Urteil vom Amtsgericht Kehl - 4 C 786/09

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kehl vom 11.03.2010 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die klagende Fondsgesellschaft ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie macht gegen den Beklagten mit der am 11.01.2010 zugestellten Klage auf der Grundlage einer Beitrittserklärung vom 02.10.2006 (Anlage K1, AS 9 ff) eine Einlagenforderung in Höhe von 2.100 EUR geltend, die als Einmahlzahlung zum 15.11.2006 zu erbringen war. Mit Schriftsatz vom 17.03.2010 widerrief der Beklagte seine auf den Beitritt gerichtete Willenserklärung.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Der Widerruf sei unwirksam. Eine Haustürsituation habe nicht bestanden, da der Beklagte den Vermittler bestellt habe. Die Belehrung über den Widerruf sei ordnungsgemäß. Der Beklagte sei ausweislich des von ihm unterschriebenen Gesprächsprotokolls vom 02.10.2006 (Anlage K4, AS 719) ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Nachdem der Beklagte seine Verteidigung nicht rechtzeitig angezeigt hatte, erließ das Gericht am 11.03.2010 Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 16.03.2010 zugestellt wurde. Mit Telefax vom 23.03.2010 legte der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kehl vom 11.03.2010 aufrechtzuhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass er die Beitrittserklärung nicht selbst unterschrieben habe. Er habe lediglich bei sich zu Hause das Gesprächsprotokoll unterschrieben, wo ihn der Vermittler der Klägerin, C. S., aufgesucht habe. Circa eine Woche später habe ihn dieser angerufen und mitgeteilt, für ihn alle Formulare ausgefüllt zu haben. Er könne auch für ihn unterschrieben, womit er (der Beklagte) einverstanden gewesen sei. Es bestehe daher neben einem vertraglichen wegen einer Haustürsituation auch ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin sei fehlerhaft, so dass der Widerruf rechtzeitig erfolgt und die Klage abzuweisen sei.
Das Gericht hat den Rechtsstreit am 05.07.2010 (AS 597 ff) mündlich verhandelt und dabei den Beklagten angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Durch den zulässigen, insbesondere gemäß § 339 ZPO form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wird der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, so dass Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen sind. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
11 
Der Beklagte hat die Beitrittserklärung vom 02.10.2006 mit Schriftsatz vom 17.03.2010 wirksam widerrufen, so dass es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein wirksamer Beitritt vorliegt.
12 
Einen wirksamen Beitritt unterstellt hätte die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu erfolgen. Im Rahmen der von der Klägerin zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz wären offene Forderungen der Klägerin zu berücksichtigen. Jedoch könnten sie nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, da die Klägerin aufgrund der Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet sein könnte, ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten zu erstatten. Ein solches Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden (vgl. BGH NJW 2005, 2618, 2620 a.E.). Damit steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu.
13 
1. Die Klägerin hat dem Beklagten in Bezug auf seine Beitrittserklärung ein Widerrufsrecht unabhängig davon eingeräumt, ob es sich bei dem Beitritt zur Klägerin um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Die von der Klägerin vorformulierte Urkunde über den Beitritt des Beklagten zur Klägerin enthält eine ausdrückliche und optisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Schon der Umstand, dass über ein Widerrufsrecht belehrt wird, setzt voraus, dass ein solches Recht besteht. Folgerichtig wird in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beitretende an die Beitrittserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Vor der gesonderten Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung steht - durch Fettdruck hervorgehoben - die Angabe, „lch habe ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung erhalten“. Auch das Gesprächsprotokoll vom 02.10.2006 enthält die vom Beklagten nochmals zu unterschreibende Erklärung, die Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Dies zeigt bereits die große Bedeutung, die im Rahmen des Vertrags der Frage der Widerrufsbelehrung zugekommen ist. Eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Geschäft im Sinne des § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, lässt sich dem Text nicht entnehmen. Vielmehr enthält die Widerrufsbelehrung die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Fall seines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist (OLG Köln, Urteil vom 22.07.2009, Az. 27 U 5/09, Juris).
14 
2. Der Beklagte hat das ihr eingeräumte Widerrufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Die Klägerin kann sich auf den Ablauf des Widerrufsrechts nicht berufen, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung schon gar nicht zu laufen begonnen hat (§ 355 Abs. 2 BGB) und auch nicht durch Zeitablauf (§ 355 Abs. 3 BGB) erloschen ist.
15 
Diese gesetzlichen Vorschriften sind auch auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht entsprechend anwendbar (OLG Köln, a.a.O.). Zwar steht es den Vertragsparteien frei, bei einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung eines Widerrufsrechts dieses abweichend von den gesetzlichen Regeln zu gestalten. Jedoch kann der von der Klägerin vorformulierten Widerrufsbelehrung auch nicht ansatzweise entnommen werden, dass hier abweichende Regelungen getroffen werden sollten. Vielmehr wird in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf die §§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB verwiesen. Die ausdrückliche Bezugnahme auf diese gesetzlichen Regelungen kann vom Empfängerhorizont des Vertragspartners der Klägerin nach § 133 BGB nur so verstanden werden, dass die gesetzlichen Regelungen insgesamt gelten sollen. Denn wird schon der Verzicht der Klägerin auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt, kann dies aus Sicht eines verständigen Vertragspartners nur bedeuten, dass sich auch im Übrigen das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Regelungen richten soll (so ausdrücklich LG Heilbronn, 3 O 437/09, Urteil vom 10.06.2010, Anlage B19, AS 783 ff).
16 
Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Abschnitt „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ wird alleine auf die Verpflichtung des Beitretenden hingewiesen, seinerseits von der Klägerin erhaltene Leistungen zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den Leistungen geschieht, die der Beklagte der Klägerin gewährt hat. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Erklärung (BGH NJW 2007,1946 und ständig). Eine diesen Anforderungen genügende Erklärung über die Rechtsfolgen kann sich nicht darauf beschränken, allein die Verpflichtungen des Widerrufenden wiederzugeben. Eine vollständige Belehrung muss sich auch auf die wesentlichen Rechte des Widerrufenden erstrecken. Es bedarf daher einer Belehrung des Widerrufsberechtigten darüber, was mit den von ihm dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht. Die allgemeine Formulierung „Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR nicht wirksam zustande“ (AS 13), sagt gerade nichts über das Schicksal der Beiträge aus, die die Klägerin bis dahin vereinnahmt haben kann. Diese einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten hält den Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung nicht stand (LG Heilbronn a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
17 
Der Widerruf des Beklagten vom 17.03.2010 ist mithin schon deswegen rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, an denen sich hier die verwendete Widerrufsbelehrung unabhängig von der Frage des Haustürgeschäfts messen lassen muss, nicht genügt. Sie ist unwirksam mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen konnte.
18 
3. Mit dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.03.2010 ist der Widerruf wirksam geworden.
19 
Dies hat zur Folge, dass die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften gekündigten Gesellschaft zu erfolgen hat. Es kann offen bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin gegen den Beklagten noch eine offene Einlagenforderung zusteht. Denn jedenfalls kann eine solche aufgrund der Durchsetzungssperre entsprechend § 730 Abs. 1 BGB nicht mehr isoliert geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2005, 2618, 2620). Nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs besteht die Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung der Einlage fort. Ein Ausgleich des Anspruchs auf die Einlage außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz würde möglicherweise dazu führen, dass die Klägerin zur Rückzahlung in Form der Auszahlung der Gewinnbeteiligung verpflichtet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden (so sinngemäß BGH a.a.O.).
II.
20 
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
10 
Durch den zulässigen, insbesondere gemäß § 339 ZPO form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wird der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, so dass Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen sind. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
11 
Der Beklagte hat die Beitrittserklärung vom 02.10.2006 mit Schriftsatz vom 17.03.2010 wirksam widerrufen, so dass es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein wirksamer Beitritt vorliegt.
12 
Einen wirksamen Beitritt unterstellt hätte die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu erfolgen. Im Rahmen der von der Klägerin zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz wären offene Forderungen der Klägerin zu berücksichtigen. Jedoch könnten sie nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, da die Klägerin aufgrund der Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet sein könnte, ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten zu erstatten. Ein solches Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden (vgl. BGH NJW 2005, 2618, 2620 a.E.). Damit steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu.
13 
1. Die Klägerin hat dem Beklagten in Bezug auf seine Beitrittserklärung ein Widerrufsrecht unabhängig davon eingeräumt, ob es sich bei dem Beitritt zur Klägerin um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Die von der Klägerin vorformulierte Urkunde über den Beitritt des Beklagten zur Klägerin enthält eine ausdrückliche und optisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Schon der Umstand, dass über ein Widerrufsrecht belehrt wird, setzt voraus, dass ein solches Recht besteht. Folgerichtig wird in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beitretende an die Beitrittserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Vor der gesonderten Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung steht - durch Fettdruck hervorgehoben - die Angabe, „lch habe ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung erhalten“. Auch das Gesprächsprotokoll vom 02.10.2006 enthält die vom Beklagten nochmals zu unterschreibende Erklärung, die Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Dies zeigt bereits die große Bedeutung, die im Rahmen des Vertrags der Frage der Widerrufsbelehrung zugekommen ist. Eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Geschäft im Sinne des § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, lässt sich dem Text nicht entnehmen. Vielmehr enthält die Widerrufsbelehrung die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Fall seines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist (OLG Köln, Urteil vom 22.07.2009, Az. 27 U 5/09, Juris).
14 
2. Der Beklagte hat das ihr eingeräumte Widerrufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Die Klägerin kann sich auf den Ablauf des Widerrufsrechts nicht berufen, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung schon gar nicht zu laufen begonnen hat (§ 355 Abs. 2 BGB) und auch nicht durch Zeitablauf (§ 355 Abs. 3 BGB) erloschen ist.
15 
Diese gesetzlichen Vorschriften sind auch auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht entsprechend anwendbar (OLG Köln, a.a.O.). Zwar steht es den Vertragsparteien frei, bei einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung eines Widerrufsrechts dieses abweichend von den gesetzlichen Regeln zu gestalten. Jedoch kann der von der Klägerin vorformulierten Widerrufsbelehrung auch nicht ansatzweise entnommen werden, dass hier abweichende Regelungen getroffen werden sollten. Vielmehr wird in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf die §§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB verwiesen. Die ausdrückliche Bezugnahme auf diese gesetzlichen Regelungen kann vom Empfängerhorizont des Vertragspartners der Klägerin nach § 133 BGB nur so verstanden werden, dass die gesetzlichen Regelungen insgesamt gelten sollen. Denn wird schon der Verzicht der Klägerin auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt, kann dies aus Sicht eines verständigen Vertragspartners nur bedeuten, dass sich auch im Übrigen das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Regelungen richten soll (so ausdrücklich LG Heilbronn, 3 O 437/09, Urteil vom 10.06.2010, Anlage B19, AS 783 ff).
16 
Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Abschnitt „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ wird alleine auf die Verpflichtung des Beitretenden hingewiesen, seinerseits von der Klägerin erhaltene Leistungen zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den Leistungen geschieht, die der Beklagte der Klägerin gewährt hat. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Erklärung (BGH NJW 2007,1946 und ständig). Eine diesen Anforderungen genügende Erklärung über die Rechtsfolgen kann sich nicht darauf beschränken, allein die Verpflichtungen des Widerrufenden wiederzugeben. Eine vollständige Belehrung muss sich auch auf die wesentlichen Rechte des Widerrufenden erstrecken. Es bedarf daher einer Belehrung des Widerrufsberechtigten darüber, was mit den von ihm dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht. Die allgemeine Formulierung „Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR nicht wirksam zustande“ (AS 13), sagt gerade nichts über das Schicksal der Beiträge aus, die die Klägerin bis dahin vereinnahmt haben kann. Diese einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten hält den Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung nicht stand (LG Heilbronn a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
17 
Der Widerruf des Beklagten vom 17.03.2010 ist mithin schon deswegen rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, an denen sich hier die verwendete Widerrufsbelehrung unabhängig von der Frage des Haustürgeschäfts messen lassen muss, nicht genügt. Sie ist unwirksam mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen konnte.
18 
3. Mit dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.03.2010 ist der Widerruf wirksam geworden.
19 
Dies hat zur Folge, dass die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften gekündigten Gesellschaft zu erfolgen hat. Es kann offen bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin gegen den Beklagten noch eine offene Einlagenforderung zusteht. Denn jedenfalls kann eine solche aufgrund der Durchsetzungssperre entsprechend § 730 Abs. 1 BGB nicht mehr isoliert geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2005, 2618, 2620). Nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs besteht die Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung der Einlage fort. Ein Ausgleich des Anspruchs auf die Einlage außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz würde möglicherweise dazu führen, dass die Klägerin zur Rückzahlung in Form der Auszahlung der Gewinnbeteiligung verpflichtet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden (so sinngemäß BGH a.a.O.).
II.
20 
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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