Klägers an die Prozessbevollmächtigten dar, sondern eine neue Angelegenheit. Denn das Verkehrsunfallgeschehen zwischen Kläger und Versicherungsnehmer ... war zum In Rede stehenden Zeitpunkt abschließend reguliert. Die Tätigkeit des Klägervertreters bezog sich zunächst auf die Regulierung des Unfallschadens, nun aber auf der Basis eines anderen Lebenssachverhalts auf Verzugsgebühren.
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Bezüglich der jetzt eingeklagten Verzinsung der Verzugsgebühren ab dem 06.02.2005 mangelt es jedoch an einer Anmahnung derselben. Die Verzugsgebühren waren laut Fristsetzung bis zum 15.02.2005 fällig. Eine Mahnung war nicht entbehrlich nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Aussage der Beklagten, die über den ungezahlten Rechnungsposten darüberhinaus geforderten Gebühren seien nicht gerechtfertigt, stellt keine endgültige Weigerung zur Zahlung der Verzugsgebühren dar. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 99,560). Die Weigerung muss als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein. Vorliegend äußerte die Beklagte jedoch vielmehr rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verzugsgebühren, welches nicht als endgültige Verweigerung ausreicht (BGH DB 71,1203). Zwar muss hier Beachtung finden, das die Beklagte juristischen Beistand in den eigenen Reihen hat, bei dem sie vor Äußerung ihrer ablehnenden Haltung Rat hätte einholen können, ob die Verzugsgebühren gerechtfertigt sind. Nicht übersehen werden darf aber auch, das die Beklagte bezüglich des der Verzugsgebühren zugrunde liegenden Restrechnungspostens auf die zweite Aufforderung hin schließlich agierte und auf eine Mahnung hin zahlte.
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Die Beklagte schuldet danach Verzugsgebühren ab dem 16.02.2005.
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