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Der Beklagte verletzte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Pflicht aus dem Mietvertrag. Er beglich die Miete für die von ihm im Anwesen Schriesheimer Straße 53 in Dossenheim angemietete Wohnung für den November 2004 schuldhaft verspätet erst am 24.11.2004, so dass er aus Verzugsgesichtspunkten zur Zahlung des vom Kläger hierzu eingeschalteten Prozessbevollmächtigten verpflichtet ist. Auf diese in Rede stehende 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 117,62 bestand ein Anspruch gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 VVRVG. Ein Gebührensatz von 1,3 ist im Regelfall zu berechnen (Bultmann, die neue Rechtsanwaltsvergütung, Rdnr. 255). Diese Schwellengebühr hat der Gesetzgeber gerade deshalb vorgesehen, um die in Wegfall geratene Besprechungsgebühr zu kompensieren. In der Entwurfsbegründung wird darauf hingewiesen, dass in "durchschnittlichen Angelegenheiten" grundsätzlich von der Mittelgebühr von 1,5 auszugehen sei (BT-Dr 15/1971, Seite 207). Weiter wird dann bestimmt, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 aber nur fordern kann, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war. In anderen Fällen ist die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr = "abgesenkte Mittelgebühr". Da die Gebühr nach Nr. 2400 VV eine angemessene Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit darstellen soll, bei der auch die wirtschaftliche Anpassung der Vergütung an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen ist, gibt es keinen Anhaltspunkt für eine weitere Absenkung der Mittelgebühr. Es existieren nicht zwei Gebührenrahmen, unterteilt in umfangreiche oder schwierige Sachen mit einem Gebührenrahmen von 1,3 bis 2,5 sowie bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen ein Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 (Teubel, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar Seite 813, Rdnr. 6).
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